Sanierung und Erweiterung eines Wohnhauses
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 27. Januar 2022
Beschlossen — einstimmig
am 27. Januar 2022 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt. RV Redelfs stellt den Sachverhalt vor. Der Beschlussvorschlag wird einstimmig genehmigt und das Einvernehmen wird nicht erteilt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde verweigert einem Bauvorhaben erneut ihr Einvernehmen. Ein privater Antrag auf Sanierung und Erweiterung eines Wohnhauses war bereits im Oktober 2021 abgelehnt worden, weil die Veranda-Abmessungen nicht der Gestaltungssatzung entsprachen. Nach Einführung der Veränderungssperre (ab November 2021) prüfte die Gemeinde den Antrag neu — und bleibt bei der Ablehnung. Der Beschlussvorschlag lautet: kein Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zur erneuten Beratung eines privaten Bauantrags (Sanierung und Erweiterung eines Wohnhauses), eingereicht nach Rückgabe durch den Landkreis wegen der geltenden Veränderungssperre. Die Vorlage durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Der Gemeinderat hatte dem Bauantrag im Oktober 2021 das Einvernehmen versagt, weil die geplante Veranda die Vorgaben des Bebauungsplans und der Gestaltungssatzung nicht erfüllte. Ab November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre im Zusammenhang mit dem neuen Bebauungsplan Nr. 22, dessen Aufstellungsbeschluss am 14. Oktober 2021 gefasst wurde. Der Landkreis gab den Antrag zur erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der Veränderungssperre zurück. Ziel des neuen B-Plans ist die Erhaltung und Förderung von Dauerwohnraum.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft eine einzelne private Immobilie auf Spiekeroog; die genaue Adresse ist der Vorlage nicht zu entnehmen. Für die Allgemeinheit zeigt der Fall, wie die Veränderungssperre und die Gestaltungssatzung baurechtliche Spielräume konkret einschränken. Wer auf der Insel bauen oder umbauen möchte, muss insbesondere die Vorgaben zu inseltypischen Veranden einhalten.
Die wichtigsten Punkte
- Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wurde bereits im Oktober 2021 verweigert
- Ablehnungsgrund ist die Nichteinhaltung der Abmessungen der inseltypischen Veranda nach Gestaltungssatzung
- Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre im Bereich des im Aufbau befindlichen Bebauungsplans Nr. 22
- Die Gemeinde stellt fest, dass die Gestaltungssatzung auch im künftigen B-Plan maßgeblich bleibt
- Der Beschlussvorschlag lautet: kein Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB zur Ausnahme von der Veränderungssperre
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/200/2021
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8103 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Bauantrag zur Sanierung und Erweiterung eines Wohnhauses soll dem Rat zur Entscheidung vorgelegt werden. Das bestehende Gebäude wird dabei zu vier Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung umgebaut. Ob der Gemeinderat dem Vorhaben zustimmt, muss noch beschlossen werden.
Ein privater Bauherr möchte an ein bestehendes Wohnhaus im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A eine inseltypische Veranda anbauen. Die geplante Veranda (17,52 m²) erfüllt weitgehend die Anforderungen der Gestaltungssatzung; lediglich die Sprossenfenster-Teilung weicht ab, und der bestehende Dachgeschoss-Balkon berührt eine B-Plan-Festsetzung, weshalb eine Befreiung beim Landkreis beantragt wurde. Die Gemeinde hat keine Einwände und soll ihr Einvernehmen erteilen.
Ein Wohn- und Geschäftshaus auf Spiekeroog soll umgebaut werden: Im Erdgeschoss ist eine Veranda geplant, im Dachgeschoss eine Gaube (Zwerchhaus) zur Straßenseite. Die Gesamtfläche steigt dadurch auf 117,41 m² und bleibt damit unter der im Bebauungsplan erlaubten Obergrenze von 150 m². Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilen.
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