Bauantrag Errichtung einer Dachgaube
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 5. November 2015
Beschlossen — einstimmig
am 05. November 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird erteilt. RV Bücking weist bezüglich der Dachgaube auf die Abweichung zur Baugestaltungssatzung II hin, sieht eine in diesem Fall zu erteilende Ausnahme aber als sinnvoll an.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Bauantrag zur Errichtung einer Dachgaube liegt dem Rat vor. Das betroffene Grundstück liegt in einem Bereich, für den seit März 2015 eine Veränderungssperre gilt. Die beantragte Dachgaube weicht mit 2 Grad Dachneigung von der Baugestaltungssatzung II ab, die mindestens 15 Grad vorschreibt. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen gemäß Paragraf 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zu einem privaten Bauantrag, eingebracht zur Beratung im Verwaltungsausschuss und anschließend im Rat. Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen erklären, weil das Grundstück in einem Sperr- und Plangebiet liegt.
Hintergrund
Der Rat hat am 13. März 2015 für das betreffende Gebiet eine Veränderungssperre sowie einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan Im Dorf gefasst. Damit sind Bauvorhaben grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine Ausnahme erteilt wird. Das Grundstück liegt zudem im Geltungsbereich der Bauerhaltungssatzung und der Baugestaltungssatzung II, die für Dachgauben eine Mindestdachneigung von 15 bis 35 Grad vorschreibt. Im Entwurf des neuen Bebauungsplans ist das Grundstück als Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen ausgewiesen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Vorgang betrifft ein einzelnes Privatgrundstück und hat keine direkte Auswirkung auf die Allgemeinheit der Insulaner:innen. Für die betroffenen Eigentümer:innen entscheidet der Rat, ob die Gemeinde dem Bauvorhaben trotz Veränderungssperre und abweichender Dachneigung zustimmt. Die eigentliche Baugenehmigung erteilt die zuständige Baugenehmigungsbehörde; sie prüft auch eine mögliche Befreiung von der Dachneigungsregel.
Die wichtigsten Punkte
- Ein privater Antrag auf Errichtung einer Dachgaube mit 0,47 Quadratmeter zusätzlicher Wohnfläche liegt vor
- Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit Veränderungssperre seit März 2015
- Die geplante Dachneigung von 2 Grad unterschreitet die Mindestanforderung der Baugestaltungssatzung II von 15 Grad erheblich
- Die Eingeschossigkeit des Gebäudes bleibt laut Nachweis erhalten, die Nutzung ändert sich nicht
- Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/074/2015
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-881 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Eigentümer beantragt den Abriss eines bestehenden Wohngebäudes und den Neubau eines Gebäudes mit 8 Hotelsuiten auf dem Grundstück in der Ortsmitte Spiekeroogs. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Rat am 13. März 2015 eine Veränderungssperre beschlossen hat; das Vorhaben braucht daher eine Ausnahme. Die Verwaltung prüft, ob die Maße und Gestaltung mit dem Entwurf des neuen Bebauungsplans Im Dorf sowie der Baugestaltungssatzung II übereinstimmen — was nach Aktenlage weitgehend der Fall ist. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen.
Die Gemeinde soll erneut über einen Bauantrag entscheiden, der ein Wohnhaus in ein Ferienhaus umwandeln will. Den Antrag hatte der Gemeinderat bereits im Oktober 2021 abgelehnt; der Landkreis schickte ihn zurück zur erneuten Prüfung unter der seit November 2021 geltenden Veränderungssperre. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen erneut zu verweigern, weil die Umnutzung Dauerwohnraum vernichten würde — das Gegenteil dessen, was der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 22 bezweckt.
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