Nutzungsänderung einer gastronomisch genutzten Fläche im Erdgeschoss zu einer Ferienwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 27. Januar 2022
Beschlossen — einstimmig
am 27. Januar 2022 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt. RV Redelfs erläutert den Sachstand. Dem Beschlussvorschlag wird einstimmig gefolgt und das Einvernehmen wird nicht erteilt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde verweigert erneut ihre Zustimmung dazu, dass eine Gastronomiefläche im Erdgeschoss eines Gebäudes in eine Ferienwohnung umgewandelt wird. Grund ist die seit November 2021 geltende Veränderungssperre, die gewerbliche Flächen auf Spiekeroog schützen soll. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur erneuten Prüfung eines Bauantrags auf Nutzungsänderung — eingereicht vom Eigentümer, erneut vorgelegt wegen der seit Oktober 2021 geltenden Veränderungssperre im Zusammenhang mit dem aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 22.
Hintergrund
Der Bauantrag auf Nutzungsänderung der Erdgeschoss-Gastronomiefläche zu einer Ferienwohnung lag bereits 2018 vor. Der Gemeinderat verweigerte damals das Einvernehmen; auch der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab. Der Eigentümer legte Widerspruch ein. Seit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 vom Oktober 2021 gilt zudem eine Veränderungssperre, die genau den Erhalt gewerblicher Flächen sichern soll. Der Landkreis hat den Antrag deshalb zur erneuten Prüfung an die Gemeinde zurückgegeben.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Vorgang betrifft konkret ein einzelnes Gebäude auf Spiekeroog und dessen Erdgeschossnutzung. Für Insulaner:innen ist der übergeordnete Zusammenhang relevant: Die Gemeinde will mit dem Bebauungsplan Nr. 22 verhindern, dass Gewerbeflächen — also etwa Gastronomie oder Läden — zu Ferienwohnungen werden. Diese Vorlage ist ein konkretes Beispiel für die Anwendung dieser Schutzregel.
Die wichtigsten Punkte
- Ein Eigentümer beantragt, eine Gastronomiefläche im Erdgeschoss in eine Ferienwohnung umzuwandeln
- Der Gemeinderat hatte bereits 2018 das Einvernehmen verweigert; der Landkreis folgte dieser Entscheidung
- Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre zum Schutz gewerblicher Flächen im Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 22
- Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen auch diesmal nicht zu erteilen
- Ohne gemeindliches Einvernehmen kann der Landkreis keine Baugenehmigung erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/198/2021
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8103 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll erneut darüber entscheiden, ob zwei Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden dürfen. Der Bauantrag war bereits 2020 abgelehnt worden; der Bauherr hat Widerspruch eingelegt. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu verweigern.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
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