Sanierung, An- und Umbau einer Spülküche
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 8. November 2018
Beschlossen — einstimmig
am 08. November 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 35 Abs.2 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. RV Redelfs verlässt aus Gründen der Befangenheit die Sitzung. RM Klasing vertritt sie im folgenden TOP. Er berichtet, dass der Bauausschuss den Wunsch äußerte, die zur Straßenseite gelegene Veranda inseltypisch und nicht als Flachdach zu errichten. Die Ausschussmitglieder waren sich darüber bewusst, dass dies nur als Wunsch geäußert werden kann, da das im Außenbereich liegenden Vorhaben nicht der Baugestaltungssatzung unterliegt. Zudem würde der Bauausschuss es befürworten, wenn das Brüstungsgeländer ebenfalls inseltypisch errichtet werden könnte.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein Bauherr beantragt die Sanierung und Erweiterung einer Spülküche an Haus 5 im Außenbereich Spiekeroogs. Der geplante Anbau umfasst 51,24 m² im Erdgeschoss. Die Verwaltung hält das Vorhaben für zulässig und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Bauherrn für die Sanierung und Erweiterung einer Spülküche an Haus 5 im Außenbereich; die Verwaltung empfiehlt dem Rat, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Außenbereich — also außerhalb der Bebauungspläne — und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Dort ist die Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebs zulässig, wenn sie angemessen ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das Grundstück liegt zudem im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung, die die ortsansässige Wohnbevölkerung schützen soll. Die Verwaltung sieht durch den Umbau keine Veränderung der Bevölkerungsstruktur.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft einen einzelnen gewerblichen Betrieb im Außenbereich und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Alltag der Insulaner:innen. Die endgültige Baugenehmigung erteilt der Landkreis Wittmund; die Gemeinde stimmt lediglich zu.
Die wichtigsten Punkte
- Der Anbau an Haus 5 umfasst 51,24 m² Erdgeschossfläche zur Erweiterung der Spülküche
- Das Grundstück liegt im Außenbereich und fällt damit unter § 35 BauGB
- Die Verwaltung bewertet den Anbau als verhältnismäßige Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebs
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung, die Verwaltung sieht aber keine Veränderung der Bevölkerungsstruktur
- Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen erteilen
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/104/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8202 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein bestehendes Wohn- und Geschäftshaus auf Spiekeroog soll saniert und teilweise umgenutzt werden: Aus einem Ladenlokal im Erdgeschoss und Einzelzimmern im Obergeschoss werden sechs separate Dauerwohnungen für Personal. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A sowie der gemeindlichen Erhaltungssatzung, weshalb die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen muss. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dieses Einvernehmen zu erteilen.
Ein privater Antragsteller will ein Wohnhaus sanieren und zu vier Ferienwohnungen sowie einer Dauerwohnung erweitern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Veränderungssperre, die der Rat am 13.03.2015 beschlossen hat. Weil das Vorhaben mit dem Entwurf des neuen Bebauungsplans Im Dorf übereinstimmt, schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und eine Befreiung von der Traufhöhen-Festsetzung zuzulassen.
Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre für ein Bestandsgebäude im Dorf, das saniert und teilweise neu gebaut werden soll. Die Bauvoranfrage sieht einen Umbau, eine Nutzungsänderung von einer Frühstückspension zu Ferienwohnungen sowie einen Neubau im nördlichen Grundstücksteil vor. Die Verwaltung hält eine Vorabbindung für nicht vertretbar, weil zentrale Planungsfragen noch offen sind. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme wird nicht erteilt.
Ein privater Bauantrag sieht den Neubau von drei Ferienwohnungen sowie die Sanierung und Erweiterung eines Bestandsgebäudes zu einer Dauerwohnung vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Plans Dorf-Teil A auf einem 460 m² großen Grundstück. Die Verwaltung hat geprüft, dass alle Festsetzungen des B-Plans und der Baugestaltungssatzung eingehalten werden. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.