Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Wohnhaus
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 4. Juli 2019
Beschlossen — mehrheitlich
am 04. Juli 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. RV Redelfs erklärt, dass der Antragsteller zum Bauausschuss die ursprüngliche Idee der Veranda einbrachte, diese aber abgelehnt wurde.
(4 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin privater Bauherr will an ein bestehendes Wohnhaus auf Spiekeroog einen separaten kleinen Anbau mit 25,65 m² Grundfläche errichten. Das Grundstück (648 m²) liegt im Bebauungsplan „Dorf–Teil A
Einordnung
Bauantrag eines privaten Bauherrn zur Errichtung eines kleinen Anbaus an ein bestehendes Wohnhaus; die Verwaltung legt die Beschlussvorlage zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor. Das Grundstück liegt im B-Plan „Dorf–Teil A
Hintergrund
Bereits im Juli 2018 hatte der Bauherr einen Anbau beantragt, damals als inseltypische Veranda. Der Gemeinderat lehnte das ab, weil die Veranda nicht der Gestaltungssatzung entsprach — das Dach war nicht inseltypisch. Nun wird eine überarbeitete Variante als separates kleines Gebäude mit Satteldach eingereicht. Das Grundstück liegt zugleich im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Gemeinde, die für Baumaßnahmen eine gesonderte gemeindliche Genehmigung verlangt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Dieser Bauantrag betrifft ausschließlich ein privates Grundstück und dessen Eigentümer:innen. Für die übrige Inselgemeinschaft hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen. Mittelbar zeigt das Verfahren, wie die Gestaltungssatzung in der Praxis angewendet wird — etwa bei Dachform und Fassadenmaterial.
Die wichtigsten Punkte
- Der geplante Anbau hat eine Grundfläche von 25,65 m²; die Gesamtgrundفläche aller Gebäude auf dem 648 m² großen Grundstück beträgt dann 107,21 m²
- Der Anbau erfüllt die Vorgaben der Baugestaltungssatzung II: Satteldach mit 35°, rote Dachziegel, Klinkerfassade naturrot
- Das Grundstück liegt in der Erhaltungssatzung, daher braucht das Vorhaben sowohl gemeindliches Einvernehmen als auch Genehmigung durch den Landkreis
- Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 BauGB zu erteilen
- Ein früherer Bauantrag für eine Veranda wurde 2018 wegen fehlender Gestaltungskonformität abgelehnt; der Bauherr bittet zugleich um Überprüfung dieser Ablehnung
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/016/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8214 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Bauherr will ein bestehendes Einfamilienhaus um zwei Ferienwohnungen (65,07 m²) erweitern. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan „Dorf–Teil A
Ein Bauantrag für den Umbau eines Wohnhauses mit Anbau liegt dem Gemeinderat zur Entscheidung vor. Nähere Angaben zu Lage, Umfang und Bauherr sind aus dem Titel allein nicht ersichtlich.
Ein Bauantrag zur Erweiterung eines Wohnhauses und zur teilweisen Nutzungsänderung liegt dem Rat zur Entscheidung vor. Details zum genauen Standort, zum Umfang der Erweiterung und zur Art der Nutzungsänderung sind mangels Vorlage nicht bekannt.
Das ehemalige Künstlerhaus im Bereich 'Achter d' Diek' soll zu 15 Dauerwohnungen und 9 Ferienwohnungen umgebaut werden. Der Rat hat dafür bereits einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt und mit dem Eigentümer einen Durchführungsvertrag geschlossen. Die Gemeinde erhält für 10 Jahre ein Belegungsrecht für die 15 Dauerwohnungen. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.