Beratung und Beschluss Neukalkulation Kurbeitrag
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 15. Dezember 2016
Beschlossen — einstimmig
am 15. Dezember 2016 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt den aktuell gültigen Kurbeitragssatz in unveränderter Höhe ab dem 01.Januar 2017 zu erheben. Michael Braun erklärt, dass die Deckungsgrade in § 1 (4) angepasst worden sind. Das sich die einzelnen Angaben nicht auf 100 % summieren, ergibt sich aus den Abs. 3 und 4.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDer Kurbeitrag auf Spiekeroog bleibt für die Jahre 2017 bis 2019 unverändert bei 3,30 Euro pro Nacht für Erwachsene in der Hauptsaison. Eine externe Kalkulation durch die K+W Wirtschaftsberatung GmbH hat ergeben, dass der rechnerisch ermittelte Satz bei 3,32 Euro liegt — also kaum über dem bisherigen Wert. Der Rat soll beschließen, den aktuellen Satz ab dem 1. Januar 2017 weiter zu erheben.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zur regulären Neukalkulation des Kurbeitragssatzes für den Zeitraum 2017–2019, eingebracht zur abschließenden Beschlussfassung durch den Rat.
Hintergrund
Der Kurbeitrag — eine Abgabe, die Übernachtungsgäste pro Nacht zahlen — muss regelmäßig neu kalkuliert werden. Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz. Die Gemeinde hat die K+W Wirtschaftsberatung GmbH beauftragt, eine Kalkulation für den maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen. Basis waren der Wirtschaftsplan 2017 der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie Prognosewerte für 2018 und 2019. Die aktuelle Satzung gilt seit 2014.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für Feriengäste ändert sich nichts: Der Beitrag bleibt bei 3,30 Euro pro Nacht für Erwachsene in der Hauptsaison. Für Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz auf der Insel fällt kein Kurbeitrag an. Zweitwohnungsbesitzer:innen zahlen weiterhin einen Jahreskurbeitrag.
Die wichtigsten Punkte
- Der neu berechnete Kurbeitragssatz für Erwachsene in der Hauptsaison beträgt 3,32 Euro — der bisherige liegt bei 3,30 Euro
- Die Verwaltung empfiehlt, den Satz unverändert bei 3,30 Euro zu belassen
- Die Kalkulation gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019
- Der Zeltplatz Spiekeroog wird in der Kalkulation berücksichtigt und senkt den kurbeitragsfähigen Aufwand leicht
- Ohne den Zeltplatz in der Kalkulation würde der Satz auf 3,51 Euro steigen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/118/2016
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 2 Dokumente
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (2)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Finanzverwaltung Vorlagen-Nr. 01/118/2016 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 06.12.2016 Rat der Gemeinde Spiekeroog 15.12.2016 Betreff: Beratung und Beschluss Neukalkulation Kurbeitrag Sachverhalt: Anliegend werden vorgelegt : - Kurbeitragskalkulation 2017 bis 2019 - aktuelle Kurbeitragssatzung Der Zeitraum ab dem 01.01.2017 erfordert eine neue Kurbeitragskalkulation. Es wurde daher die K+W Wirtschaftsberatung GmbH beauftragt, eine Kurbeitragskalkulation der Gemeinde Spiekeroog vorzunehmen. Als Kalkulationszeitraum wurde der höchstmögliche Zeitraum von drei Jahren (2017 bis 2019) festgesetzt. Die Grundlage der Kalkulation beinhaltet den Wirtschaftsplan 2017 der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie Prognosewerte der Aufwendungen und Erträge der Jahre 2018 und 2019. Im Ergebnis ergibt sich für den Kalkulationszeitraum 2017-2019 ein Kurbeitragssatz für einen Erwachsenen in der Hauptsaison in Höhe von 3,32 € (brutto). Der aktuelle Kurbeitragssatz beläuft sich auf 3,30 € (brutto), so dass dieser anhand der Neukalkulation in der aktuellen Höhe bestätigt werden kann. Hinzuweisen ist, dass in den früheren Kalkulationen und in der Neukalkulation, die Aufwendungen und Erträge des „Zeltplatzes Spiekeroog“ mit berücksichtigt werden. Der Zeltplatz ist aus K+W Sicht nicht als eine „klassische“ Kureinrichtung zu sehen. Zudem erwirtschaftet der Zeltplatz Überschüsse (ohne Hinzurechnung von anteiligen Kurbeiträgen) und mindert somit den kurbeitragsfähigen Aufwand. Würde der Zeltplatz in zukünftigen Kalkulationen nicht mehr berücksichtigt werden, ergebe sich ein Kurbeitragssatz auf Basis der aktuellen Neukalkulation 2017-2019 in Höhe von 3,51 € (brutto). Aufgrund der o.g. Bestätigung des Kurbeitragssatzes in der aktuellen Höhe auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis 31.12.2019 wird empfohlen diesen unverändert ab dem 01.01.2017 zu erheben. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt den aktuell gültigen Kurbeitragssatz in unveränderter Höhe ab dem 01.Januar 2017 zu erheben. - 2 - Spiekeroog, den 12.12.2016 (Braun, Michael) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: Kurbeitragskalkulation 2017_2019 Neufassung der Kurbeitragssatzung_zum 01.01.2014
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- 📄Neufassung der Kurbeitragssatzung zum 01.01.2014PDF; CHARSET=UTF-832 kB≈ 14 k Zeichen Volltext
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Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589) , § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 23.05.2013 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Spiekeroog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen) sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG) erhebt die Gemeinde einen Kurbeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. (2) Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der Gemeinde Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen der Nordseebad Spiekeroog GmbH oder sonstiger Dritter im Erhebungsgebiet des Kurbeitrages bedient. Die Abgeltung dieser Leistungen zählt zum Aufwand gemäß Absatz 1 Satz 2. Dies gilt insbesondere für a) den Betrieb des Haus des Gastes “Kogge”, b) den Betrieb des Schwimmbades “Schwimmdock”, c) den Betrieb der Mehrzweckhalle, d) den Seebadbetrieb, e) den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”), f) die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im Erhebungsgebiet, g) Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet. h) Kurmittelhaus i) Kurmusik j) Vergünstigte Veranstaltungen (3) Bei der Ermittlung des Kurbeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz. (4) Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden: Zu 49,6 %durch Kurbeiträge, zu 3,5 % durch Kurmittelleistungen, zu 42,3 %durch sonstige Entgelte und Gebühren Ein Anteil in Höhe von 1,8 % des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des besonderen Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt. § 2 Beitragspflichtige (1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben,und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. (2) Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, die Lebenspartner und die ihrem Haushalt angehörenden Kinder im Alter von 6 – 14 Jahren. Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre). § 3 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Kurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Für den Tageskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet endet mit der Abreise am gleichen Tage aus dem Erhebungsgebiet. (2) Für den Jahreskurbeitrag entstehen die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eigentumserwerb oder Begründung des Dauernutzungsrechtes während des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der Rechtsbegründung. § 4 Befreiungen (1) Vom Kurbeitrag sind befreit: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Auf Antrag: Ehepartner und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder – ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, 3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v.H. beträgt, 4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, 5. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der Gefahrenanlage ist detailliert nachzuweisen. (2) Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse des Bades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. (3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag entbindet nicht von der Zahlung des Kurbeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als Ordnungswidrigkeit (siehe unten § 10) geahndet. (4) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 2 und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 5 Beitragshöhe (1) Der Kurbeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. Die Dauer des Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. Hauptkurbeitragszeit Nebenkurbeitragszeit Erwachsene 3,30 Euro 1,20 Euro Kinder 1,40 Euro 0,50 Euro Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so gelten die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer an diesem Tag. (2) Hauptkurbeitragszeit ist der Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Nebenkurbeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres. (3) Der Kurbeitragspflichtige (ausgenommen der unter § 5 (4) genannten Personen) kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Kurbeitrages einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden Kalenderjahres berechtigt. Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen des Kurkarteninhabers ausgestellt. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Der Jahreskurbeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 (1) für die Hauptkurbeitragszeit genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit. (4) a) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienmitglieder gemäß § 2 Absatz 2 immer den Kurbeitrag in Höhe des Jahresbeitrages zu zahlen. Sie erhalten zum Nachweis eine Jahreskurkarte. b)Wechselt das Eigentum oder der Besitzer einer Wohneinheit vor dem 1. Mai, zahlt der bisherige Besitzer/Eigentümer, nach dem 30. September der neue Besitzer/Eigentümer, nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Der Nachfolger bzw. der Vorgänger zahlt in den vorstehenden Fällen den vollen Betrag des Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Das gleiche gilt in sonstigen Fällen des Eigentums- oder Besitzerwechsels. § 6 Ermäßigungen (1) Einen ermäßigten Kurbeitrag in Höhe von Hauptkurbeitragszeit: Nebenkurbeitragszeit: 1,20 Euro 0,50 Euro zahlen je Person und Übernachtung: 1. Minderjährige im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung entsandt werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden. 2. Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. 3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 100 v.H., aber mindestens 70 v.H. beträgt. (2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht. (3) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 7 Beitragserhebung, Fälligkeit (1) Der nach Übernachtungen berechnete Kurbeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen bei der von der Gemeinde beauftragten Stelle (Erhebungsstelle) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung erfolgte. Kurbeitragspflichtige haben der Erhebungsstelle die zur Feststellung eines für die Kurbeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, Alter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung, soweit letztere vorliegen) zu erteilen. (2) Der Kurbeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines besonderen Services der Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten Angaben des Kurgastes im Voraus gezahlt werden. Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw. bei Wegfall der Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Kurbeitrages nach dem Verfahren des § 9 der Satzung. (3) Der Jahreskurbeitrag für sogenannte Zweitwohnungsbesitzer wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde Spiekeroog festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Er ist am 15. Januar für das laufende Jahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig . (4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die mindestens den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen und seinen Namen enthält. Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad Spiekeroog GmbH gelten als Kurkarte wenn ein entsprechender Vermerk über die Zahlung des Kurbeitrags enthalten ist. (5) Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangs- berechtigten ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar. Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. Verlängerungsmarken werden in jedem Jahr beim ersten Aufenthalt auf der Insel an der zuständigen Ausgangsstelle ausgegeben. (6) Die Kurkarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird neben der Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kurkarte ersatzlos eingezogen. Die Kurkarte ist während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. Auf Verlangen ist die Kurkarte vorzuzeigen. Jeder Kurbeitragspflichtige kann bei Kurkartenkontrollen durch die von der Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von ihm vorgezeigten Kurkarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises führen. (7) Der Kurbeitragspflichtige hat bei Verlust einer bereits ausgestellten Kurkarte eine Ersatzkurkarte zu beantragen. Kann bei Ausstellung der Ersatzkurkarte die Dauer des Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zahlung des Kurbeitrages vom Kurbeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, ist die Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Kurbeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale in Höhe eines Jahreskurbeitrages heranzuziehen. (8) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangverfahren beigetrieben. Die von der Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Kurbeiträge beauftragte Nordseebad Spiekeroog GmbH ist berechtigt, mit Dritten Unterverträge hinsichtlich der Einziehung von Kurbeitragsforderungen zu schließen. § 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen (1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Zeltplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, hat die bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich falls noch nicht geschehen innerhalb von 48 Stunden bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden um den Kurbeitrag zu entrichten. Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter Weise auf die Ortssatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages auf der Nordseeinsel Spiekeroog hinweisen. (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die Schifffahrt der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrts- unternehmen. (3) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen Beförderungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte Gemeindegebiet befördern. § 9 Rückzahlung von Kurbeiträgen Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nach Korrektur der Kurkarte an den Kurkarteninhaber. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. § 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß §18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG. § 11 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten (1) Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des Kurbeitrages und die Kontrolle der Kurbeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog GmbH und auf Gewerbebetriebe übertragen. (2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom 21.12.2009 tritt mit diesem Tage außer Kraft. Spiekeroog, den 23.05.2013 Fiegenheim BürgermeisterMaschinell extrahiert am 26. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Der Gästebeitrag auf Spiekeroog steigt ab dem 15. März 2021 auf 5,00 Euro pro Übernachtung für Erwachsene in der Hauptsaison (bisher 3,60 Euro). Gleichzeitig entfällt ab 2022 die automatische Beitragspflicht für Zweitwohnungsbesitzer — sie zahlen dann nur noch freiwillig. Neu eingeführt wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro für Rückerstattungsanträge bei vorzeitiger Abreise. Der Rat soll die Änderungssatzung beschließen.
Die Gemeinde Spiekeroog erhöht den Kurbeitrag ab 2014: Erwachsene zahlen in der Hauptsaison künftig 3,30 Euro pro Übernachtung statt bisher 2,80 Euro, Kinder 1,40 Euro statt 1,20 Euro. Grundlage ist eine Kalkulation für 2014 bis 2016, die eine jährliche Unterdeckung von rund 325.900 Euro ermittelt hat. Der Rat soll die neue Kurbeitragssatzung beschließen, die zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Gemeinde Spiekeroog erhöht den Gästebeitrag für Erwachsene in der Hauptsaison (15. März bis 31. Oktober) von 5,00 Euro auf 5,50 Euro pro Aufenthaltstag. Grundlage ist eine Kalkulation für die Jahre 2024 bis 2026, die einen höchstzulässigen Satz von 6,07 Euro ergeben hat — der Rat bleibt bewusst darunter. Gleichzeitig wird die gesamte Gästebeitragssatzung neu gefasst. Der Beschluss soll am 22. November 2024 fallen, die neue Satzung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt rückwirkend zum 1. Dezember 2024 in Kraft.
Die Gemeinde korrigiert einen Fehler in der Gästebeitragssatzung vom November 2024: An- und Abreisetag werden wieder als ein gemeinsamer Tag gezählt, nicht als zwei getrennte Tage. Der Fehler entstand durch eine unglückliche Formulierung beim Wechsel von der Berechnung nach Übernachtungen zur Berechnung nach Aufenthaltstagen. Die Änderung gilt rückwirkend ab 1. Dezember 2024 und stellt damit den früheren Berechnungsstand wieder her.