Bauantrag Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 6 Ferienwohnungen bzw. 5 Ferienwohnungen und 1 Betreiber- / Dauerwohnung
Stand der Beratung
Abgelehnt · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 23. Oktober 2014
Abgelehnt
am 23. Oktober 2014 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat beschließt einstimmig , das Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 BauGB nicht zu erteilen. Die eingeladenen Beisitzer nehmen zur Beratung am Tisch Platz. RV Bücking erläutert den TOP und informiert über welche Baumaßnahme es sich handelt. BM Fiegenheim ergänzt die Grundlage, warum einige Bauanträge vom Landkreis genehmigt werden und andere nicht. Die Anträge müssen derzeit sich nach 2 unterschiedlichen B-Plänen (die einzelnen B-Pläne aus den 80er Jahren und den zukünftigen) richten. In dem Antrag ist die Vorgabe des neuen B-Plans zur Einrichtung einer Dauerwohnung nicht enthalten.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Bauantrag sieht den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf Spiekeroog vor. Das erste Gebäude soll sechs Ferienwohnungen umfassen, das zweite fünf Ferienwohnungen und eine Betreiber- bzw. Dauerwohnung. Der Gemeinderat soll über den Bauantrag entscheiden.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Investors oder einer Eigentümerin zur Genehmigung durch den Gemeinderat. Genaue Adresse und Standort des Bauvorhabens liegen nur aus dem Titel vor.
Hintergrund
Da kein PDF vorliegt, sind Vorgängerbeschlüsse, planungsrechtliche Grundlagen und der genaue Standort nicht bekannt. Grundsätzlich müssen Neubauten auf Spiekeroog den Vorgaben des geltenden Bebauungsplans und dem Bauordnungsrecht entsprechen. Ob das Vorhaben in einem Bereich mit bestehenden Nutzungsbeschränkungen liegt, lässt sich ohne die Vorlage nicht beurteilen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Neubau würde das Wohnungsangebot auf der Insel verändern: Elf der zwölf Einheiten sind als Ferienwohnungen geplant, eine als Betreiber- oder Dauerwohnung. Dauerhafter Wohnraum für Insulaner:innen entsteht damit kaum. Für Gäste käme zusätzliches Ferienunterkunftsangebot hinzu.
Die wichtigsten Punkte
- Zwei Mehrfamilienhäuser sollen neu gebaut werden
- Das erste Haus ist mit sechs Ferienwohnungen geplant
- Das zweite Haus soll fünf Ferienwohnungen und eine Betreiber- bzw. Dauerwohnung enthalten
- Insgesamt entstehen zwölf Wohneinheiten, davon elf als Ferienwohnungen
- Kein PDF liegt vor, daher sind Standort und Detailinformationen nicht prüfbar
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/079/2014
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Bauantrag für eine neue Wohnanlage mit sechs Ferienwohnungen und einer Betreiber- bzw. Dauerwohnung liegt dem Gemeinderat zur Entscheidung vor. Der genaue Standort ist aus dem Titel nicht ersichtlich. Der Rat muss über die Genehmigung abstimmen.
Ein privater Antragsteller will auf einem 730 m² großen Grundstück im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A zwei Wohngebäude mit je vier Ferienwohnungen errichten. Das Vorhaben erfüllt die Bau- und Gestaltungsvorgaben weitgehend, scheitert aber an einer zentralen Bedingung: Weil das Altgebäude eine Dauerwohnung hatte, erlaubt die Erhaltungssatzung den Neubau nur, wenn eine der acht Einheiten dauerhaft als Dauerwohnung (mindestens 35 m²) ausgewiesen wird. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nur unter dieser Auflage zu erteilen.
Ein privater Bauantrag sieht den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Ferienwohnungen und 1 Dauerwohnung auf einem 720 m² großen Grundstück im Bereich des B-Plans Dorf-Teil A vor. Das Bestandsgebäude mit 4 Appartements aus dem Jahr 1978 soll ersetzt werden. Die Vorlage prüft die Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des B-Plans und der Baugestaltungssatzung — diese werden nahezu vollständig eingehalten. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage verweigern: Ein Eigentümer möchte ein bestehendes Haus mit einer Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen abreißen und durch einen Neubau mit einer Dauerwohnung und fünf Ferienwohnungen ersetzen. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, weil wesentliche Unterlagen fehlen und die Vereinbarkeit mit der Erhaltungssatzung ungeklärt ist. Beschlussvorschlag: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.