60.1-003384-24 | Nutzungsänderung DW in FW
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Gebäude auf Spiekeroog wurde ursprünglich als Wohngebäude genehmigt, aber seit langem als Ferienwohnung vermietet. Die Eigentümer beantragten am 1. März 2024 nachträglich eine Nutzungsänderung von Dauerwohnen zu Ferienwohnen. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen, da die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zur Stellungnahme gegenüber dem Landkreis in einem Nutzungsänderungsverfahren. Die Gemeinde wird gebeten, ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre zu erklären.
Hintergrund
Für das Dorfgebiet besteht eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den B-Plan Nr. 22 „Dorf
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Entscheidung berührt das Verhältnis von Dauerwohn- und Ferienwohnraum auf Spiekeroog, das ein Kernthema des B-Plans Nr. 22 ist. Eine Genehmigung würde dauerhaften Wohnraum in Feriennutzung umwandeln; die Verwaltung sieht das als nachteilig für Insulaner:innen, die auf Wohnraum angewiesen sind. Unmittelbar betroffen ist das betroffene Grundstück und dessen Nachbarschaft.
Die wichtigsten Punkte
- Das Gebäude ist als Wohngebäude genehmigt, wird aber seit langem als Ferienwohnung genutzt
- Die Eigentümer beantragten am 1. März 2024 nachträglich eine Nutzungsänderung von Dauerwohnen in Ferienwohnen
- Die Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 22 „Dorf
- Die Verwaltung sieht auch einen Verstoß gegen die Erhaltungssatzung, da Wohnraum in Feriennutzung umgewandelt werden soll
- Der Beschlussvorschlag lautet, das Einvernehmen zur Ausnahme und zur Genehmigung nach Erhaltungssatzung zu versagen
Relevanz für Insulaner:innen: 7/10
Stand 22. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/036/2024
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
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- 1 - BESCHLUSSVORLAGE öffentlich 60.1-003384-24 | Nutzungsänderung DW in FW Sachverhalt: Das Gebäude ist als reines Wohngebäude genehmigt, wird aber seit langem zur Vermietung von Ferienwohnungen genutzt. Unter dem 1.3.2024 haben die Eigentümer im Wege der nachträglichen Legalisierung eine Änderung/Nutzungsänderung von Dauerwohnen in Ferienwohnungen beantragt. Der Landkreis hat den entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 14.3.2024 (Eingang am 18.3.2024) der Gemeinde mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Rechtliche Würdigung. Die beantragte Nutzungsänderung ist aufgrund der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den B-Plan Nr. 22 „Dorf“ grundsätzlich unzulässig. Das Verbot der Nutzungsänderung und der Errichtung baulicher Anlagen kann nur nach Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB überwunden werden. Eine Ausnahme darf allein dann zugelassen werden, wenn öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Das setzt voraus, wenn die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes sicher feststehen und das Vorhaben mit den Festsetzungen kompatibel ist. Die Offenlage für den B-Plan Nr. 22 „Dorf“ ist zwar mittlerweile abgeschlossen. Deshalb lassen sich bestimmte Festsetzungen als sehr wahrscheinlich einordnen, während andere in der Diskussion sind. Das Verhältnis von Dauerwohnen zu Ferienwohnen ist eines der Themen, zu denen Stellungnahmen in der Offenlage eingegangen sind, die ausgewertet werden müssen und zu denen sich der Rat auf der Basis der Auswertung und eines entsprechenden Beschlussvorschlages entscheiden muss. Eine Klärung des Verhältnisses von Dauerwohnen zu Ferienwohnen wird man frühestens annehmen können, wenn sich die politischen Gremien mit den Stellungnahmen befasst haben. Das Bauvorhaben ist kein in der Lebenswirklichkeit wahrnehmbarer Vorgang, sondern der Versuch, einen langjährigen Verstoß gegen die Baugenehmigung nachträglich zu berichtigen. Daneben wird, da es um die Umwandlung genehmigten Wohnraumes in Ferienwohnen geht, auch die Erhaltungssatzung und möglicherweise die Zweckentfremdungssatzung eine Rolle spielen. Dabei ist vor allem die Erhaltungssatzung von Bedeutung. Gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Landkreis im Genehmigungsverfahren für die Nutzungsänderung auch über die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheiden müssen. Derzeit ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB vorliegen. Die Bauherrschaft hat insoweit auch keine Begründung dem Nutzungsänderungsantrag beigefügt und nach Lage der Dinge die Erhaltungssatzung nicht in den Blick genommen. Gemeinde Spiekeroog Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau Vorlagen-Nr. 01/036/2024 ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 02.05.2024 Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 14.05.2024 Rat der Gemeinde Spiekeroog 24.05.2024 Betreff: - 2 - Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB und zur Erteilung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird aus den Gründen, die in der Beschlussvorlage aufgeführt sind, versagt. Anlagenverzeichnis: Antrag_Nutzungsänderung Grundriss Lageplan Spiekeroog, den 03.05.2024 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.:
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.