Neubau einer Gastronomiefläche mit Dauerwohnraum und 4 Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 2. September 2021
Beschlossen — einstimmig
am 02. September 2021 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter folgenden Bedingungen erteilt: 1. Die Dauerwohnung wird eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet und wird Bestandteil der Baugenehmigung. 2. Das Hauptgebäude hat zur nördlichen Grenze den Grenzabstand von 3 m einzuhalten. Für eine inseltypische Veranda an der nördlichen Hauswand des östlichen Gebäudes wird eine Hinzurechnung von 2m zur Hinzuziehung für den Grenzabstand in Aussicht gestellt. RV Redelfs sagt, dass es im Bauausschuss noch einige Fragen gab. U.a. war der Grenzabstand zwischen Gebäude und Grünfläche nicht klar. Kämmerer Koffinke meint, wenn Bauten an eine Fahrbahn angrenzen, muss der vorgesehene Grenzabstand nicht eingehalten werden. Wenn die Baugrenze an eine Grünfläche grenzt, muss der Anwohner zustimmen. Die Fläche ist eine Grünfläche und die Zustimmung der Gemeinde ist einzuholen. Inzwischen ist Kontakt mit der Planerin aufgenommen worden. Das Hauptgebäude hält die 3 Meter Grenzfläche ein. Mit einer inseltypischen Veranda könnte näher an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Durch das „Mehr“ an Veranda könnte das Gebäude etwas zurückgesetzt werden. Diese Maßnahme wäre genehmigungsfähig. In dem Fall könnte bis auf 1 Meter an die Grenze gebaut werden. Dies wäre dann eine Gleichstellung im Rahmen des B-Plans. RM Breuer möchte sicherstellen, dass diese Maßnahme nicht zu Lasten der Gewerbefläche gehe. RM Klasing fragt, ob das Überwegungsrecht geklärt sei. Kämmerer Koffinke antwortet, dass dies nicht Sache der Gemeinde wäre, sondern der LK wäre zuständig und müsse dieses Thema klären. Ein Überwegungsrecht ist im Grundbuch eingetragen und das Thema sei daher privatrechtlicher Natur. Darüber hat die Gemeinde nicht zu entscheiden. Er ergänzt: Es gäbe inzwischen das Einvernehmen mit der Planerin zu den Abstandsflächen für das Hauptgebäude und sie stelle in Aussicht, das mit einer inseltypischen Veranda die Abstandszusicherung gewährleistet würde. Er erläutert den Zusammenhang aus der Vergangenheit und der Kollision mit den jetzt geltenden Richtlinien, die diese Lösung erfordern. Das ehemalige Haus sei vor langer Zeit ohne rechtliche Absicherung gebaut worden. Mit dem Abriss des Gebäudes treten die neuen Gesetze in Kraft. RV Redelfs sagt, dass der Teil in Bezug auf die Dauerwohnungen – wie im Bauausschuss besprochen – Teil des Beschlussvorschlages werden müsse. RM Schreiber merkt an, dass eine drei Meter tiefe Baugrube am Straßenrand gebaut werden soll, weil das Gebäude wahrscheinlich unterkellert würde. Er weist darauf hin, dass dort der Straßenbereich absacken könnte Kämmerer Koffinke erwidert, dass der Landkreis für die Bausicherung zuständig wäre. Die Verwaltung müsse die Anweisungen des LK durch den Bauherrn kontrollieren. Der Beschlussvorschlag wird einstimmig genehmigt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Im Dorf soll auf einem rund 755 Quadratmeter großen Grundstück ein bestehendes Gebäude abgerissen und durch zwei Neubauten ersetzt werden: ein Gebäude mit vier Ferienwohnungen und ein weiteres mit einer Gastronomiefläche sowie einer Dauerwohnung. Rat und Ausschüsse haben das gemeindliche Einvernehmen einstimmig erteilt, allerdings mit zwei Bedingungen: Die Dauerwohnung muss in Lage und Größe eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben werden, und das Hauptgebäude muss zur nördlichen Grenze drei Meter Abstand einhalten.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauantrag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A, Sondergebiet Tourismus Ortsmitte. Der Rat hat das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch einstimmig erteilt.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A, der das Gebiet als Sondergebiet Tourismus Ortsmitte ausweist. Für Grundstücke zwischen 600 und 800 Quadratmetern gilt eine maximale Grundfläche von 180 Quadratmetern je baulicher Anlage. Das bisherige Gebäude auf dem Grundstück wurde laut Beratung einst ohne vollständige rechtliche Absicherung errichtet; mit dem Abriss treten die heute geltenden Bauvorschriften vollständig in Kraft. Zusätzlich gilt die Erhaltungssatzung zur Sicherung der vorhandenen Bevölkerungsstruktur.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben schafft einen neuen Dauerwohnraum im Dorf, was angesichts des knappen Wohnraumangebots auf der Insel relevant ist. Gleichzeitig entstehen vier Ferienwohnungen und eine neue Gastronomiefläche. Für Anwohnende im Umfeld sind während der Bauphase Einschränkungen möglich, insbesondere wegen einer tiefen Baugrube nahe der Straße, für deren Sicherung der Landkreis zuständig ist.
Die wichtigsten Punkte
- Zwei Neubauten sind geplant: ein Gebäude mit vier Ferienwohnungen und eines mit Gastronomie plus einer Dauerwohnung
- Das Grundstück umfasst rund 755 Quadratmeter im Sondergebiet Tourismus Ortsmitte
- Die Dauerwohnung muss in Lage und Größe verbindlich in der Baugenehmigung festgehalten werden
- Das Hauptgebäude muss zur nördlichen Grundstücksgrenze drei Meter Abstand wahren
- Rat, Verwaltungsausschuss und Bauausschuss haben das Einvernehmen einstimmig erteilt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 10. September 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/140/2021
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 10. September 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Antragsteller möchte auf Spiekeroog ein Appartementwohnhaus mit 4 Ferienwohnungen neu bauen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kurzentrum, der Ferienwohnungen ausdrücklich zulässt. Alle relevanten Maße — Grundflächenzahl, Traufhöhe, Gebäudehöhe und Geschosszahl — werden eingehalten. Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer nachträglichen Legalisierung von zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoss eines privaten Wohngebäudes verweigern. Die Eigentümerin hatte im Dezember 2023 beantragt, die seit Langem ohne Genehmigung als Ferienwohnungen genutzten Räume offiziell umzuwidmen und ein Nebengebäude mit 40,35 qm zu errichten. Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, weil das Vorhaben gegen die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf verstößt und baulich genehmigten Dauerwohnraum vernichten würde. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird versagt.
Ein privater Bauherr beantragt den Neubau von 5 Ferienwohnungen in zwei Gebäuden samt zwei Nebengebäuden auf einem Grundstück im Bereich der geltenden Veränderungssperre. Das Grundstück liegt zugleich im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung I und der Bauerhaltungssatzung. Die Verwaltung kommt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass weder die Bevölkerungsstruktur noch das Ortsbild einer Genehmigung entgegenstehen, und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.