Erweiterung eines Wohnhauses - Anbau und Dachgaube
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 11. Oktober 2018
Beschlossen — einstimmig
am 11. Oktober 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt. Das Gremium folgt einstimmig dem Beschlussvorschlag das Einvernehmen nicht zu erteilen, da der Bauantrag durch die Grenzbebauung und das Nichteinhalten der Anforderungen der Gestaltungssatzung nicht genehmigungsfähig ist.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einem Bauantrag verweigern, der einen Anbau und eine Dachgaube an einem denkmalgeschützten Wohnhaus im Dorfgebiet vorsieht. Der geplante Anbau von rund 30 Quadratmetern hält weder den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 Metern ein noch erfüllt er mehrere Vorgaben der Baugestaltungssatzung I, etwa zur Dachform und Dachneigung. Die Verwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag auf Erweiterung eines privaten Wohnhauses im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A; das Grundstück liegt zudem im Bereich der Erhaltungssatzung und unter Denkmalschutz.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen des Bebauungsplans Dorf-Teil A und im Bereich der Baugestaltungssatzung I sowie der gemeindlichen Erhaltungssatzung. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz, weshalb neben dem Baurecht auch denkmalrechtliche Belange zu prüfen sind. Der Landkreis Wittmund hat den Bauantrag am 7. September 2018 zur Stellungnahme weitergeleitet. Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen erteilen oder verweigern, bevor der Landkreis als Baugenehmigungsbehörde entscheidet.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Betroffen ist unmittelbar die Eigentümerin oder der Eigentümer des betreffenden Grundstücks, die mit dem Vorhaben scheitern, wenn der Rat dem Beschlussvorschlag folgt. Für die Nachbarschaft bedeutet die Einhaltung von Grenzabstand und Gestaltungssatzung Schutz vor beeinträchtigenden Bauten in unmittelbarer Nähe. Alle Insulaner:innen haben ein grundsätzliches Interesse daran, dass das historische Ortsbild im Dorfgebiet erhalten bleibt.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt ist ein Anbau von rund 30 Quadratmetern sowie eine Dachgaube an einem denkmalgeschützten Wohnhaus im Dorfgebiet
- Der Anbau unterschreitet den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze
- Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung des Anbaus entsprechen nicht den Vorgaben der Baugestaltungssatzung I
- Das Gebäude hat bereits drei Veranden; eine weitere wäre auch nach den Veranden-Regeln nicht zulässig
- Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/077/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
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Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8236 kB≈ 6 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Bauherr will ein denkmalgeschütztes Wohnhaus auf Spiekeroog um einen Anbau und eine Dachgaube erweitern. Der erste Bauantrag scheiterte im Herbst 2018, weil die Grenzbebauung und die Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht eingehalten wurden. Nach Überarbeitung beantragt der Bauherr nun eine Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung I, um den Anbau mit flach geneigtem Dach statt mit dem vorgeschriebenen Sattel- oder Krüppelwalmdach ausführen zu dürfen. Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein privater Bauherr beantragt die Errichtung eines separaten Anbaus mit rund 25,65 Quadratmetern Grundfläche an ein bestehendes Wohnhaus auf Spiekeroog. Ein erster Antrag aus Juli 2018 scheiterte, weil die damals geplante Veranda nicht der Gestaltungssatzung entsprach. Die neue Variante als eigenständiges kleines Gebäude mit Satteldach und Klinkerfassade erfüllt nach Prüfung der Verwaltung die Vorgaben des Bebauungsplans Dorf Teil A sowie der Baugestaltungssatzung II. Vorgeschlagen ist die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Die Gemeinde verweigert einem Bauvorhaben erneut ihr Einvernehmen. Ein privater Antrag auf Sanierung und Erweiterung eines Wohnhauses war bereits im Oktober 2021 abgelehnt worden, weil die Veranda-Abmessungen nicht der Gestaltungssatzung entsprachen. Nach Einführung der Veränderungssperre (ab November 2021) prüfte die Gemeinde den Antrag neu — und bleibt bei der Ablehnung. Der Beschlussvorschlag lautet: kein Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB.
Der Rat soll sein Einvernehmen erteilen, damit ein Wohnhaus auf Spiekeroog um zwei Veranden und vier Dachgauben erweitert werden kann. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den seit März 2015 eine Veränderungssperre gilt; der Umbau benötigt deshalb eine Ausnahme. Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen. In der Ratssitzung vom 8. Oktober 2015 war die Entscheidung zunächst vertagt worden, um offene Fragen zu klären.