Errichtung von zwei Gauben und einem Balkon auf einem vorhandenen Mehrfamilienwohnhaus
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 9. August 2018
Beschlossen — einstimmig
am 09. August 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt, bis die derzeitige Lage und Nutzung aller sieben Wohnungen durch den Landkreis eindeutig geklärt ist und die Frage geklärt ist, ob die geplante Gaube tatsächlich eine Gaube ist und den Vorgaben entspricht. Auf die Einhaltung der Grunddienstbarkeit soll bestanden werden. RV Redelfs berichtet, dass der Bauausschuss darüber diskutiert hat, ob die dargestellte Gaube, eigentlich als Gaube zu bewerten ist. Das Gremium diskutiert über die Nutzungsberechtigungen der Eigentümer. VM Koffinke erklärt, dass die Grunddienstbarkeit eine privatrechtliche Regelung zwischen der Gemeinde und der Eigentümer darstellen. Diese darf nicht als Bedingung in einem Beschluss genannt sein. Der Beschlussvorschlag wird um den fett markierten Text ergänzt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben an einem Mehrfamilienhaus verweigern, bis die Nutzungssituation aller sieben Wohnungen geklärt ist. Beantragt wurde die Errichtung von zwei Gauben und einem Balkon. Bei der internen Prüfung stellte die Verwaltung fest, dass die Nutzung der Obergeschosswohnungen unklar ist: Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit schreibt Ferienwohnungsnutzung vor, doch beim Landkreis ist keine Ferienwohnung angemeldet. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen, solange der Landkreis die Nutzungslage nicht abschließend geklärt hat.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zu einem privaten Antrag auf Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf - Teil A. Der Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat beraten die Vorlage.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf - Teil A im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen. Eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit verpflichtet die Eigentümer:innen, die Obergeschosswohnungen ausschließlich als Ferienwohnungen zu vermieten. Beim Landkreis ist jedoch keine Ferienwohnung gemeldet, und die interne Prüfung ergab widersprüchliche Nutzungshinweise. Zudem hat das Haus mehrere Eigentümer:innen in Bruchteilseigentum; Dachveränderungen wie Gauben erfordern einen Beschluss aller Miteigentümer:innen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Unmittelbar betroffen sind die Eigentümer:innen und Bewohner:innen des betreffenden Mehrfamilienhauses. Mittelbar berührt der Fall die Frage, ob im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen Dauerwohnen statt Ferienvermietung praktiziert wird, was die Wohnstruktur im Dorfbereich betrifft. Für die breite Inselöffentlichkeit hat die Vorlage keine unmittelbare Auswirkung.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt ist die Errichtung von zwei Gauben und einem Balkon an einem bestehenden Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen
- Eine Grundbuchdienstbarkeit schreibt vor, dass die Obergeschosswohnungen nur als Ferienwohnungen genutzt werden dürfen
- Beim Landkreis ist keine Ferienwohnung angemeldet, obwohl intern Hinweise auf Ferienvermietung gefunden wurden
- Das Dach ist Gemeinschaftseigentum; Umbauten setzen einen Beschluss aller Miteigentümer:innen voraus
- Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu verweigern, bis der Landkreis die Nutzungslage aller sieben Wohnungen klärt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/050/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8225 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Bauherr beantragt erneut die Genehmigung für zwei Gauben und einen Balkon an einem Mehrfamilienhaus auf Spiekeroog. Eine frühere Bauvoranfrage war gescheitert, weil die geplante Gaube zu groß war. Der Bauherr hat die Gaube in Abstimmung mit dem Landkreis Wittmund auf 10,68 qm verkleinert; die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe mehr. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Gemeinde soll erneut darüber entscheiden, ob zwei Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden dürfen. Der Bauantrag war bereits 2020 abgelehnt worden; der Bauherr hat Widerspruch eingelegt. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu verweigern.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern: Ein Eigentümer will eine bestehende Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umwandeln. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwidmungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, die beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.