Errichtung von zwei Gauben und einem Balkon auf einem vorhandenen Mehrfamilienwohnhaus
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 9. August 2018
Beschlossen — einstimmig
am 09. August 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt, bis die derzeitige Lage und Nutzung aller sieben Wohnungen durch den Landkreis eindeutig geklärt ist und die Frage geklärt ist, ob die geplante Gaube tatsächlich eine Gaube ist und den Vorgaben entspricht. Auf die Einhaltung der Grunddienstbarkeit soll bestanden werden. RV Redelfs berichtet, dass der Bauausschuss darüber diskutiert hat, ob die dargestellte Gaube, eigentlich als Gaube zu bewerten ist. Das Gremium diskutiert über die Nutzungsberechtigungen der Eigentümer. VM Koffinke erklärt, dass die Grunddienstbarkeit eine privatrechtliche Regelung zwischen der Gemeinde und der Eigentümer darstellen. Diese darf nicht als Bedingung in einem Beschluss genannt sein. Der Beschlussvorschlag wird um den fett markierten Text ergänzt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einem Bauvorbescheid für zwei Dachgauben und einen Balkon an einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen verweigern. Grund ist eine ungeklärte Nutzungssituation: Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit eingetragen, die Obergeschosswohnungen auf Ferienwohnungsvermietung beschränkt — tatsächlich werden sie aber als Dauerwohnraum genutzt, ohne entsprechende Anmeldung beim Landkreis. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erst zu erteilen, wenn der Landkreis die Nutzung aller sieben Wohnungen eindeutig geklärt hat.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zu einem privaten Antrag auf Bauvorbescheid. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dorf–Teil A
Hintergrund
Das Grundstück (810 m²) liegt im Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft die Eigentümer:innen und Bewohner:innen des Mehrfamilienhauses direkt. Für die übrigen Insulaner:innen ist der Fall vor allem relevant als Beispiel dafür, wie die Gemeinde die Einhaltung von Ferienwohnungsbeschränkungen kontrolliert.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt ist ein Bauvorbescheid für zwei Gauben und einen Balkon an einem bestehenden Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen
- Im Grundbuch steht eine Dienstbarkeit, die Obergeschosswohnungen auf Ferienwohnungsnutzung beschränkt
- Beim Landkreis sind keine Ferienwohnungen in dem Gebäude gemeldet, obwohl intern eine Vermietung als Ferienwohnung festgestellt wurde
- Das Dach ist Gemeinschaftseigentum — ein Umbau erfordert einen Beschluss aller Miteigentümer:innen
- Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern, bis der Landkreis die Nutzung aller Wohnungen klärt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/050/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8225 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll das Einvernehmen für die nachträgliche Legalisierung eines Gebäudes als Ferienwohnungen verweigern. Die Eigentümer nutzen das als Dauerwohngebäude genehmigte Haus seit langem für Ferienvermietung und beantragten im März 2024 eine Nutzungsänderung. Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, weil die laufende Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 22 „Dorf
Ein privater Bauherr will zwei Ferienwohnungen in Dauerwohnraum umwandeln. Das Grundstück liegt im Bebauungsplangebiet „Dorf–Teil A
Die Gemeinde soll ihr zuvor erteiltes Einvernehmen zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit einer Dauerwohnung und sieben Ferienwohnungen jetzt verweigern. Grund ist die seit 1. November 2021 geltende Veränderungssperre, die das laufende Bauleitplanverfahren absichert. Solange der neue Bebauungsplan Nr. 22 noch nicht feststeht, darf keine Ausnahme genehmigt werden. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird nicht erteilt.
Ein Eigentümer beantragt die nachträgliche Genehmigung, ein bislang als Wohngebäude genehmigtes Gebäude offiziell zur Hälfte als Ferienwohnungen zu nutzen — so wie es dort schon seit der Errichtung praktiziert wird. Die Gemeinde kommt zu dem Ergebnis, dass kein tatsächlich gelebter Dauerwohnraum verloren geht, weil das Gebäude nie dauerhaft bewohnt war. Der Bauausschuss soll das Einvernehmen nach der gemeindlichen Erhaltungssatzung erteilen; die weitergehende Prüfung der Dauerwohnraumquote liegt beim Landkreis Wittmund.