Beratung und Beschluss auf ein von § 71 NKomVG abweichendes Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse (nach § 71 Abs. 10 NKomVG)
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 3. November 2016
Beschlossen — einstimmig
am 03. November 2016 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
1. Der Rat beschließt in der Besetzung der Ausschüsse der Vertretung von den Regelungen des § 71 Absätze 2,3,4,6 und 8 NKomVG festgelegtem Verfahren abzuweichen. Stattdessen werden die Mitglieder der Ausschüsse von den Ratsfrauen und Ratsherren des Rates mit einfacher Mehrheit gewählt. 2 . Der Rat beschließt, dass grundsätzlich in den Ausschüssen jedes Nichtausschussmitglied berechtigt ist ein abwesendes Ausschussmitglied zu vertreten. Jedoch benennt das zu vertretende Ausschussmitglied seine Vertretung selber. RV Redelfs erklärt, dass es aufgrund der Tatsache, dass es im Rat der Gemeinde Spiekeroog keine Fraktionen oder Gruppen gibt, eine Abweichung von dem im NKomVG festgelegtem Verfahren beschlossen werden muss. Daneben gibt sie bekannt, dass im Vorfeld zur konstituierenden Ratssitzung konstruktive Gespräche der Ratsfrauen und Ratsherren stattgefunden haben und dabei eine Einigung über die zu vergebenden Positionen erzielt worden ist.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Der Rat soll erneut beschließen, die Ausschüsse abweichend vom gesetzlichen Regelverfahren zu besetzen. Da im Gemeinderat nur eine Fraktion vertreten ist, passt das niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz nicht auf diese Situation. Die Verwaltung schlägt vor, das bereits in der Vorgänger-Wahlperiode bewährte Verfahren zu übernehmen: Ausschussmitglieder werden vom Rat mit einfacher Mehrheit gewählt, und jedes Ratsmitglied kann ein abwesendes Ausschussmitglied vertreten, sofern dieses die Vertretung selbst benennt.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Regelung des Ausschussbesetzungsverfahrens zu Beginn der Ratsperiode 2016-2021. Sie stützt sich auf die Öffnungsklausel des Paragraf 71 Absatz 10 NKomVG, die ein abweichendes Verfahren erlaubt.
Hintergrund
Das niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sieht für die Ausschussbesetzung ein Verfahren vor, das mehrere Fraktionen voraussetzt. In Spiekeroog ist jedoch seit der Wahlperiode 2011-2016 nur eine Fraktion im Rat vertreten, sodass die gesetzliche Regelung ins Leere läuft. Bereits damals beschloss der Rat ein abweichendes Verfahren per Sonderbeschluss, der nur für die jeweilige Wahlperiode galt. Die Verwaltung empfiehlt, dieses Verfahren für die neue Wahlperiode 2016-2021 wieder zu beschließen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Diese Vorlage betrifft die interne Organisation des Gemeinderats und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Alltag der Insulaner:innen. Sie stellt jedoch sicher, dass die Ausschüsse arbeitsfähig besetzt werden können und der Rat handlungsfähig bleibt.
Die wichtigsten Punkte
- Im Spiekerooger Rat gibt es nur eine Fraktion, weshalb das gesetzliche Ausschussbesetzungsverfahren nach Paragraf 71 NKomVG nicht anwendbar ist
- Die Verwaltung schlägt vor, Ausschussmitglieder stattdessen vom Rat mit einfacher Mehrheit wählen zu lassen
- Jedes Ratsmitglied kann ein abwesendes Ausschussmitglied vertreten, wenn dieses die Vertretung selbst benennt
- Das gleiche Verfahren war bereits in der Wahlperiode 2011-2016 in Kraft und hat sich laut Verwaltung bewährt
- Der Beschluss gilt jeweils nur für die laufende Wahlperiode
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/100/2016
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-874 kB≈ 2 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Der Rat soll beschließen, die Ausschüsse des Gemeinderats weiterhin per einfacher Mehrheitswahl zu besetzen — statt nach dem gesetzlichen Standardverfahren des § 71 NKomVG. Dieses vereinfachte Verfahren hat der Rat bereits in den zwei vorangegangenen Wahlperioden so gehandhabt. Zusätzlich soll festgelegt werden, dass jedes Ratsmitglied ein abwesendes Ausschussmitglied vertreten darf, wobei das zu vertretende Mitglied seine Vertretung selbst benennt.
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