60.1-00101-24 | Neubau eines Einfamilienwohnhauses
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 22. März 2024
Beschlossen — einstimmig
am 22. März 2024 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB und das Einvernehmen nach §§ 36 und 34 Abs. 1 BauGB für das Bauvorhaben werden erteilt. Die Baugestaltungssatzung II ist einzuhalten, gemäß den vorliegenden Unterlagen sind Dachform und Dachneigung unzulässig. Die Gemeinde bittet das Bauordnungsamt vom LK um eine Detailprüfung und Klärung. Auf eine Stellungnahme über das Planungsrecht hinaus wird verzichtet. Vorsitzende Redelfs führt ein: Am 14.12.2023 beantragte die Grundstückseigentümerin eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kaapdünenweg 7. Der Landkreis hat den Bauantrag zur Stellungnahme an die Gemeinde weitergeleitet. Rechtlich betrachtet liegt das Bauvorhaben im Bereich einer Veränderungssperre gemäß dem Bebauungsplan Nr. 22 "Dorf". Eine Ausnahme von dieser Sperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB ist erforderlich, über die der Landkreis im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet. Das Bauvorhaben gilt als unkritisch, da es sich um ein Wohnhaus handelt, das sowohl nach aktueller Rechtslage als auch nach dem zukünftigen Bebauungsplan zulässig ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans für reine Wohnhäuser sind absehbar und werden eingehalten. Die Einzelheiten des Vorhabens werden vom Landkreis geprüft, wobei die Erhaltungssatzung nicht berührt wird und die Gestaltungssatzung nur teilweise eingehalten wird. Die Verwaltung steht hier in engem Austausch mit Bauherrin und Bauordnungsamt vom Landkreis Wittmund, die Planung ist zwischenzeitig weitergeführt. So wurde die Veranda verkleinert, um den vorgeschriebenen Abstand zum Straßenraum einhalten zu können. Die gewünschte Dachform wurde von Seiten der Verwaltung bereits als nicht umsetzbar zurückgewiesen, im Plangebiet der BGS II sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer mit entsprechender Dachneigung zulässig. Sie fragt den BM, inwieweit schon ein neuer Planungstand vorliege. BM Kösters antwortet, noch keine neuen Pläne erhalten zu haben.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus auf Spiekeroog liegt dem Rat zur Entscheidung vor. Weitere Details zum Standort und zur Gestaltung sind aus dem Titel allein nicht ersichtlich.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Antragstellers für den Neubau eines Einfamilienhauses, vorgelegt zur Genehmigung durch den Gemeinderat. Standort und genaue Lage sind aus dem Titel nicht erkennbar.
Hintergrund
Nur der Vorlagentitel lag vor; inhaltliche Unterlagen wie Lageplan, Bauzeichnungen oder Begründung waren nicht beigefügt. Bauanträge auf Spiekeroog unterliegen in der Regel dem Inselbauplan sowie den Vorgaben des Niedersächsischen Bauordnungsrechts. Ob das Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet liegt oder einen Befreiungsantrag erfordert, lässt sich ohne PDF nicht beurteilen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Betroffen sind in erster Linie der oder die Antragstellende sowie unmittelbare Nachbar:innen des geplanten Standorts. Für die Inselbevölkerung allgemein ist die Relevanz ohne Kenntnis von Lage und Umfang des Vorhabens nicht einschätzbar.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt ist der Neubau eines Einfamilienhauses auf Spiekeroog
- Der Vorlagentitel trägt das Aktenzeichen 60.1-00101-24 und stammt aus dem Jahr 2024
- Standort, Grundfläche und weitere Einzelheiten lagen ohne PDF nicht vor
- Der Gemeinderat ist für die Entscheidung über den Bauantrag zuständig
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/010/2024
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 24. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
Beratungsfolge
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