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Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

60.1-00101-24 | Neubau eines Einfamilienwohnhauses

Stand der Beratung

Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 22. März 2024

Beschluss

Beschlossen — einstimmig

am 22. März 2024 im Rat der Gemeinde Spiekeroog

Worum es ging

Das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB und das Einvernehmen nach §§ 36 und 34 Abs. 1 BauGB für das Bauvorhaben werden erteilt. Die Baugestaltungssatzung II ist einzuhalten, gemäß den vorliegenden Unterlagen sind Dachform und Dachneigung unzulässig. Die Gemeinde bittet das Bauordnungsamt vom LK um eine Detailprüfung und Klärung. Auf eine Stellungnahme über das Planungsrecht hinaus wird verzichtet. Vorsitzende Redelfs führt ein: Am 14.12.2023 beantragte die Grundstückseigentümerin eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kaapdünenweg 7. Der Landkreis hat den Bauantrag zur Stellungnahme an die Gemeinde weitergeleitet. Rechtlich betrachtet liegt das Bauvorhaben im Bereich einer Veränderungssperre gemäß dem Bebauungsplan Nr. 22 "Dorf". Eine Ausnahme von dieser Sperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB ist erforderlich, über die der Landkreis im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet. Das Bauvorhaben gilt als unkritisch, da es sich um ein Wohnhaus handelt, das sowohl nach aktueller Rechtslage als auch nach dem zukünftigen Bebauungsplan zulässig ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans für reine Wohnhäuser sind absehbar und werden eingehalten. Die Einzelheiten des Vorhabens werden vom Landkreis geprüft, wobei die Erhaltungssatzung nicht berührt wird und die Gestaltungssatzung nur teilweise eingehalten wird. Die Verwaltung steht hier in engem Austausch mit Bauherrin und Bauordnungsamt vom Landkreis Wittmund, die Planung ist zwischenzeitig weitergeführt. So wurde die Veranda verkleinert, um den vorgeschriebenen Abstand zum Straßenraum einhalten zu können. Die gewünschte Dachform wurde von Seiten der Verwaltung bereits als nicht umsetzbar zurückgewiesen, im Plangebiet der BGS II sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer mit entsprechender Dachneigung zulässig. Sie fragt den BM, inwieweit schon ein neuer Planungstand vorliege. BM Kösters antwortet, noch keine neuen Pläne erhalten zu haben.

(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)

ZusammenfassungAutomatisch · KI

Wie das funktioniert

Von Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.

Inselrelevanz
mittel

Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen erteilen, damit ein Einfamilienhaus im Dorfbereich trotz bestehender Veränderungssperre gebaut werden darf. Das Vorhaben gilt planungsrechtlich als unkritisch: Es handelt sich um reines Wohnen, das sowohl nach aktuellem Recht als auch nach dem künftigen Bebauungsplan Nr. 22 Dorf zulässig ist. Offen ist noch die Dachgestaltung — die Gemeinde hat die beantragte Dachform bereits als unzulässig zurückgewiesen und bittet den Landkreis um eine Detailprüfung.

Einordnung

Verwaltungsvorlage zur Einvernehmensentscheidung bei einem Bauantrag für ein Einfamilienhaus im Geltungsbereich der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 22 Dorf. Der Bauausschuss, der Verwaltungsausschuss und der Rat beraten die Vorlage in dieser Reihenfolge.

Hintergrund

Für den Dorfbereich hat die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen, um die laufende Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf zu sichern. Die Sperre verbietet grundsätzlich neue Bauvorhaben; Ausnahmen sind möglich, wenn das Vorhaben mit der künftigen Planung vereinbar ist. Der Bebauungsplan Nr. 22 Dorf befindet sich derzeit in der Offenlage. Die Festsetzungen für reine Wohnhäuser sind bereits absehbar und werden von dem Vorhaben eingehalten.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Vorlage betrifft einen einzelnen privaten Bauantrag und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Allgemeinheit. Relevant ist sie im weiteren Sinne für alle Grundstückseigentümer:innen im Dorf, weil sie zeigt, unter welchen Bedingungen die Gemeinde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulässt. Die Dachgestaltungsregeln der Baugestaltungssatzung II — nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer mit vorgeschriebener Neigung — gelten für alle Bauten im entsprechenden Plangebiet.

Die wichtigsten Punkte

  • Beantragt ist der Neubau eines Einfamilienhauses zur reinen Wohnnutzung — weder Ferienwohnung noch Zweitwohnen
  • Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 22 Dorf und benötigt daher eine Ausnahme
  • Die Gemeinde hält das Vorhaben planungsrechtlich für unbedenklich und empfiehlt, das Einvernehmen zu erteilen
  • Die beantragte Dachform wurde von der Verwaltung bereits als unzulässig bewertet; im Plangebiet sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer erlaubt
  • Neue Planungsunterlagen mit angepasster Dachgestaltung lagen zum Beratungszeitpunkt noch nicht vor

KI-gestützt zusammengefasst, Stand 10. September 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/010/2024
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
24. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
10. September 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (1)

  • 📄
    Sitzungsvorlage
    PDF; CHARSET=UTF-888 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
    Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen

Beratungsfolge

  1. Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog29. Februar 2024, 21:00 UhrVorberatungkein Beschluss
  2. Rat der Gemeinde Spiekeroog22. März 2024, 21:00 UhrEntscheidungeinstimmig

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Neubau eines Einfamilienwohnhauses — Spiekeroog-Radar