Erweiterung eines Wohnhauses - Anbau und Dachgaube, Antrag auf Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung I
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 13. Dezember 2018
Beschlossen — einstimmig
am 13. Dezember 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
1. Unter dem Anbau befindet sich ein Bunker, bei Abriss wäre das denkmalgeschützte Haus einsturzgefährdet. 2. Das Gebäude ist ein Denkmal und der Anbau mit dem flachgeneigten Dach ordnet sich dem Denkmal unter. 3. Ensembleschutz für das Gebäude und den darunterliegenden Bunker. 4. Der Landkreis trägt als Baugenehmigungsbehörde aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ein flachgeneigtes Dach mit. Das Einvernehmen zur Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung I wird deshalb erteilt. Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. Der Rat folgt den Vorschlägen des Bauausschusses, die dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des § 3 der Gestaltungssatzung unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt haben. Diese Voraussetzungen werden in den Beschlussvorschlag und als Hinweis in die Stellungnahme an den Landkreis aufgenommen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Bauherr will ein denkmalgeschütztes Wohnhaus auf Spiekeroog um einen Anbau und eine Dachgaube erweitern. Der erste Bauantrag scheiterte im Herbst 2018, weil die Grenzbebauung und die Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht eingehalten wurden. Nach Überarbeitung beantragt der Bauherr nun eine Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung I, um den Anbau mit flach geneigtem Dach statt mit dem vorgeschriebenen Sattel- oder Krüppelwalmdach ausführen zu dürfen. Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem überarbeiteten privaten Bauantrag (Erweiterung eines Wohnhauses mit Anbau und Dachgaube), der das gemeindliche Einvernehmen sowie eine Befreiung von der Gestaltungssatzung I erfordert. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog; die Vorlage befindet sich in der zweiten Beratungsrunde nach Überarbeitung des Antrags.
Hintergrund
Der erste Bauantrag (Vorlagen-Nr. 01/077/2018) wurde im September und Oktober 2018 abgelehnt, weil er die Abstandsflächen zum Nachbarn unterschritt und die Gestaltungssatzung nicht erfüllte. Nach Überarbeitung wurde mit dem Nachbarn eine Grenzabstandsbaulast vereinbart, die beim Landkreis Wittmund zur Grundbucheintragung vorliegt. Die Gestaltungssatzung I schreibt für Anbauten ein Sattel- oder Krüppelwalmdach mit 35–50° Neigung vor. Die Denkmalbehörde des Landkreises lehnt diese Variante beim denkmalgeschützten Gebäude ab und befürwortet stattdessen ein Flachdach.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Vorgang betrifft ein einzelnes privates Wohngrundstück und hat keine direkten Auswirkungen auf den Alltag der übrigen Insulaner:innen. Mittelbar zeigt er, wie die Gemeinde den Spielraum zwischen Gestaltungssatzung und Denkmalschutz abwägt — das kann Orientierung für ähnliche Fälle geben.
Die wichtigsten Punkte
- Das Hauptgebäude steht unter Denkmalschutz, weshalb die Denkmalbehörde ein steiles Satteldach am Anbau ablehnt
- Die Gestaltungssatzung I verlangt eigentlich ein Sattel- oder Krüppelwalmdach mit 35–50° Neigung
- Der Bauherr beantragt eine Befreiung von dieser Vorgabe, um ein flach geneigtes Dach bauen zu dürfen
- Das Nachbarschaftsproblem (Grenzbebauung) wurde durch eine Baulast im Grundbuch geregelt
- Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen für die Befreiung und den Bauantrag zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/114/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8205 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Bauherr möchte an ein bestehendes Wohnhaus im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A eine inseltypische Veranda anbauen. Die geplante Veranda (17,52 m²) erfüllt weitgehend die Anforderungen der Gestaltungssatzung; lediglich die Sprossenfenster-Teilung weicht ab, und der bestehende Dachgeschoss-Balkon berührt eine B-Plan-Festsetzung, weshalb eine Befreiung beim Landkreis beantragt wurde. Die Gemeinde hat keine Einwände und soll ihr Einvernehmen erteilen.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen für den Anbau und die Dachgaube an einem Wohnhaus auf Spiekeroog zu verweigern. Der geplante Anbau (29,95 m²) hält weder den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze ein noch erfüllt er mehrere Anforderungen der Baugestaltungssatzung I — etwa Dachform, Dachneigung und Fensterabstand. Das Gebäude steht zudem unter Denkmalschutz und liegt im Bereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen nicht erteilen.
Ein privater Bauantrag für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses soll das Gemeinde-Einvernehmen erhalten. Geplant sind eine Änderung der Dachform — das Walmdach wird durch ein Satteldach mit Krüppelwalm ersetzt — sowie der Anbau einer Veranda mit rund 27 Quadratmetern. Die Prüfung ergibt, dass das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung einhält. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird erteilt.
Ein Bauantrag für die dauerhafte Aufstellung eines 20-Fuß-Seecontainers als Materiallager im Bereich des Kurzentrums soll abgelehnt werden. Der Container ist mit einer Holzverschalung am Hauptgebäude befestigt, erfüllt aber weder die vorgeschriebene Dachform noch die Dachneigung der Baugestaltungssatzung II. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern, auch weil ein Präzedenzfall für weitere Seecontainer-Anfragen entstehen könnte.