1. Änderung der Gästebeitragssatzung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 20. März 2025
Beschlossen — einstimmig
am 20. März 2025 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 in der vorgelegten Fassung rückwirkend zum 01.12.2024. RV Redelfs führt kompakt in den Sachverhalt ein: Bei der Anwendung der Satzung wurde festgestellt, dass die Formulierung in § 4 Abs. 1 zur Berechnung des Gästebeitrags ungewollt zu einem zusätzlichen Berechnungstag führte. Während die Vorgängersatzung die Berechnung nach Übernachtungen vorsah, erfolgte die Berechnung nun nach Aufenthaltstagen, sodass An- und Abreisetag separat gezählt wurden. Diese Auswirkung war dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 22.11.2024 nicht bewusst und nicht beabsichtigt. Daher wird die 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 vorgelegt. Sie stellt klar, dass An- und Abreisetag als ein Tag gewertet werden, wodurch sich die Berechnung wieder an der bisherigen Regelung orientiert. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.12.2024 in Kraft. Zusätzlich wurde bei der Prüfung mit der Vorsatzung festgestellt, dass der „Ermäßigtenpreis“ ausgewiesen, jedoch keine tatsächliche Ermäßigung enthalten war. Dies wurde als unlogisch erkannt und entsprechend korrigiert.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde korrigiert einen Fehler in der Gästebeitragssatzung vom November 2024: An- und Abreisetag werden wieder als ein gemeinsamer Tag gezählt, nicht als zwei getrennte Tage. Der Fehler entstand durch eine unglückliche Formulierung beim Wechsel von der Berechnung nach Übernachtungen zur Berechnung nach Aufenthaltstagen. Die Änderung gilt rückwirkend ab 1. Dezember 2024 und stellt damit den früheren Berechnungsstand wieder her.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zur Korrektur eines Formulierungsfehlers in der Gästebeitragssatzung vom 22. November 2024, eingebracht in zweiter Beratung im Verwaltungsausschuss und zur Beschlussfassung im Rat.
Hintergrund
Der Rat beschloss am 22. November 2024 eine neue Gästebeitragssatzung, die die Berechnungsgrundlage von Übernachtungen auf Aufenthaltstage umstellte. Dabei entstand unbeabsichtigt eine Formulierung, nach der An- und Abreisetag jeweils als eigener Aufenthaltstag hätten zählen müssen. Das hätte Gästen einen zusätzlichen Beitragstag gegenüber der bisherigen Praxis aufgebürdet, obwohl der Rat das nicht so wollte. Die Änderungssatzung stellt den ursprünglich beabsichtigten Zustand wieder her.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für Übernachtungsgäste ändert sich in der Praxis nichts: An- und Abreisetag zählen zusammen weiter als ein Aufenthaltstag, genau wie vor der neuen Satzung. Ohne diese Korrektur hätten Gäste für denselben Aufenthalt einen Tag mehr Gästebeitrag gezahlt. Die Korrektur gilt rückwirkend seit Dezember 2024, sodass niemand zu viel gezahlte Beträge zurückfordern müsste.
Die wichtigsten Punkte
- An- und Abreisetag werden als ein gemeinsamer Aufenthaltstag gerechnet, nicht als zwei
- Die Änderung gilt rückwirkend ab 1. Dezember 2024
- Zusätzlich wird die Abkürzung 'NSB' durch den vollen Namen 'Nordseebad Spiekeroog GmbH' ersetzt
- Die ermäßigten Beitragssätze werden angepasst: Saison A 2,10 Euro, Saison B 0,70 Euro
- Der Rat soll die Änderungssatzung in der Sitzung vom 20. März 2025 beschließen
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/004/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 3 Dokumente
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (3)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Finanzen Vorlagen-Nr. 01/004/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 04.02.2025 Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 11.03.2025 Rat der Gemeinde Spiekeroog 20.03.2025 Betreff: 1. Änderung der Gästebeitragssatzung Sachverhalt: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.11.2024 die Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog vom 22.11.2024 beschlossen. Bei der Anwendung der Satzung stellte sich heraus, dass ungewollt aufgrund der Formulierungen in § 4 Abs. 1 (Berechnung nach Aufenthaltstagen) im Unterschied zu der Vorgängersatzung (Berechnung nach Übernachtungen) ein zusätzlicher Tag für die Gästebeitragsberechnung berücksichtigt werden müsste. Diese Auswirkung war dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 22.11.2024 nicht bewusst und war auch nicht gewollt. Aus diesem Grund wird die 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 vorgelegt. Mit dieser Änderungsatzung wird die Berechnungsgrundlage in § 4 Abs.1 der Satzung wieder auf die Berechnung des Aufenthalts klargestellt, dass An- und Abreisetag als ein Tag gewertet werden und damit kein zusätzlicher Tag berechnet wird. Dies entspricht im Ergebnis der bisherigen Berechnungsgrundlage nach Übernachtungen. Die Änderung erfolgt rückwirkend zum 01.12.2024. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 in der vorgelegten Fassung rückwirkend zum 01.12.2024. Spiekeroog, den 11.03.2025 Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: - 2 - (Seifert, Lutz) VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 - Stand 11.03.2025 nach der VA-Sitzung Lesefassung - Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 mit 1. Änderungssatzung - Stand 11.03.2025
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1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog vom 22.11.2024 Aufgrund der § 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.91), in Verbindung mit den §§ 1,2 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. Nr. 7 S.121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung vom 20.03.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 beschlossen: Nr. 1 In § 4 Abs.1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst: Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage im Gemeindegebiet bemessen. Die Tage der Anreise und der Abreise werden als ein Aufenthaltstag gerechnet. Der Gästebeitrag beträgt je Aufenthaltstag: Nr. 2 In § 4 Abs.2 wird im Satz 3 wie folgt geändert: Das Wort „NSB“ wird durch die Worte „Nordseebad Spiekeroog GmbH“ ersetzt. Nr. 3 In § 6 Abs. 2 werden die ermäßigten Beitragssätze wie folgt geändert: Saison A: 2,10 Euro Saison B: 0,70 Euro Nr.4 Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2024 in Kraft. Spiekeroog, am Kösters (L.S.) Bürgermeister
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- 📄Lesefassung - Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 mit 1. Änderungssatzung - Stand 11.03.2025PDF; CHARSET=UTF-823 kB≈ 14 k Zeichen Volltext
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Lesefassung der Gästebeitragssatzung vom 22.11.2024 mit Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 20.03.2025 Gästebeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog vom 22.11.2024 Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.91), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. Nr.7 S.121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 22.11.2024 diese Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeines § 2 Beitragsgegenstand § 3 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand § 5 Beitragsrückzahlung § 6 Beitragsbefreiungen und Teilbefreiungen § 7 Anzeige- und Mitteilungspflichten § 8 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber § 9 Erhebung § 10 Fälligkeit § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Datenverarbeitung § 13 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten § 1 Allgemeines Die Gemeinde Spiekeroog erhebt nach dieser Satzung Gästebeiträge gemäß § 10 NKAG. Eine gewerbe-, planungs-, baurechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit ist für die Beitragserhebung nicht erforderlich. § 2 Beitragsgegenstand (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, sowie für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Gemeinde Spiekeroog Gästebeiträge. Die Gästebeiträge werden unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Zu den Einrichtungen zählen insbesondere: - die Tourist-Information und das Haus des Gastes "Kogge" - das Meerestied – Thalasso-Gesundheitszentrum - das Meerestied – InselBad & DünenSpa - die Mehrzweckhalle, Strandsporthalle, Tennisanlage sowie das Sport- und Animationsprogramm - der Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb, Strandkorbvermietung, Strandhalle, Strandkorbhalle, Strandtoiletten- u. Duschen (Hauptbadestrand), Strandtoilettenanlage „Jugendhof“ - das Kinderspielhauses "Trockendock" sowie das Kreativangebot - die saisonalen Angebote des Inselzirkus mit stationärem Zirkuszelt - touristische Spielplätze auf der Insel Spiekeroog - der Historische Rettungsschuppen im Westen der Insel - der Erlebnisgolf-Parcours im Kurzentrum - Kurmusik - Kultur, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote - Gleisanlage für Museumspferdebahn (2) Der Gesamtaufwand wird zu 36,86% aus Gebühren und zu 49,43% aus Gästebeiträgen gedeckt. § 3 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand Beitragsschuldner sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Gleiches gilt für diejenigen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen. Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Spiekeroog. § 4 Beitragshöhe (1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage im Gemeindegebiet bemessen. Die Tage der Anreise und der Abreise werden als ein Aufenthaltstag gerechnet. Der Gästebeitrag beträgt je Aufenthaltstag und Person: Saison A Saison B Erwachsene 5,50 Euro 2,20 Euro Kinder 2,30 Euro 0,90 Euro Als Saison A gilt die Zeit vom 15.03. bis zum 31.10., als Saison B gilt die übrige Zeit eines jeden Jahres. Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist zwischen 6 und 14 Jahre alt. Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre). (2) Jeder Gästebeitragsschuldner ist berechtigt, diese Verpflichtung durch Erwerb einer Jahresgästekarte zu erfüllen, die zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Für eine Jahresgästekarte ist das 30-Fache des jeweiligen Gästebeitrages während der Saison A nach Absatz 1 zu entrichten. Jahresgästekarten werden durch die Nordseebad Spiekeroog GmbH ausgegeben; sie gelten immer für das gesamte Kalenderjahr, für welches sie erworben werden. (3) Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Jahresgästekarte wird dem Jahresgästebeitragsschuldner auf Antrag eine gebührenpflichtige Ersatzkarte zur Verfügung gestellt. Die Gebühr beträgt 25,00 EUR. (5) Beitragsrückzahlung (1) Dem Gästebeitragsschuldner wird bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes der nach Aufenthaltstagen berechnete zu viel gezahlten Gästebeitrag auf Antrag bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe der Gästekarte. Der Unterkunftsgeber hat die vorzeitige Abreise des Gastes auf der Gästekarte zu bescheinigen. (6) Beitragsbefreiungen und Teilbefreiungen (1) Vom Gästebeitrag befreit sind: - Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. - Auf Antrag: Ehepartner und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz, Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, wenn diese einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwägerinnen und Schwäger von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten und einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, Teilnehmer eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes. - Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind (amtlicher Ausweis mit dem Merkzeichen >B<). - Schwerbehinderte, die laut amtlichem Ausweis einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 haben. - Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z. B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der Gefahrenlage ist detailliert nachzuweisen. Den Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres wird als Nachweis für die Beitragsbefreiung von der Nordseebad Spiekeroog GmbH eine Gästebeitragsbefreiungskarte ausgestellt, die zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen berechtigt. Den Begleitpersonen von Schwerbehinderten und den Schwerbehinderten mit einem GdB von 100 wird von der Nordseebad Spiekeroog GmbH eine Gästebeitragsbefreiungskarte ausgestellt, die zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen berechtigt. (2) Den ermäßigten Gästebeitragssatz Saison A Saison B 2,10 Euro 0,70 Euro zahlen a) Personen im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von den Trägern der Sozialhilfe, den Pflicht- und Ersatzkrankenkassen, den Versicherungsanstalten und den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege verschickt werden, erhalten auf den Gästebeitrag nach § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Ermäßigung nach § 6 Absatz 2, sofern die Dauer des Kuraufenthaltes mindestens 7 Tage beträgt. Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist spätestens bei Kurbeginn nachzuweisen. b) Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. c) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v. H., aber mindestens 70 v. H. beträgt. (7) Anzeige- und Mitteilungspflichten (1) Die Gästebeitragsschuldner haben innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Erhebungsgebiet gegenüber der von der Gemeinde Spiekeroog beauftragten Nordseebad Spiekeroog GmbH nach § 8 Absatz 1 die notwendigen Angaben (Vorname, Name, Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Wohnort) zu machen und durch amtliche Ausweispapiere zu belegen. (8) Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber (1) Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind: a) Personen, die im Erhebungsgebiet andere Personen entgeltlich oder gegen Kostenerstattung Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder andere Personen beherbergen. Entsprechendes gilt für deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern diese derartige Abwicklung gewerbsmäßig betreiben. b) Eigentümer und Miteigentümer (auch Zweitwohnungs-, Stell- und Liegeplatzinhaber) oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohneinheiten, sofern sie die Wohneinheit Ehegatten, Familienangehörigen und Dritten entgeltlich oder gegen Kostenerstattung zur Nutzung/Mitnutzung überlassen. c) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten und Liegeplätze für Boote zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob es sich um Zeltplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt. d) Inhaber von Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben. (2) Die Unterkunftsgeber sind verpflichtet, den Beitragsschuldner entsprechend der Fälligkeit des Gästebeitrages (§ 10 Absatz 1) nach dieser Satzung aufzufordern, sich bei der Gästebeitragseinziehenden Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH, zu melden. (3) Auf Verlangen der oder des Beauftragten der Gemeinde Spiekeroog sind die zur Feststellung bzw. Prüfung des Gästebeitrages erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen sowie das Gästeverzeichnis vorzulegen. Die oder der Beauftragte der Gemeinde Spiekeroog ist berechtigt, entsprechende Kontrollen in den Gästebetrieben durchzuführen. (4) Die Gemeinde kann mit einzelnen Unterkunftsgebern abweichende Verfahren zur Abrechnung, Abführung und Nachweisung des Gästebeitrages vereinbaren. (9) Erhebung Die Gästebeitragsschuld entsteht mit Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit der Abreise. Der Gästebeitrag wird je Aufenthaltstag durch die von der Gemeinde Spiekeroog beauftragte Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH, erhoben. (10) Fälligkeit Der Gästebeitrag wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Erhebungsgebiet für die gesamte geplante Aufenthaltsdauer fällig; bei Aufenthalten von bis zu 24 Stunden sofort bei Ankunft. Für Verlängerungen der Aufenthaltsdauer gilt Satz 1 entsprechend. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Zahl der Aufenthaltstage berechnet. (11) Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) entgegen § 8 Absatz 2 den Gästebeitragsschuldnern entsprechend der Fälligkeit des Gästebeitrages (§ 10 Absatz 1) nicht auffordert sich bei der gästebeitragseinziehenden Stelle, der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden. b) entgegen § 8 Absatz 3 das Gästeverzeichnis nicht, nicht vollständig, nicht tagaktuell oder kontrollfähig oder unrichtig führt, soweit kein abweichendes Verfahren nach § 8 Absatz 4 vereinbart ist oder es nicht sechs Jahre ab Beginn des auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. (12) Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Beitragspflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Gästebeiträge nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Spiekeroog sowie von der Nordseebad Spiekeroog GmbH gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 und § 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 NKAG und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) verarbeitet. Eine Datenerhebung beim Finanzamt, beim Vollstreckungsgericht, beim Amtsgericht (Handelsregister und Grundbuch), beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Katasteramt), und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Gemeinde Spiekeroog erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Beitragspflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO). (2) Erhobene Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Artikel 25 und 32 DSGVO getroffen worden. Dies gilt auch, soweit die Daten im elektronischen Abrechnungssystem von einem Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 DSGVO verarbeitet werden. (3) Die personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß der AO, dem NKAG bzw. der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen des Landes Niedersachsen in der Regel nach 10 Jahren gelöscht. (13) Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten (1) Die Gemeinde Spiekeroog beauftragt die Nordseebad Spiekeroog GmbH die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, den Gästebeitrag zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie den Gästebeitrag entgegenzunehmen. (2) Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund mit Wirkung vom 01.12.2024 in Kraft. (3) Für die Zeit vom 01.12.2024 bis zum Inkrafttreten dieser Satzung wird der nach den Vorschriften dieser Satzung zu berechnende Gästebeitrag der Höhe nach auf die sich aus der Satzung vom 01.01.2022 ergebende Höhe beschränkt. Spiekeroog, den 23.11.2024 Gemeinde Spiekeroog Patrick Kösters Bürgermeister
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Der Gästebeitrag auf Spiekeroog steigt ab dem 15. März 2021 auf 5,00 Euro pro Übernachtung für Erwachsene in der Hauptsaison (bisher 3,60 Euro). Gleichzeitig entfällt ab 2022 die automatische Beitragspflicht für Zweitwohnungsbesitzer — sie zahlen dann nur noch freiwillig. Neu eingeführt wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro für Rückerstattungsanträge bei vorzeitiger Abreise. Der Rat soll die Änderungssatzung beschließen.
Der Kurbeitrag auf Spiekeroog bleibt für die Jahre 2017 bis 2019 unverändert bei 3,30 Euro pro Nacht für Erwachsene in der Hauptsaison. Eine externe Kalkulation durch die K+W Wirtschaftsberatung GmbH hat ergeben, dass der rechnerisch ermittelte Satz bei 3,32 Euro liegt — also kaum über dem bisherigen Wert. Der Rat soll beschließen, den aktuellen Satz ab dem 1. Januar 2017 weiter zu erheben.
Die Gemeinde Spiekeroog erhöht den Gästebeitrag für Erwachsene in der Hauptsaison (15. März bis 31. Oktober) von 5,00 Euro auf 5,50 Euro pro Aufenthaltstag. Grundlage ist eine Kalkulation für die Jahre 2024 bis 2026, die einen höchstzulässigen Satz von 6,07 Euro ergeben hat — der Rat bleibt bewusst darunter. Gleichzeitig wird die gesamte Gästebeitragssatzung neu gefasst. Der Beschluss soll am 22. November 2024 fallen, die neue Satzung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt rückwirkend zum 1. Dezember 2024 in Kraft.
Die Gemeinde Spiekeroog berät über die Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrages. Dabei geht es um eine neue Abgabe, die Betriebe oder Personen zahlen sollen, die wirtschaftlich vom Tourismus auf der Insel profitieren. Ein Beschluss über Einführung und Ausgestaltung des Beitrags soll in der Sitzung gefasst werden.