Bauantrag Erweiterung und Umbau eines Appartementhaus
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Eigentümer beantragt nachträglich die Genehmigung für einen Balkon, einen Wintergarten und die Umnutzung von Abstellräumen zu einem weiteren Appartement in einem bestehenden Appartementhaus auf Spiekeroog. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Rat im Februar 2013 eine Veränderungssperre und einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan erlassen hat. Die Verwaltung zweifelt, ob alle beantragten Maßnahmen nach altem und künftigem Planrecht zulässig sind. Der Bauausschuss soll beraten, ob die Gemeinde ausnahmsweise ihr Einvernehmen nach Paragraph 14 Abs. 2 BauGB erteilt.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung an den Bauausschuss zur Erstberatung eines privaten Bauantrags auf Erweiterung und Umbau eines Appartementhauses auf einem Grundstück, das unter Veränderungssperre steht.
Hintergrund
Der Rat beschloss am 28. Februar 2013 eine Veränderungssperre und einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan im betroffenen Gebiet. Die Veränderungssperre untersagt grundsätzlich bauliche Veränderungen; Ausnahmen sind möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Das betroffene Gebäude wurde 1978 mit zehn Appartements genehmigt; die zulässige Geschosszahl wurde 2003 auf ein Vollgeschoss reduziert. Der geltende B-Plan 7a Wittdün sowie die in Aufstellung befindliche Neuregelung bilden den planrechtlichen Rahmen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Unmittelbar betroffen ist der Eigentümer des Appartementhauses, dessen Antrag ohne gemeindliches Einvernehmen nicht genehmigt werden kann. Mittelbar zeigt der Fall, wie die laufende Bebauungsplanaufstellung konkrete Bauwünsche beeinflusst. Für die übrigen Insulaner:innen hat die Entscheidung keine direkte Auswirkung, sie ist aber ein Präzedenzfall für den Umgang mit Bauanträgen unter Veränderungssperre.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt werden Balkon, Wintergarten (12 m²) und ein zusätzliches Appartement im Untergeschoss eines bestehenden Gebäudes
- Das Grundstück unterliegt seit Februar 2013 einer Veränderungssperre, die Baumaßnahmen grundsätzlich untersagt
- Der Wintergarten dürfte nach dem voraussichtlichen neuen Bebauungsplan nicht zulässig sein, weil nur inseltypische Veranden ausnahmsweise erlaubt werden sollen
- Der Balkon erfüllt die Abstandsvorschriften und gilt als geringfügig im Sinne der Baunutzungsverordnung
- Die Zulässigkeit des Untergeschoss-Appartements als Wohnraum prüft das Bauamt des Landkreises noch
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/058/2013
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8100 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde verweigert einem Bauantrag zum Umbau, zur Erweiterung und zur Sanierung eines Wohnhauses ihr Einvernehmen. Das betroffene Grundstück liegt in einem Gebiet mit Veränderungssperre, die der Rat im Februar 2013 beschlossen hat. Der geplante Westanbau würde rund 3 Meter außerhalb des zulässigen Baubereichs des B-Plans Nr. 8C Ortsmitte-West liegen. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt.
Ein bestehendes Restaurant im Ortskern soll umgebaut und teilweise umgenutzt werden: Ein bisher als Apartment genutzter Bereich im Erdgeschoss wird in den Gastraum integriert, die Küche erweitert und im ehemaligen Waffelhaus-Bereich ein Bistro eröffnet. Weil das Grundstück im Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 liegt, braucht der Landkreis als Genehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde. Die Verwaltung empfiehlt, dieses Einvernehmen zu erteilen — und der Rat hat dem entsprochen.
Eine private Eigentümerin beantragt den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses, um die Zahl der Ferienwohnungen von zwei auf vier zu erhöhen. Dazu sollen Flachdachanbauten mit einem Satteldach mit Gauben überbaut werden; außerdem sind eine Veranda und zwei Balkone geplant. Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit laufender Veränderungssperre, weshalb der Rat entscheiden muss, ob er sein Einvernehmen erteilt.
Ein Bestandsgebäude im Dorf soll erweitert und teilweise zur Ferienwohnung umgenutzt werden. Weil für das Gebiet eine Veränderungssperre gilt, muss die Gemeinde einer Ausnahme zustimmen. Die Verwaltung empfiehlt das Einvernehmen, weil das Vorhaben die im künftigen Bebauungsplan Nr. 22 Dorf vorgesehene Dauerwohnquote deutlich übererfüllt. Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB.