Schülerförderung bei Auslandsaufenthalten von Schüler:innen | Klärungsbedarf zur Auslegung der Förderrichtlinie der Gemeinde
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog fördert seit 2021 Schulkinder mit Hauptwohnsitz auf der Insel mit monatlichen Zuschüssen, wenn diese die Hermann Lietz-Schule oder Festlandschulen besuchen. In den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 sind Fälle aufgetreten, in denen Schüler:innen Auslandsaufenthalte absolvierten – teils im Rahmen des schulischen Projekts 'High Seas High School', teils privat organisiert. Die bestehende Förderrichtlinie deckt diese Fälle nicht eindeutig ab; der Gemeinderat muss nun entscheiden, welche Auslandsaufenthalte künftig förderfähig sind und ob rückwirkend Förderung für drei Fälle aus 2024/2025 ausgezahlt wird.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur politischen Entscheidung; sie ist nach ergebnisloser Beratung im Verwaltungsausschuss zur abschließenden Beschlussfassung an den Gemeinderat übergeben worden.
Hintergrund
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschloss am 02.09.2021 eine Förderrichtlinie, die Schulkindern mit Hauptwohnsitz auf der Insel monatliche Zuschüsse gewährt – für externe Schüler:innen der Hermann Lietz-Schule je 70 Euro sowie für Schüler:innen auf Festlandschulen mit notwendiger Übernachtung. Die Richtlinie knüpft die Förderung an Schulgeldzahlung an die Hermann Lietz-Schule; ein Auslandsaufenthalt während der Schulzeit war darin nicht vorgesehen. Der Landkreis Wittmund hat eine vergleichbare Richtlinie, die Auslandsaufenthalte nach dessen Auslegung von der Förderung ausschließt; die Formulierungen beider Richtlinien sind jedoch nicht deckungsgleich.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Betroffen sind Familien mit Hauptwohnsitz auf Spiekeroog, deren Kinder die Hermann Lietz-Schule besuchen und einen schulischen oder privaten Auslandsaufenthalt absolvieren oder absolviert haben. Je nach Ratsentscheidung erhalten betroffene Familien künftig Förderung bei Auslandsaufenthalten – oder nicht. Für drei Familien aus dem Schuljahr 2024/2025 entscheidet der Rat außerdem, ob sie rückwirkend Fördermittel erhalten.
Die wichtigsten Punkte
- Es bestehen zwei Falltypen: schulischer Auslandsaufenthalt über das Projekt 'High Seas High School' (Schüler:innen bleiben formal an der Lietz-Schule angemeldet) und privat organisierter Auslandsaufenthalt mit vorübergehender Abmeldung von der Schule
- Die geltende Förderrichtlinie von 2021 deckt Auslandsaufenthalte nicht eindeutig ab
- Der Gemeinderat wählt zwischen drei Optionen: Förderung nur bei laufendem Schulgeld an die Lietz-Schule, Förderung auch für 'High Seas High School', oder Förderung aller schulischen Auslandsaufenthalte bis maximal zwölf Monate
- Unabhängig von der Grundsatzentscheidung ist zu beschließen, ob drei Familien aus 2024/2025 rückwirkend Förderung erhalten
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Ratsbeschlusses einen Richtlinienentwurf zur Ergänzung der bestehenden Förderrichtlinie zu erarbeiten
Relevanz für Insulaner:innen: 7/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/079/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 3 Dokumente
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (3)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8108 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Soziales Vorlagen-Nr. 01/079/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 30.09.2025 Rat der Gemeinde Spiekeroog 09.10.2025 Betreff: Schülerförderung bei Auslandsaufenthalten von Schüler:innen | Klärungsbedarf zur Auslegung der Förderrichtlinie der Gemeinde Sachverhalt: Im Schuljahr 2024/2025 und auch im laufenden Schuljahr 2025/2026 sind bei der Schülerförderung im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten Fragen aufgetreten, die bisher nicht eindeutig durch die gemeindliche Förderrichtlinie abgedeckt sind. Es bestehen zwei unterschiedliche Falltypen: Fall 1: Schulischer Auslandsaufenthalt im Rahmen der Hermann Lietz-Schule (HSHS): Teilnahme am Projekt „High Seas High School“ (HSHS – Das segelnde Klassenzimmer), seit 1993 optionaler Bestandteil der Schullaufbahn. Die Schüler:innen bleiben während der Zeit offiziell an der Hermann Lietz-Schule angemeldet, besuchen aber im Rahmen des Projekts eine Schule an Bord eines Segelschiffes. Der Unterricht erfolgt durch schulische Lehrkräfte, orientiert sich an den niedersächsischen Lehrplänen, ein offizielles Zeugnis wird ausgestellt. Die Eltern zahlen in dieser Zeit kein Schulgeld an die Hermann Lietz-Schule – Mittel fließen in das Projekt HSHS gGmbH, eine Tochtergesellschaft der HLS. Fall 2: Privater schulischer Auslandsaufenthalt: Die Schüler:innen melden sich vorübergehend von der Hermann Lietz-Schule ab. Der Auslandsaufenthalt wird durch die Eltern privat organisiert. Die Schüler:innen zahlen kein Schulgeld an die HLS und sind formal nicht weiter auf Spiekeroog zur Schule angemeldet. Es entstehen andere Kosten (z. B. Schulgebühren im Ausland, Vermittlungsgebühren etc.). In beiden Fällen sind die betroffenen Schüler:innen bzw. deren Eltern mit Hauptwohnsitz auf Spiekeroog gemeldet. Im Schuljahr 2024/2025 gab es drei Fälle entsprechend Fall 2. Für das Schuljahr 2025/2026 liegt ein Fall gemäß Fall 1 vor. Eine Rückmeldung des Landkreises zur Auslegung der LK-Förderrichtlinie liegt inzwischen vor (s. Anlage). Allerdings weichen die Formulierungen in der Förderrichtlinie des Landkreises von der gemeindlichen Richtlinie ab, sodass eine vollständige Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. - 2 - Im Verwaltungsausschuss wurden unterschiedliche Auffassungen zur künftigen Ausgestaltung der Schülerförderung bei Auslandsaufenthalten diskutiert. Dabei kristallisierten sich drei mögliche Entscheidungsoptionen heraus: Förderung ausschließlich bei Schulgeldzahlung an die Hermann Lietz-Schule; demnach wären Auslandsaufenthalte von der Schülerförderung ausgeschlossen (analog zum Vorgehen des Landkreises). Förderung sowohl bei der Lietz als auch beim Projekt „High Seas High School“. Förderung bei allen schulischen Auslandsaufenthalten, einschließlich privat organisierter Programme (auch für Schüler:innen der Oberschule), mit einer zeitlichen Begrenzung (z. B. maximal zwölf Monate). Eine abschließende Position konnte im Verwaltungsausschuss nicht erzielt werden. Die Diskussion und Beschlussfassung wird daher dem Gemeinderat überlassen. Die im Haushalt der Gemeinde Spiekeroog für das Haushaltsjahr 2025 eingeplanten Mittel zur Schülerförderung lassen eine nachträgliche Auszahlung von Förderbeträgen für die im Schuljahr 2024/2025 stattgefundenen Auslandsaufenthalte grundsätzlich zu; vorbehaltlich einer entsprechenden inhaltlichen Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss bzw. Gemeinderat. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog entscheidet über die künftig förderfähigen Falltypen. Zur Auswahl stehen folgende Optionen (ggf. ergänzen): Option 1: Förderung ausschließlich bei Schulgeldzahlung an die Hermann Lietz- Schule; demnach wären Auslandsaufenthalte von der Schülerförderung ausgeschlossen (analog zum Vorgehen des Landkreises). Option 2: Förderung sowohl bei der Hermann Lietz-Schule als auch beim Projekt High Seas High School. Option 3: Förderung bei allen schulischen Auslandsaufenthalten, einschließlich privat organisierter Programme (auch für Schüler:innen der Oberschule), mit einer zeitlichen Begrenzung (z. B. maximal zwölf Monate). Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beauftragt die Verwaltung, auf Grundlage der protokollierten Beratung und der beschriebenen Fallkonstellationen einen Entwurf zur Ergänzung der Richtlinie über die Förderung externer Spiekerooger Schulkinder der Hermann Lietz-Schule auf Spiekeroog sowie Förderung der Schulkinder der Inselgemeinde Spiekeroog beim Besuch berufsbildender Schulen und öffentlicher Gymnasien auf dem Festland zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidungsfindung vorzulegen. Über die rückwirkende Auszahlung von Fördermitteln für die drei Fälle des Schuljahres 2024/2025 (Falltyp 2) wird entschieden: Option A: Eine Förderung wird rückwirkend ausgezahlt. Option B: Eine Förderung wird rückwirkend nicht ausgezahlt. Spiekeroog, den 23.09.2025 (Bruns, Maren) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: - 3 - Anlagenverzeichnis: 2025-09-05_Umgang_Auslandsaufenthalte_LK_Anlage_Ratssitzung Richtlinie_Schülerförderung_Gemeinde_Spiekeroog_zum 01.08.2021 Richtlinie_Schülerförderung_Landkreis_WTM_Amtsblatt_1999-04
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- 📄Richtlinie Schülerförderung Gemeinde Spiekeroog zum 01.08.2021PDF; CHARSET=UTF-8229 kB
- 📄Richtlinie Schülerförderung Landkreis WTM Amtsblatt 1999-04PDF; CHARSET=UTF-8329 kB≈ 45 k Zeichen Volltext
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– 15 – II. Bekanntmachungen des Landkreises Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungs- programmes für den Landkreis Wittmund - Bekanntgabe der allgemeinen Planungs- absichten gem. § 8 Abs. 2 NROG - 1) Veranlassung, Rechtsvorschriften und Erstellungsgrundlagen 1) a) Die Raumordnung soll die Entwicklung des Landes und seiner Teile unter Beachtung der naturräumlichen und sonstigen Gege- benheiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen zu Si- cherung des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der natür- lichen Lebensgrundlagen sowie der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernisse in einer Weise fördern, die der Ge- samtheit und dem Einzelnen am besten dient (§ 1 NROG). Gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 des Nieders. Gesetzes über Raumord- nung und Landesplanung (NROG) hat der Landkreis Wittmund als Träger der Regionalplanung für seinen Bereich ein Regiona- les Raumordnungsprogramm (RROP) zu entwerfen. Gemäß § 8 Abs. 2 NROG leitet der Träger der Regionalplanung hiermit das Aufstellungsverfahren durch öffentliche Bekanntgabe seiner all- gemeinen Planungsabsichten ein. 1) b) Als maßgebliche Erstellungsgrundlagen und Rechtsvorschriften sind zu beachten: 1) b) - Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landespla- nung (NROG) in der Fassung vom 27. April 1994 (Nds. GVBl. S. 211) 1) b) - Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) 1) b) - ● Gesetz über das Landes-Raumordnungsprogramm Nieder- sachsen - Teil I - vom 02.03.1994 (Nds. GVBl. S. 130, ausgegeben am 09.03.1994) 1) b) - ● Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil I - vom 23.02.1998 (Nds. GVBl. S. 269, ausgegeben am 26.03.1998) 1) b) - ● Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - (LROP II) vom 18.07.1994 (Nds. GVBl. S. 317, ausgegeben am 25.07.1994) 1) b) - ● Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Lan- des-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - (LROP II) vom 19.03.1998 (Nds. GVBl. S. 270, ausgegeben am 26.03.1998) 1) a) - Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung und über die Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme (VerfVO-RROP) vom 26.07.1995 (Nds. GVBl. 15/95, S. 260) 2) Allgemeine Hinweise 2) a) Das Regionale Raumordnungsprogramm besteht aus einer be- schreibenden und einer zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1:50.000, die sich in ihren Aussagen entsprechen und ergänzen sollen. Dem Regionalen Raumordnungsprogramm wird eine Er- läuterung beigefügt. Der Aufbau der beschreibenden Darstellung hat dem des Landes-Raumordnungsprogramms -Teil II- zu ent- sprechen. Das Inhaltsverzeichnis ist der Bekanntgabe als Anlage zur besseren Übersicht beigefügt. Die abzugebenden Stellung- nahmen können Bezug nehmen auf die darin vorgegebenen Ord- nungsnummern. 2) b) Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Witt- mund wird aus dem Landes-Raumordnungsprogramm 1994 ent- wickelt. Dabei sind die im Landes-Raumordnungsprogramm für den Planungsraum enthaltenen konkreten Ziele der Raumord- nung zu übernehmen und, soweit es erforderlich ist und das Lan- AMTSBLATT für den Landkreis Wittmund 20. Jahrgang Wittmund, den 1. April 1999 Nr. 4 Inhaltsverzeichnis Seite I. Bekanntmachungen des Landkreises Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungs- programms für den Landkreis Wittmund - Bekannt- gabe der allgemeinen Planungsabsichten gem. § 8 Abs. 2 NROG - ..............................1 5 Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Gewährung von Auslagenersatz und Aufwands- entschädigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Basisorganisationen, die für den Landkreis Wittmund ehrenamtlich tätig werden ....1 7 Richtlinien über die Förderung der Schüler der Inselgemeinden Langeoog und Spiekeroog beim Besuch von berufsbildenden Schulen und öffent- lichen Gymnasien auf dem Festland sowie die Förderung externer Spiekerooger Schüler beim Besuch der Hermann-Lietz-Schule in der Fassung vom 24.03.1999 ......................1 7 II. Bekanntmachungen anderer Dienststellen Hauptsatzung der Gemeinde Blomberg ..............1 8 Satzung zur 4. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagen- entschädigung für Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Holtriem vom 22.02.1978 ................................1 8 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Holtriem .......................1 9 Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10A „Kurgebiet“ der Inselgemeinde Langeoog .....................................2 0 Bauleitplanung der Stadt Wittmund in der Ortschaft Funnix, Ortsteil Altfunnixsiel Bebauungsplan 6.6.2/B 1 „Friesenkamp“ (Bereich: Paddelweg) mit örtlichen Bau- vorschriften; hier: Durchführung des Anzeige- verfahrens .....................................2 1 Satzung über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt Wittmund, Ortschaft Leerhafe; hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens ...........2 2 Bauleitplanung in der Ortschaft Wittmund Bebauungsplan 6.1/B 75 „Focko-Ukena-Straße“; hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens ...........2 2 Satzung über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt Wittmund, Ortschaft Willen-Updorf; hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens ...........2 2 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Schulsiedlung“ der Gemeinde Eversmeer ...........2 3 Wohngift-Telefon für Niedersachsen; Verlängerung des Pilotprojektes ....................2 3 – 16 – 2) b) des-Raumordnungsprogramm dies nicht ausschließt, näher fest- zulegen. Es werden außerdem die Ziele der Raumordnung fest- gelegt, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm dem Re- gionalen Raumordnungsprogramm vorbehalten sind. Für die Entwicklung des Planungsraumes können auch weitere Ziele der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie mit den Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen des Landes-Raumordnungs- programms in Einklang stehen. Fachplanungen werden dabei, wenn sie raumbedeutsam sind und mit den sonstigen Zielen der Raumordnung im Einklang stehen, durch Übernahme festgelegt. 2) c) Festlegungen des Landes-Raumordnungsprogramms, die in das Regionale Raumordnungsprogramm zu übernehmen sind: 2) c) - Ländliche Räume Der Landkreis Wittmund ist als Ländlicher Raum festgelegt. 2) c) - Zentrale Orte 2) c) - Festgelegter zentraler Ort für den Landkreis Wittmund ist die Stadt Wittmund als Mittelzentrum. 2) c) - Naturräume 2) c) - Der Landkreis Wittmund liegt in den Naturräumen „Watten und Marschen“ und „Ostfriesisch-Oldenburgische Geest“. Die mit naturbetonten Ökosystemen und Strukturen ausgestatteten Landschaftsteile sind entsprechend der besonderen Eigenart des einzelnen Naturraumes zu schützen oder zu entwickeln. 2) d) Generalisierte Festlegungen des Landes-Raumordnungspro- grammes, die im Regionalen Raumordnungsprogramm räumlich näher festzulegen sind, um weitere für die Entwicklung des Lan- des bzw. der Regionalen Planungsräume bedeutsame Gebiete zu ergänzen und bei Überschneidungen zu entflechten: 2) c) - V orranggebiete für Rohstoffgewinnung Natur und Landschaft Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung Trinkwassergewinnung 2) c) - Verkehr 2) c) - Das in der zeichnerischen Darstellung festgelegte überregionale Verkehrsnetz ist - unter Berücksichtigung der fachplanerischen Erfordernisse - in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen und durch regional bedeutsame Ver- kehrswege zu ergänzen. 3) Grundzüge 3) a) Der Träger der Regionalplanung hat in seinem Regionalen Raumordnungsprogramm festzulegen: 2) c) - Grundzentren 2) c) - Es werden Grundzentren ausgewiesen, in denen zentrale Ein- richtungen und Angebote für den allgemeinen, täglichen Grundbedarf bereitgestellt werden. 2) c) - Standorte mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Ent- wicklung von Wohnstätten 2) c) - Standorte mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Ent- wicklung von Arbeitsstätten 2) c) - V orranggebiete für Siedlungsentwicklung, wenn sich diese auf Mittelzentren der ländlichen Räume beziehen 2) c) - V orsorgegebiete für Landwirtschaft Forstwirtschaft Rohstoffgewinnung Erholung Natur und Landschaft Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung Trinkwassergewinnung 2) c) - Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Na- turhaushaltes 2) c) - V orranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft 2) c) - V orranggebiet für Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung 2) c) - Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung 2) c) - Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremden- verkehr 2) c) - Regional bedeutsame Erholungsschwerpunkte 2) c) - Regional bedeutsame Sportanlagen 2) c) - Regional bedeutsame Wanderwege 2) c) - Gebiet zur Vergrößerung des Waldanteils 2) c) - V on Aufforstung freizuhaltendes Gebiet 2) c) - Besondere Schutzfunktion des Waldes 2) c) - Kulturelle Sachgüter 2) c) - Lärmbereich, Siedlungsbeschränkungsbereich 2) c) - V orrangstandort für übersättige Anlage zur Gewinnung tieflie- gender Rohstoffe 2) c) - Anschlußgleis für Industrie und Gewerbe 2) c) - Bahnhöfe mit Funktionen für den ÖPNV oder übrige Verkehre 2) c) - Haltepunkt 2) c) - Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung 2) c) - Fährverbindungen 2) c) - Regional bedeutsamer Busverkehr 2) c) - Sportboothafen 2) c) - Hafen, Umschlagplätze 2) c) - Schleusen/Hebewerke 2) c) - Landeplatz 2) c) - Regionale Güterverkehrszentren 2) c) - Wasserwerke und Fernwasserleitungen 2) c) - Zentrale Kläranlagen 2) c) - Hauptwasserleitungen 2) c) - Deiche, Hochwasserrückhaltebecken und Anlagen zur Siche- rung des Hochwasserabflusses 2) c) - Sicherung/Sanierung von Altlasten und Beseitigung erhebli- cher Bodenbelastungen 2) c) - V orrangstandorte für Energiegewinnung 2) c) - V orrangstandorte für Windenergiegewinnung 2) c) - Eltleitungen und Umspannwerke ab 110 kV 2) c) - Speicherung von Primärenergie und Rohrfernleitungen 2) c) - Sperrgebiete 4) b) Nachrichtliche Darstellungen 2) c) - Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer 2) c) - Naturraum/Naturräumliche Landschaftseinheiten 2) c) - Schutzzonen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 2) c) - Gewässer 2) c) - Mittlere Tidehochwasserlinie 2) c) - Grenzen (Land, Bezirk, Kreis, Gemeinde/Samtgemeinde) 2) c) - Planungsraum 4) Planungsschwerpunkte 4) a) Natur und Landschaft 4) a) Einarbeitung des Landschaftsrahmenplanes (LRP) nach § 5 NNatSchG in das RROP. 2) c) Auf der Grundlage des gutachtlichen LRP sollen raumordneri- sche Zielaussagen entwickelt werden, die unter Abwägung mit anderen Belangen in die zeichnerische und beschreibende Dar- stellung des RROP aufzunehmen sind. 4) b) Natur und Landschaft / Erholun g / Landwirtschaft 4) b) Auseinandersetzung mit den konkurrierenden Raumansprüchen der Themen ,Natur und Landschaft’, ,Erholung’ und ,Landwirt- schaft’. Bei der Aufstellung des RROP sollen Entflechtungspo- tentiale bzw. sich ergänzende Potentiale im Rahmen der Abwä- gung ermittelt und in raumordnerische Zielsetzungen umgewan- delt werden. 4) c) Bodenschutz 4) b) Das LROP C 2.202,03 eröffnet in Verbindung mit Planzeichen 6.1 der VerfVO-RROP die Möglichkeit der Festlegung von Flächen, auf denen die Beseitigung erheblicher Bodenbelastun- gen notwendig ist. 4) b) Das Planzeichen findet Anwendung bei Flächen mit - nach Aus- maß und Nachhaltigkeit erheblichen - Belastungen und Schäden des Bodens, wenn die Sanierung im Interesse der regionalen Ent- wicklung ist. Wo eine Sanierung nicht oder kurzfristig nicht mög- lich ist, kann die Festlegung dazu dienen, Nutzungen, die zu wei- teren Belastungen führen, und Einträge von problematischen Stoffen zu vermeiden. 4) b) Eine entsprechende Festlegung soll für den Bereich „Rüstungs- altlasten Horsten“ erfolgen. Ggf. kommen auch weitere Flächen in Betracht. 4) d) Lärmschutz 4) b) Festlegung von Siedlungsbeschränkungsbereichen gem. LROP C 2.409 für die militärischen Flugplätze Wittmundhafen und Je- ver, sofern notwendig, auch für die Landeplätze Langeoog und Carolinensiel/Harlesiel. 4) b) Bei der Festlegung wird einheitlich von einem äquivalenten Dau- erschallpegel von 62 dB(A) für die äußere Abgrenzung des Sied- lungsbeschränkungsbereiches ausgegangen. – 17 – 4) b) In Siedlungsbeschränkungsbereichen ist eine weitere Wohnbe- bauung auszuschließen, neue Baurechte dürfen dort weder über die Flächennutzungsplanung noch durch Bebauungspläne be- gründet werden. 4) b) V on der Festlegung als Siedlungsbeschränkungsbereich können gewachsene Siedlungsbereiche ausgenommen werden, wenn die weitere bauliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde nur dort möglich ist. 4) e) V erkehr 4) b) Entwicklung raumordnerischer Zielaussagen zum öffentlichen Nahverkehr, zu Verkehrsverbundsystemen und zur Integration des Schülerverkehrs in den öffentlichen Verkehr. 4) f) Ener gie 4) b) Festlegung von V orrangstandorten für Windenergiegewinnung mit Angabe der Kapazität in MW nach LROP C 3.504. 4) b) Beabsichtigt ist, die in den Flächennutzungsplänen der Samtge- meinde Esens, Samtgemeinde Holtriem, Stadt Wittmund und der Gemeinde Friedeburg ausgewiesenen Windparkstandorte in das RROP zu übernehmen. 4) b) Gleichzeitig soll nach LROP C 3505 bestimmt werden, daß die Nutzung der Windenergie an anderer Stelle im Planungsraum in der Regel ausgeschlossen ist. 5) Beteiligung an der Erstellung des Regionalen Raumordnungs- programmes 5) Gemäß § 8 Abs. 3 NROG sind an der Erarbeitung des Regionalen Raumordnungsprogrammes, soweit sie von den Planungen berührt sein können, zu beteiligen: 5) ➯ die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Land- kreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regional- planung sind, sowie die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in ge- meindefreien Gebieten oder Bezirken 5) ➯ die benachbarten Träger der Regionalplanung 5) ➯ die Behörden des Bundes, des Landes und der Nachbarländer so- wie die sonstigen in § 4 Abs. 5 ROG genannten Stellen, die für den Planungsraum zuständig sind 5) ➯ die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Ver- bände 5) ➯ die Nachbarstaaten 5) Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. 5) Die Beteiligten können bereits durch die Bekanntgabe eigener Ziel- vorstellungen und Fachplanungen, V orschläge und Anregungen frühzeitig an der Aufstellung des Regionalen Raumordnungspro- grammes mitwirken. 5) Der Landkreis Wittmund fordert daher die Beteiligten auf, bis spä- testens 30.06.1999 5) aktuelle Planungsdaten aus ihrem Bereich zur Verfügung zu stellen und sich zu den allgemeinen Planungsabsichten für das Regionale Raumordnungsprogramm zu äußern. Nach Fertigstellung des Ent- wurfs wird die beschreibende und zeichnerische Darstellung (M 1:50.000) gemäß § 8 Abs. 3 NROG den Beteiligten zur Stellung- nahme zugeleitet. Wittmund, den 23.03.1999 Landkreis Wittmund Der Landrat Schultz Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Gewährung von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Basisorganisationen, die für den Landkreis Wittmund ehrenamtlich tätig werden Aufgrund der §§ 7 und 24 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. 1996, S. 365 ff.) hat der Kreistag des Landkreises Wittmund in seiner Sitzung am 24.03.1999 folgende Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Gewährung von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Basisorganisationen, die für den Landkreis Wittmund ehrenamtlich tätig werden, in der Fassung vom 22.06.1987 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.06.1987) beschlossen: § 1 Die Satzung erhält die Bezeichnung „Satzung über die Gewährung von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, die für den Landkreis Wittmund ehrenamtlich tätig werden“. § 2 § 7 (1) a) - h) erhält folgende Fassung: (1) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten: a) der Kreisbrandmeister 818,00 DM b) der stv. Kreisbrandmeister 409,00 DM c) der Kreisfunkmeister 160,00 DM d) der Kreisausbildungsleiter 160,00 DM e) der Kreisjugendfeuerwehrwart 160,00 DM f) der Kreissicherheitsbeauftragte 160,00 DM g) der Leiter der Technischen Einsatzleitung (TEL) 160,00 DM h) der Leiter der Fernmeldezentrale des Katastrophenschutzstabes 160,00 DM Diese Satzung tritt am 1.04.1999 in Kraft. Wittmund, den 24.03.1999 Landkreis Wittmund(L. S.) Der Landrat Schultz Richtlinien über die Förderung der Schüler der Inselgemeinden Langeoog und Spiekeroog beim Besuch von berufsbildenden Schulen und öffentlichen Gymnasien auf dem Festland sowie die Förderung externer Spiekerooger Schüler beim Besuch der Hermann-Lietz-Schule in der Fassung vom 24. März 1999 Den Schülern 1. der berufsbildenden Schulen (V ollzeitschülern - Schüler des Be- rufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres, Be- rufsfachschüler, Fachschüler, Fachoberschüler und Berufsaufbau- schüler in V ollzeitschulen - ) und 2. öffentlicher Gymnasien mit ständigem Wohnsitz auf Langeoog oder Spiekeroog werden freiwillige Zuschüsse zu den Kosten für notwendige Übernachtun- gen, 3. den externen Schülern der Hermann-Lietz-Schule, die bei ihren El- tern auf Spiekeroog wohnen, werden freiwillige Zuschüsse zu dem zu zahlenden Schulgeld 3.nach Maßgabe der folgenden V orschriften gewährt: § 1 Anspruchberechtigt sind die Schüler; bei minderjährigen Schülern ohne eigenen Hausstand die Erziehungsberechtigten. § 2 Ein Anspruch besteht nur, wenn a) bei 1. und 2. die nächstgelegene Schule besucht wird, die den ange- strebten Bildungsabschluß ermöglicht, und die nächstgelegene Schule vom Festland des Kreises Wittmund aus täglich unter zu- mutbaren Bedingungen zu erreichen wäre, b) die Hermann-Lietz-Schule regelmäßig besucht wird und es sich um solche Schüler handelt, deren Eltern mit Hauptwohnsitz auf Spie- keroog gemeldet sind. § 3 1. Die Höhe des Kreiszuschusses beträgt 105,00 DM monatlich 1. a) bei Schülern mit notwendiger Übernachtung auf dem Festland 1. b) bei externen Schülern der Hermann-Lietz-Schule mit Zahlung von Schulgeld. 2. Der Zuschuß wird einkommensunabhängig und für die Dauer des Schulbesuchs gezahlt. § 4 Der Anspruch muß spätestens bis zum 31. Oktober jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis geltend gemacht werden. Ver- spätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. § 5 1. Diese Richtlinien treten mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft. – 18 – 2. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Förderung der Schüler der Inselgemeinden Langeoog und Spiekeroog beim Besuch von be- rufsbildenden Schulen und öffentlichen Gymnasien auf dem Fest- land sowie die Förderung externer Spiekerooger Schüler beim Be- such der Hermann-Lietz-Schule in der Fassung vom 24. Juni 1997 außer Kraft. Wittmund, den 24. März 1999 Landkreis Wittmund (L. S.) Schultz Landrat II. Bekanntmachungen anderer Dienststellen Hauptsatzung der Gemeinde Blomberg Aufgrund des §§ 6 und 7 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 383) hat der Rat der Gemeinde Blom- berg in seiner Sitzung vom 23.02.1999 folgende Hauptsatzung be- schlossen: § 1 Name (Bezeichnung, Rechtsstellung) (1) Die Gemeinde führt den Namen Gemeinde Blomberg. (2) Sie ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht der Selbstverwal- tung und eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Holtriem. § 2 Dienstsiegel Das Dienstsiegel enthält die Umschrift „Gemeinde Blomberg, Land- kreis Wittmund”. § 3 Wertgrenzen für Ratsaufgaben (1) Über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 1000,00 DM übersteigt. (2) Über Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mit- gliedern von Ausschüssen oder mit dem Bürgermeister beschließt der Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung han- delt, deren Vermögenswert 1000,00 DM nicht übersteigt. § 4 Fraktionen und Gruppen im Rat (1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsmit- gliedern, die der gleichen Partei oder Wählergruppe angehören. (2) Gruppen sind andersartige Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsmitgliedern. (3) Auch Fraktionen können sich zu einer Gruppe zusammen- schließen. § 5 Verwaltungsausschuß Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungs- ausschusses als Zuhörer teilzunehmen. § 6 Vertreter des Bürgermeisters Der Bürgermeister wird beim V orsitz in Rat und Verwaltungsausschuß sowie bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde durch den 1. stellvertretenden Bürgermeister (bei dessen Verhinderung durch den 2. stellvertretenden Bürgermeister) vertreten. § 7 Einwohnerversammlungen Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner in Einwohnerversamm- lungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und V orhaben der Gemeinde. Dabei haben die Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Mei- nungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende V or- schriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren blei- ben unberührt. § 8 Beschwerden an den Rat (1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angele- genheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch die sonst zuständige Stelle weiter. Der Rat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuß übertragen. Der Bürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung. (2) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen oder Be- schwerden erledigt die zuständige Stelle. Der Bürgermeister ent- scheidet über die Unterrichtung des Rates. § 9 Bekanntmachungen (1) Satzungen werden im „Amtsblatt für den Landkreis Wittmund“ veröffentlicht. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie in der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. (2) Sonstige Bekanntmachungen werden im Aushangkasten der Ge- meinde Blomberg in Blomberg veröffentlicht. Die Dauer des Aus- hanges beträgt zwei Wochen. Der Tag des Aushanges und der Ab- nahme sind aktenkundig zu machen. § 10 Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde in männ- licher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform ver- wendet. § 11 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 01.04.1999 in Kraft. Blomberg, den 23.02.1999 (L. S.) Willms Bürgermeisterin Landkreis Wittmund Wittmund, den 05.03.1999 Der Landrat Kommunalaufsicht 20/082-1/Blo Genehmigung Gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 der Nds. Gemeindedordnung in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) genehmige ich die Hauptsatzung der Gemeinde Blomberg vom 23. Februar 1999. (L. S.) Schultz Satzung zur 4. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Holtriem vom 22.02.1978 (Amtsblatt für den Landkreis Friesland Nr. 7/78 vom 17.04.1978) Aufgrund der §§ 6, 29, 39 und 40 der Niedersächsischen Gemeinde- ordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 383) hat der Rat der Samtgemeinde Holtriem am 16. März 1999 folgende Änderung der vorgenannten Entschädigungssatzung beschlossen: Artikel 1 1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Ratsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung einen mo- natlichen Pauschalbetrag von 50,00 DM und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen von 35,00 DM je Sitzung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ausschuß- mitglieder, die nicht dem Samtgemeinderat angehören, erhalten als Ersatz für ihre Auslagen für die Teilnahme an Ausschußsitzungen ein Sitzungsgeld von 35,00 DM. – 19 – 2. § 5 erhält folgende Fassung: 1. Neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 erhält der Ratsvor- sitzende eine Aufwandsentschädigung von monatlich 660,00 DM. Außerdem erhält der Ratsvorsitzende neben den Fahrtkosten nach § 3 für Fahrten mit eigenem Personenkraftwagen innerhalb des Samtgemeindegebietes eine Pauschalentschädigung von mo- natlich 300,00 DM. 2. 2. Der 1. stellvertretende Ratsvorsitzende erhält in entsprechender Anwendung von Nr. 1 monatlich eine Aufwandsentschädigung Höhe von 260,00 DM und eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 72,00 DM. Der 2. stellvertretende Ratsvorsitzende er- hält monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 DM und eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 30,00 DM. 3. § 6 erhält folgende Fassung: 1. Die Ratsmitglieder erhalten jährlich für 12 Fraktionssitzungen, die der V orbereitung von Rats- und Fachausschußsitzungen die- nen, ein Sitzungsgeld von 35,00 DM und Fahrtkosten nach Maß- gabe des § 3. 3. 2. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Aufwands- entschädigung von je 240,00 DM. Artikel 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft. Westerholt, den 16. März 1999 Samtgemeinde Holtriem Köneke Poppen Samtgemeindebürgermeister (L. S.) Samtgemeindedirektor 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Holtriem Die Bezirksregierung Weser-Ems, Oldenburg, hat die von Rat der Samtgemeinde Holtriem am 30.09.1998 beschlossene 15. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Verfügung vom 10.02.1999 (Az.: 204.1-21101-62021) genehmigt. Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich des Er- läuterungsberichtes kann im Rathaus der Samtgemeinde Holtriem, Auricher Straße 9, 26556 Westerholt, während der Dienststunden von jedem eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Aus- kunft gegeben. Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet folgende Darstellungen: Blomberg Darstellung weiterer Wohn- bauflächen (westlich des Mei- senweges sowie nördlich der Hauptstraße als nachrichtliche Übernahme), Mischbau- flächen (südlich der Raiffei- senstraße) und Gewerbe- flächen (südlich der Raiffei- senstraße / östlich des Wallu- mer Helmer). Blomberg Darstellung von Flächen für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nördlich des Linien- weges. Blomberg Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Südmoor. Eversmeer Darstellung einer Wohnbaufläche nörd- lich des Königsweges / östlich der Nenndorfer Straße. Eversmeer Darstellung von Flächen für Maßnah- men zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft im Berumerfehner-Meer- husener Moor. Neuschoo Westlich des „Schleitiefs“ / nördlich des Negenmeerter Weges werden Wohnbau- flächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Land- schaft dargestellt. Neuschoo Die Darstellung „Allge- meines Wohngebiet“ für die Flurstücke 58, 59 und 64 der Flur 3 von Neuschoo (östlich des Bebauungsplangebietes Nr. 1 „An der Alten Schule“) entfällt. – 20 – Neuschoo Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in Lüttstede. Schweindorf Nördlich des Mühlenweges wird die Nutzungsgrenze Gemischte Bauflächen / Wohnbauflächen in östlicher Richtung geringfügig ver- schoben. Utarp Westlich der Dorfstraße wird eine Wohnbau- fläche dargestellt. (Nachrichtliche Über- nahme.) Westerholt Im Ortsteil Westerholt werden östlich der Auri- cher Straße „Gemischte Bauflächen“, ein Son- dergebiet „Reitsport“ sowie - am Sielhammer Tief - Flächen für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Landschaft dargestellt. Ferner werden nördlich des Leegmoorsweges Wohnbauflächen darge- stellt. (Nachrichtliche Übernahme.) Westerholt Der bei der Darstellung von Wohnbauflächen südlich des Jackmoorsweges (Änderung 14a des Flächennutzungs- planes) verbliebene Bereich (zwischen dem Bebauungs- plangebiet Nr. 12 und dem Düneneck) wird als Wohn- baufläche dargestellt. Westerholt Südöstlich des Leeg- moorsweges werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dar- gestellt. Maßstab der Übersichtspläne 1:10.000 (Kartengrundlage: Deut- sche Grundkarte 1:5.000. Vervielfältigt mit Erlaubnis des Heraus- gebers: Katasteramt Wittmund) Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. Änderung des Flächennut- zungsplanes wirksam. Ich weise darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Holtriem geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls un- beachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekannt- machung gegenüber der Samtgemeinde Holtriem geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel be- gründen soll, ist darzulegen. Westerholt, den 1. März 1999 Der Samtgemeindedirektor Poppen Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10A „Kurgebiet“ der Inselgemeinde Langeoog Präambel Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Langeoog die folgende Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10A „Kurgebiet“ beschlossen: § 1 Bestandteile Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10A „Kurgebiet“ besteht aus dieser Satzung. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich umfaßt den in § 3 festgesetzten Be- reich. Die Lage des Geltungsbereiches der Änderung ist aus vorste- hendem Übersichtsplan ersichtlich. § 3 Inhalt Im Geltungsbereich dieser Satzung wird folgende überbaubare Grund- – 21 – stücksfläche mittels Baugrenzen gem. § 23 (1) BauNVO festgesetzt: § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 5 Hinweise 1. Der Geltungsbereich der Änderungssatzung liegt in der festgesetz- ten Weiteren Schutzzone (Zone III) für die Fassungsanlagen des Wasserwerks Langeoog. 2. Ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, sind meldepflichtig. Es wird ge- beten, diese Funde unverzüglich einer Denkmalbehörde oder einem Beauftragten für die Archäologische Denkmalpflege zu melden. Langeoog, den 23.02.1999 U. Lümkemann F. Göken Ratsvorsitzender (L. S.) Gemeindedirektor Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Die Inselgemeinde Langeoog plant den Neubau einer Mehrzweckhalle zur Durchführung von Sport- und Gymnastikangeboten. Gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10A liegt die vorhandene Mehrzweckhalle in einem Sondergebiet, in dem u. a. Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sind. Die dortigen Festsetzungen gelten auch weiterhin. Um jedoch den erforderlichen Anbau an die beste- hende Mehrzweckhalle zu ermöglichen, wird mit der vorliegenden Planung ein entsprechend großer überbaubarer Bereich mittels Bau- grenzen festgesetzt. Dabei ist die Errichtung einer Hallenkonstruktion mit sanitären Ein- richtungen vorgesehen. Ziel der Maßnahme ist der Ausbau der um- weltverträglichen, touristischen Infrastruktur einhergehend mit einer sportlich orientierten Freizeitgestaltung. Mit wetterunabhängigen An- geboten und sonstigen Aktivitäten soll eine Ausweichmöglichkeit für die im Strandbereich angebotenen Programme geschaffen und somit eine Ausweitung der Saisonzeiten erreicht werden. Den Gästen und der Bevölkerung der Insel soll durch das Projekt auch in der V or- und Nachsaison an Tagen mit widrigem Wetter ein Sport- und Gymna- stikprogramm geboten werden. Ohne die geplante Maßnahme ist die Insel Langeoog nicht in der Lage, den gestiegenen Ansprüchen sowie dem geänderten Freizeitverhalten der Gäste gerecht zu werden und auf Dauer konkurrenzfähig zu bleiben. Die Abhängigkeit von Wetterbe- dingungen soll verringert, saisonale Ungleichgewichte in der Ausla- stung des Angebotes sollen ausgeglichen werden. Der beabsichtigte Standort liegt im Dünenbereich, so daß neben der nun beabsichtigten Möglichkeit zunächst auch die Möglichkeit einer getrennt stehenden Halle auf dem Standort einer ehemaligen, vor eini- ger Zeit abgerissenen Halle überprüft wurde. Während sich auf dem beabsichtigten Standort eine Düne mit entsprechender Vegetation aus- gebreitet hat, ist der Standort der ehemaligen Halle anhand seines pla- nen Oberflächenreliefs in der Örtlichkeit noch erkennbar. Die Wieder- bebauung dieses ehemaligen Standortes würde somit im Vergleich zum ehemaligen Zustand keinen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft bedeuten. Andererseits hat jedoch der Anbau an die vor- handene Halle den V orteil, daß die Dünenlandschaft nicht mehr als notwendig zerschnitten wird. Ferner bringt der Neubau an die beste- hende Halle auch hinsichtlich der Nutzbarkeit der Halle beträchtliche V orteile mit sich, so daß sich die Gemeinde für den Neubau an die be- stehende Halle entschieden hat. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft handelt es sich zwar um eine Beeinträchtigung, jedoch kann die bestehende Düne auf den Standort der ehemaligen Halle quasi verlagert werden, so daß die Beeinträchtigung hierdurch auf ein unerhebliches Maß reduziert wird. Langeoog, den 23.02.1999 U. Lümkemann F. Göken Ratsvorsitzender (L. S.) Gemeindedirektor Bekanntmachung Der Rat der Inselgemeinde Langeoog hat in seiner Sitzung am 11.02. 1999 die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10A „Kurgebiet“ mit Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Langeoog, den 23.02.1999 Inselgemeinde Langeoog F. Göken (L. S.) Bauleitplanung der Stadt Wittmund in der Ortschaft Funnix, Ortsteil Altfunnixsiel Bebauungsplan 6.6.2/B 1 B „Friesenkamp“ (Bereich: Paddelweg) mit örtlichen Bauvorschriften hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens Der Landkreis Wittmund hat im Anzeigeverfahren nach § 11 Bauge- setzbuch (BauGB) - alte Fassung bis 31.12.1997 - mit Verfügung vom 15. März 1999, Az. 60/61 26 1 61, gegen den vom Rat der Stadt Witt- mund in seiner Sitzung am 06.05.1997 als Satzung beschlossenen Be- bauungsplan 6.6.2/B 1 B „Friesenkamp“ (Bereich: Paddelweg) mit örtlichen Bauvorschriften keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nach- stehend abgedruckten Skizze ersichtlich. Kartengrundlage: DGK 5 2312/14, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers (Katasteramt Wittmund) Der Bebauungsplan und die Begründung können während der Dienst- stunden im Rathaus in 26409 Wittmund, Kurt-Schwitters-Platz 1, Zim- mer 318/328, eingesehen werden. Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 12 BauGB - alte Fassung bis 31.12.1997 - rechtsverbindlich. Ich weise auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne- ten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsan- sprüchen hin. Ich weise außerdem darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form- vorschriften gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeacht- lich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Wittmund, den 1. April 1999 Krüger Bürgermeister – 22 – Satzung über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt Wittmund, Ortschaft Leerhafe hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens Der Landkreis Wittmund hat im Anzeigeverfahren nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 BauGB (alte Fassung bis 31.12.1997) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 DV Baugesetzbuch (BauGB) mit Verfügung vom 4. März 1999, Az. 60/61 40 1 68, gegen die vom Rat der Stadt Witt- mund in seinen Sitzungen am 06.05.1997 und 17.11.1998 beschlos- sene o. g. Satzung keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Satzung ist aus der nachste- hend abgedruckten Skizze ersichtlich. Kartengrund: DGK 5 2412/19 und 24, vervielfältigt mit Erlaub- nis des Herausgebers (Katasteramt Wittmund) Die o. g. Satzung kann während der Dienststunden im Rathaus in 26409 Wittmund, Kurt-Schwitters-Platz 1, Zimmer 318/328, eingese- hen werden. Der o. g. Satzung wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 12 BauGB (alte Fassung bis 31.12.1997) rechtsverbindlich. Ich weise auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne- ten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsan- sprüchen hin. Ich weise außerdem darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form- vorschriften gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeacht- lich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Wittmund, den 1. April 1999 Krüger Bürgermeister Bauleitplanung in der Ortschaft Wittmund, Bebauungsplan 6.1/B 75 „Focko-Ukena-Straße“ hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens Der Landkreis Wittmund hat im Anzeigeverfahren nach § 11 Bauge- setzbuch (BauGB) - alte Fassung bis 31.12.1997 - mit Verfügung vom 9. März 1999, Az. 60/61 26 1 6, gegen den vom Rat der Stadt Wittmund in seiner Sitzung am 19.07.1994 als Satzung beschlossenen Bebau- ungsplan 6.1/B75 „Focko-Ukena-Straße“ keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nach- stehend abgedruckten Skizze ersichtlich. Kartengrundlage: DGK 5 2412/9 und 10, vervielfältigt mit Er- laubnis des Herausgebers (Katasteramt Wittmund) Der Bebauungsplan und die Begründung können während der Dienst- stunden im Rathaus in 26409 Wittmund, Kurt-Schwitters-Platz 1, Zim- mer 318/328, eingesehen werden. Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 12 BauGB - alte Fassung bis 31.12.1997 - rechtsverbindlich. Ich weise auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädi- gungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Ver- mögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hin. Ich weise außerdem darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form- vorschriften gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeacht- lich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Wittmund, den 1. April 1999 Krüger Bürgermeister Satzung über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt Wittmund, Ortschaft Willen-Updorf hier: Durchführung des Anzeigeverfahrens Der Landkreis Wittmund hat im Anzeigeverfahren nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 BauGB (alte Fassung bis 31.12.1997) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 DV Baugesetzbuch (BauGB) mit Verfügung vom 22. Februar 1999, Az. 60/61 26 1 610, gegen die vom Rat der Stadt Wittmund in seiner Sitzung am 21.07.1998 beschlossene o. g. Satzung keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Satzung ist aus der nachste- hend abgedruckten Skizze ersichtlich. – 23 – Kartengrundlage: DGK 5 2412/8, 9, 13 und 14, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers (Katasteramt Wittmund) Die o. g. Satzung kann während der Dienststunden im Rathaus in 26409 Wittmund, Kurt-Schwitters-Platz 1, Zimmer 318/328, eingese- hen werden. Die o. g. Satzung wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 12 BauGB (alte Fassung bis 31.12.1997) rechtsverbindlich. Ich weise auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne- ten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsan- sprüchen hin. Ich weise außerdem darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form- vorschriften gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeacht- lich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Stadt Wittmund geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Wittmund, den 1. April 1999 Krüger Bürgermeister 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Schulsiedlung“ Der Rat der Gemeinde Eversmeer hat den obengenannten Bebauungs- plan in seiner Sitzung am 23. März 1999 als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan zu ersehen: Der Bebauungsplan liegt ab sofort im Gemeindebüro der Gemeinde Eversmeer, Nenndorfer Straße 51, 26556 Eversmeer, unbefristet aus und kann von jedem eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Ver- langen Auskunft gegeben. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. Ich weise darauf hin, daß eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschrif- ten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schrift- lich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ge- meinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verlet- zung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die V orschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Bau- gesetzbuches über die Entschädigung von durch diesen Bebauungs- plan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge- wiesen. 26556 Eversmeer, den 24.03.1999 Gemeinde Eversmeer Der Bürgermeister Engelkes Umwelt-Pilotprojekt bis 31.04.1999 verlängert Wohngift-Telefon für Niedersachsen Die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die Schadstoffe in den eigenen vier Wänden als Ursache für ihre Gesundheitsbeschwerden vermuten, können sich weiterhin kostenlos schnell Rat und Hilfe ho- len. Ein gebührenfreier Anruf unter 08 00 / 1 00 12 80 genügt. Das Anfang November 1998 als Pilotprojekt eingerichtete Wohngift- Telefon wird wegen der großen Nachfrage bis 31. April 1999 verlän- gert. V on Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 h beraten hier die Schadstoff-Sachverständigen der Umweltambulanzen zu gesundheit- lichen Risikoquellen in Wohnungen wie z. B. behandelte Holz- oberflächen, Spanplatten, Dämmstoffe, Bodenbeläge, Farben und Lacke, Teppiche etc. Die Umweltambulanzen arbeiten mit Ärzten, Krankenkassen, Um- welteinrichtungen und anderen Institutionen auf dem Gebiet der Um- weltberatung bereits seit Jahren zusammen und schließen mit dem Wohngift-Telefon eine bestehende Beratungslücke. Bei weiterhin beständiger Nachfrage wird das Wohngift-Telefon zu einer dauerhaften Beratungsstelle ausgebaut. Das „Amtsblatt für den Landkreis Wittmund“ erscheint nach Bedarf. Herausgeber: Landkreis Wittmund. Druck: Mettcker-Druck, Wittmund.
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