Beschluss über die Neufassung der Kurbeitragssatzung zum 01.01.2014 - Beschluss über die Höhe des Kurbeitrages
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 23. Mai 2013
Beschlossen — mehrheitlich
am 23. Mai 2013 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589) , § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 23.05.2013 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Spiekeroog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen) sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG) erhebt die Gemeinde einen Kurbeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. (2) Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der Gemeinde Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen der Nordseebad Spiekeroog GmbH oder sonstiger Dritter im Erhebungsgebiet des Kurbeitrages bedient. Die Abgeltung dieser Leistungen zählt zum Aufwand gemäß Absatz 1 Satz 2. Dies gilt insbesondere für a) den Betrieb des Haus des Gastes “Kogge”, b) den Betrieb des Schwimmbades “Schwimmdock”, c) den Betrieb der Mehrzweckhalle, d) den Seebadbetrieb, e) den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”), f) die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im Erhebungsgebiet, g) Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet. h) Kurmittelhaus i) Kurmusik j) Vergünstigte Veranstaltungen (3) Bei der Ermittlung des Kurbeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz. (4) Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden: Zu 49,6 %durch Kurbeiträge, zu 3,5 % durch Kurmittelleistungen, zu 42,3 %durch sonstige Entgelte und Gebühren Ein Anteil in Höhe von 1,8 % des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des besonderen Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt. § 2 Beitragspflichtige (1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben,und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. (2) Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, die Lebenspartner und die ihrem Haushalt angehörenden Kinder im Alter von 6 – 14 Jahren. Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre). § 3 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Kurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Für den Tageskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet endet mit der Abreise am gleichen Tage aus dem Erhebungsgebiet. (2) Für den Jahreskurbeitrag entstehen die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eigentumserwerb oder Begründung des Dauernutzungsrechtes während des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der Rechtsbegründung. § 4 Befreiungen (1) Vom Kurbeitrag sind befreit: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Auf Antrag: Ehepartner und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, 3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v.H. beträgt, 4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, 5. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der Gefahrenanlage ist detailliert nachzuweisen. (2) Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse des Bades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. (3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag entbindet nicht von der Zahlung des Kurbeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als Ordnungswidrigkeit (siehe unten § 10) geahndet. (4) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 2 und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 5 Beitragshöhe (1) Der Kurbeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. Die Dauer des Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. Hauptkurbeitragszeit Nebenkurbeitragszeit Erwachsene 3,30 Euro 1,20 Euro Kinder 1,40 Euro 0,50 Euro Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so gelten die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer an diesem Tag. (2) Hauptkurbeitragszeit ist der Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Nebenkurbeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres. (3) Der Kurbeitragspflichtige (ausgenommen der unter § 5 (4) genannten Personen) kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Kurbeitrages einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden Kalenderjahres berechtigt. Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen des Kurkarteninhabers ausgestellt. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Der Jahreskurbeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 (1) für die Hauptkurbeitragszeit genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit. (4) a) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienmitglieder gemäß § 2 Absatz 2 immer den Kurbeitrag in Höhe des Jahresbeitrages zu zahlen. Sie erhalten zum Nachweis eine Jahreskurkarte. b)Wechselt das Eigentum oder der Besitzer einer Wohneinheit vor dem 1. Mai, zahlt der bisherige Besitzer/Eigentümer, nach dem 30. September der neue Besitzer/Eigentümer, nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Der Nachfolger bzw. der Vorgänger zahlt in den vorstehenden Fällen den vollen Betrag des Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Das gleiche gilt in sonstigen Fällen des Eigentums- oder Besitzerwechsels. § 6 Ermäßigungen (1) Einen ermäßigten Kurbeitrag in Höhe von Hauptkurbeitragszeit: Nebenkurbeitragszeit: 1,20 Euro 0,50 Euro zahlen je Person und Übernachtung: 1. Minderjährige im Alter v on 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung entsandt werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden. 2. Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. 3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 100 v.H., aber mindestens 70 v.H. beträgt. (2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht. (3) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 7 Beitragserhebung, Fälligkeit (1) Der nach Übernachtungen berechnete Kurbeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen bei der von der Gemeinde beauftragten Stelle (Erhebungsstelle) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung erfolgte. Kurbeitragspflichtige haben der Erhebungsstelle die zur Feststellung eines für die Kurbeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, Alter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung, soweit letztere vorliegen) zu erteilen. (2) Der Kurbeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines besonderen Services der Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten Angaben des Kurgastes im Voraus gezahlt werden. Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw. bei Wegfall der Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Kurbeitrages nach dem Verfahren des § 9 der Satzung. (3) Der Jahreskurbeitrag für sogenannte Zweitwohnungsbesitzer wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde Spiekeroog festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Er ist am 15. Januar für das laufende Jahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig . (4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die mindestens den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen und seinen Namen enthält. Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad Spiekeroog GmbH gelten als Kurkarte wenn ein entsprechender Vermerk über die Zahlung des Kurbeitrags enthalten ist. (5) Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangs-berechtigten ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar. Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. Verlängerungsmarken werden in jedem Jahr beim ersten Aufenthalt auf der Insel an der zuständigen Ausgangsstelle ausgegeben. (6) Die Kurkarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird neben der Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kurkarte ersatzlos eingezogen. Die Kurkarte ist während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. Auf Verlangen ist die Kurkarte vorzuzeigen. Jeder Kurbeitragspflichtige kann bei Kurkartenkontrollen durch die von der Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von ihm vorgezeigten Kurkarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises führen. (7) Der Kurbeitragspflichtige hat bei Verlust einer bereits ausgestellten Kurkarte eine Ersatzkurkarte zu beantragen. Kann bei Ausstellung der Ersatzkurkarte die Dauer des Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zahlung des Kurbeitrages vom Kurbeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, ist die Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Kurbeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale in Höhe eines Jahreskurbeitrages heranzuziehen. (8) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangverfahren beigetrieben. Die von der Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Kurbeiträge beauftragte Nordseebad Spiekeroog GmbH ist berechtigt, mit Dritten Unterverträge hinsichtlich der Einziehung von Kurbeitragsforderungen zu schließen. § 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen (1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Zeltplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, hat die bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich falls noch nicht geschehen innerhalb von 48 Stunden bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden um den Kurbeitrag zu entrichten. Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter Weise auf die Ortssatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages auf der Nordseeinsel Spiekeroog hinweisen. (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die Schifffahrt der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrts-unternehmen. (3) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen Beförderungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte Gemeindegebiet befördern. § 9 Rückzahlung von Kurbeiträgen Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nach Korrektur der Kurkarte an den Kurkarteninhaber. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. § 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß §18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG. § 11 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten (1) Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des Kurbeitrages und die Kontrolle der Kurbeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog GmbH und auf Gewerbebetriebe übertragen. (2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom 21.12.2009 tritt mit diesem Tage außer Kraft. Spiekeroog, den 23.05.2013 Fiegenheim Bürgermeister RV Bücking erläutert, dass die Satzung an sich bereits beschlossen wurde, lediglich die auf Grundlage und Basis einer Kalkulation errechneten Beträge müssen eingefügt und verabschiedet werden. Für die Öffentlichkeit trägt RV Bücking die geplanten Erhöhungen vor: Tageskurbeitragssatz: Erwachsene von € 2,80 auf € 3,30, bzw. von € 1,00 auf € 1,20 Kinder von € 1,20 auf € 1,40, bzw. von € 0,40 auf € 0,50 ermäßigter Satz von € 1,00 auf € 1,20, bzw. von € 0,40 auf € 0,50 Jahreskurbeitragssatz: Erwachsene von € 84,00 auf € 99,00 Kinder von € 36,00 auf € 42,00 RM Redelfs erklärt, dass sie aufgrund der Satzungsänderung, für die sie nicht plädierte, gegen diese Erhöhung stimmen werde. Die Anpassung der Höhe nach kann sie mittragen, nicht aber die Entscheidung der Voraussetzungen der Befreiungen, wie in der vorliegenden Satzung beschlossen. Es kommt unmittelbar zur Abstimmung, nachdem alle Ratsmitglieder zugestimmt haben, dass ein vollständiges Verlesen der Satzung durch den RV nicht nötig sei. Der Bevölkerung stehe die Satzung jederzeit einlesbar zur Verfügung.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog erhöht den Kurbeitrag ab 2014: Erwachsene zahlen in der Hauptsaison künftig 3,30 Euro pro Übernachtung statt bisher 2,80 Euro, Kinder 1,40 Euro statt 1,20 Euro. Grundlage ist eine Kalkulation für 2014 bis 2016, die eine jährliche Unterdeckung von rund 325.900 Euro ermittelt hat. Der Rat soll die neue Kurbeitragssatzung beschließen, die zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung, eingebracht vom Bürgermeister. Sie durchläuft Verwaltungsausschuss und Rat als Folge-Beratung nach dem Satzungsbeschluss vom September 2012 — nun mit den konkreten Beitragssätzen auf Basis einer externen Kalkulation.
Hintergrund
Der Gemeinderat hatte am 27. September 2012 bereits den neuen Satzungstext beschlossen, die Beitragshöhen aber noch offengelassen. Eine beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat danach die Kalkulation für 2014 bis 2016 erstellt. Diese zeigt eine durchschnittliche jährliche Unterdeckung von 325.900 Euro (9,3 % des kurbeitragsfähigen Aufwands). Die Verwaltung schlägt vor, davon rund 270.000 Euro (7,5 %) durch höhere Beitragssätze zu decken. Die bisherige Satzung stammt aus dem Jahr 2009.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Alle Gäste, die auf Spiekeroog übernachten, zahlen ab 2014 mehr Kurbeitrag. Erwachsene zahlen in der Hauptsaison 3,30 Euro pro Nacht (bisher 2,80 Euro), Kinder 1,40 Euro (bisher 1,20 Euro). Zweitwohnungsbesitzer zahlen als Jahreskurbeitrag 99 Euro pro Erwachsener (bisher 84 Euro) und 42 Euro pro Kind (bisher 36 Euro). Für Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz auf der Insel fällt kein Kurbeitrag an.
Die wichtigsten Punkte
- Der Kurbeitrag für Erwachsene steigt in der Hauptsaison von 2,80 auf 3,30 Euro pro Übernachtung
- Der Kinderbeitrag steigt in der Hauptsaison von 1,20 auf 1,40 Euro pro Übernachtung
- Die externe Kalkulation weist eine jährliche Unterdeckung von 325.900 Euro aus
- Mit den neuen Sätzen sollen rund 270.000 Euro der Unterdeckung gedeckt werden
- Die neue Satzung soll zum 1. Januar 2014 in Kraft treten und die Fassung von 2009 ablösen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 0040/2013
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
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Anlagen (1)
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Gemeinde Spiekeroog Der Bürgermeister Bereich Fiegenheim Vorlagen-Nr. 0040/2013 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 14.05.2013 Rat der Gemeinde Spiekeroog 23.05.2013 Betreff: Beschluss über die Neufassung der Kurbeitragssatzung zum 01.01.2014 - Beschluss über die Höhe des Kurbeitrages Sachverhalt: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27.09.2012 im Zuge der Neufassung der Kurbei - tragssatzung bereits den zukünftigen Satzungstext beschlossen. Ein Protokollauszug mit dem entsprechenden Ratsbeschluss ist dieser Vorlage beigefügt. Zwischenzeitig wurde die Kurbeitragskalkulation für die Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt. Dabei wurde für den Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 bezogen auf den nach Abzug eines Gemeindeanteils kurbeitragsfähigen Aufwand eine durchschnittliche jährliche Unterdeckung in Höhe von 325.900 Euro festgestellt. Dies entspricht einem Anteil in Höhe von 9,3 % am kurbei - tragsfähigen Aufwand. Auf Grundlage der hierzu geführten Vorberatungen wird vorgeschlagen, den nach der vorge - legten Kalkulation ungedeckten Teil in einer Größenordnung von ca. 270.000 Euro jährlich bzw. 7,5 % des kurbeitragsfähigen Aufwandes zu decken. Hierfür ist erforderlich, dass eine Anpassung der Kurbeitragssätze vorgenommen wird. Hierzu wird folgende Anpassung der Beitragssätze vorgeschlagen: § 5 Beitragshöhe (1) Der Kurbeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. Die Dauer des Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. Hauptkurbeitragszeit Nebenkurbeitragszeit Erwachsene 3,30 Euro (2,80 Euro) 1,20 Euro (1,00 Euro) Kinder 1,40 Euro (1,20 Euro) 0,50 Euro (0,40 Euro) § 6 Ermäßigungen (1) Einen ermäßigten Kurbeitrag in Höhe von - 1 - Hauptkurbeitragszeit: Nebenkurbeitragszeit: 1,20 Euro (1,00 Euro) 0,50 Euro (0,40 Euro) nachrichtlich: Damit ergibt sich folgender auf Grundlage von 30 Tagessätzen errechneter Jahreskurbeitrag gemäß § 5 Abs. 3 der Kurbeitragssatzung: Erwachsene: 99,00 Euro (84,00 Euro) Kinder: 42,00 Euro (36,00 Euro) Beschlussvorschlag: Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589) , § 10 des Nie - dersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge - setzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 23.05.2013 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Spiekeroog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneue - rung, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr die - nen (Fremdenverkehrseinrichtungen) sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG) erhebt die Gemeinde einen Kurbeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. Der Kurbei - trag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen be - nutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. (2) Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der Gemeinde Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen der Nordseebad Spiekeroog GmbH oder sonstiger Dritter im Erhebungsgebiet des Kurbeitrages bedient. Die Abgeltung dieser Leistungen zählt zum Aufwand gemäß Absatz 1 Satz 2. Dies gilt insbesondere für a) den Betrieb des Haus des Gastes “Kogge”, b) den Betrieb des Schwimmbades “Schwimmdock”, c) den Betrieb der Mehrzweckhalle, d) den Seebadbetrieb, e) den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”), f) die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im Erhebungsgebiet, - 2 - g) Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet. h) Kurmittelhaus i) Kurmusik j) Vergünstigte Veranstaltungen (3) Bei der Ermittlung des Kurbeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz. (4) Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden: Zu 49,6 %durch Kurbeiträge, zu 3,5 % durch Kurmittelleistungen, zu 42,3 %durch sonstige Entgelte und Gebühren Ein Anteil in Höhe von 1,8 % des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des beson - deren Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt. § 2 Beitragspflichtige (1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Nordseeheilbad aner- kannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben,und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstal - tungen geboten wird. (2) Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, die Le - benspartner und die ihrem Haushalt angehörenden Kinder im Alter von 6 – 14 Jahren. Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Le- bensjahr (15 Jahre). § 3 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Kurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Für den Tageskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet endet mit der Abreise am gleichen Tage aus dem Erhebungsgebiet. (2) Für den Jahreskurbeitrag entstehen die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eigentumserwerb oder Begründung des Dauernutzungsrechtes während des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der Rechtsbegründung. § 4 Befreiungen (1) Vom Kurbeitrag sind befreit: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Auf Antrag: Ehepartner und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –ausbil- dung im Erhebungsgebiet aufhalten, - 3 - 3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v.H. beträgt, 4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, 5. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der Gefahrenanlage ist detailliert nachzuweisen. (2) Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse des Bades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. (3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag entbindet nicht von der Zahlung des Kurbeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als Ordnungswidrigkeit (siehe unten § 10) geahndet. (4) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 2 und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 5 Beitragshöhe (1) Der Kurbeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. Die Dauer des Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. Hauptkurbeitragszeit Nebenkurbeitragszeit Erwachsene 3,30 Euro 1,20 Euro Kinder 1,40 Euro 0,50 Euro Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so gelten die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer an diesem Tag. (2) Hauptkurbeitragszeit ist der Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Nebenkurbeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres. (3) Der Kurbeitragspflichtige (ausgenommen der unter § 5 (4) genannten Personen) kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Kurbeitrages einen Jahreskur - beitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden Kalenderjahres berech- tigt. Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen des Kurkartenin - habers ausgestellt. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu wer - den. Der Jahreskurbeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 (1) für die Hauptkurbei - tragszeit genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit. (4) a) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienmitglieder gemäß § 2 Absatz 2 immer den Kurbeitrag in Höhe des Jahresbeitrages zu zahlen. Sie erhalten zum Nachweis eine Jahreskurkarte. b)Wechselt das Eigentum oder der Besitzer einer Wohneinheit vor dem 1. Mai, zahlt der bisherige Besitzer/Eigentümer, nach dem 30. September der neue Besitzer/Eigentümer, nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Der Nachfolger bzw. der Vorgänger zahlt in den vorstehenden Fällen den vollen Betrag des Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Das gleiche gilt in - 4 - sonstigen Fällen des Eigentums- oder Besitzerwechsels. § 6 Ermäßigungen (1) Einen ermäßigten Kurbeitrag in Höhe von Hauptkurbeitragszeit: Nebenkurbeitragszeit: 1,20 Euro 0,50 Euro zahlen je Person und Übernachtung: 1. Minderjährige im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung entsandt werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden. 2. Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. 3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 100 v.H., aber mindestens 70 v.H. beträgt. (2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht. (3) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 7 Beitragserhebung, Fälligkeit (1) Der nach Übernachtungen berechnete Kurbeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Ta - gen nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen bei der von der Gemeinde beauftragten Stelle (Erhebungsstelle) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung erfolgte. Kur - beitragspflichtige haben der Erhebungsstelle die zur Feststellung eines für die Kurbei - tragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, Al - ter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung, soweit letztere vorliegen) zu erteilen. (2) Der Kurbeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines besonderen Services der Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten Angaben des Kurgastes im Voraus gezahlt werden. Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw. bei Wegfall der Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Kurbeitrages nach dem Verfahren des § 9 der Satzung. (3) Der Jahreskurbeitrag für sogenannte Zweitwohnungsbesitzer wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde Spiekeroog festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Er ist am 15. Januar für das laufende Jahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die mindestens den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen und seinen Namen enthält. Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad Spiekeroog GmbH gelten als Kurkarte wenn ein entsprechender Vermerk über die Zahlung des Kurbeitrags enthalten ist. (5) Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangs-be - rechtigten ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar. Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. Verlängerungsmarken werden in - 5 - jedem Jahr beim ersten Aufenthalt auf der Insel an der zuständigen Ausgangsstelle ausgegeben. (6) Die Kurkarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird neben der Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kurkarte ersatzlos eingezogen. Die Kurkarte ist während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. Auf Verlangen ist die Kur - karte vorzuzeigen. Jeder Kurbeitragspflichtige kann bei Kurkartenkontrollen durch die von der Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von ihm vorgezeigten Kurkarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises füh- ren. (7) Der Kurbeitragspflichtige hat bei Verlust einer bereits ausgestellten Kurkarte eine Er - satzkurkarte zu beantragen. Kann bei Ausstellung der Ersatzkurkarte die Dauer des Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zah - lung des Kurbeitrages vom Kurbeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen wer - den, ist die Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Kurbeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale in Höhe eines Jahreskurbeitrages heranzuziehen. (8) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangverfahren beigetrieben. Die von der Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Kurbeiträge beauftragte Nord - seebad Spiekeroog GmbH ist berechtigt, mit Dritten Unterverträge hinsichtlich der Ein - ziehung von Kurbeitragsforderungen zu schließen. § 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen (1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung über - lässt, einen Zeltplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, hat die bei ihm verweilenden bei- tragspflichtigen Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich falls noch nicht ge - schehen innerhalb von 48 Stunden bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden um den Kurbeitrag zu entrichten. Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter Weise auf die Ortssatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages auf der Nordseeinsel Spiekeroog hinweisen. (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunterneh - men zu entrichten haben. Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die Schifffahrt der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrts-unternehmen. (3) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen Beför - derungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte Ge - meindegebiet befördern. § 9 Rückzahlung von Kurbeiträgen Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung er - folgt nach Korrektur der Kurkarte an den Kurkarteninhaber. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. § 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten ge - mäß §18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG. § 11 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten - 6 - (1) Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des Kurbeitrages und die Kontrolle der Kurbeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog GmbH und auf Gewerbebetriebe übertragen. (2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom 21.12.2009 tritt mit diesem Tage außer Kraft. Spiekeroog, den 23.05.2013 Fiegenheim Bürgermeister Spiekeroog, den 14.05.2013 (Herr Bernd Fiegenheim) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: Rat Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: Protokollauszug - 7 -Maschinell extrahiert am 26. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Der Kurbeitrag auf Spiekeroog bleibt für die Jahre 2017 bis 2019 unverändert bei 3,30 Euro pro Nacht für Erwachsene in der Hauptsaison. Eine externe Kalkulation durch die K+W Wirtschaftsberatung GmbH hat ergeben, dass der rechnerisch ermittelte Satz bei 3,32 Euro liegt — also kaum über dem bisherigen Wert. Der Rat soll beschließen, den aktuellen Satz ab dem 1. Januar 2017 weiter zu erheben.
Der Gästebeitrag auf Spiekeroog steigt ab dem 15. März 2021 auf 5,00 Euro pro Übernachtung für Erwachsene in der Hauptsaison (bisher 3,60 Euro). Gleichzeitig entfällt ab 2022 die automatische Beitragspflicht für Zweitwohnungsbesitzer — sie zahlen dann nur noch freiwillig. Neu eingeführt wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro für Rückerstattungsanträge bei vorzeitiger Abreise. Der Rat soll die Änderungssatzung beschließen.
Die Gemeinde Spiekeroog erhöht den Gästebeitrag für Erwachsene in der Hauptsaison (15. März bis 31. Oktober) von 5,00 Euro auf 5,50 Euro pro Aufenthaltstag. Grundlage ist eine Kalkulation für die Jahre 2024 bis 2026, die einen höchstzulässigen Satz von 6,07 Euro ergeben hat — der Rat bleibt bewusst darunter. Gleichzeitig wird die gesamte Gästebeitragssatzung neu gefasst. Der Beschluss soll am 22. November 2024 fallen, die neue Satzung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt rückwirkend zum 1. Dezember 2024 in Kraft.
Die Gemeinde Spiekeroog berät über die Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrages. Dabei geht es um eine neue Abgabe, die Betriebe oder Personen zahlen sollen, die wirtschaftlich vom Tourismus auf der Insel profitieren. Ein Beschluss über Einführung und Ausgestaltung des Beitrags soll in der Sitzung gefasst werden.