Neubau von drei Ferienwohnungen, sowie Sanierung und Erweiterung eines bestehenden Gebäudes zu einer Dauerwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 3. September 2019
Beschlossen — einstimmig
am 03. September 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Auflage erteilt, dass die vorgesehene Dauerwohnung eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet und Bestandteil der Baugenehmigung wird. Das Gremium folgt dem Beschluss des Bauausschusses, der zum ursprünglichen Beschlussvorschlag den Passus mit aufgenommen hat, dass die Dauerwohnung eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet ist und Bestandteil der Baugenehmigung wird.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin privater Bauantrag sieht den Neubau von drei Ferienwohnungen sowie die Sanierung und Erweiterung eines Bestandsgebäudes zu einer Dauerwohnung vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Plans Dorf-Teil A auf einem 460 m² großen Grundstück. Die Verwaltung hat geprüft, dass alle Festsetzungen des B-Plans und der Baugestaltungssatzung eingehalten werden. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Investors zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach BauGB. Das Vorhaben liegt im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A; der Rat soll in seiner Sitzung am 3. September 2019 abschließend entscheiden.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen gemäß B-Plan Dorf-Teil A. Der B-Plan erlaubt auf Grundstücken bis 600 m² eine Grundfläche von maximal 150 m² je baulicher Anlage. Zusätzlich gilt die Erhaltungssatzung zur Sicherung der vorhandenen Bevölkerungsstruktur — sie schreibt vor, dass eine Dauerwohnung erhalten bleibt. Das Bestandsgebäude hatte bereits eine Dauerwohnung; der Neubau sieht ebenfalls eine Dauerwohnung vor, womit diese Anforderung erfüllt ist.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft unmittelbar das betroffene Grundstück im Dorfbereich; für die Gesamtinsel entsteht kein direkter Einfluss auf Gebühren oder Infrastruktur. Relevant ist die Erhaltungssatzung: Sie sichert, dass Dauerwohnraum für Einheimische nicht zugunsten von Ferienvermietung verloren geht. Hier bleibt eine Dauerwohnung im Bestand erhalten, während drei Ferienwohnungen neu entstehen.
Die wichtigsten Punkte
- Das Baugrundstück umfasst 460 m² und liegt im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A
- Der Neubau hat eine Bruttogeschossfläche von rund 136 m² mit drei Ferienwohnungen von insgesamt rund 120 m² Wohnfläche
- Das sanierte Bestandsgebäude erhält eine Dauerwohnung mit 94 m² Wohnfläche
- Alle Festsetzungen des B-Plans und der Baugestaltungssatzung sind laut Verwaltungsprüfung erfüllt
- Der Beschlussvorschlag sieht die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/069/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8130 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Bauantrag zur Sanierung und Erweiterung eines Wohnhauses soll dem Rat zur Entscheidung vorgelegt werden. Das bestehende Gebäude wird dabei zu vier Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung umgebaut. Ob der Gemeinderat dem Vorhaben zustimmt, muss noch beschlossen werden.
Ein privater Bauantrag sieht auf einem 815 m² großen Grundstück im Bereich des B-Plans Dorf-Teil A zwei Neubauten vor: ein Appartementhaus mit 7 Ferienwohnungen und Rezeption sowie ein separates Wohnhaus als Dauerwohnung. Die Verwaltung prüfte die Planung auf Vereinbarkeit mit B-Plan, Baugestaltungssatzung und Erhaltungssatzung — die meisten Vorgaben werden eingehalten. Der Beschlussvorschlag empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Dauerwohnung eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben wird.
Ein privater Bauherr beantragt den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Gastronomie und drei Ferienwohnungen auf einem bisher unbebauten 810-Quadratmeter-Grundstück im Bereich des Bebauungsplans „Dorf–Teil A". Die Verwaltung hat den Antrag geprüft und ihn im Wesentlichen für zulässig befunden. Einziger Haken: Der Antrag enthält keine Dauerwohnung, die bei dieser Ferienwohnungsgröße vorgeschrieben ist. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen nur zu erteilen, wenn eine der drei Ferienwohnungen verbindlich als Dauerwohnung mit mindestens 42,49 Quadratmetern ausgewiesen wird.
Die Gemeinde soll ihr zuvor erteiltes Einvernehmen zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit einer Dauerwohnung und sieben Ferienwohnungen jetzt verweigern. Grund ist die seit 1. November 2021 geltende Veränderungssperre, die das laufende Bauleitplanverfahren absichert. Solange der neue Bebauungsplan Nr. 22 noch nicht feststeht, darf keine Ausnahme genehmigt werden. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird nicht erteilt.