Nutzungsänderung einer gastronomisch genutzten Fläche im Erdgeschoss zu einer Ferienwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 7. Juni 2018
Beschlossen — einstimmig
am 07. Juni 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass die vorhandene Dauerwohnung unter Angabe der genauen Lage und Größe (mind. 46m²) Bestandteil der Baugenehmigung wird und diese in den Plänen zur Baugenehmigung eindeutig gekennzeichnet wird. RV Redelfs berichtet aus den Beratungen des Bauausschusses und des VA. Demnach ist die bereitzustellende Dauerwohnung nachzuweisen. Diese müsste nach den Berechnungen eine Größe von ca. 46m² haben. Da es sich um ein subventioniertes Grundstück gehandelt habe, sind die Vergaberichtlinien dem neuen Eigentümer zu verdeutlichen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Eine Gastronomiefläche im Erdgeschoss eines Gebäudes im Bereich Pollerdiek/Melksett soll zur Ferienwohnung umgenutzt werden. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A im Sondergebiet Besonderes Wohngebiet und ist ein von der Gemeinde subventioniertes Grundstück. Die Verwaltung sieht keine grundsätzlichen Hindernisse, knüpft das Einvernehmen aber an die Bedingung, dass eine Dauerwohnung im Gebäude eindeutig in den Bauplänen ausgewiesen wird.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Antragstellers auf Nutzungsänderung in einem Bestandsgebäude im Bereich Pollerdiek/Melksett, eingebracht zur Beratung und Beschlussfassung durch Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat der Gemeinde Spiekeroog.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A im Sondergebiet Besonderes Wohngebiet. Dort sind Wohngebäude mit mindestens einer Dauerwohnung sowie Beherbergungsbetriebe zulässig, sofern eine Dauerwohnung im Gebäude nachgewiesen ist. Das Grundstück wurde von der Gemeinde subventioniert vergeben; 1984 beschlossene Vergaberichtlinien und im Grundbuch eingetragene Rechte der Gemeinde — darunter eine Rückauflassungsvormerkung und eine Fremdenverkehrsdienstbarkeit — sind zu beachten. Das Grundstück liegt zusätzlich im Bereich der Erhaltungssatzung zur Sicherung der vorhandenen Bevölkerungsstruktur, weshalb die Gemeinde das Einvernehmen zur Baugenehmigung erteilen muss.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft unmittelbar das betroffene Grundstück und seine künftigen Bewohner:innen. Für die Gemeinde ist relevant, dass hier eine Gastronomiefläche wegfällt und stattdessen eine weitere Ferienwohnung entsteht. Da es sich um ein subventioniertes Gemeindegrundstück handelt, das aktuell zum Verkauf steht, hat der Gemeinderat auch beim Weiterverkauf ein Wörtchen mitzureden.
Die wichtigsten Punkte
- Eine 116,56 Quadratmeter große Gastronomiefläche im Erdgeschoss soll zur Ferienwohnung werden
- Das Gebäude hat laut Wohnflächenberechnung bereits 6 Wohnungen; die Kubatur bleibt unverändert
- Eine Dauerwohnung von mindestens 35 Quadratmetern muss im Gebäude vorhanden und in den Plänen eindeutig gekennzeichnet sein
- Das Grundstück ist von der Gemeinde subventioniert und mit Grundbuchrechten zugunsten der Gemeinde belastet
- Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen unter der Bedingung der eindeutigen Kennzeichnung der Dauerwohnung zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/028/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Verwaltung empfiehlt, einem Bauantrag auf Umwandlung einer Dauerwohnung in eine Ferienwohnung nicht zuzustimmen. Das betroffene kleine Haus (rund 69 m² Grundfläche) liegt im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung, die genau solche Umnutzungen verbietet, um dauerhaften Wohnraum für Insulaner:innen zu sichern. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird nicht erteilt.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einem Bauantrag verweigern, der ein Wohnhaus im Bebauungsplan Dorf-Teil A in ein Ferienhaus umwandeln will. Das Gebäude mit 145 qm Gesamtfläche liegt in einem Besonderen Wohngebiet und unterliegt der gemeindlichen Erhaltungssatzung zur Sicherung der Bevölkerungsstruktur. Sowohl die Baugenehmigung als auch der Bebauungsplan lassen dort nur Dauerwohnnutzung zu. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Die Gemeinde soll erneut darüber entscheiden, ob zwei Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden dürfen. Der Bauantrag war bereits 2020 abgelehnt worden; der Bauherr hat Widerspruch eingelegt. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu verweigern.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.