60.1-00573-25-01 | Voranfrage: Nutzungsänderung und Umbau der Hotelpension "Uns to Huus" in Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog · 5. Juni 2025
Beschlossen — einstimmig
am 05. Juni 2025 im Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Der Bauausschuss nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme der Verwaltung an den Landkreis Wittmund wird abgesehen. Der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 hat eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes eingereicht. Gegenstand der Anfrage ist die Umnutzung eines bisherigen Beherbergungsbetriebs in mehrere Ferienwohnungen. Eine ausdrückliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde nicht beantragt. Da es sich bei der Bauvoranfrage um eine planungsrechtliche Prüfung handelt, liegt die Entscheidungskompetenz beim Landkreis Wittmund als zuständiger Bauaufsichtsbehörde. Eine förmliche Beteiligung der Gemeinde ist in diesem Fall nicht erforderlich. Sollte im weiteren Verfahren eine Befreiung notwendig werden, wäre eine Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB herbeizuführen. AV Redelfs ergänzt, dass die Entscheidung somit vollständig in der Verantwortung des Landkreises liege. AM Andreesen-Ahsendorf erkundigt sich, ob tatsächlich sämtliche bisherigen Pensionszimmer in Ferienwohnungen umgewandelt werden sollen. AV Redelfs führt hierzu aus, dass nach derzeitiger Kenntnis die gastronomische Nutzung im Erdgeschoss – insbesondere der Frühstücksraum – erhalten bleiben soll.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 fragt vorab an, ob die Hotelpension "Uns to Huus" in mehrere Ferienwohnungen umgewandelt werden darf. Die Prüfung liegt beim Landkreis Wittmund als zuständiger Bauaufsichtsbehörde; die Gemeinde muss keine förmliche Entscheidung treffen. Der Bauausschuss soll die Voranfrage zur Kenntnis nehmen und auf eine eigene Stellungnahme an den Landkreis verzichten.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung (Bauen & Planung) zur Kenntnisnahme einer Bauvoranfrage — dem vorläufigen Prüfantrag eines privaten Eigentümers — durch den Bauausschuss. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22.
Hintergrund
Eine Bauvoranfrage — das ist ein formloser Vorbescheid vor dem eigentlichen Bauantrag — klärt, ob ein Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Zuständig ist der Landkreis Wittmund, nicht die Gemeinde. Eine Beteiligung der Gemeinde wäre nur dann zwingend, wenn der Eigentümer gleichzeitig eine Befreiung vom Bebauungsplan beantragt hätte — das ist hier nicht der Fall. Eine Befreiung wurde ausdrücklich nicht beantragt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Umwandlung eines Beherbergungsbetriebs in Ferienwohnungen betrifft das touristische Angebot auf der Insel und potenziell den Charakter des Standorts. Ob das Vorhaben genehmigt wird, entscheidet allein der Landkreis Wittmund; die Gemeinde äußert sich laut Beschlussvorschlag nicht. Für den Inselalltag hat diese Sitzungsvorlage zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen.
Die wichtigsten Punkte
- Der Eigentümer der Hotelpension "Uns to Huus" beantragt eine Nutzungsänderung zu Ferienwohnungen im Rahmen einer Bauvoranfrage
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22
- Die Entscheidung über die Voranfrage trifft der Landkreis Wittmund als Bauaufsichtsbehörde
- Eine Befreiung vom Bebauungsplan wurde nicht beantragt, weshalb die Gemeinde nicht förmlich beteiligt werden muss
- Der Bauausschuss soll die Voranfrage nur zur Kenntnis nehmen und keine Stellungnahme abgeben
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/038/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-894 kB≈ 2 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Eine Eigentümerin beantragt nachträglich die Baugenehmigung für ein bereits bestehendes Gebäude, das bisher ohne vollständige Genehmigung als Ferienwohnungen genutzt wird. Das Gebäude soll künftig Dauerwohnungen und Ferienwohnungen gemischt beherbergen. Der Bauausschuss soll den Antrag zur Kenntnis nehmen und die Verwaltung beauftragt werden, eine Stellungnahme an den Landkreis zu schicken, die auf die unvollständigen Unterlagen hinweist.
Ein Bestandsgebäude auf der Insel soll nachträglich legalisiert werden: Das Erdgeschoss wird in zwei Ferienwohnungen aufgeteilt, das Dachgeschoss in zwei Dauerwohnungen. Die Gemeinde muss hier kein Einvernehmen erteilen — der Landkreis Wittmund entscheidet als Baugenehmigungsbehörde allein. Der Bauausschuss hat das Vorhaben billigend zur Kenntnis genommen und auf eine eigene Stellungnahme verzichtet.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer nachträglichen Legalisierung von zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoss eines privaten Wohngebäudes verweigern. Die Eigentümerin hatte im Dezember 2023 beantragt, die seit Langem ohne Genehmigung als Ferienwohnungen genutzten Räume offiziell umzuwidmen und ein Nebengebäude mit 40,35 qm zu errichten. Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, weil das Vorhaben gegen die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf verstößt und baulich genehmigten Dauerwohnraum vernichten würde. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird versagt.
Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre für ein Bestandsgebäude im Dorf, das saniert und teilweise neu gebaut werden soll. Die Bauvoranfrage sieht einen Umbau, eine Nutzungsänderung von einer Frühstückspension zu Ferienwohnungen sowie einen Neubau im nördlichen Grundstücksteil vor. Die Verwaltung hält eine Vorabbindung für nicht vertretbar, weil zentrale Planungsfragen noch offen sind. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme wird nicht erteilt.