Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Wohnhaus
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 4. Juli 2019
Beschlossen — mehrheitlich
am 04. Juli 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. RV Redelfs erklärt, dass der Antragsteller zum Bauausschuss die ursprüngliche Idee der Veranda einbrachte, diese aber abgelehnt wurde.
(4 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Bauherr beantragt die Errichtung eines separaten Anbaus mit rund 25,65 Quadratmetern Grundfläche an ein bestehendes Wohnhaus auf Spiekeroog. Ein erster Antrag aus Juli 2018 scheiterte, weil die damals geplante Veranda nicht der Gestaltungssatzung entsprach. Die neue Variante als eigenständiges kleines Gebäude mit Satteldach und Klinkerfassade erfüllt nach Prüfung der Verwaltung die Vorgaben des Bebauungsplans Dorf Teil A sowie der Baugestaltungssatzung II. Vorgeschlagen ist die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauantrag, eingebracht im März 2019. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf Teil A; die Gemeinde muss ihr Einvernehmen erteilen, bevor der Landkreis die Baugenehmigung ausstellt.
Hintergrund
Bereits im Juli 2018 stellte der Bauherr einen Antrag für einen Anbau in Form einer Veranda. Der Gemeinderat lehnte ihn ab, weil die Veranda kein inseltypisches Dach hatte und damit gegen die Gestaltungssatzung verstieß. Der neue Antrag sieht stattdessen ein eigenständiges kleines Gebäude mit Satteldach und rotem Klinker vor. Das Grundstück unterliegt zudem der gemeindlichen Erhaltungssatzung, die für bauliche Veränderungen eine zusätzliche Genehmigung verlangt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft ein einzelnes Privatgrundstück und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Insulaner:innen. Für die Nachbarschaft relevant ist, dass die Gemeinde Gestaltungsregeln durchsetzt, die das Ortsbild einheitlich halten sollen.
Die wichtigsten Punkte
- Der Anbau soll als separates Gebäude mit rund 25,65 Quadratmetern Grundfläche errichtet werden
- Das Baugrundstück ist 648 Quadratmeter groß; die Gesamtgrundfläche aller Gebäude betraegt dann 107,21 Quadratmeter, damit unter dem Maximalwert von 180 Quadratmetern
- Der Anbau erhaelt ein Satteldach mit 35 Grad Neigung und rote Klinkeraussenwande und erfullt damit die Vorgaben der Baugestaltungssatzung II
- Das Grundstück liegt im Sonstigen Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen des Bebauungsplans Dorf Teil A sowie im Bereich der Erhaltungssatzung
- Die Verwaltung schlaegt vor, das Einvernehmen nach Baugesetzbuch und Erhaltungssatzung zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/016/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
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Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8214 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Bauherr möchte ein bestehendes Wohnhaus durch einen eingeschossigen Anbau mit Pultdach erweitern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A sowie der Baugestaltungssatzung II und der Erhaltungssatzung. Weil die ursprüngliche Baugenehmigung von 2012 durch Fristablauf erloschen ist, wird derselbe Antrag neu gestellt. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einem Bauantrag verweigern, der einen Anbau und eine Dachgaube an einem denkmalgeschützten Wohnhaus im Dorfgebiet vorsieht. Der geplante Anbau von rund 30 Quadratmetern hält weder den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 Metern ein noch erfüllt er mehrere Vorgaben der Baugestaltungssatzung I, etwa zur Dachform und Dachneigung. Die Verwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Ein Bauherr will ein denkmalgeschütztes Wohnhaus auf Spiekeroog um einen Anbau und eine Dachgaube erweitern. Der erste Bauantrag scheiterte im Herbst 2018, weil die Grenzbebauung und die Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht eingehalten wurden. Nach Überarbeitung beantragt der Bauherr nun eine Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung I, um den Anbau mit flach geneigtem Dach statt mit dem vorgeschriebenen Sattel- oder Krüppelwalmdach ausführen zu dürfen. Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein Ferienappartement soll in eine Eigentümerdauerwohnung umgewandelt und mit einer Veranda erweitert werden. Die bisherige Wohnung war in eine Dauerwohnung und ein kleineres Ferienappartement aufgeteilt; das Appartement soll nun in die Dauerwohnung integriert werden. Die Verwaltung hat den Bauantrag geprüft und festgestellt, dass alle Vorgaben des Bebauungsplans Dorf-Teil A sowie der Baugestaltungs- und Erhaltungssatzung eingehalten werden. Der Beschlussvorschlag lautet: Die Gemeinde erteilt ihr Einvernehmen.