60.1-003384-24 | Nutzungsänderung DW in FW
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 24. Mai 2024
Beschlossen — mehrheitlich
am 24. Mai 2024 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB und zur Erteilung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird aus den Gründen, die in der Beschlussvorlage aufgeführt sind, versagt. Ratsvorsitzende Redelfs erläutert den Sachverhalt. Auf Grund der noch geltenden Veränderungssperre könne der angefragten Nutzungsänderung nicht zugestimmt werden. Dies sei ein Vorgriff auf den künftigen Bebauungsplan. Ratsmitglied JoBellstedt führt aus, dass der Landkreis die Gemeinde um Stellungnahme gebeten hätte und der Antrag bereits im Bauausschuss beraten wurde. Er sei nach wie vor gegen den Beschlussvorschlag. Dieser stelle lediglich die Auffassung der Verwaltung dar und sei nicht nachvollziehbar. Er zitiert den Antragssteller, dass es sich „bei dem Antrag mitnichten um den Versuch handle, einen langjährigen Verstoß gegen die Baugenehmigung zu legalisieren. Vielmehr sei der Antrag das Bestreben, eine im Nachhinein als illegal erklärte Praxis im Einklang mit den Vorgaben des neuen B-Plans in die Rechtskonformität zu führen“. RM JoBellstedt führt weiterhin aus, dass er enormes Klagepotential sehe, da es sich um 6 Ferienwohnungen handle. Im Sinne der Gewerbetreibenden hebe er den Zeigefinger. Wir demontieren die Wirtschaftlichkeit. Wir sind bemüht, das Gästeaufkommen nach vorne zu treiben und nun fangen wir an, Ferienwohnungen zu schließen. Das passe für ihn nicht zusammen. RV Redelfs differenziert, dass es sich hier um zwei Angelegenheiten handle. Das eine seien die Inhalte, das andere die Veränderungssperre. Um Letztere gehe es aktuell. RM JoBellstedt erwidert, dass er die Diskussion nicht wiederholen würde. Der ganze Vorgang sei aus seiner Sicht eine Willkür der Verwaltung. BM Kösters weist zurück, dass die Verwaltung hier willkürlich agiere. Die Anwendbarkeit der Veränderungssperre sei bekannt, die rechtliche Würdigung umfassend erläutert.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde soll das Einvernehmen für die nachträgliche Legalisierung eines Gebäudes als Ferienwohnungen verweigern. Die Eigentümer nutzen das als Dauerwohngebäude genehmigte Haus seit langem für Ferienvermietung und beantragten im März 2024 eine Nutzungsänderung. Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, weil die laufende Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 22 „Dorf
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zur Stellungnahme gegenüber dem Landkreis im Genehmigungsverfahren für eine beantragte Nutzungsänderung von Dauerwohnen zu Ferienwohnen. Die Beratung läuft in Bau-, Verwaltungsausschuss und Rat (Erstberatung Mai 2024).
Hintergrund
Für den Bereich „Dorf
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für Insulaner:innen, die auf dauerhaften Wohnraum angewiesen sind, ist diese Frage bedeutsam, weil die Umwandlung von Dauerwohnraum in Ferienwohnungen das Angebot an bezahlbarem Wohnraum verkleinert. Die Erhaltungssatzung der Gemeinde soll genau das verhindern. Die konkrete Immobilie ist nicht adressiert angegeben, der Vorgang betrifft aber das Spannungsfeld zwischen Ferienvermietung und Dauerwohnen auf der Insel.
Die wichtigsten Punkte
- Die Eigentümer betreiben in einem als Wohngebäude genehmigten Haus seit langem Ferienwohnungen
- Im März 2024 beantragten sie beim Landkreis die nachträgliche Legalisierung als Ferienwohnung
- Die Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 22 „Dorf
- lässt eine solche Nutzungsänderung derzeit grundsätzlich nicht zu
- Auch die Erhaltungssatzung steht der Umwandlung von Dauerwohnraum in Ferienwohnraum entgegen
- Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen versagen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/036/2024
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-887 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
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- 1 - BESCHLUSSVORLAGE öffentlich 60.1-003384-24 | Nutzungsänderung DW in FW Sachverhalt: Das Gebäude ist als reines Wohngebäude genehmigt, wird aber seit langem zur Vermietung von Ferienwohnungen genutzt. Unter dem 1.3.2024 haben die Eigentümer im Wege der nachträglichen Legalisierung eine Änderung/Nutzungsänderung von Dauerwohnen in Ferienwohnungen beantragt. Der Landkreis hat den entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 14.3.2024 (Eingang am 18.3.2024) der Gemeinde mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Rechtliche Würdigung. Die beantragte Nutzungsänderung ist aufgrund der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den B-Plan Nr. 22 „Dorf“ grundsätzlich unzulässig. Das Verbot der Nutzungsänderung und der Errichtung baulicher Anlagen kann nur nach Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB überwunden werden. Eine Ausnahme darf allein dann zugelassen werden, wenn öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Das setzt voraus, wenn die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes sicher feststehen und das Vorhaben mit den Festsetzungen kompatibel ist. Die Offenlage für den B-Plan Nr. 22 „Dorf“ ist zwar mittlerweile abgeschlossen. Deshalb lassen sich bestimmte Festsetzungen als sehr wahrscheinlich einordnen, während andere in der Diskussion sind. Das Verhältnis von Dauerwohnen zu Ferienwohnen ist eines der Themen, zu denen Stellungnahmen in der Offenlage eingegangen sind, die ausgewertet werden müssen und zu denen sich der Rat auf der Basis der Auswertung und eines entsprechenden Beschlussvorschlages entscheiden muss. Eine Klärung des Verhältnisses von Dauerwohnen zu Ferienwohnen wird man frühestens annehmen können, wenn sich die politischen Gremien mit den Stellungnahmen befasst haben. Das Bauvorhaben ist kein in der Lebenswirklichkeit wahrnehmbarer Vorgang, sondern der Versuch, einen langjährigen Verstoß gegen die Baugenehmigung nachträglich zu berichtigen. Daneben wird, da es um die Umwandlung genehmigten Wohnraumes in Ferienwohnen geht, auch die Erhaltungssatzung und möglicherweise die Zweckentfremdungssatzung eine Rolle spielen. Dabei ist vor allem die Erhaltungssatzung von Bedeutung. Gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Landkreis im Genehmigungsverfahren für die Nutzungsänderung auch über die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheiden müssen. Derzeit ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB vorliegen. Die Bauherrschaft hat insoweit auch keine Begründung dem Nutzungsänderungsantrag beigefügt und nach Lage der Dinge die Erhaltungssatzung nicht in den Blick genommen. Gemeinde Spiekeroog Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau Vorlagen-Nr. 01/036/2024 ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 02.05.2024 Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 14.05.2024 Rat der Gemeinde Spiekeroog 24.05.2024 Betreff: - 2 - Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB und zur Erteilung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird aus den Gründen, die in der Beschlussvorlage aufgeführt sind, versagt. Anlagenverzeichnis: Antrag_Nutzungsänderung Grundriss Lageplan Spiekeroog, den 03.05.2024 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.:
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll erneut über einen Bauantrag entscheiden, der ein Wohnhaus in ein Ferienhaus umwandeln will. Den Antrag hatte der Gemeinderat bereits im Oktober 2021 abgelehnt; der Landkreis schickte ihn zurück zur erneuten Prüfung unter der seit November 2021 geltenden Veränderungssperre. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen erneut zu verweigern, weil die Umnutzung Dauerwohnraum vernichten würde — das Gegenteil dessen, was der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 22 bezweckt.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Ein privater Bauherr will zwei Ferienwohnungen in Dauerwohnraum umwandeln. Das Grundstück liegt im Bebauungsplangebiet „Dorf–Teil A
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern: Ein Eigentümer will eine bestehende Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umwandeln. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwidmungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, die beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.