60.1-003384-24 | Nutzungsänderung DW in FW
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 24. Mai 2024
Beschlossen — mehrheitlich
am 24. Mai 2024 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB und zur Erteilung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird aus den Gründen, die in der Beschlussvorlage aufgeführt sind, versagt. Ratsvorsitzende Redelfs erläutert den Sachverhalt. Auf Grund der noch geltenden Veränderungssperre könne der angefragten Nutzungsänderung nicht zugestimmt werden. Dies sei ein Vorgriff auf den künftigen Bebauungsplan. Ratsmitglied JoBellstedt führt aus, dass der Landkreis die Gemeinde um Stellungnahme gebeten hätte und der Antrag bereits im Bauausschuss beraten wurde. Er sei nach wie vor gegen den Beschlussvorschlag. Dieser stelle lediglich die Auffassung der Verwaltung dar und sei nicht nachvollziehbar. Er zitiert den Antragssteller, dass es sich „bei dem Antrag mitnichten um den Versuch handle, einen langjährigen Verstoß gegen die Baugenehmigung zu legalisieren. Vielmehr sei der Antrag das Bestreben, eine im Nachhinein als illegal erklärte Praxis im Einklang mit den Vorgaben des neuen B-Plans in die Rechtskonformität zu führen“. RM JoBellstedt führt weiterhin aus, dass er enormes Klagepotential sehe, da es sich um 6 Ferienwohnungen handle. Im Sinne der Gewerbetreibenden hebe er den Zeigefinger. Wir demontieren die Wirtschaftlichkeit. Wir sind bemüht, das Gästeaufkommen nach vorne zu treiben und nun fangen wir an, Ferienwohnungen zu schließen. Das passe für ihn nicht zusammen. RV Redelfs differenziert, dass es sich hier um zwei Angelegenheiten handle. Das eine seien die Inhalte, das andere die Veränderungssperre. Um Letztere gehe es aktuell. RM JoBellstedt erwidert, dass er die Diskussion nicht wiederholen würde. Der ganze Vorgang sei aus seiner Sicht eine Willkür der Verwaltung. BM Kösters weist zurück, dass die Verwaltung hier willkürlich agiere. Die Anwendbarkeit der Veränderungssperre sei bekannt, die rechtliche Würdigung umfassend erläutert.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen verweigern, damit ein Wohngebäude nachträglich als Ferienwohnungen genehmigt wird. Die Eigentümer hatten das als Dauerwohnraum genehmigte Gebäude seit langem als Ferienwohnungen vermietet und beantragten im März 2024 die nachträgliche Legalisierung. Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung, weil die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf und die Erhaltungssatzung dem Vorhaben entgegenstehen. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen versagen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zur Stellungnahme gegenüber dem Landkreis in einem Nutzungsänderungsantrag. Der Antrag wurde von privaten Eigentümern gestellt; Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat befassen sich nacheinander damit.
Hintergrund
Für den Bereich Dorf gilt eine Veränderungssperre, die im Zusammenhang mit dem laufenden Bebauungsplan Nr. 22 Dorf verhängt wurde. Diese Sperre untersagt Nutzungsänderungen grundsätzlich, solange der Plan nicht beschlossen ist. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die künftigen Festsetzungen des Plans gesichert feststehen und das Vorhaben damit vereinbar ist. Das Verhältnis von Dauerwohnen zu Ferienwohnen ist im laufenden Planverfahren noch offen; eingegangene Stellungnahmen müssen erst ausgewertet werden. Zusätzlich greift die gemeindliche Erhaltungssatzung, die den Bestand an Dauerwohnraum schützt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Verfahren berührt das auf der Insel sensible Thema Dauerwohnraum versus Ferienwohnungen. Eine Legalisierung würde dauerhaft genutzten Wohnraum aus dem Bestand herausnehmen. Die Entscheidung zeigt zugleich, wie die Veränderungssperre und die Erhaltungssatzung in der Praxis wirken: Eigentümer:innen können bestehende Nutzungen nicht einfach nachträglich in Feriennutzung umwidmen, solange der neue Bebauungsplan noch nicht beschlossen ist.
Die wichtigsten Punkte
- Das Gebäude ist als Wohngebäude genehmigt, wird aber seit langem als Ferienwohnung vermietet
- Die Eigentümer beantragten im März 2024 eine nachträgliche Nutzungsänderung von Dauerwohnen zu Ferienwohnen
- Die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf macht die Nutzungsänderung grundsätzlich unzulässig
- Die Erhaltungssatzung schützt genehmigten Wohnraum zusätzlich; eine Begründung der Eigentümer dazu fehlt
- Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/036/2024
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-887 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer nachträglichen Legalisierung von zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoss eines privaten Wohngebäudes verweigern. Die Eigentümerin hatte im Dezember 2023 beantragt, die seit Langem ohne Genehmigung als Ferienwohnungen genutzten Räume offiziell umzuwidmen und ein Nebengebäude mit 40,35 qm zu errichten. Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, weil das Vorhaben gegen die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf verstößt und baulich genehmigten Dauerwohnraum vernichten würde. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird versagt.
Die Gemeinde soll erneut über einen Bauantrag entscheiden, der ein Wohnhaus in ein Ferienhaus umwandeln will. Den Antrag hatte der Gemeinderat bereits im Oktober 2021 abgelehnt; der Landkreis schickte ihn zurück zur erneuten Prüfung unter der seit November 2021 geltenden Veränderungssperre. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen erneut zu verweigern, weil die Umnutzung Dauerwohnraum vernichten würde — das Gegenteil dessen, was der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 22 bezweckt.
Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre für ein Bestandsgebäude im Dorf, das saniert und teilweise neu gebaut werden soll. Die Bauvoranfrage sieht einen Umbau, eine Nutzungsänderung von einer Frühstückspension zu Ferienwohnungen sowie einen Neubau im nördlichen Grundstücksteil vor. Die Verwaltung hält eine Vorabbindung für nicht vertretbar, weil zentrale Planungsfragen noch offen sind. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme wird nicht erteilt.
Ein privater Bauherr beantragt, zwei Ferienwohnungen in Dauerwohnraum umzuwidmen. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen, das die Mischung beider Nutzungen planungsrechtlich sichern soll. Die Verwaltung stellt fest, dass keine Versagungsgründe vorliegen, und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.