Neufassung der Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 22. November 2024
Beschlossen — einstimmig
am 22. November 2024 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Gemeinderat beschließt auf Grundlage des vorliegenden Berichts über die Kalkulation des Gästebeitrags für die Jahre 2024 bis 2026 die Neufassung der Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog in der vorgelegten Fassung vom 22.11.2024. Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund mit Wirkung vom 01.12.2024 in Kraft.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog erhöht den Gästebeitrag für Erwachsene in der Hauptsaison (15. März bis 31. Oktober) von 5,00 Euro auf 5,50 Euro pro Aufenthaltstag. Grundlage ist eine Kalkulation für die Jahre 2024 bis 2026, die einen höchstzulässigen Satz von 6,07 Euro ergeben hat — der Rat bleibt bewusst darunter. Gleichzeitig wird die gesamte Gästebeitragssatzung neu gefasst. Der Beschluss soll am 22. November 2024 fallen, die neue Satzung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt rückwirkend zum 1. Dezember 2024 in Kraft.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung (Finanzen) zur Neufassung der Gästebeitragssatzung, zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung im Rat der Gemeinde Spiekeroog am 22. November 2024.
Hintergrund
Der Gästebeitrag — eine Abgabe, die alle Urlauber:innen pro Aufenthaltstag zahlen — finanziert Tourismuseinrichtungen wie das Meerestied, den Hauptbadestrand, die Museumspferdebahn und weitere Angebote. Die Gemeinde lässt regelmäßig eine Beitragskalkulation erstellen, um zu prüfen, welcher Satz kostendeckend ist. Die aktuelle Kalkulation für 2024 bis 2026 hat den höchstzulässigen Satz auf 6,07 Euro ermittelt; Überdeckungen aus Vorjahren wurden dabei verrechnet. Die bisherige Satzung datiert vom 1. Januar 2022 mit einem Hauptsaisonsatz von 5,00 Euro.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Betroffen sind ausschließlich Gäste, die ohne Hauptwohnsitz auf Spiekeroog übernachten — Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz sind generell beitragsbefreit. Für eine Familie mit zwei Erwachsenen und einem Kind (6–14 Jahre) bedeutet die neue Satzung in der Hauptsaison 13,30 Euro pro Tag statt bisher 12,30 Euro. Kinder unter 6 Jahren bleiben beitragsfrei; für Schwerbehinderte und bestimmte Gruppen gelten weiterhin Befreiungen oder Ermäßigungen.
Die wichtigsten Punkte
- Der Hauptsaisonsatz für Erwachsene steigt von 5,00 Euro auf 5,50 Euro pro Tag
- Der höchstzulässige Satz nach Kalkulation wäre 6,07 Euro gewesen — der Rat bleibt bewusst darunter
- Kinder zwischen 6 und 14 Jahren zahlen in der Hauptsaison 2,30 Euro, in der Nebensaison 0,90 Euro
- Die neue Satzung tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2024 in Kraft
- Die Nordseebad Spiekeroog GmbH erhebt den Beitrag weiterhin im Auftrag der Gemeinde
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/085/2024
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 2 Dokumente
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (2)
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- 1 - BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Neufassung der Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog Sachverhalt: Für den Kalkulationszeitraum 2024 bis 2026 wurde in dem „Bericht über die Kalkulation des Gästebeitrags der Gemeinde Spiekeroog eine Nachkalkulation für die Jahre 2022 sowie eine Vorkalkulation für die Jahre 2024 bis 2026 aufgestellt. Darin wird festgestellt, dass für die Jahr 2024 bis 2026 nach der Verrechnung von Überdeckungen aus Vorjahren ein höchstmöglicher Gästebeitragssatz in Höhe von 6,07 Euro erhoben werden kann. Zu diesem Thema wurde in Vorberatungen festgestellt, dass der Gemeinderat bei einer Neufestsetzung und Anhebung des Beitragssatzes unterhalb des höchstmöglichen Beitragssatzes bleiben möchte. Es wird daher vorgeschlagen, den Beitragssatz für einen Erwachsenen in der Hauptsaison von bisher 5,00 Euro auf 5,50 Euro anzuheben. Im Zusammenhang mit der Beitragsanpassung wurde die Gästebeitragssatzung überarbeitet. Der Sitzungsvorlage ist ein Entwurf für die Neufassung der Satzung beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt auf Grundlage des vorliegenden Berichts über die Kalkulation des Gästebeitrags für die Jahre 2024 bis 2026 die Neufassung der Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog in der vorgelegten Fassung vom 22.11.2024. Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund mit Wirkung vom 01.12.2024 in Kraft. Gemeinde Spiekeroog Finanzen Vorlagen-Nr. 01/085/2024 ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 12.11.2024 Rat der Gemeinde Spiekeroog 22.11.2024 Betreff: Spiekeroog, den 13.11.2024 Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: - 2 - Anlagenverzeichnis: 241030_Gästebeitragssatzung_Spiekeroog_final_Stand 13.11.2024 nach VA Sitzung Bericht Gästebeitragskalkulation 2024 bis 2026 (Seifert, Lutz) VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.:
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- 📄241030 Gästebeitragssatzung Spiekeroog final Stand 22PDF; CHARSET=UTF-823 kB≈ 14 k Zeichen Volltext
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Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog vom 22.11.2024 Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. S. 48), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. Nr.7 S.121), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. Nr. 18 S. 309), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 22.11.2024 diese Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeines § 2 Beitragsgegenstand § 3 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand § 5 Beitragsrückzahlung § 6 Beitragsbefreiungen und Teilbefreiungen § 7 Anzeige- und Mitteilungspflichten § 8 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber § 9 Erhebung § 10 Fälligkeit § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Datenverarbeitung § 13 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten § 1 Allgemeines Die Gemeinde Spiekeroog erhebt nach dieser Satzung Gästebeiträge gemäß § 10 NKAG. Eine gewerbe-, planungs-, baurechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit ist für die Beitragserhebung nicht erforderlich. § 2 Beitragsgegenstand (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, sowie für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Gemeinde Spiekeroog Gästebeiträge. Die Gästebeiträge werden unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Zu den Einrichtungen zählen insbesondere: - die Tourist-Information und das Haus des Gastes "Kogge" - das Meerestied – Thalasso-Gesundheitszentrum - das Meerestied – InselBad & DünenSpa - die Mehrzweckhalle, Strandsporthalle, Tennisanlage sowie das Sport- und Animationsprogramm - der Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb, Strandkorbvermietung, Strandhalle, Strandkorbhalle, Strandtoiletten- u. Duschen (Hauptbadestrand), Strandtoilettenanlage „Jugendhof“ - das Kinderspielhauses "Trockendock" sowie das Kreativangebot - die saisonalen Angebote des Inselzirkus mit stationärem Zirkuszelt - touristische Spielplätze auf der Insel Spiekeroog - der Historische Rettungsschuppen im Westen der Insel - der Erlebnisgolf-Parcours im Kurzentrum - Kurmusik - Kultur, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote - Gleisanlage für Museumspferdebahn (2) Der Gesamtaufwand wird zu 36,86% aus Gebühren und zu 49,43% aus Gästebeiträgen gedeckt. § 3 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand Beitragsschuldner sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Gleiches gilt für diejenigen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen. Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Spiekeroog. § 4 Beitragshöhe (1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage im Gemeindegebiet bemessen, wobei angefangene Tage als volle Tage gelten. Er beträgt je Aufenthaltstag und Person Saison A Saison B Erwachsene 5,50 Euro 2,20 Euro Kinder 2,30 Euro 0,90 Euro Als Saison A gilt die Zeit vom 15.03. bis zum 31.10., als Saison B gilt die übrige Zeit eines jeden Jahres. Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist zwischen 6 und 14 Jahre alt. Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre). (2) Jeder Gästebeitragsschuldner ist berechtigt, diese Verpflichtung durch Erwerb einer Jahresgästekarte zu erfüllen, die zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Für eine Jahresgästekarte ist das 30-Fache des jeweiligen Gästebeitrages während der Saison A nach Absatz 1 zu entrichten. Jahresgästekarten werden durch die NSB ausgegeben; sie gelten immer für das gesamte Kalenderjahr, für welches sie erworben werden. (3) Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Jahresgästekarte wird dem Jahresgästebeitragsschuldner auf Antrag eine gebührenpflichtige Ersatzkarte zur Verfügung gestellt. Die Gebühr beträgt 25,00 EUR. § 5 Beitragsrückzahlung (1) Dem Gästebeitragsschuldner wird bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes der nach Aufenthaltstagen berechnete zu viel gezahlten Gästebeitrag auf Antrag bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe der Gästekarte. Der Unterkunftsgeber hat die vorzeitige Abreise des Gastes auf der Gästekarte zu bescheinigen. § 6 Beitragsbefreiungen und Teilbefreiungen (1) Vom Gästebeitrag befreit sind: - Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. - Auf Antrag: Ehepartner und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz, Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, wenn diese einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwägerinnen und Schwäger von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder – ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten und einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, Teilnehmer eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes - Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind (amtlicher Ausweis mit dem Merkzeichen >B<). - Schwerbehinderte, die laut amtlichem Ausweis einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 haben. - Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z. B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der Gefahrenlage ist detailliert nachzuweisen. Den Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres wird als Nachweis für die Beitragsbefreiung von der Nordseebad Spiekeroog GmbH eine Gästebeitragsbefreiungskarte ausgestellt, die zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen berechtigt. Den Begleitpersonen von Schwerbehinderten und den Schwerbehinderten mit einem GdB von 100 wird von der Nordseebad Spiekeroog GmbH eine Gästebeitragsbefreiungskarte ausgestellt, die zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen berechtigt. (2) Den ermäßigten Gästebeitragssatz Saison A Saison B 2,30 Euro 0,90 Euro zahlen a) Personen im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von den Trägern der Sozialhilfe, den Pflicht- und Ersatzkrankenkassen, den Versicherungsanstalten und den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege verschickt werden, erhalten auf den Gästebeitrag nach § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Ermäßigung nach § 6 Absatz 2, sofern die Dauer des Kuraufenthaltes mindestens 7 Tage beträgt. Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist spätestens bei Kurbeginn nachzuweisen. b) Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. c) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v. H., aber mindestens 70 v. H. beträgt. § 7 Anzeige- und Mitteilungspflichten (1) Die Gästebeitragsschuldner haben innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Erhebungsgebiet gegenüber der von der Gemeinde Spiekeroog beauftragten Nordseebad Spiekeroog GmbH nach § 8 Absatz 1 die notwendigen Angaben (Vorname, Name, Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Wohnort) zu machen und durch amtliche Ausweispapiere zu belegen. § 8 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber (1) Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind: a) Personen, die im Erhebungsgebiet andere Personen entgeltlich oder gegen Kostenerstattung Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder andere Personen beherbergen. Entsprechendes gilt für deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern diese derartige Abwicklung gewerbsmäßig betreiben. b) Eigentümer und Miteigentümer (auch Zweitwohnungs-, Stell- und Liegeplatzinhaber) oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohneinheiten, sofern sie die Wohneinheit Ehegatten, Familienangehörigen und Dritten entgeltlich oder gegen Kostenerstattung zur Nutzung/Mitnutzung überlassen. c) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten und Liegeplätze für Boote zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob es sich um Zeltplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt. d) Inhaber von Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben. (2) Die Unterkunftsgeber sind verpflichtet, den Beitragsschuldner entsprechend der Fälligkeit des Gästebeitrages (§ 10 Absatz 1) nach dieser Satzung aufzufordern, sich bei der Gästebeitragseinziehenden Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH, zu melden. (3) Auf Verlangen der oder des Beauftragten der Gemeinde Spiekeroog sind die zur Feststellung bzw. Prüfung des Gästebeitrages erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen sowie das Gästeverzeichnis vorzulegen. Die oder der Beauftragte der Gemeinde Spiekeroog ist berechtigt, entsprechende Kontrollen in den Gästebetrieben durchzuführen. (4) Die Gemeinde kann mit einzelnen Unterkunftsgebern abweichende Verfahren zur Abrechnung, Abführung und Nachweisung des Gästebeitrages vereinbaren. § 9 Erhebung Die Gästebeitragsschuld entsteht mit Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit der Abreise. Der Gästebeitrag wird je Aufenthaltstag durch die von der Gemeinde Spiekeroog beauftragten Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH, erhoben. § 10 Fälligkeit Der Gästebeitrag wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Erhebungsgebiet für die gesamte geplante Aufenthaltsdauer fällig; bei Aufenthalten von bis zu 24 Stunden sofort bei Ankunft. Für Verlängerungen der Aufenthaltsdauer gilt Satz 1 entsprechend. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Zahl der Aufenthaltstage berechnet. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) entgegen § 8 Absatz 2 den Gästebeitragsschuldnern entsprechend der Fälligkeit des Gästebeitrages (§ 10 Absatz 1) nicht auffordert sich bei der gästebeitragseinziehenden Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden. b) entgegen § 8 Absatz 3 das Gästeverzeichnis nicht, nicht vollständig, nicht tagaktuell oder kontrollfähig oder unrichtig führt, soweit kein abweichendes Verfahren nach § 8 Absatz 4 vereinbart ist oder es nicht sechs Jahre ab Beginn des auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. § 12 Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Beitragspflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Gästebeiträge nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Spiekeroog sowie von der Nordseebad Spiekeroog GmbH gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 und § 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 NKAG und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) verarbeitet. Eine Datenerhebung beim Finanzamt, beim Vollstreckungsgericht, beim Amtsgericht (Handelsregister und Grundbuch), beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Katasteramt), und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Gemeinde Spiekeroog erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Beitragspflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO). (2) Erhobene Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Artikel 25 und 32 DSGVO getroffen worden. Dies gilt auch, soweit die Daten im elektronischen Abrechnungssystem von einem Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 DSGVO verarbeitet werden. (3) Die personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß der AO, dem NKAG bzw. der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen des Landes Niedersachsen in der Regel nach 10 Jahren gelöscht. § 13 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten (1) Die Gemeinde Spiekeroog beauftragt die Nordseebad Spiekeroog GmbH die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, den Gästebeitrag zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie den Gästebeitrag entgegenzunehmen. (2) Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund mit Wirkung vom 01.12.2024 in Kraft. (3) Für die Zeit vom 01.12.2024 bis zum Inkrafttreten dieser Satzung wird der nach den Vorschriften dieser Satzung zu berechnende Gästebeitrag der Höhe nach auf die sich aus der Satzung vom 01.01.2022 ergebende Höhe beschränkt. Spiekeroog, den xx.xx.2024 Gemeinde Spiekeroog Patrick Kösters Bürgermeister - Veröffentlicht am xx.xx.xxxx im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund xxx
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Der Gästebeitrag auf Spiekeroog steigt ab dem 15. März 2021 auf 5,00 Euro pro Übernachtung für Erwachsene in der Hauptsaison (bisher 3,60 Euro). Gleichzeitig entfällt ab 2022 die automatische Beitragspflicht für Zweitwohnungsbesitzer — sie zahlen dann nur noch freiwillig. Neu eingeführt wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro für Rückerstattungsanträge bei vorzeitiger Abreise. Der Rat soll die Änderungssatzung beschließen.
Der Kurbeitrag auf Spiekeroog bleibt für die Jahre 2017 bis 2019 unverändert bei 3,30 Euro pro Nacht für Erwachsene in der Hauptsaison. Eine externe Kalkulation durch die K+W Wirtschaftsberatung GmbH hat ergeben, dass der rechnerisch ermittelte Satz bei 3,32 Euro liegt — also kaum über dem bisherigen Wert. Der Rat soll beschließen, den aktuellen Satz ab dem 1. Januar 2017 weiter zu erheben.
Die Gemeinde Spiekeroog erhöht den Kurbeitrag ab 2014: Erwachsene zahlen in der Hauptsaison künftig 3,30 Euro pro Übernachtung statt bisher 2,80 Euro, Kinder 1,40 Euro statt 1,20 Euro. Grundlage ist eine Kalkulation für 2014 bis 2016, die eine jährliche Unterdeckung von rund 325.900 Euro ermittelt hat. Der Rat soll die neue Kurbeitragssatzung beschließen, die zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Gemeinde Spiekeroog berät über das weitere Vorgehen zur Überarbeitung oder Neufassung ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Abgabe, die Gewerbetreibende zahlen, die mittelbar vom Tourismus profitieren. Ein Beschluss über die nächsten Schritte soll gefasst werden.