Barrierefreier Zugang zum Hotel Inselfriede – Zustimmung zur Errichtung einer Rampe auf öffentlicher Fläche (Flur 2, Flurstück 235/3)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDer Eigentümer des Hotels Inselfriede möchte den Haupteingang barrierefrei umbauen und dazu eine Rampe errichten. Da das eigene Grundstück nicht ausreicht, soll die Rampe etwa 87 Quadratmeter einer öffentlichen Gemeindestraße (Flurstück 235/3) überbauen. Die Verwaltung empfiehlt grundsätzliche Zustimmung und die Beauftragung, einen Nutzungsvertrag mit Regelung von Überbauung, Sondernutzung und Gebühr zu erarbeiten.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung (Bauen & Planung), eingebracht vor der ersten Beratung im Bauausschuss. Es geht um die grundsätzliche Zustimmung der Gemeinde zur Nutzung öffentlicher Fläche durch einen privaten Vorhabenträger — vor formeller Antragstellung.
Hintergrund
Das Hotel Inselfriede baut derzeit einen Erweiterungsbau, der bereits barrierefrei errichtet wird. Der bestehende Haupteingang ist es nicht. Rezeption, Restaurant und Frühstücksraum liegen im Hauptgebäude und sind bisher nicht barrierefrei erreichbar. Schon der aktuelle Eingangsbereich ragt teilweise auf öffentlichen Grund; die neue Rampe würde das in größerem Umfang fortsetzen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die geplante Rampe betrifft vor allem Hotelgäste mit eingeschränkter Mobilität, die dadurch den Haupteingang des Inselfriede barrierefrei erreichen könnten. Für Passant:innen bleibt die gepflasterte Durchfahrtsbreite mit 4,00 Metern erhalten; ein seitlicher Grünstreifen entfällt in dem Bereich. Für die Gemeindekasse entsteht eine Einnahme durch Sondernutzungs- oder Überbaurente — deren genaue Höhe noch nicht feststeht.
Die wichtigsten Punkte
- Die geplante Rampe überbaut rund 87 Quadratmeter der gewidmeten Gemeindestraße Flurstück 235/3
- Die Durchfahrtsbreite von 4,00 Metern bleibt nach dem Umbau erhalten
- Die Gemeinde ist rechtlich als Grundstückseigentümerin (Überbaurente nach § 912 BGB) und als Straßenbaulastträgerin (Sondernutzung) betroffen
- Die Verwaltung empfiehlt, einen Nutzungsvertrag zu erarbeiten, der beide Rechtspositionen regelt und als Muster für ähnliche Fälle dienen soll
- Die Höhe der Abgeltung — Einmalzahlung oder jährliche Gebühr — ist noch zu ermitteln
Relevanz für Insulaner:innen: 4/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/039/2025/1
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
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Anlagen (1)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Bauen & Planung Vorlagen-Nr. 01/039/2025/1 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Betreff: Barrierefreier Zugang zum Hotel Inselfriede – Zustimmung zur Errichtung einer Rampe auf öffentlicher Fläche (Flur 2, Flurstück 235/3) Sachverhalt: Der Eigentümer des Hotels „Inselfriede“ beabsichtigt, den Hoteleingang des Hauptgebäudes barrierearm zu gestalten. Die Rezeption, das Restaurant sowie der Frühstücksraum befinden sich im Hauptgebäude, sodass das Vorhaben nachvollziehbar und im Sinne der Barrierefreiheit zu begrüßen ist. Der derzeit in Ausführung befindliche Erweiterungsbau wird bereits barrierefrei errichtet. Für die barrierefreie Erschließung des Haupteingangs soll eine Rampe errichtet werden. Die entsprechenden Planunterlagen liegen als Anlage bei. Da auf dem eigenen Grundstück kein ausreichender Platz zur Verfügung steht, wird die Rampe teilweise auf öffentlicher Fläche (Flur 2, Flurstück 235/3 – gewidmet als Gemeindestraße – ca. 87 qm) errichtet werden müssen. Bereits jetzt ist festzustellen, dass ein Teil des bestehenden Eingangsbereichs auf öffentlichem Grund errichtet wurde (siehe Anlage). Die (gepflasterte) Straßenbreite beträgt auch künftig 4,00 Meter. Diese Durchfahrtsbreite wird auch künftig als ausreichend erachtet, die östliche Hecke muss ggfs. etwas eingekürzt werden da sie in den Straßenkörper einwächst. Ein – wie sonst üblicher – seitlicher Grünstreifen - entfällt dadurch auch künftig im betroffenen Bereich. Vor einer formellen Antragstellung bittet der Vorhabenträger um grundsätzliche Zustimmung der Gemeinde zur Nutzung der öffentlichen Fläche. Rechtliche Würdigung: Die Gemeinde ist in zwei Funktionen betroffen: 1. Als Grundstückseigentümerin: Es liegt eine Überbauung im Sinne des § 912 BGB vor. Der Tatbestand einer einvernehmlichen Überbaurente ist erfüllt. Die Höhe dieser Rente richtet sich nach dem Verkehrswert des überbauten Grundstücksteils zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage. Eine vertragliche Regelung mit einer pauschalierten Einmalzahlung erscheint angemessen und praktikabel. 2. Als Trägerin der Straßenbaulast: Die Fläche ist als öffentliche Straße gewidmet. Die Nutzung durch ein dauerhaftes Bauwerk stellt eine Sondernutzung nach dem Niedersächsischen Straßengesetz dar. Die bestehende Sondernutzungssatzung der Gemeinde findet grundsätzlich Anwendung, sieht jedoch keine explizite Gebühr für eine dauerhafte bauliche Überbauung vor. Denkbar ist entweder die analoge Anwendung von Tarif-Nr. 4 (15 € - 2 - pro Quadratmeter jährlich) oder eine Einzelregelung gemäß der Auffangklausel (§ 1 Abs. 5) mit einem Gebührenrahmen von 5 € bis 520 € jährlich. Empfehlung der Verwaltung: Zur rechtssicheren Gestaltung und praktikablen Umsetzung wird empfohlen, mit dem Vorhabenträger einen Nutzungsvertrag zu schließen. Dieser sollte sowohl die dingliche Überbauung als auch die straßenrechtliche Sondernutzung regeln. Die Abgeltung kann in Form einer pauschalen Einmalzahlung oder jährlichen Zahlung erfolgen. Die genaue Höhe ist festzulegen. Der zu erarbeitende Nutzungsvertrag dienst dann als Vorlage für ähnlich gelagerte Fälle im Ortsgebiet. Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss/Gemeinderat, dem Vorhaben grundsätzlich zuzustimmen: 1. Die Überbauung der öffentlichen Fläche mit einer barrierefreien Rampe ist grundsätzlich in vorgelegtem Umfang vorstellbar. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen Vertrag zur Regelung der Überbauung und der Sondernutzung zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. 3. Vor Genehmigung ist in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsunternehmen sicherzustellen, dass keine unterirdischen Leitungen oder sonstige Infrastrukturen – aktuell wie perspektivisch - beeinträchtigt werden. 4. Die Abgeltung erfolgt durch eine jährliche oder pauschale Einmalzahlung; die genaue Höhe wird noch ermittelt. Spiekeroog, den 17.06.2025 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 01_Ansicht_Rampe_20250507 02_Draufsicht_Rampe_20250507 03_Grundriss_Rampe_20250507 04_Schnitte_Rampe_20250507 05_Flurstücke_Luftbild
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.