Wohnen & Insel
Zweckentfremdungssatzung: Warum Wohnraum auf Spiekeroog geschützt ist
Auf einer kleinen Insel ist Wohnraum knapp — und jede Wohnung, die zur Ferienwohnung wird, fehlt den Menschen, die das ganze Jahr hier leben. Seit 2024 schützt die Zweckentfremdungssatzung genau das: Wohnraum darf nicht ohne Weiteres einer anderen Nutzung zugeführt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 22.03.2024: Wohnraum einer anderen Nutzung zuzuführen braucht eine Genehmigung der Gemeinde.
- Als Zweckentfremdung gilt unter anderem, Wohnraum mehr als acht Wochen im Jahr tage- oder wochenweise als Ferienwohnung zu vermieten.
- Ebenso: mehr als 50 % der Wohnfläche gewerblich oder beruflich nutzen, länger als sechs Monate leer stehen lassen, für Wohnen unbrauchbar umbauen oder abreißen.
- Bestandsschutz: Wer den Wohnraum schon vor dem 01.01.2019 rechtmäßig zur Gästebeherbergung genutzt hat, ist von der Acht-Wochen-Regel nicht betroffen.
- Ziel ist es ausdrücklich, die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum zu sichern.
Warum es diese Regel gibt
Ferienvermietung bringt gutes Geld — und genau das setzt Dauerwohnraum auf Inseln unter Druck. Wird zu viel davon in Ferienwohnungen umgewandelt, finden Einheimische und Beschäftigte keine Bleibe mehr, und der Ort verliert sein ganzjähriges Leben. Die Satzung zieht deshalb eine Grenze, ohne gelegentliche Vermietung zu verbieten. So bleibt Spiekeroog eine lebendige Insel und nicht nur eine Kulisse für die Saison.
Häufige Fragen
Darf ich meine Wohnung auf Spiekeroog als Ferienwohnung vermieten?
Gelegentlich ja. Sobald Sie den Wohnraum aber mehr als acht Wochen im Jahr tage- oder wochenweise an Gäste vermieten, gilt das als Zweckentfremdung und braucht eine Genehmigung der Gemeinde.
Was zählt außer Ferienvermietung noch als Zweckentfremdung?
Wenn Wohnraum zu über 50 % gewerblich oder beruflich genutzt, länger als sechs Monate leer gelassen, für Wohnzwecke unbrauchbar umgebaut oder beseitigt wird.
Gilt das auch für bereits bestehende Ferienwohnungen?
Wer den Wohnraum schon vor dem 01.01.2019 rechtmäßig zur Fremdenbeherbergung genutzt hat, fällt nicht unter die Acht-Wochen-Regel (Bestandsschutz).
Seit wann gilt die Zweckentfremdungssatzung?
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat sie am 22.03.2024 beschlossen.
Zweckentfremdungssatzung der Gemeinde Spiekeroog (2024)