60.1-00700-26 | Aufstockung & Erweiterung eines Gebäudes mit einer Dauerwohnung & zwei Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog · 21. Mai 2026
Beschlossen — einstimmig
am 21. Mai 2026 im Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Der Bauausschuss nimmt den Sachverhalt billigend zur Kenntnis. Hinsichtlich der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Auf eine weitergehende Stellungnahme wird verzichtet.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin privater Bauantrag für das Grundstück Wittdün 4 sieht die Aufstockung und Erweiterung eines ehemaligen Pensionsgebäudes vor, das künftig eine Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen enthalten soll. Die Gemeinde muss im Rahmen der Erhaltungssatzung ihr Einvernehmen erteilen. Die Verwaltung sieht keine Hinderungsgründe, da der Anteil des Dauerwohnraums durch den Umbau sogar von 36,5 auf 41,3 Prozent der Geschossfläche steigt. Der Bauausschuss soll das gemeindliche Einvernehmen erteilen und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichten.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauantrag für das Grundstück Wittdün 4 auf Spiekeroog (Bebauungsplan Nr. 22), eingebracht zur Behandlung im Bauausschuss am 21. Mai 2026. Die Gemeinde ist nicht Genehmigungsbehörde, muss aber nach der Erhaltungssatzung ihr Einvernehmen erklären.
Hintergrund
Das Gebäude Wittdün 4 wurde seit seiner Errichtung als Pension genutzt. Teile des Erdgeschosses und des Kellers dienten dem Inhaber als Dauerwohnung. Spiekeroog hat eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB erlassen, die den Erhalt der Wohnbevölkerungszusammensetzung sichern soll. Nach dieser Satzung darf der Landkreis Wittmund als Genehmigungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheiden. Eine Genehmigung darf nach der Erhaltungssatzung nur versagt werden, wenn das Vorhaben die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährdet.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben berührt das Thema Dauerwohnraum auf der Insel: Die Dauerwohnfläche des Gebäudes wächst anteilig, die neue Dauerwohnung muss laut Bebauungsplan als Erstwohnsitz genutzt werden. Für die übrigen Insulaner:innen hat die Entscheidung keine unmittelbare Auswirkung. Die eigentliche Baugenehmigung erteilt der Landkreis Wittmund, nicht die Gemeinde.
Die wichtigsten Punkte
- Das Gebäude Wittdün 4 soll aufgestockt und erweitert werden, um eine Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen zu schaffen
- Der Anteil der Dauerwohnnutzung steigt von rund 36,5 auf rund 41,3 Prozent der Geschossfläche
- Die Dauerwohnung muss nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 22 als Erstwohnsitz genutzt werden
- Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe nach der Erhaltungssatzung und empfiehlt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
- Die Genehmigungsentscheidung selbst trifft allein der Landkreis Wittmund
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/152/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 26. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8114 kB
Beratungsfolge
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