Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

60.1-01238-24-01 | Vorberatung Baugenehmigung - Umbau und Erweiterung eines Hotels (Inselfriede)

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Hotel Inselfriede GmbH & Co KG beantragt den Umbau und die Erweiterung des Hotels Südermenss 1. Der Bauausschuss soll einen Beschlussvorschlag für den Verwaltungsausschuss vorprüfen und billigend zur Kenntnis nehmen. Planungsrechtlich ist das Vorhaben nach § 33 BauGB bereits zulässig, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 24 ausreichend weit fortgeschritten ist. Die beantragte Abweichung von der Gestaltungssatzung II (Holzfassade durch ein anderes Material ersetzen) soll hingegen abgelehnt werden.

Einordnung

Verwaltungsvorlage zur Vorberatung im Bauausschuss: Der Landkreis Wittmund hat die Gemeinde um eine Stellungnahme zum Bauantrag für das Hotel Inselfriede, Südermenss 1, gebeten. Es geht um das gemeindliche Einvernehmen nach Bauplanungsrecht sowie um eine Abweichung von der Gestaltungssatzung.

Hintergrund

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 22 „Dorf

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Das Vorhaben betrifft unmittelbar nur das Hotel Inselfriede und seine Eigentümerin. Für Insulaner:innen und Gäste ist relevant, wie das Hotel künftig gestaltet wird — insbesondere ob die Holzfassade als ortstypisches Merkmal erhalten bleibt. Die Gemeinde hält an der Holzpflicht der Gestaltungssatzung fest, was für das Erscheinungsbild des Dorfkerns bedeutsam ist.

Die wichtigsten Punkte

  • Die Hotel Inselfriede GmbH & Co KG beantragt Umbau und Erweiterung des Hotels Südermenss 1
  • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 24 „Hotel Inselfriede
  • confidence

Relevanz für Insulaner:innen: 5/10

bauantraghotelumbauerweiterunginselfriedegestaltungssatzungbebauungsplanbauausschusstourismuswohnen

Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/064/2024
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (1)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 -
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
    60.1-01238-24-01 | Vorberatung Baugenehmigung - Umbau und Erweiterung
    eines Hotels (Inselfriede)
    Sachverhalt:
    Am 14.08.2024 hat das Bauordnungsamt vom Landkreis Wittmund zum Vorhaben „Umbau
    und Erweiterung eines Hotels“ – Aktenzeichen 60.1-01238-24-01 die Stellungnahme der
    Gemeinde angefordert.
    Die Verwaltung hat den Entwurf einer Beschlussvorlage für den Hauptausschuss erstellt und
    bittet die Mitglieder des Bauausschusses um Vorprüfung sowie billigende Kenntnisnahme.
    Entwurf Beschlussvorlage
    Sachverhalt:
    Unter dem 5.6.2024 beantragte die Hotel Inselfriede GmbH & Co KG den Umbau und die
    Erweiterung des Hotels Südermenss 1. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des in
    Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 24 „Hotel Inselfriede“ (B-
    Plan). Der B-Plan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die
    Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange endet(e) am 2.9.2024. Das
    Vorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans.
    Allerdings hat die Bauherrin eine Abweichung von der Gestaltungssatzung II hinsichtlich der
    Fassadenverkleidung beantragt. Der festgesetzte Werkstoff Holz – so der Antrag auf
    Abweichung – könne aus heutigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die
    Pflege/Instandhaltung und Langlebigkeit nicht abverlangt werden.
    In Abstimmung mit der Gemeinde wurde der Bauantrag frühzeitig gestellt, um eine parallele
    Bearbeitung zur Planaufstellung durch den Landkreis und eine möglichst frühe
    Baugenehmigung auf der Grundlage von § 33 BauGB zu ermöglichen.
    Rechtliche Würdigung
    1. Bauplanungsrecht
    Das Bauvorhaben wird von dem Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ erfasst und ist nach dessen
    Festsetzungen nicht zulässig. Um das Vorhaben planungsrechtlich zu ermöglichen, stellt die
    Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 „Hotel Inselfriede“ im
    beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB auf. Das Planverfahren ist noch nicht
    abgeschlossen, sodass der Bauantrag nicht an § 30 Abs. 2 BauGB zu messen ist.
    Ungeachtet dessen ist das Vorhaben bereits jetzt nach § 33 BauGB planungsrechtlich
    zulässig.
    Gem. § 33 Abs. 1 BauGB ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines
    Gemeinde Spiekeroog
    Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau
    Vorlagen-Nr.
    01/064/2024
    ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 29.08.2024
    Betreff:
    - 2 -
    Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn
     die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
    BauGB durchgeführt worden ist,
     anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des
    Bebauungsplans nicht entgegensteht,
     der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich
    anerkennt und
     die Erschließung gesichert ist.
    Die Vorschrift des § 33 BauGB ermöglicht in eindeutigen Fällen eine frühzeitige
    Baugenehmigung vor Inkrafttreten des Bebauungsplans, welcher die Baugenehmigung
    ermöglicht. Sie ist auch auf vorhabenbezogene Bebauungspläne und im beschleunigten
    Verfahren nach § 13a BauGB anwendbar. Der Bauherr/die Bauherrin hat einen
    Rechtsanspruch auf die Anwendung der Vorschrift; sie steht weder im Ermessen des
    Landkreises noch der Gemeinde. Sie gilt auch hier zugunsten der Bauherrin.
    Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB liegen vor. Die Beteiligung der Öffentlichkeit
    und der Träger öffentlicher Belange haben zu keinen Stellungnahmen geführt, die zum
    Absehen von der Planung oder einzelner Festsetzungen des Plans zwingen. Das Vorhaben
    entspricht dem vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 24.
    Bauordnungsrecht
    Die Gemeinde ist darüber hinaus zu einer Stellungnahme auch im Übrigen, also außerhalb
    des Planungsrechts, aufgerufen. Das Vorhaben widerspricht der Gestaltungssatzung II, weil
    dort für die Fassadenverkleidung als Baumaterial Holz vorgeschrieben ist, während die
    Bauherrin um Zulassung einer Alternative, z.B. Faserzement in Holzoptik, gebeten hat.
    Rechtsgrundlage für eine Abweichung von der Gestaltungssatzung II ist § 66 NBauO. Der
    Abweichungsantrag ist in formeller Hinsicht zu unbestimmt, weil die Bauherrin das von ihr
    gewünschte Material bestimmen und beantragen muss. Es ist nicht Sache des Landkreises
    oder der Gemeinde, von sich aus alternative Materialien auszuwählen und der Bauherrin
    über die Abweichungsentscheidung in der Baugenehmigung vorzuschreiben. Der
    Bestimmtheitsmangel ließe sich durch einen Hinweis an die Bauherrin und eine Klarstellung
    des Abweichungsantrages allerdings einfach beheben.
    Entscheidend ist deshalb, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Abweichung nicht
    vorliegen. Abweichungen dienen ebenso wie Befreiungen, Zielabweichungen usw. der
    Einzelfallgerechtigkeit. Satzungen sind ihrer Natur nach generalisierend und haben einen
    gewissen Abstraktionsgrad. Sie können deshalb nicht jeden Einzelfall in ihrem
    Geltungsbereich erfassen und regeln. Abweichungen dienen im Bauordnungsrecht – so auch
    bei Gestaltungssatzungen - dazu, in Fällen, die sich der Regel entziehen,
    Einzelfallgerechtigkeit herzustellen. Sie setzen deshalb eine Besonderheit voraus, die den
    konkreten Fall vom Regelfall unterscheidet. Tritt dagegen ein bestimmtes Problem in einer
    unbestimmten Vielzahl von Fällen auf, kann es nur in der Satzung selbst gelöst werden und
    nicht in einer Kette von Verwaltungsentscheidungen. Die Abweichung nach § 66 NBauO ist
    kein Instrument, um über Einzelfallentscheidungen der Verwaltung die Entscheidungen des
    Planungsträgers „Rat“ zu konterkarieren.
    Die Gemeinde hat erst jüngst ihre Gestaltungssatzung aktualisiert, Bewährtes beibehalten
    und Erneuerungsbedürftiges auf den Stand gebracht. Die Gestaltungssatzungen sind in der
    aktualisierten Fassung im April 2024 in Kraft getreten. Die Gemeinde hat sich also erst jüngst
    entschieden, an der Festsetzung des Baumaterials „Holz“ für die Fassadenverkleidung
    festzuhalten. Der für die Abweichung angeführte Grund – Unwirtschaftlichkeit des Werkstoffs
    Holz – hat mit dem konkreten Bauvorhaben nichts zu tun, sondern könnte von jeder
    Bauherrin/jedem Bauherrn im Geltungsbereich der beiden Gestaltungssatzungen angeführt
    werden. Unabhängig davon, dass die Unwirtschaftlichkeit der Verwendung des Werkstoffs
    Holz als Fassadenverkleidung weder allgemein noch im Einzelfall nachvollziehbar begründet
    wird, zielt der Antrag nicht auf die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit wegen einer
    besonderen Bausituation gerade bei diesem Bauvorhaben. Letztlich wendet er sich gegen
    die Satzungsregelung an sich. Das rechtfertigt keine Abweichung nach § 66 NBauO.
    Die Voraussetzungen einer Abweichung liegen nicht vor. Gem. § 66 Abs. 5 NBauO dürfen
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    Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften – dazu zählt die Gestaltungssatzung II – nur im
    Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Die Voraussetzungen für die
    Einvernehmenserteilung sind nicht gegeben.
    Daraus resultiert folgender Beschlussvorschlag für den Verwaltungsausschuss
    1. Der Verwaltungsausschuss legt dem Rat gem. §§ 76 Abs. 3, 58 Abs. 3 Satz 3
    NKomVG die Entscheidung über den Inhalt der Stellungnahme zum Bauvorhaben
    Südermenss 1 vor.
    2. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, gem. §§ 36 und 33 Abs. 1 BauGB das
    Einvernehmen zu dem Bauvorhaben mit Blick auf den künftigen Bebauungsplan Nr.
    24 „Dorf“ zu erteilen. Das Vorhaben besitzt die formelle und materielle Planreife im
    Sinne des § 33 BauGB.
    3. Das gem. § 66 Abs. 5 NBauO erforderliche Einvernehmen zur Abweichung von der
    Gestaltungssatzung II wird unbeschadet der Unbestimmtheit des Antrages nicht
    erteilt.
    Beschlussvorschlag:
    Der Bauausschuss nimmt diesen Beschlussvorschlag billigend zur Kenntnis.
    Anlagenverzeichnis:
    01.1_Bauantrag_230710_20240605_V1
    01.2_Ergänzende_Angaben_zum_Bauantrag_230710_20240605_V1
    01.3_Antrag_auf_Eintragung_einer_Baulast_230710_20240605_V1
    01.4_Antrag_auf_Abweichung_230710_20240605_V1
    02.1_Lageplan_230710_20240605_V1
    02.2_Abstandsflächenplan_230710_20240605_V1
    02.3_Baulast_230710_20240605_V1
    03.1_Grundriss_KG_230710_20240605_V1
    03.2_Grundriss_EG_230710_20240605_V1
    03.3_Grundriss_OG_230710_20240605_V1
    03.4_Grundriss_DG_230710_20240605_V1
    03.5_Schnitte_A-A_B-B_F-F_230710_20240605_V1
    03.6_Schnitte_C-C_D-D_E-E_230710_20240605_V1
    03.7_Ansichten_Perspektiven_230710_20240605_V1
    03.8_Nachweis_GRZ_230710_20240605_V1
    04.1_Angabe_der_Gebäudeklasse_230710_20240605_V1
    04.2_Baubeschreibung_230710_20240605_V1
    04.3_Beschreibung_der_Betriebsstätte_230710_20240605_V1
    05.1_Berechnungen_zum_Bauantrag_230710_20240605_V1
    06.1_Brandschutznachweis_230710_20240605_V1
    Spiekeroog, den 03.09.2024
    (Kösters, Patrick)
    Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
    - 4 -
    08.2_Erhebungsbogen_230710_20240605_V1
    08.3_Erklärung_gem._Paragraf_33_BauGB_230710_20240605_V1
    08.4_Vollmacht_230710_20240605_V1
    09.1_BPlan_24_Bekanntmachung_Ausstellung_Auslegung_2024-07-26
    09.2_BPlan-24-Planzeichnung-Auslegungsbeschluss-2024
    09.3_BPlan-24-VE-Plan-Inselfriede-Auslegungsbeschluss-2024
    09.4_Begruendung-24-Inselfriede-Auslegungsbeschluss-2024
    AS_600233-gQLCgXn8

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog29. August 2024, 20:00 UhrVorberatungeinstimmig