Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

1. Änderung der Gästebeitragssatzung

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Verwaltung legt eine Korrektur der Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 vor. Bei der Anwendung der Satzung stellte sich heraus, dass die neue Formulierung ungewollt einen zusätzlichen Aufenthaltstag erzeugt hätte, weil An- und Abreisetag getrennt gezählt worden wären. Die Änderung stellt klar, dass An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag gelten – wie bisher. Die Änderung gilt rückwirkend zum 01.12.2024.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung zur Korrektur eines redaktionellen Fehlers in der im November 2024 neu gefassten Gästebeitragssatzung. Die Vorlage wurde im Verwaltungsausschuss vorberaten und dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt.

Hintergrund

Der Gemeinderat hatte am 22.11.2024 eine neue Gästebeitragssatzung beschlossen. In der Praxis zeigte sich, dass die Formulierung in § 4 Abs. 1 – abweichend von der alten Satzung – An- und Abreisetag als zwei separate Tage gewertet hätte. Dies war nicht beabsichtigt. Die 1. Änderungssatzung korrigiert diesen Formulierungsfehler und stellt den früheren Zustand (Zählung nach Übernachtungen) inhaltlich wieder her.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Änderung betrifft alle Gäste, die Spiekeroog besuchen und Gästebeitrag zahlen. Ohne die Korrektur hätten sie für einen kurzen Aufenthalt einen Tag mehr bezahlt als bisher. Die rückwirkende Geltung ab 01.12.2024 bedeutet, dass bereits gezahlte Mehrbeiträge dem ursprünglichen Berechnungsstand entsprechen sollen. Für Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz entsteht keine direkte Pflicht.

Die wichtigsten Punkte

  • An- und Abreisetag werden künftig wieder als ein Aufenthaltstag gerechnet
  • Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 01.12.2024
  • Zusätzlich wird in § 4 Abs. 2 die Abkürzung 'NSB' durch den vollen Namen 'Nordseebad Spiekeroog GmbH' ersetzt
  • Die ermäßigten Beitragssätze in § 6 Abs. 2 werden auf 2,10 Euro (Saison A) und 0,70 Euro (Saison B) festgesetzt
  • Der Beschlussvorschlag sieht die Annahme der Änderungssatzung in der vorgelegten Fassung vor

Relevanz für Insulaner:innen: 8/10

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Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/004/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
3 Dokumente
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (3)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Finanzen
    Vorlagen-Nr.
    01/004/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 04.02.2025  
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 11.03.2025  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 20.03.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    1. Änderung der Gästebeitragssatzung
     
    Sachverhalt:
    Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.11.2024 die Gästebeitragssatzung der 
    Gemeinde Spiekeroog vom 22.11.2024 beschlossen.
     
    Bei der Anwendung der Satzung stellte sich heraus, dass ungewollt aufgrund der 
    Formulierungen in § 4 Abs. 1 (Berechnung nach Aufenthaltstagen) im Unterschied zu der 
    Vorgängersatzung (Berechnung nach Übernachtungen) ein zusätzlicher Tag für die 
    Gästebeitragsberechnung berücksichtigt werden müsste.
    Diese Auswirkung war dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 22.11.2024 nicht 
    bewusst und war auch nicht gewollt.
    Aus diesem Grund wird die 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 
    vorgelegt. 
    Mit dieser Änderungsatzung wird die Berechnungsgrundlage in § 4 Abs.1 der Satzung 
    wieder auf die Berechnung des Aufenthalts klargestellt, dass An- und Abreisetag als ein Tag 
    gewertet werden und damit kein zusätzlicher Tag berechnet wird.  Dies entspricht im 
    Ergebnis der bisherigen Berechnungsgrundlage nach Übernachtungen. Die Änderung erfolgt
    rückwirkend zum 01.12.2024.
     
     
    Beschlussvorschlag:
     
    Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 
    22.11.2024 in der vorgelegten Fassung rückwirkend zum 01.12.2024.
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 11.03.2025
     
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    - 2 -
     
     
    (Seifert, Lutz)
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 - Stand 11.03.2025 nach 
    der VA-Sitzung
    Lesefassung - Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 mit 1. Änderungssatzung - Stand 
    11.03.2025

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog vom
    22.11.2024
    Aufgrund der § 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
    vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
    vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.91), in Verbindung mit den §§ 1,2 und 10 des
    Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds.
    GVBl. Nr. 7 S.121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl.
    S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung vom 20.03.2025 folgende 1.
    Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 beschlossen:
    Nr. 1 In § 4 Abs.1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
    Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage im Gemeindegebiet
    bemessen. Die Tage der Anreise und der Abreise werden als ein Aufenthaltstag
    gerechnet. Der Gästebeitrag beträgt je Aufenthaltstag:
    Nr. 2 In § 4 Abs.2 wird im Satz 3 wie folgt geändert:
    Das Wort „NSB“ wird durch die Worte „Nordseebad Spiekeroog GmbH“ ersetzt.
    Nr. 3 In § 6 Abs. 2 werden die ermäßigten Beitragssätze wie folgt geändert:
    Saison A: 2,10 Euro
    Saison B: 0,70 Euro
    Nr.4 Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2024 in Kraft.
    Spiekeroog, am
    Kösters (L.S.)
    Bürgermeister

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    Lesefassung der Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 mit
    Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 20.03.2025
    Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog
    vom 22.11.2024
    Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
    (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
    Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.91), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 10
    des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017
    (Nds. GVBl. Nr.7 S.121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022
    (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 22.11.2024
    diese Satzung beschlossen:
    Inhaltsverzeichnis
    § 1 Allgemeines
    § 2 Beitragsgegenstand
    § 3 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand
    § 5 Beitragsrückzahlung
    § 6 Beitragsbefreiungen und Teilbefreiungen
    § 7 Anzeige- und Mitteilungspflichten
    § 8 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber
    § 9 Erhebung
    § 10 Fälligkeit
    § 11 Ordnungswidrigkeiten
    § 12 Datenverarbeitung
    § 13 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten
    § 1 Allgemeines
    Die Gemeinde Spiekeroog erhebt nach dieser Satzung Gästebeiträge gemäß § 10 NKAG.
    Eine gewerbe-, planungs-, baurechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit ist für die
    Beitragserhebung nicht erforderlich.
    § 2 Beitragsgegenstand
    (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,
    Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von
    Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, sowie für die zu Zwecken des Tourismus
    durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Gemeinde Spiekeroog Gästebeiträge.
    Die Gästebeiträge werden unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang
    die Einrichtungen benutzt werden.
    Zu den Einrichtungen zählen insbesondere:
    - die Tourist-Information und das Haus des Gastes "Kogge"
    - das Meerestied – Thalasso-Gesundheitszentrum
    - das Meerestied – InselBad & DünenSpa
    - die Mehrzweckhalle, Strandsporthalle, Tennisanlage sowie das Sport- und
    Animationsprogramm
    - der Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb, Strandkorbvermietung,
    Strandhalle, Strandkorbhalle, Strandtoiletten- u. Duschen (Hauptbadestrand),
    Strandtoilettenanlage „Jugendhof“
    - das Kinderspielhauses "Trockendock" sowie das Kreativangebot
    - die saisonalen Angebote des Inselzirkus mit stationärem Zirkuszelt
    - touristische Spielplätze auf der Insel Spiekeroog
    - der Historische Rettungsschuppen im Westen der Insel
    - der Erlebnisgolf-Parcours im Kurzentrum
    - Kurmusik
    - Kultur, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote
    - Gleisanlage für Museumspferdebahn
    (2) Der Gesamtaufwand wird zu 36,86% aus Gebühren und zu 49,43% aus
    Gästebeiträgen gedeckt.
    § 3 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand
    Beitragsschuldner sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort
    eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu
    haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus
    dienen, und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten
    Veranstaltungen geboten wird. Gleiches gilt für diejenigen, die in den dazu geschaffenen
    Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder
    Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen.
    Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Spiekeroog.
    § 4 Beitragshöhe
    (1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage im Gemeindegebiet
    bemessen. Die Tage der Anreise und der Abreise werden als ein Aufenthaltstag
    gerechnet. Der Gästebeitrag beträgt je Aufenthaltstag und Person:
    Saison A Saison B
    Erwachsene  5,50 Euro  2,20 Euro
    Kinder  2,30 Euro  0,90 Euro
    Als Saison A gilt die Zeit vom 15.03. bis zum 31.10., als Saison B gilt die übrige Zeit
    eines jeden Jahres.
    Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist zwischen 6 und 14 Jahre
    alt. Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15.
    Lebensjahr (15 Jahre).
    (2) Jeder Gästebeitragsschuldner ist berechtigt, diese Verpflichtung durch Erwerb einer
    Jahresgästekarte zu erfüllen, die zum Aufenthalt während des ganzen Jahres
    berechtigt. Für eine Jahresgästekarte ist das 30-Fache des jeweiligen Gästebeitrages
    während der Saison A nach Absatz 1 zu entrichten. Jahresgästekarten werden durch
    die Nordseebad Spiekeroog GmbH ausgegeben; sie gelten immer für das gesamte
    Kalenderjahr, für welches sie erworben werden.
    (3) Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Jahresgästekarte wird dem
    Jahresgästebeitragsschuldner auf Antrag eine gebührenpflichtige Ersatzkarte zur
    Verfügung gestellt. Die Gebühr beträgt 25,00 EUR.
    (5) Beitragsrückzahlung
    (1) Dem Gästebeitragsschuldner wird bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen
    Aufenthaltes der nach Aufenthaltstagen berechnete zu viel gezahlten Gästebeitrag auf
    Antrag bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an
    den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe der Gästekarte. Der Unterkunftsgeber hat
    die vorzeitige Abreise des Gastes auf der Gästekarte zu bescheinigen.
    (6) Beitragsbefreiungen und Teilbefreiungen
    (1) Vom Gästebeitrag befreit sind:
    - Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
    - Auf Antrag: Ehepartner und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz,
    Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, wenn diese einen gemeinsamen
    Wohnsitz unterhalten, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister,
    Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne,
    Schwägerinnen und Schwäger von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre
    Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen,
    Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –ausbildung im Erhebungsgebiet
    aufhalten und einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, Teilnehmer eines freiwilligen
    sozialen/ökologischen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes.
    - Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis völlig auf
    ständige Begleitung angewiesen sind (amtlicher Ausweis mit dem Merkzeichen
    >B<).
    - Schwerbehinderte, die laut amtlichem Ausweis einen Grad der Behinderung
    (GdB) von 100 haben.
    - Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z. B. Havarie
    und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur
    für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der
    Gefahrenlage ist detailliert nachzuweisen.
    Den Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres wird als Nachweis für die
    Beitragsbefreiung von der Nordseebad Spiekeroog GmbH eine
    Gästebeitragsbefreiungskarte ausgestellt, die zur Benutzung der
    Tourismuseinrichtungen berechtigt. Den Begleitpersonen von Schwerbehinderten und
    den Schwerbehinderten mit einem GdB von 100 wird von der Nordseebad Spiekeroog
    GmbH eine Gästebeitragsbefreiungskarte ausgestellt, die zur Benutzung der
    Tourismuseinrichtungen berechtigt.
    (2) Den ermäßigten Gästebeitragssatz
    Saison A Saison B
     2,10 Euro  0,70 Euro
    zahlen
    a) Personen im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von den Trägern der Sozialhilfe, den
    Pflicht- und Ersatzkrankenkassen, den Versicherungsanstalten und den Verbänden
    der Freien Wohlfahrtspflege verschickt werden, erhalten auf den Gästebeitrag nach
    § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Ermäßigung nach § 6 Absatz 2, sofern die Dauer des
    Kuraufenthaltes mindestens 7 Tage beträgt. Die Voraussetzung für die Ermäßigung
    ist spätestens bei Kurbeginn nachzuweisen.
    b) Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen,
    Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen.
    c) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v. H., aber
    mindestens 70 v. H. beträgt.
    (7) Anzeige- und Mitteilungspflichten
    (1) Die Gästebeitragsschuldner haben innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im
    Erhebungsgebiet gegenüber der von der Gemeinde Spiekeroog beauftragten
    Nordseebad Spiekeroog GmbH nach § 8 Absatz 1 die notwendigen Angaben
    (Vorname, Name, Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Wohnort) zu machen und
    durch amtliche Ausweispapiere zu belegen.
    (8) Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber
    (1) Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind:
    a) Personen, die im Erhebungsgebiet andere Personen entgeltlich oder gegen
    Kostenerstattung Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder andere
    Personen beherbergen. Entsprechendes gilt für deren Bevollmächtigte oder
    Beauftragte, sofern diese derartige Abwicklung gewerbsmäßig betreiben.
    b) Eigentümer und Miteigentümer (auch Zweitwohnungs-, Stell- und Liegeplatzinhaber)
    oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohneinheiten, sofern sie die
    Wohneinheit Ehegatten, Familienangehörigen und Dritten entgeltlich oder gegen
    Kostenerstattung zur Nutzung/Mitnutzung überlassen.
    c) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten und Liegeplätze für Boote zur
    Verfügung stellen, unabhängig davon, ob es sich um Zeltplätze oder um sonstige
    Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt.
    d) Inhaber von Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten ist,
    das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben.
    (2) Die Unterkunftsgeber sind verpflichtet, den Beitragsschuldner entsprechend der
    Fälligkeit des Gästebeitrages (§ 10 Absatz 1) nach dieser Satzung aufzufordern, sich
    bei der Gästebeitragseinziehenden Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH, zu
    melden.
    (3) Auf Verlangen der oder des Beauftragten der Gemeinde Spiekeroog sind die zur
    Feststellung bzw. Prüfung des Gästebeitrages erforderlichen mündlichen und
    schriftlichen Auskünfte zu erteilen sowie das Gästeverzeichnis vorzulegen. Die oder
    der Beauftragte der Gemeinde Spiekeroog ist berechtigt, entsprechende Kontrollen in
    den Gästebetrieben durchzuführen.
    (4) Die Gemeinde kann mit einzelnen Unterkunftsgebern abweichende Verfahren zur
    Abrechnung, Abführung und Nachweisung des Gästebeitrages vereinbaren.
    (9) Erhebung
    Die Gästebeitragsschuld entsteht mit Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit der Abreise.
    Der Gästebeitrag wird je Aufenthaltstag durch die von der Gemeinde Spiekeroog beauftragte
    Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH, erhoben.
    (10) Fälligkeit
    Der Gästebeitrag wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Erhebungsgebiet für die
    gesamte geplante Aufenthaltsdauer fällig; bei Aufenthalten von bis zu 24 Stunden sofort bei
    Ankunft. Für Verlängerungen der Aufenthaltsdauer gilt Satz 1 entsprechend. Die Dauer des
    Aufenthaltes wird nach der Zahl der Aufenthaltstage berechnet.
    (11) Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder
    leichtfertig
    a) entgegen § 8 Absatz 2 den Gästebeitragsschuldnern entsprechend der Fälligkeit
    des Gästebeitrages (§ 10 Absatz 1) nicht auffordert sich bei der
    gästebeitragseinziehenden Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden.
    b) entgegen § 8 Absatz 3 das Gästeverzeichnis nicht, nicht vollständig, nicht tagaktuell
    oder kontrollfähig oder unrichtig führt, soweit kein abweichendes Verfahren nach §
    8 Absatz 4 vereinbart ist oder es nicht sechs Jahre ab Beginn des auf die
    Eintragung folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
    (12) Datenverarbeitung
    (1) Die zur Ermittlung der Beitragspflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung
    der Gästebeiträge nach dieser Satzung erforderlichen personen- und
    grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Spiekeroog sowie von der
    Nordseebad Spiekeroog GmbH gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-
    Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 und § 3 des
    Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 NKAG und den dort genannten
    Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) verarbeitet. Eine Datenerhebung beim
    Finanzamt, beim Vollstreckungsgericht, beim Amtsgericht (Handelsregister und
    Grundbuch), beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
    Niedersachsen (Katasteramt), und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen,
    Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Gemeinde Spiekeroog
    erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Beitragspflichtigen nicht zum Ziel
    führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO).
    (2) Erhobene Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der
    Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung nach dieser Satzung oder zur
    Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen
    betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und
    organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Artikel
    25 und 32 DSGVO getroffen worden. Dies gilt auch, soweit die Daten im elektronischen
    Abrechnungssystem von einem Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 DSGVO
    verarbeitet werden.
    (3) Die personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung gesetzlicher
    Aufbewahrungspflichten gemäß der AO, dem NKAG bzw. der Verordnung über die
    Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der
    Kassengeschäfte der Kommunen des Landes Niedersachsen in der Regel nach 10
    Jahren gelöscht.
    (13) Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten
    (1) Die Gemeinde Spiekeroog beauftragt die Nordseebad Spiekeroog GmbH die
    Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, den Gästebeitrag zu berechnen,
    Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie den Gästebeitrag
    entgegenzunehmen.
    (2) Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund
    mit Wirkung vom 01.12.2024 in Kraft.
    (3) Für die Zeit vom 01.12.2024 bis zum Inkrafttreten dieser Satzung wird der nach den
    Vorschriften dieser Satzung zu berechnende Gästebeitrag der Höhe nach auf die sich
    aus der Satzung vom 01.01.2022 ergebende Höhe beschränkt.
    Spiekeroog, den 23.11.2024
    Gemeinde Spiekeroog Patrick Kösters
    Bürgermeister

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog20. März 2025, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig8:0:0