Sanierung, Umbau und Erweiterung einer bestehenden Frühstücks-Pension zu Ferienwohnungen und Dauerwohnraum als Mitarbeiterwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 3. September 2020
Beschlossen — einstimmig
am 03. September 2020 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEine Bauvoranfrage fragt, ob eine bestehende Frühstückspension im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A zu 8 Ferienwohnungen und 4–5 Dauerwohnungen als Mitarbeiterwohnungen umgebaut werden darf. Die Verwaltung bewertet die einzelnen Planungsfragen und stellt fest: Veranda-Anbau und Satteldach sind grundsätzlich möglich, ein Kraggeschoss im Dachbereich ist nach Baugestaltungssatzung II jedoch nicht zulässig. Die bestehende Dauerwohnung im Erdgeschoss darf laut Erhaltungssatzung nicht in Ferienwohnungen umgenutzt werden. Ob zusätzlicher Dauerwohnraum zu schaffen ist, muss beim späteren Bauantrag geprüft werden.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zur Bauvoranfrage eines privaten Antragstellers — eine Bauvoranfrage ist die formale Vorabprüfung, ob ein Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, bevor der eigentliche Bauantrag gestellt wird. Die Vorlage durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A, das als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen festgesetzt ist. Der Bebauungsplan regelt unter Punkt 3.1, dass bei Gästebeherbergungsflächen über 120 m² zusätzlicher Dauerwohnraum geschaffen werden muss. Ergänzend gilt die Baugestaltungssatzung II mit Vorgaben zur Dachform sowie eine Erhaltungssatzung zum Schutz der vorhandenen Bevölkerungsstruktur, die eine Umnutzung bestehenden Dauerwohnraums in Ferienwohnungen ausschließt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft vorrangig Beschäftigte im Tourismus: Entstehen Mitarbeiterwohnungen, verbessert das die Wohnsituation von Saisonkräften auf der Insel. Für die Dauerinsulaner:innen relevant ist, dass die Erhaltungssatzung verhindert, dass die bisherige Dauerwohnung in Ferienwohnungen umgewandelt wird — ein Instrument zum Schutz von dauerhaftem Wohnraum. Die konkrete Adresse des Gebäudes ist in den nicht-öffentlichen Anlagen enthalten und hier nicht bekannt.
Die wichtigsten Punkte
- Die Frühstückspension hatte bisher 15 Gästeeinheiten und eine Dauerwohnung; geplant sind 8 Ferienwohnungen und 4–5 Dauerwohnungen als Mitarbeiterwohnungen
- Ein Kraggeschoss im Dachbereich ist nach Baugestaltungssatzung II nicht zulässig
- Die bestehende Erdgeschoss-Dauerwohnung (46,3 m²) darf laut Erhaltungssatzung nicht zu einer Ferienwohnung werden
- Ob wegen der neuen Gastflächen zusätzlicher Dauerwohnraum Pflicht wird, klärt sich erst beim konkreten Bauantrag
- Eine Einfriedung mit einer 80 cm hohen Klinkermauer zur Straße ist nach Baugestaltungssatzung II ebenfalls nicht zulässig
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/041/2020
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8231 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Gebäude im Außenbereich soll zu einer Ferienwohnungsanlage mit zwei Einheiten und einer Dauerwohnung für eine Hausmeisterin oder einen Hausmeister umgebaut werden. Eine frühere Bauvoranfrage ohne Dauerwohnung hatte die Gemeinde abgelehnt, weil die Erhaltungssatzung die Schaffung von Dauerwohnraum verlangt. Die geänderte Anfrage enthält nun eine Dauerwohnung mit rund 54 Quadratmetern. Der Beschlussvorschlag sieht Zustimmung vor, sofern die Dauerwohnung in der Baugenehmigung eindeutig nach Lage und Größe festgelegt wird.
Eine Bauvoranfrage zum Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses sowie zum Neubau von drei Ferienwohnungen liegt dem Rat zur Entscheidung vor. Der Rat soll klären, ob das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, bevor ein vollständiger Bauantrag gestellt wird.
Ein Gebäude, das bisher als Restaurant genutzt wird, soll zu drei Ferienwohnungen, einem Büro und einem Rezeptionsbereich umgebaut und saniert werden. Der Rat der Gemeinde Spiekeroog befasst sich mit dieser Bauvoranfrage. Eine Bauvoranfrage klärt vorab, ob ein Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Die Verwaltung empfiehlt, die Bauvoranfrage für Haus 2 (mutmaßlich Hotel Zur Linde) abzulehnen. Geplant war, den Hotelbetrieb aufzugeben und neue Ferienwohnungen zu bauen; Dachgeschoss und Obergeschoss sollten zu Dauerwohnraum umgenutzt werden. Die geplanten Anbauten überschreiten mit insgesamt 58,3 m² die im Bebauungsplan erlaubte Verandenfläche von 40 m² und sind daher nicht zulässig. Der Beschlussvorschlag lautet: nicht genehmigungsfähig.