Beratung und Beschluss über die Ausnahme zur Veränderungssperre (Ersatzneubau Dachgeschoss)
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 31. August 2022
Beschlossen — einstimmig
am 31. August 2022 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt das Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 BauGB im Bereich des in Aufstellung befindlichen B-Plan 22. Diese Ausnahme gilt alleinig für die angezeigte Instandsetzung und Sanierung der Dachdeckung und der Dachkonstruktion, wenn dabei die Form, die Abmaße und die Höhen über N.N. des äußeren Erscheinungsbildes, soweit baurechtlich zulässig, zum Bestand gleichbleiben. Sonstige dem Antrag zu entnehmende Informationen und Sachverhalte die Änderungen zum Bestand darstellen könnten waren nicht Bestandteil der Prüfung und damit der Abwägung zur Erteilung des Einvernehmens und fallen damit auch nicht unter das erteilte Einvernehmen. Im VA vom 23.08.2022 geänderter
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Antragsteller will die Dachdeckung und Dachkonstruktion eines Gebäudes vollständig erneuern lassen. Weil das Gebäude im Geltungsbereich des noch in Aufstellung befindlichen B-Plan 22 liegt, greift eine Veränderungssperre — der vollständige Austausch der Konstruktion gilt als Ersatzneubau, nicht als bloße Unterhaltungsmaßnahme. Die Verwaltung sieht keine öffentlichen Belange als beeinträchtigt an, sofern Form, Abmaße und Höhen des Daches unverändert bleiben. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Ausnahme erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung, eingebracht vom Fachbereich Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau. Es handelt sich um einen Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 BauGB im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 22; die Beratung durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Für den Bereich des B-Plan 22 gilt derzeit eine Veränderungssperre, die größere bauliche Veränderungen bis zum Satzungsbeschluss unterbinden soll. Nach § 14 Abs. 3 BauGB sind nur reine Unterhaltungsmaßnahmen von der Sperre ausgenommen. Der Antragsteller hatte 2021 bereits eine Baugenehmigung für die Erschließung des Dachgeschosses durch neue Treppen erhalten. Nun soll die gesamte Dachkonstruktion zu 100 Prozent ersetzt werden, was die Schwelle zur Unterhaltungsmaßnahme überschreitet.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur das betroffene Gebäude und seinen Eigentümer. Für die übrigen Insulaner:innen hat das Vorhaben keine direkte Auswirkung; das Ortsbild soll durch die Auflage, Form und Abmaße beizubehalten, unverändert bleiben. Der Beschluss schafft jedoch einen Präzedenzfall für den Umgang mit Bauanträgen während einer laufenden Veränderungssperre.
Die wichtigsten Punkte
- Das betroffene Gebäude liegt im Geltungsbereich des noch nicht beschlossenen B-Plan 22, für den eine Veränderungssperre gilt
- Der Antragsteller plant den vollständigen Austausch der Dachkonstruktion, was als Ersatzneubau eingestuft wird
- Eine Ausnahme von der Veränderungssperre ist nach § 14 BauGB erforderlich und muss der Rat erteilen
- Die Ausnahme soll nur gelten, wenn Form, Abmaße und Höhen des Daches gegenüber dem Bestand unverändert bleiben
- Nutzungsänderungen oder -erweiterungen sind vom Einvernehmen ausdrücklich ausgeschlossen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/071/2022
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8105 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Bauherr will nach einem Brand ein abgerissenes Teilgebäude neu errichten und beantragt dafür eine Ausnahme von der geltenden Veränderungssperre. Die Veränderungssperre gilt, weil für dieses Gebiet im südwestlichen Westerloog gerade der Bebauungsplan Nr. 22 aufgestellt wird. Dachform, Neigung und Gebäudeposition halten die Vorgaben der Baugestaltungssatzung II ein. Der Rat soll sein Einvernehmen erteilen, damit der Ersatzneubau als betrieblicher Wohnraum bzw. Dauerwohnraum errichtet werden darf.
Ein Eigentümer beantragt den Abriss eines bestehenden Wohngebäudes und den Neubau eines Gebäudes mit 8 Hotelsuiten auf dem Grundstück in der Ortsmitte Spiekeroogs. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Rat am 13. März 2015 eine Veränderungssperre beschlossen hat; das Vorhaben braucht daher eine Ausnahme. Die Verwaltung prüft, ob die Maße und Gestaltung mit dem Entwurf des neuen Bebauungsplans Im Dorf sowie der Baugestaltungssatzung II übereinstimmen — was nach Aktenlage weitgehend der Fall ist. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen.
Der Verwaltungstrakt einer Schule auf Spiekeroog soll umgebaut und energetisch saniert werden. Im Zuge des Umbaus entstehen drei neue Wohnungen für Angestellte im Dachgeschoss und Spitzboden; dazu wird ein Stockwerk aufgesetzt. Die Grundfläche des Gebäudes bleibt unverändert. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag erteilen.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer nachträglichen Legalisierung von zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoss eines privaten Wohngebäudes verweigern. Die Eigentümerin hatte im Dezember 2023 beantragt, die seit Langem ohne Genehmigung als Ferienwohnungen genutzten Räume offiziell umzuwidmen und ein Nebengebäude mit 40,35 qm zu errichten. Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, weil das Vorhaben gegen die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf verstößt und baulich genehmigten Dauerwohnraum vernichten würde. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird versagt.