Erweiterung eines Wohnhauses - Anbau und Dachgaube
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 11. Oktober 2018
Beschlossen — einstimmig
am 11. Oktober 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt. Das Gremium folgt einstimmig dem Beschlussvorschlag das Einvernehmen nicht zu erteilen, da der Bauantrag durch die Grenzbebauung und das Nichteinhalten der Anforderungen der Gestaltungssatzung nicht genehmigungsfähig ist.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen für den Anbau und die Dachgaube an einem Wohnhaus auf Spiekeroog zu verweigern. Der geplante Anbau (29,95 m²) hält weder den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze ein noch erfüllt er mehrere Anforderungen der Baugestaltungssatzung I — etwa Dachform, Dachneigung und Fensterabstand. Das Gebäude steht zudem unter Denkmalschutz und liegt im Bereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen nicht erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag eines privaten Eigentümers; das Grundstück liegt im Bebauungsplan „Dorf – Teil A
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft ein einzelnes privates Grundstück; für die Allgemeinheit ergibt sich keine unmittelbare Auswirkung. Der Fall zeigt jedoch, welche Gestaltungsregeln und Denkmalschutzauflagen auf der Insel für Umbauten gelten.
Die wichtigsten Punkte
- Der Anbau (29,95 m²) unterschreitet den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze
- Der geplante Flachdach-Anbau erfüllt Dachform, Dachneigung und Fensterabstand der Baugestaltungssatzung I nicht
- Das Gebäude steht unter Denkmalschutz und liegt im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung
- Die Dachgaube selbst entspricht den Vorgaben der Gestaltungssatzung
- Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/077/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8236 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Bauherr will ein denkmalgeschütztes Wohnhaus auf Spiekeroog um einen Anbau und eine Dachgaube erweitern. Der erste Bauantrag scheiterte im Herbst 2018, weil die Grenzbebauung und die Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht eingehalten wurden. Nach Überarbeitung beantragt der Bauherr nun eine Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung I, um den Anbau mit flach geneigtem Dach statt mit dem vorgeschriebenen Sattel- oder Krüppelwalmdach ausführen zu dürfen. Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein privater Bauantrag sieht auf einem 815 m² großen Grundstück im Bereich des B-Plans Dorf-Teil A zwei Neubauten vor: ein Appartementhaus mit 7 Ferienwohnungen und Rezeption sowie ein separates Wohnhaus als Dauerwohnung. Die Verwaltung prüfte die Planung auf Vereinbarkeit mit B-Plan, Baugestaltungssatzung und Erhaltungssatzung — die meisten Vorgaben werden eingehalten. Der Beschlussvorschlag empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Dauerwohnung eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben wird.
Ein privater Bauantrag für den Teilabbruch und Anbau an ein bestehendes Wohnhaus auf Spiekeroog liegt dem Bauausschuss zur Kenntnisnahme vor. Das Vorhaben entspricht dem geltenden Bebauungsplan und der Baugestaltungssatzung; Befreiungen oder Abweichungen wurden nicht beantragt. Die Gemeinde muss daher keine eigene Stellungnahme abgeben — die Entscheidung liegt beim Landkreis Wittmund. Der Bauausschuss soll die Unterlagen billigend zur Kenntnis nehmen.
Ein privater Bauantrag für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses soll das Gemeinde-Einvernehmen erhalten. Geplant sind eine Änderung der Dachform — das Walmdach wird durch ein Satteldach mit Krüppelwalm ersetzt — sowie der Anbau einer Veranda mit rund 27 Quadratmetern. Die Prüfung ergibt, dass das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung einhält. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird erteilt.