Sanierung, Umbau und Erweiterung einer bestehenden Frühstücks-Pension zu Ferienwohnungen und Dauerwohnraum als Mitarbeiterwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 3. September 2020
Beschlossen — einstimmig
am 03. September 2020 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Eine bestehende Frühstückspension soll zu 8 Ferienwohnungen und 4-5 Dauerwohnungen als Mitarbeiterwohnungen umgebaut werden. Die Verwaltung bewertet im Rahmen einer Bauvoranfrage, welche Teile des Vorhabens mit dem Bebauungsplan Dorf-Teil A und der Baugestaltungssatzung II vereinbar sind. Einige Punkte sind zulässig, andere nicht: Ein geplantes Kraggeschoss im hinteren Teil ist nach der Gestaltungssatzung nicht erlaubt, eine Einfriedung mit Klinkermauer zur Straße ebenfalls nicht. Die bestehende Dauerwohnung im Erdgeschoss darf laut Erhaltungssatzung nicht zu Ferienwohnungen umgenutzt werden.
Einordnung
Es handelt sich um eine Beschlussvorlage der Verwaltung zu einer Bauvoranfrage — einer vorläufigen Prüfung vor dem eigentlichen Bauantrag. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A und betrifft Grundstücke im Bereich des Dorfes auf Spiekeroog.
Hintergrund
Der Bebauungsplan Dorf-Teil A setzt für das Grundstück ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen fest. Bisher betreibt der Antragsteller dort eine Frühstückspension mit 15 Gästeeinheiten und einer Dauerwohnung. Die Erhaltungssatzung der Gemeinde schreibt vor, die vorhandene Bevölkerungsstruktur zu erhalten — das schränkt die Umnutzung von Dauerwohnraum in Ferienwohnungen ein. Ergänzend gilt die Baugestaltungssatzung II, die unter anderem Dachform und Einfriedungen regelt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft vor allem die Beschäftigten auf der Insel: Entstünden die geplanten Mitarbeiterwohnungen, könnten sie dringend benötigten Dauerwohnraum für Insulaner:innen schaffen. Gleichzeitig zeigt die Vorlage, wie die Gemeinde die Erhaltungssatzung anwendet, um bestehenden Dauerwohnraum vor der Umwandlung in Ferienwohnungen zu schützen. Für Gäste würde sich das Angebot von 15 Gästeeinheiten auf 8 Ferienwohnungen verringern.
Die wichtigsten Punkte
- Das geplante Kraggeschoss-Dachgeschoss im hinteren Gebäudeteil ist nach der Baugestaltungssatzung II nicht zulässig
- Die bestehende Dauerwohnung im Erdgeschoss darf laut Erhaltungssatzung nicht zu Ferienwohnungen umgenutzt werden
- Zwerchgiebel und Satteldach sind grundsätzlich genehmigungsfähig, ein Verandaanbau unter bestimmten Bedingungen ebenfalls
- Überschreitet die neue Fläche für Gästebeherbergung 120 Quadratmeter, muss zusätzlicher Dauerwohnraum geschaffen werden
- Ob Abstellräume und separate Küchen und Bäder je Wohnung vorhanden sind, prüft die Gemeinde erst beim vollständigen Bauantrag
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/041/2020
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8231 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Bauherr beantragt, zwei Ferienwohnungen in Dauerwohnraum umzuwidmen. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen, das die Mischung beider Nutzungen planungsrechtlich sichern soll. Die Verwaltung stellt fest, dass keine Versagungsgründe vorliegen, und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer nachträglichen Legalisierung von zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoss eines privaten Wohngebäudes verweigern. Die Eigentümerin hatte im Dezember 2023 beantragt, die seit Langem ohne Genehmigung als Ferienwohnungen genutzten Räume offiziell umzuwidmen und ein Nebengebäude mit 40,35 qm zu errichten. Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, weil das Vorhaben gegen die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf verstößt und baulich genehmigten Dauerwohnraum vernichten würde. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird versagt.
Eine private Eigentümerin beantragt den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses, um die Zahl der Ferienwohnungen von zwei auf vier zu erhöhen. Dazu sollen Flachdachanbauten mit einem Satteldach mit Gauben überbaut werden; außerdem sind eine Veranda und zwei Balkone geplant. Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit laufender Veränderungssperre, weshalb der Rat entscheiden muss, ob er sein Einvernehmen erteilt.
Ein privater Bauantrag sieht vor, ein bestehendes Restaurant in drei Ferienwohnungen, ein Büro und einen Rezeptionsbereich umzubauen. Eine der Ferienwohnungen soll zusätzlich eine kleine Veranda erhalten. Das Vorhaben ist nach Einschätzung der Verwaltung mit dem Bebauungsplan Dorf Teil A vereinbar. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, jedoch mit der Auflage, die Veranda an die Baugestaltungssatzung anzupassen.