60.1-01016-25-01 | Nutzungsänderung eines Gebäudes in Dauer- und Ferienwohnungen
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEine Eigentümerin hat am 23. Juni 2025 nachträglich die Genehmigung eines bereits genutzten Gebäudes als Mischung aus Dauer- und Ferienwohnungen beantragt. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Dorf
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung an den Bauausschuss zur Kenntnisnahme eines Bauantrags auf nachträgliche Genehmigung einer Nutzungsänderung in Dauer- und Ferienwohnungen. Genehmigungsbehörde ist der Landkreis, nicht die Gemeinde.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Dorf
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Beschluss betrifft unmittelbar nur ein einzelnes Gebäude und dessen Eigentümerin. Für die Insel ist relevant, dass das Verfahren die Mindestquoten für Dauerwohnungen im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen berührt.
Die wichtigsten Punkte
- Der Bauantrag wurde am 23. Juni 2025 auf nachträgliche Genehmigung gestellt
- Das Gebäude soll Dauerwohnungen und Ferienwohnungen gemischt enthalten
- Die Zuordnung der vier Dachgeschosswohnungen zu Dauer- oder Ferienwohnen fehlt in den Unterlagen
- Die Gemeinde hat keine Einvernehmensentscheidung zu treffen, da keine Befreiung vom Bebauungsplan beantragt wurde
- Die Verwaltung soll den Landkreis auf die unvollständigen Bauvorlagen hinweisen
Relevanz für Insulaner:innen: 5/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/055/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
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Anlagen (1)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Bauen & Planung Vorlagen-Nr. 01/055/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 07.08.2025 Betreff: 60.1-01016-25-01 | Nutzungsänderung eines Gebäudes in Dauer- und Ferienwohnungen Sachverhalt: Unter dem 23.6.2025 wurde für das Grundstück ein Bauantrag zur (nachträglichen) Genehmigung des vorhandenen Baubestandes gestellt. Der Baubestand wird aktuell zum Betrieb von Ferienwohnungen genutzt. Dem Bauantrag beigefügt sind ein Antrag auf Abweichung von einer Vorschrift des Brandschutzes sowie diverse Pläne, insbesondere Grundrisse der einzelnen Geschosse und ein Schnitt. Nach den Grundrissen soll es geben: im Kellergeschoss eine Dauerwohnung im Erdgeschoss drei Dauerwohnungen und eine Ferienwohnung im Obergeschoss vier Ferienwohnungen im Dachgeschoss vier Wohnungen ohne Zuordnung zum Dauer- oder Ferienwohnungen. Der Landkreis hat den Bauantrag der Gemeinde mit Schreiben vom 7.7.2025 mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Rechtliche Würdigung: Es handelt sich um einen Antrag auf Nutzungsänderung. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Gemeinde Nr. 22 „Dorf“. Da eine Befreiung von dessen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht beantragt wurde, hat die Gemeinde keine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu treffen. Die Prüfung der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes obliegt dem Landkreis als Genehmigungsbehörde, ebenso die vorgelagerte Prüfung der Vollständigkeit der Bauvorlagen. Auch die Prüfung des Brandschutzes, hier also der Antrag auf Abweichung von den gesetzlichen Regelungen, ist allein dem Landkreis zugewiesen. Die Gemeinde kann derartige Bauanträge lediglich zur Kenntnis nehmen. Ungeachtet dessen ist positiv anzumerken, dass die Eigentümerin des Objekts die bisher von der Baugenehmigung nicht abgedeckte Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 legalisieren will. Allerdings ist der Bauantrag mit den vorliegenden Bauvorlagen unvollständig. Die Bauanträge für Bauvorhaben in den Sondergebieten Wohnen/Ferienwohnen A und B müssen bei der Mischnutzung eines Gebäudes eine klare Zuordnung zum Dauer- und Ferienwohnen enthalten sowie einen rechnerischen Beleg, dass die jeweils geltende Mindestquote für das Dauerwohnen eingehalten wird. Aus den vorliegenden Unterlagen ist vor allem nicht klar ersichtlich, ob im Dachgeschoss Dauer- oder Ferienwohnungen genehmigt werden sollen. In den Grundrissen für das Keller-, Erd- und Obergeschoss ist eine klare Zuordnung zum Dauer- oder Ferienwohnen erfolgt, für das - 2 - Dachgeschoss fehlt sie. Um später Missverständnisse und Nachforschungen zu vermeiden, sollte der Grundriss für das Dachgeschoss um die Zuordnung zu Ferienwohnungen ergänzt werden. Andere Satzungen der Gemeinde oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Baurechts sind durch den Bauantrag nicht betroffen und geben deshalb keinen Anlass zu einer Stellungnahme. Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss nimmt den Bauantrag zur Kenntnis. Die Verwaltung soll eine Stellungnahme an den Landkreis richten, in der darauf hingewiesen wird dass im Geltungsbereich von Bebauungsplänen keine Einvernehmensentscheidung der Gemeinde nach § 36 BauGB zu treffen ist dass die Prüfung der Vollständigkeit der Bauvorlagen beim Landkreis liegt und vorliegend keine eindeutige Zuordnung der Nutzung des Dachgeschosses zum Dauer- oder Ferienwohnen ersichtlich ist dass andere städtebauliche Satzungen der Gemeinde durch den Bauantrag nicht betroffen sind und dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht berührt werden. Spiekeroog, den 22.07.2025 (Bruns, Maren) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 01.2_Ergänzende_Angaben_zum_Bauantrag_250310_20250623_V1_ 01.3_Angabe_der_Gebäudeklasse_250310_20250623_V1_ 01.4_Antrag_Abweichung___Ausnahme___Befreiung_250310_20250623_V1_ 02.1_Flurstücks-_und_Eigentumsnachweis_250310_20250630_V1 02.2_Amtliche_Karte_250310_20250630_V1 02.3_Liegenschaftsgrafik_250310_20250630_V1 03.1_Grundriss_KG_250310_20250630_V1 03.2_Grundriss_EG_250310_20250630_V1 03.3_Grundriss_OG_250310_20250630_V1 03.4_Grundriss_DG_250310_20250630_V1 03.5_Schnitt_250310_20250630_V1 03.6_Ansichten_250310_20250630_V1 04_Baubeschreibung__250310_20250623_V1_ 05_Berechnungen_Gesamt_250310_20250630_V1_ 06.1_Erläuterungsbericht_zum_vorbeugenden_Brandschutz_250310_20250623_V1 06_Tragwerksplaner-Erklärung_20250702_V1 08_Erhebungsbogen_250310_20250630_V1_ 08_Vollmacht_250310_20250312_V1_ AS_600233-bdK3W3w2
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