60.1-01016-25-01 | Nutzungsänderung eines Gebäudes in Dauer- und Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog · 7. August 2025
Beschlossen — einstimmig
am 07. August 2025 im Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Der Bauausschuss nimmt den Bauantrag zur Kenntnis. Die Verwaltung soll eine Stellungnahme an den Landkreis richten, in der darauf hingewiesen wird - dass im Geltungsbereich von Bebauungsplänen keine Einvernehmensentscheidung der Gemeinde nach § 36 BauGB zu treffen ist - dass die Prüfung der Vollständigkeit der Bauvorlagen beim Landkreis liegt und vorliegend keine eindeutige Zuordnung der Nutzung des Dachgeschosses zum Dauer- oder Ferienwohnen ersichtlich ist - dass andere städtebauliche Satzungen der Gemeinde durch den Bauantrag nicht betroffen sind und - dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht berührt werden.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Eine Eigentümerin beantragt nachträglich die Baugenehmigung für ein bereits bestehendes Gebäude, das bisher ohne vollständige Genehmigung als Ferienwohnungen genutzt wird. Das Gebäude soll künftig Dauerwohnungen und Ferienwohnungen gemischt beherbergen. Der Bauausschuss soll den Antrag zur Kenntnis nehmen und die Verwaltung beauftragt werden, eine Stellungnahme an den Landkreis zu schicken, die auf die unvollständigen Unterlagen hinweist.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung an den Bauausschuss zu einem Bauantrag einer privaten Eigentümerin zur nachträglichen Genehmigung eines Bestandsgebäudes im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 Dorf.
Hintergrund
Der Bebauungsplan Nr. 22 Dorf regelt das Verhältnis von Dauer- und Ferienwohnen in den Sondergebieten Wohnen/Ferienwohnen A und B. Dort gilt eine Mindestquote für Dauerwohnungen, die rechnerisch nachzuweisen ist. Die Genehmigungsbehörde ist der Landkreis, nicht die Gemeinde. Die Gemeinde muss hier kein Einvernehmen nach Paragraph 36 BauGB erteilen, weil keine Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen beantragt wurde.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Antrag betrifft ein einzelnes Gebäude und direkt vor allem die Eigentümerin sowie künftige Mieter:innen. Für die Gemeinde ist relevant, ob die Dauerwohnquote eingehalten wird, denn diese sichert dauerhaft bewohnbaren Wohnraum für Insulaner:innen. Der Bauantrag ist derzeit unvollständig, weil die Nutzung des Dachgeschosses nicht eindeutig zugeordnet ist.
Die wichtigsten Punkte
- Die Eigentümerin beantragt nachträglich die Legalisierung eines bereits als Ferienwohnungen genutzten Gebäudes
- Geplant sind insgesamt vier Geschosse mit einer Mischung aus Dauerwohnungen und Ferienwohnungen
- Die vier Wohnungen im Dachgeschoss sind im Bauantrag bisher weder dem Dauer- noch dem Ferienwohnen zugeordnet
- Die Gemeinde hat in diesem Verfahren keine Einvernehmenskompetenz; der Landkreis entscheidet allein
- Der Bauausschuss soll den Antrag zur Kenntnis nehmen und die Verwaltung eine Stellungnahme mit Hinweis auf die Unvollständigkeit senden
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/055/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-897 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
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