Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

60.1-01016-25-01 | Nutzungsänderung eines Gebäudes in Dauer- und Ferienwohnungen

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Eine Eigentümerin hat am 23. Juni 2025 nachträglich die Genehmigung eines bereits genutzten Gebäudes als Mischung aus Dauer- und Ferienwohnungen beantragt. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Dorf

Einordnung

Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung an den Bauausschuss zur Kenntnisnahme eines Bauantrags auf nachträgliche Genehmigung einer Nutzungsänderung in Dauer- und Ferienwohnungen. Genehmigungsbehörde ist der Landkreis, nicht die Gemeinde.

Hintergrund

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Dorf

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Der Beschluss betrifft unmittelbar nur ein einzelnes Gebäude und dessen Eigentümerin. Für die Insel ist relevant, dass das Verfahren die Mindestquoten für Dauerwohnungen im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen berührt.

Die wichtigsten Punkte

  • Der Bauantrag wurde am 23. Juni 2025 auf nachträgliche Genehmigung gestellt
  • Das Gebäude soll Dauerwohnungen und Ferienwohnungen gemischt enthalten
  • Die Zuordnung der vier Dachgeschosswohnungen zu Dauer- oder Ferienwohnen fehlt in den Unterlagen
  • Die Gemeinde hat keine Einvernehmensentscheidung zu treffen, da keine Befreiung vom Bebauungsplan beantragt wurde
  • Die Verwaltung soll den Landkreis auf die unvollständigen Bauvorlagen hinweisen

Relevanz für Insulaner:innen: 5/10

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Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/055/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (1)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Bauen & Planung
    Vorlagen-Nr.
    01/055/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 07.08.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    60.1-01016-25-01 | Nutzungsänderung eines Gebäudes in Dauer- und 
    Ferienwohnungen
    Sachverhalt:
    Unter dem 23.6.2025 wurde für das Grundstück ein Bauantrag zur (nachträglichen) 
    Genehmigung des vorhandenen Baubestandes gestellt. Der Baubestand wird aktuell zum 
    Betrieb von Ferienwohnungen genutzt. Dem Bauantrag beigefügt sind ein Antrag auf 
    Abweichung von einer Vorschrift des Brandschutzes sowie diverse Pläne, insbesondere 
    Grundrisse der einzelnen Geschosse und ein Schnitt. Nach den Grundrissen soll es geben:
     im Kellergeschoss eine Dauerwohnung
     im Erdgeschoss drei Dauerwohnungen und eine Ferienwohnung
     im Obergeschoss vier Ferienwohnungen
     im Dachgeschoss vier Wohnungen ohne Zuordnung zum Dauer- oder 
    Ferienwohnungen.
     
    Der Landkreis hat den Bauantrag der Gemeinde mit Schreiben vom 7.7.2025 mit der Bitte 
    um Stellungnahme zugeleitet.
     
    Rechtliche Würdigung:
    Es handelt sich um einen Antrag auf Nutzungsänderung. Das Baugrundstück liegt im 
    Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Gemeinde Nr. 22 „Dorf“. Da eine Befreiung von 
    dessen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht beantragt wurde, hat die Gemeinde 
    keine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu treffen. Die 
    Prüfung der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Festsetzungen eines 
    Bebauungsplanes obliegt dem Landkreis als Genehmigungsbehörde, ebenso die 
    vorgelagerte Prüfung der Vollständigkeit der Bauvorlagen. Auch die Prüfung des 
    Brandschutzes, hier also der Antrag auf Abweichung von den gesetzlichen Regelungen, ist 
    allein dem Landkreis zugewiesen. Die Gemeinde kann derartige Bauanträge lediglich zur 
    Kenntnis nehmen.
     
    Ungeachtet dessen ist positiv anzumerken, dass die Eigentümerin des Objekts die bisher 
    von der Baugenehmigung nicht abgedeckte Nutzung entsprechend den Festsetzungen des 
    Bebauungsplanes Nr. 22 legalisieren will. Allerdings ist der Bauantrag mit den vorliegenden 
    Bauvorlagen unvollständig. Die Bauanträge für Bauvorhaben in den Sondergebieten 
    Wohnen/Ferienwohnen A und B müssen bei der Mischnutzung eines Gebäudes eine klare 
    Zuordnung zum Dauer- und Ferienwohnen enthalten sowie einen rechnerischen Beleg, dass 
    die jeweils geltende Mindestquote für das Dauerwohnen eingehalten wird. Aus den 
    vorliegenden Unterlagen ist vor allem nicht klar ersichtlich, ob im Dachgeschoss Dauer- oder
    Ferienwohnungen genehmigt werden sollen. In den Grundrissen für das Keller-, Erd- und 
    Obergeschoss ist eine klare Zuordnung zum Dauer- oder Ferienwohnen erfolgt, für das 
    - 2 -
    Dachgeschoss fehlt sie. Um später Missverständnisse und Nachforschungen zu vermeiden, 
    sollte der Grundriss für das Dachgeschoss um die Zuordnung zu Ferienwohnungen ergänzt 
    werden.
     
    Andere Satzungen der Gemeinde oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb 
    des Baurechts sind durch den Bauantrag nicht betroffen und geben deshalb keinen Anlass 
    zu einer Stellungnahme.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Der Bauausschuss nimmt den Bauantrag zur Kenntnis. Die Verwaltung soll eine 
    Stellungnahme an den Landkreis richten, in der darauf hingewiesen wird
     dass im Geltungsbereich von Bebauungsplänen keine Einvernehmensentscheidung 
    der Gemeinde nach § 36 BauGB zu treffen ist
     dass die Prüfung der Vollständigkeit der Bauvorlagen beim Landkreis liegt und 
    vorliegend keine eindeutige Zuordnung der Nutzung des Dachgeschosses zum 
    Dauer- oder Ferienwohnen ersichtlich ist
     dass andere städtebauliche Satzungen der Gemeinde durch den Bauantrag nicht 
    betroffen sind und
     dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu 
    prüfen sind, nicht berührt werden.
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 22.07.2025
     
     
     
    (Bruns, Maren)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    01.2_Ergänzende_Angaben_zum_Bauantrag_250310_20250623_V1_
    01.3_Angabe_der_Gebäudeklasse_250310_20250623_V1_
    01.4_Antrag_Abweichung___Ausnahme___Befreiung_250310_20250623_V1_
    02.1_Flurstücks-_und_Eigentumsnachweis_250310_20250630_V1
    02.2_Amtliche_Karte_250310_20250630_V1
    02.3_Liegenschaftsgrafik_250310_20250630_V1
    03.1_Grundriss_KG_250310_20250630_V1
    03.2_Grundriss_EG_250310_20250630_V1
    03.3_Grundriss_OG_250310_20250630_V1
    03.4_Grundriss_DG_250310_20250630_V1
    03.5_Schnitt_250310_20250630_V1
    03.6_Ansichten_250310_20250630_V1
    04_Baubeschreibung__250310_20250623_V1_
    05_Berechnungen_Gesamt_250310_20250630_V1_
    06.1_Erläuterungsbericht_zum_vorbeugenden_Brandschutz_250310_20250623_V1
    06_Tragwerksplaner-Erklärung_20250702_V1
    08_Erhebungsbogen_250310_20250630_V1_
    08_Vollmacht_250310_20250312_V1_
    AS_600233-bdK3W3w2

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog7. August 2025, 20:00 UhrKenntnisnahmeeinstimmig3:0:0