Neubau von drei Ferienwohnungen, sowie Sanierung und Erweiterung eines bestehenden Gebäudes zu einer Dauerwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 3. September 2019
Beschlossen — einstimmig
am 03. September 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Auflage erteilt, dass die vorgesehene Dauerwohnung eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet und Bestandteil der Baugenehmigung wird. Das Gremium folgt dem Beschluss des Bauausschusses, der zum ursprünglichen Beschlussvorschlag den Passus mit aufgenommen hat, dass die Dauerwohnung eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet ist und Bestandteil der Baugenehmigung wird.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Bauantrag sieht den Neubau von drei Ferienwohnungen sowie die Sanierung und Erweiterung eines Bestandsgebäudes zu einer Dauerwohnung vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Plans Dorf-Teil A auf einem 460 m² großen Grundstück. Die Verwaltung hat geprüft, dass alle Festsetzungen des B-Plans und der Baugestaltungssatzung eingehalten werden. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Investors zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach BauGB. Das Vorhaben liegt im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A; der Rat soll in seiner Sitzung am 3. September 2019 abschließend entscheiden.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen gemäß B-Plan Dorf-Teil A. Der B-Plan erlaubt auf Grundstücken bis 600 m² eine Grundfläche von maximal 150 m² je baulicher Anlage. Zusätzlich gilt die Erhaltungssatzung zur Sicherung der vorhandenen Bevölkerungsstruktur — sie schreibt vor, dass eine Dauerwohnung erhalten bleibt. Das Bestandsgebäude hatte bereits eine Dauerwohnung; der Neubau sieht ebenfalls eine Dauerwohnung vor, womit diese Anforderung erfüllt ist.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft unmittelbar das betroffene Grundstück im Dorfbereich; für die Gesamtinsel entsteht kein direkter Einfluss auf Gebühren oder Infrastruktur. Relevant ist die Erhaltungssatzung: Sie sichert, dass Dauerwohnraum für Einheimische nicht zugunsten von Ferienvermietung verloren geht. Hier bleibt eine Dauerwohnung im Bestand erhalten, während drei Ferienwohnungen neu entstehen.
Die wichtigsten Punkte
- Das Baugrundstück umfasst 460 m² und liegt im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A
- Der Neubau hat eine Bruttogeschossfläche von rund 136 m² mit drei Ferienwohnungen von insgesamt rund 120 m² Wohnfläche
- Das sanierte Bestandsgebäude erhält eine Dauerwohnung mit 94 m² Wohnfläche
- Alle Festsetzungen des B-Plans und der Baugestaltungssatzung sind laut Verwaltungsprüfung erfüllt
- Der Beschlussvorschlag sieht die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/069/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Antragsteller will ein Wohnhaus sanieren und zu vier Ferienwohnungen sowie einer Dauerwohnung erweitern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Veränderungssperre, die der Rat am 13.03.2015 beschlossen hat. Weil das Vorhaben mit dem Entwurf des neuen Bebauungsplans Im Dorf übereinstimmt, schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und eine Befreiung von der Traufhöhen-Festsetzung zuzulassen.
Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre für ein Bestandsgebäude im Dorf, das saniert und teilweise neu gebaut werden soll. Die Bauvoranfrage sieht einen Umbau, eine Nutzungsänderung von einer Frühstückspension zu Ferienwohnungen sowie einen Neubau im nördlichen Grundstücksteil vor. Die Verwaltung hält eine Vorabbindung für nicht vertretbar, weil zentrale Planungsfragen noch offen sind. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme wird nicht erteilt.
Ein privater Bauantrag sieht auf einem 815 m² großen Grundstück im Bereich des B-Plans Dorf-Teil A zwei Neubauten vor: ein Appartementhaus mit 7 Ferienwohnungen und Rezeption sowie ein separates Wohnhaus als Dauerwohnung. Die Verwaltung prüfte die Planung auf Vereinbarkeit mit B-Plan, Baugestaltungssatzung und Erhaltungssatzung — die meisten Vorgaben werden eingehalten. Der Beschlussvorschlag empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Dauerwohnung eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben wird.
Ein bestehendes Pensionsgebäude im Dorf soll aufgestockt und erweitert werden, um eine Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen unterzubringen. Der Bauausschuss hat das gemeindliche Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung erteilt und den Sachverhalt zur Kenntnis genommen. Die eigentliche Baugenehmigung erteilt der Landkreis Wittmund.