Anbau eines Balkones
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 11. Oktober 2018
Beschlossen — einstimmig
am 11. Oktober 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. Das Einvernehmen wird einstimmig erteilt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Antragsteller möchte an ein bestehendes Gebäude im Bebauungsplangebiet Kurzentrum einen Balkon (3,80 m x 1,80 m) anbauen. Der geplante Balkon hält den baurechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht ein — 1,20 m statt der mindestens erforderlichen 1,50 m. Die Verwaltung sieht dennoch keine Versagungsgründe und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag vom 27. August 2018 — Anbau eines Balkons an ein Bestandsgebäude im Bebauungsplangebiet Kurzentrum. Die Vorlage durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Das betroffene Grundstück liegt im Sonstigen Sondergebiet Konzentrationszone Kurwesen, das für Kur-, Freizeit-, Erholungs- und Tourismuseinrichtungen vorgesehen ist. Für das Gebiet gilt außerdem eine Erhaltungssatzung nach dem B-Plan Noorderpad, die bauliche Änderungen an eine gemeindliche Genehmigung knüpft. Die Niedersächsische Bauordnung schreibt für den Balkon einen Grenzabstand von mindestens 1,50 m vor; tatsächlich sind es nur 1,20 m. Der Balkon nimmt weniger als ein Drittel der Außenwandbreite ein — eine Voraussetzung für die eingeschränkte Ausnahme ist damit erfüllt, die Mindestdistanz dennoch nicht.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft ein einzelnes Privatgrundstück im Kurzentrumbereich und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Inselalltag der Allgemeinheit. Für die betroffenen Nachbargrundstücke ist relevant, dass der Balkon näher an die Grundstücksgrenze heranrückt als die Bauordnung eigentlich erlaubt.
Die wichtigsten Punkte
- Der geplante Balkon misst 3,80 m x 1,80 m und soll nicht zur Straßenseite ausgerichtet werden
- Der Grenzabstand beträgt nur 1,20 m statt der vorgeschriebenen mindestens 1,50 m
- Der Balkon nimmt weniger als ein Drittel der Außenwandbreite (13,50 m) in Anspruch — die formale Voraussetzung für eine Ausnahme ist erfüllt, der Mindestabstand aber trotzdem unterschritten
- Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und empfiehlt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
- Lageplan und Bauzeichnungen liegen als nicht öffentliche Anlagen bei
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/074/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8203 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
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