Nutzungsänderung einer Ferienwohnung in eine Dauerwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 13. Dezember 2018
Beschlossen — einstimmig
am 13. Dezember 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. RM Klasing erläutert hierzu, dass die Nutzungsänderung baurechtlich kein Problem ist. Die Löschung der Grunddienstbarkeit soll dann beraten werden, wenn die Grundstückseigentümerin auf einen Antrag zur Löschung besteht. Auf Nachfrage von RM Germis erklärt BM Piszczan, dass es im Bereich „Melksett“ keine einheitlich formulierten Kaufverträge gibt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Bauherr möchte eine Ferienwohnung im Obergeschoss eines Bestandsgebäudes in eine Dauerwohnung umwandeln. Das Gebäude im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A hat im Erdgeschoss bereits eine Dauerwohnung und im Obergeschoss bislang drei Ferienwohnungen. Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Investors zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat. Der Antrag ging am 19. November 2018 ein und durchläuft nun die politischen Gremien.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A im Sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Besonderes Wohngebiet II. Dieses Gebiet dient überwiegend dem Wohnen und soll die vorhandene Bevölkerungsstruktur erhalten. Zusätzlich gilt die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog, die Nutzungsänderungen genehmigungspflichtig macht. Die Bauaufsichtsbehörde muss die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde prüfen und erteilen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Umwandlung einer Ferienwohnung in eine Dauerwohnung erhöht das Angebot an dauerhaftem Wohnraum auf der Insel um eine Einheit. Das Gebäude wird äußerlich nicht verändert, es gibt keine Umbaumaßnahmen. Betroffen ist vor allem der künftige oder bestehende Hauptmieter dieser Wohnung sowie mittelbar der lokale Wohnungsmarkt.
Die wichtigsten Punkte
- Eine Ferienwohnung im Obergeschoss eines Bestandsgebäudes soll zur Dauerwohnung werden
- Das Gebäude liegt im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A, Besonderes Wohngebiet II
- Die Erhaltungssatzung der Gemeinde macht die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig
- Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und empfiehlt die Erteilung des Einvernehmens
- Lageplan und Baupläne sind als nicht öffentliche Anlagen beigefügt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/115/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll erneut darüber entscheiden, ob zwei Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden dürfen. Der Bauantrag war bereits 2020 abgelehnt worden; der Bauherr hat Widerspruch eingelegt. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu verweigern.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Eine Ferienwohnung im Erdgeschoss eines Hauses im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A soll zur Dauerwohnung umgewidmet werden. Das Dachgeschoss des Gebäudes ist bereits Dauerwohnung. Bauliche Veränderungen sind nicht geplant. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB zu erteilen.
Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen zu einer beantragten Nutzungsänderung — eine Dauerwohnung im Dorf soll nicht zur Ferienwohnung umgewidmet werden. Zwei rechtliche Instrumente stehen dem entgegen: die Veränderungssperre des laufenden Bebauungsplans Nr. 22 Dorf sowie die Erhaltungssatzung von 2010. Der Rat soll beschließen, dass die Verwaltung dem Landkreis diese ablehnende Stellungnahme übermittelt.