Nutzungsänderung einer gastronomisch genutzten Fläche im Erdgeschoss zu einer Ferienwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 7. Juni 2018
Beschlossen — einstimmig
am 07. Juni 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass die vorhandene Dauerwohnung unter Angabe der genauen Lage und Größe (mind. 46m²) Bestandteil der Baugenehmigung wird und diese in den Plänen zur Baugenehmigung eindeutig gekennzeichnet wird. RV Redelfs berichtet aus den Beratungen des Bauausschusses und des VA. Demnach ist die bereitzustellende Dauerwohnung nachzuweisen. Diese müsste nach den Berechnungen eine Größe von ca. 46m² haben. Da es sich um ein subventioniertes Grundstück gehandelt habe, sind die Vergaberichtlinien dem neuen Eigentümer zu verdeutlichen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEine Gastronomiefläche im Erdgeschoss eines Gebäudes im Bereich Pollerdiek/Melksett soll in eine Ferienwohnung umgewandelt werden. Das Grundstück liegt im B-Plan-Gebiet „Dorf–Teil A
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauantrag auf Nutzungsänderung, eingebracht im März 2018; der Gemeinderat soll sein baurechtliches Einvernehmen erteilen.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dorf–Teil A
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft unmittelbar das konkrete Gebäude und seine künftigen Bewohner:innen bzw. Nutzer:innen. Eine Gastronomiefläche entfällt, stattdessen entsteht eine weitere Ferienwohnung. Das Grundstück ist ein von der Gemeinde subventioniertes Objekt; ein möglicher Verkauf und ein Vorkaufsrecht der Gemeinde sind separat durch den Rat zu entscheiden.
Die wichtigsten Punkte
- Eine 116,56 m² große Erdgeschossfläche soll von gastronomischer Nutzung zur Ferienwohnung umgewidmet werden
- Das Grundstück (1.117 m²) liegt im Sondergebiet „Besonderes Wohngebiet
- Das Gebäude enthält laut Wohnflächenberechnung sechs Wohnungen, darunter muss eine als Dauerwohnung ausgewiesen sein
- Die Gemeinde hat Sonderrechte im Grundbuch eingetragen (Fremdenverkehrsdienstbarkeit, Rückauflassungsvormerkung, Verbot mehrgeschossiger Bauweise)
- Das Einvernehmen soll nur erteilt werden, wenn die Dauerwohnung in den Bauplänen eindeutig gekennzeichnet ist
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/028/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8209 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Verwaltung empfiehlt, einem Bauantrag auf Umwandlung einer Dauerwohnung in eine Ferienwohnung nicht zuzustimmen. Das betroffene kleine Haus (rund 69 m² Grundfläche) liegt im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung, die genau solche Umnutzungen verbietet, um dauerhaften Wohnraum für Insulaner:innen zu sichern. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird nicht erteilt.
Eine Ferienwohnung in einem Bestandsgebäude im Bereich des Bebauungsplans „Dorf – Teil A
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern: Ein Eigentümer will eine bestehende Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umwandeln. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwidmungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, die beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Die Gemeinde verweigert erneut ihre Zustimmung dazu, dass eine Gastronomiefläche im Erdgeschoss eines Gebäudes in eine Ferienwohnung umgewandelt wird. Grund ist die seit November 2021 geltende Veränderungssperre, die gewerbliche Flächen auf Spiekeroog schützen soll. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt.