Anbau eines Balkons
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 6. Juni 2019
Beschlossen — einstimmig
am 06. Juni 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. Der Balkon soll über den nach Westen ausgerichteten Ladeneingang entstehen. Der Rat stimmt dem Beschlussvorschlag einstimmig zu.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Eine Privatperson beantragt den Anbau eines Balkons (1,00 m x 2,50 m) an der Westseite einer Obergeschoss-Wohnung in einem bestehenden Wohngebäude. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A sowie der gemeindlichen Erhaltungssatzung, weshalb die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen muss. Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass alle Vorgaben des Bebauungsplans und der Erhaltungssatzung eingehalten werden. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird erteilt.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauantrag vom 10. April 2019, der den Anbau eines Balkons an ein Wohngebäude im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A betrifft. Die Gemeinde muss ihr baurechtliches Einvernehmen erteilen, bevor der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde entscheiden kann.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet Tourismus / Ortsmitte des Bebauungsplans Dorf-Teil A und unterliegt zusätzlich der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog. Diese Satzung soll die vorhandene Bevölkerungsstruktur erhalten und das typische Erscheinungsbild der Bauten wahren. Jede bauliche Änderung in diesem Bereich bedarf daher der gemeindlichen Genehmigung. Die Baugestaltungssatzung I enthält keine spezifischen Vorgaben zu Balkonen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft ausschließlich eine Privatwohnung und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Insulaner:innen. Der Grenzabstand zum Nachbargrundstück wird laut Verwaltung eingehalten, das Erscheinungsbild des Gebäudes bleibt weitgehend unverändert. Die Vorlage ist ein Routinefall der gemeindlichen Baugenehmigungspraxis.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt wird ein Balkon mit den Maßen 1,00 m x 2,50 m an der Westseite einer Obergeschoss-Wohnung (58,41 m² Wohnfläche)
- Das Grundstück (1.091 m²) liegt im Sondergebiet Tourismus / Ortsmitte des Bebauungsplans Dorf-Teil A
- Alle Festsetzungen des Bebauungsplans und der Erhaltungssatzung werden laut Verwaltung eingehalten
- Der Grenzabstand zum Nachbargrundstück ist gewahrt
- Der Beschlussvorschlag sieht die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/036/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8343 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen verweigern, damit ein Wohngebäude nachträglich als Ferienwohnungen genehmigt wird. Die Eigentümer hatten das als Dauerwohnraum genehmigte Gebäude seit langem als Ferienwohnungen vermietet und beantragten im März 2024 die nachträgliche Legalisierung. Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung, weil die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf und die Erhaltungssatzung dem Vorhaben entgegenstehen. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen versagen.
Ein privater Bauherr will zwei Büroräume in eine rund 30 Quadratmeter große Ferienwohnung umwandeln. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A und in der Erhaltungssatzung der Gemeinde. Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein privater Bauherr beantragt, zwei Ferienwohnungen in Dauerwohnraum umzuwidmen. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen, das die Mischung beider Nutzungen planungsrechtlich sichern soll. Die Verwaltung stellt fest, dass keine Versagungsgründe vorliegen, und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
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