Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Gemeinde Spiekeroog passt ihre Straßenreinigungsgebührensatzung an geltendes Recht an. Der Gemeindeanteil an den Reinigungskosten wird von bisher 5 % auf die gesetzlich vorgeschriebenen 25 % angehoben. Der Erhebungszeitraum wird auf das Kalenderjahr (Januar bis Dezember) umgestellt; für Oktober bis Dezember 2025 wird dank eines vorhandenen Überschusses keine Gebühr erhoben. Ab 2026 bleibt die Gebühr unverändert bei 1,00 Euro je Meter Straßenfrontlänge.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung zur vollständigen Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung. Der Rat soll die neue Satzung am 28.08.2025 beschließen; die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Hintergrund

Die bisherige Satzung stammt aus dem Jahr 2011 und wurde zuletzt 2015 geändert. Darin war der von der Gemeinde zu tragende Kostenanteil auf 5 % festgesetzt. Das Niedersächsische Straßengesetz schreibt seit dem 01.01.2017 jedoch einen Gemeindeanteil von 25 % vor. Die bisherige Satzung entsprach damit seit Jahren nicht mehr dem Gesetz. Eine Nachkalkulation zeigt, dass bei Anwendung des gesetzlichen Anteils von 25 % zum 30.09.2025 ein Überschuss von rund 6.600 Euro besteht.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Betroffen sind Eigentümer:innen von Grundstücken, die an gereinigten Straßen innerhalb der Ortslage liegen. Die Gebühr bleibt ab 2026 bei 1,00 Euro je Meter Straßenfrontlänge — es gibt also keine Erhöhung. Für das Übergangsjahr Oktober bis Dezember 2025 entfällt die Gebühr ganz. Künftig wird die Jahresgebühr jeweils zum 1. Januar fällig, statt wie bisher unterjährig.

Die wichtigsten Punkte

  • Der Gemeindeanteil an den Straßenreinigungskosten wird gesetzeskonform von 5 % auf 25 % angehoben
  • Die Gebührenhöhe bleibt unverändert bei 1,00 Euro je Meter Straßenfrontlänge
  • Der Erhebungszeitraum wird auf das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) umgestellt
  • Für Oktober bis Dezember 2025 wird dank eines bestehenden Überschusses keine Gebühr erhoben
  • Die neue Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und löst die Satzung von 2011 ab

Relevanz für Insulaner:innen: 7/10

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Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/062/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
2 Dokumente
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (2)

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    Sitzungsvorlage
    PDF; CHARSET=UTF-893 kB3 k Zeichen Volltext
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Finanzen
    Vorlagen-Nr.
    01/062/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 19.08.2025  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 28.08.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung
    Sachverhalt:
    Die Gemeinde Spiekeroog erhebt Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage der Satzung 
    über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 16.11.2011 in der Fassung der 1. 
    Änderungssatzung vom 22.08.2013 und der 2. Änderungsfassung vom 28.05.2015.
    In der Satzung wird für den von der Gemeinde zu tragenden nicht umlagefähigen Anteil ein 
    Prozentsatz von 5 % der gesamten Straßenreinigungskosten festgesetzt.
     
    Aufgrund einer Änderung des § 52 Abs.3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) 
    zum 01.01.2017 wurde der von einer Gemeinde zu tragende öffentliche Anteil des für die 
    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen beitragsfähigen Aufwands 25 % 
    gesetzlich ab 2017 festgelegt.
     
    Bei der Gemeinde Spiekeroog wurde für die bisherige Bemessung der veranlagten 
    Gebühren eine Vorauskalkulation für die Beitragsjahre bis 2019 zu Grunde gelegt. Dabei 
    wurde für die Festsetzung der Gebührenhöhe von 1,00 Euro je Veranlagungsmeter der 
    Straßenfrontlänge die Schrittweise Auflösung eines Gebührenüberschusses aus den Jahren 
    2011 und 2012 berücksichtigt.
    Bis zum Ende des Vorauskalkulationszeitraums bis 2019 wurde der Überschuss aus den 
    Jahren 2011/2012 vollständig aufgebraucht.
     
    Aus der Nachkalkulation der Jahre 2019/20 bis 2024/25 ergäbe sich bei Berücksichtigung 
    des in der Satzung festgelegten Gemeindeanteils von 5 % zum 30.09.2025 ein Fehlbetrag in 
    Höhe von 13.372,56 Euro.
    Bei Berücksichtigung des gesetztlichen Gemeindeanteils von 25 % ist allerdings zum 
    Stichtag 30.09.2025 ein Überschuss in Höhe von 6.613,54 Euro zu verzeichnen.
     
    Die Verwaltung schlägt eine Neufassung der Gebührensatzung vor. Darin soll der von der 
    Gemeinde zu tragende Anteil gesetzeskonform auf 25 % festgelegt werden. Weiterhin soll 
    der Erhebungszeitraum auf einen kalendermäßigen Jahreszeitraum vom 01. Januar bis zum 
    31. Dezember eines Jahres umgestellt werden.
    Für den Umstellungszeitraum Oktober bis Dezember 2025 wird dafür unter Verwendung des 
    vorhandenen Überschusses auf eine Gebührenerhebung verzichtet.
    Ab dem Erhebungszeitraum 2026 werden die Straßenreinigungsgebühren jeweils im Januar 
    eines Jahres für das Kalenderjahr erhoben.
     
    Die Gebührenhöhe beträgt ab dem 01.01.2026 unverändert 1,00 Euro.
     
    - 2 -
    In der vorausschauenden Betrachtung der Folgejahre muss darauf hingewiesen werden, 
    dass die für die Straßenreinigung genutzten Fahrzeuge und Geräte abgängig sind. Insofern 
    ist mit Neuanschaffungen und daraus resultierenden Abschreibungen zu rechnen, die in die 
    späteren Kalkulationen einfließen könnten.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung in der 
    vorgelegten Form der Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die Erhebung von 
    Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung)
     
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 12.08.2025
     
     
     
    (Seifert, Lutz)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung vom 28.08.2025

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung 
    (Straßenreinigungsgebührensatzung) 
    Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 
    17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 
    2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung 
    der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
    29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 420), des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) 
    vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 
    2023 (Nds. GVBl. S. 589) und des § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) vom 
    16.08.20218 (Nds. GVBl. 2018, S. 66) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde 
    Spiekeroog in seiner Sitzung am 28.08.2025 folgende Satzung beschlossen: 
    § 1 Allgemeines 
    (1) Die Gemeinde Spiekeroog führt die Reinigung  der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze – im 
    folgenden einheitlich „Straßen“ genannt – innerhalb der geschlossenen Ortslage bei den im 
    Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung) aufgeführten Straßen als öffentliche 
    Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung vom 16.06.2011 durch.  
    (2) Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.  
    § 2 Gebührenpflichtige 
    (1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer 
    gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den Straßen anliegen, die im Straßenverzeichnis 
    (Anlage zur Straßenreinigungssatzung) aufgeführt sind. Als anliegende Grundstücke gelten auch 
    solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen, einen 
    Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.  
    (2) Den Eigentümer n der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die 
    Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterl ieger) und die Nießbraucher (§ 1030 BGB), 
    Erbbauberechtigten (§ 1012 BG, 1 ErbbauVO), Wohnungsberechtigten (§ 1093 BG) und 
    Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 WEG) gleichgestellt. 
    (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 
    § 3 Gebührenmaßstab 
    (1) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Gemeinde 
    Spiekeroog trägt den nicht umlagefähigen Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf 25 % der 
    gesamten Straßenreinigungskosten festgesetzt. Der auf die Gemeinde Spiekeroog entfallende Teil 
    umfasst: 
    a) die Reinigungskosten für Straßenkreuzungen, -einmündungen sowie ähnliche dem 
    Verkehr dienende Anlagen; 
    b) die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach den Bestimmungen des Niedersächsischen 
    Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit § 227 der Abgabenordnung (AO). 
    (2) Der Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks auf 
    volle Meter abgerundet.  
    § 4 Gebührenhöhe 
    Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich 1,00 Euro je Veranlagungsmeter der  
    Straßenfrontlänge. 
     
    § 5 Hinterlieger-, Pfeifenstiel- und Eckgrundstücke 
    (1) Bei Grundstücken, die nicht an den von der Gemeinde Spiekeroog zu reinigenden Straßen liegen, 
    durch sie aber erschlossen werden (Hinterlieger), sind 75 % der zu reinigenden Straße 
    zugewandten Grundstücksbreite maßgeblich. Ist das Grundstück von der Straße her betrachtet 
    unterschiedlich breit, wird die Grundstücksbreite, die die geringste Entfernung zur Straßenführung 
    hat, zugrunde gelegt.  
    (2) Bei Grundstücken, die nicht mit der gesamten d er Straße zugewandten Grundstücksseite an die 
    Straße angrenzen, werden auch die Frontmeter für den nicht angrenzenden Teil der zugewandten 
    Grundstücksseite berechnet (Pfeifenstielgrundstücke). Zugewandte Grundstücksseiten sind 
    diejenigen Abschnitte der Gru ndstücksbegrenzungslinie, die zu der Straßengrenze oder deren in 
    gerader Linie gedachten Verlängerung parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45° 
    verlaufen.  
    (3) Grundstücke, die an mehrere zu reinigende Straßen oder mehrere Abschnitte der derselben Straße 
    angrenzen (Eckgrundstücke), sind mit allen Frontlängen zu veranlagen. 
     
    § 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung 
    (1) Falls die Straßenreinigung in der Zeit von November bis März aus zwingenden Gründen 
    vorübergehend, und zwar weniger als e inen Monat eingeschränkt oder eingestellt werden muss, 
    besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.  
    (2) Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Spiekeroog aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen 
    gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen.  
    (3) Ist die Straße nreinigung in der Zeit von November bis März aus zwingenden Gründen 
    vorübergehend länger als einen Monat eingeschränkt oder eingestellt, erfolgt eine 
    Gebührenminderung nur auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Gemeinde 
    Spiekeroog.  
    § 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht 
    Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren 
    erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der 
    Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Gemeinde Spiekeroog 
    innerhalb eines Monats mitzuteilen. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 
    Abs. Nr. 2 NKAG.  
    § 8 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht 
    Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss 
    an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag des Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit 
    dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt, mit dem 
    Beginn des Monats, im welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen in dem 
    Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung vom ersten Tag des Monats an, 
    der auf die Änderung folgt.  
     
    § 9 Entstehen der Gebührenschuld 
    (1) Erhebungszeitraum ist vom 01.01. bis zum 31.12.  eines Jahres  und bei Entstehen der 
    Gebührenpflicht während dieses Zeitraumes der Restteil des Erhebungszeitraumes in vollen 
    Monaten.  
    (2) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des 
    zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzes nach Maßgabe der für den gesamten 
    Erhebungszeitraum geltenden Maßstabseinheiten in voller Höhe.  
     
    § 10 Veranlagung und Fälligkeit 
    Die Gebühren werden mit gesondertem Bescheid erhoben. Sie werden am 01.01. fällig. Entsteht 
    oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe des Erhebungszeitraumes, so ist die bis zum Ende 
    des Monats zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.  
    § 11 Datenverarbeitung 
    (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Gebührenpflichtigen sowie zur 
    Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§33 Abs. 3 NDSG) der hierfür 
    erforderlichen personen - und grundstücksbezogenen Daten gem. §§9 und 10 NDSG (V or- und 
    Zuname des Gebührenpflichtigen und deren Anschrift; Grundstücksbezeichnung; nebst Größe und 
    Grundbuchbezeichnung) durch die Gemeinde Spiekeroog zulässig.  
    (2) Die Gemeinde Spiekeroog darf die für Zwecke der Grundsteuern des Liegenschaftsbuches und des 
    Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 
    genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz -, 
    Kataster-, Einwohnermelde - und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch i m Wege 
    automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. 
    § 12 Inkrafttreten 
    (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.  
    (2) Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die 
    Straßenreinigung in der Fassung vom 16.06.2011 außer Kraft. 
     
    Spiekeroog, den 
     
     
     
     
    Patrick Kösters  
    Bürgermeister

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog28. August 2025, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig7:0:0