Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung)
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 22. März 2024
Beschlossen — mehrheitlich
am 22. März 2024 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Aufgrund der Regelungen des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird die Neufassung der Erhaltungssatzung in der vorgelegten Fassung als Satzung beschlossen: Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung), 2024. Diese ist Bestandteil des Protokolls. Die Ausschussvorsitzende Redelfs übergibt das Wort an BM Kösters, welcher in die Tagesordnungspunkte 13 und 14 einführt. Er führt aus, dass sich die langjährige Problematik des angespannten Wohnungsmarktes auf Spiekeroog, die bis in die 50er und 70er Jahre zurückreicht, mit der Einführung von Ferienwohnungen weiter verschärft hat. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Probleme nicht nur lokal sind, sondern auch international und in Großstädten zu beobachten sind. Die Gemeinde Spiekeroog hat bereits in den 1980 Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen, darunter die Erhaltungssatzung, um die Bevölkerungsstruktur und das Stadtbild zu schützen. Die Diskussion im Rat konzentriert sich auf die Notwendigkeit einer Neufassung dieser Satzung sowie der Einführung der Zweckentfremdungssatzung, um dem Wohnungsmangel entgegenzuwirken und illegaler Nutzung vorzubeugen. Es wird betont, dass Ferienwohnungen weiterhin wichtig für den Tourismus sind, jedoch eine angemessene Regulierung erforderlich ist, um das Gleichgewicht zwischen touristischer Nutzung und insularem Leben zu erhalten. Er führt an, dass, abgesehen von der Insel Langeoog, alle Nachbarinseln eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben und bereits erste Erfahrungen in ihrer Anwendbarkeit gesammelt haben. Die Satzung greife sowohl anlassbezogen, also z.B. im Rahmen von baurechtlichen Genehmigungsvorgängen, als auch proaktiv, z.B. bei Immobilien-Verkäufen oder Einzelfallprüfungen. Eine transparente, nachvollziehbare und gerechte Anwendung sei ihm dabei sehr wichtig. Sofern die Satzungen mehrheitlich gewünscht und somit positiv beschieden werden, wird die Verwaltung in enger Abstimmung mit dem Bauordnungsamt vom LK Wittmund ein Anwendungskonzept erarbeiten. Dies würde bis zum Sommer 2024 erstellt und im Rat zur Diskussion gestellt und somit zur angeplanten Fertigstellung vom B-Plan Dorf, Nr. 22 fertig sein. Ratsherr Schreiber erinnert an die 60er Jahre, da gab es maßgebliche Unterstützung vom Land für Insulaner, um Wohnraum zu schaffen. Es wurden viele Häuser gebaut, in der Regel als Pensionsbetriebe mit Gästezimmern. Später wurden diese dann baulich in Ferienwohnungen geändert. Die Kinder haben die Insel verlassen, der Erbfall ist eingetreten – und meist wird das ganze Haus als Ferienhaus genutzt. Er fragt, was dann passieren würde, insbesondere im Blick auf die Erhaltungssatzung? Dies sei einfach und eindeutig, so Ratsvorsitzende Redelfs: Man könne das Haus im Rahmen der genehmigten Nutzung weiter nutzen. Oder sich um eine neue Nutzungsgenehmigung bemühen, welche sich maßgeblich an B-Plan und Satzungen orientiert. Auch Ausnahmen und besondere Situationen können hier behandelt werden. Schreiber erwidert, das hätte man doch nicht gemacht. Man hätte die Häuser einfach so umgebaut und umgenutzt. BM Kösters übernimmt das Wort und erklärt, dass genau hier eines der Hauptprobleme liege und man sich nicht wundern müsse, wenn das Insulare Leben sich auf diesem Weg abschafft. Wenn Wohnhäuser, die Lebensmittelpunkte abbilden, und nebenbei ein paar Gästezimmer anbieten in komplette Ferienhäuser umgebaut werden, dann würde dies die Insel und die Bevölkerungsstruktur verändern. Rückwirkende Änderungen sind nie einfach, man müsse hier mit Augenmaß vorgehen, so gibt es auch sogenannte Stichtagsregelungen, die man u.U. heranziehen könne. Ratsmitglied Baumfalk zeigt sich empört, Deutschland würde sich „kaputt regeln“. In der Erhaltungsatzung würde auf dem Lageplan auch der Innendorfbereich noch einmal besonders geregelt. Hier gäbe es doch schon den B-Plan mit der Gewerbefestlegung. BM Kösters erklärt, dass es bei der Erhaltungssatzung nicht um Gewerbesicherung geht. Der von RM Baumfalk herangeführte Bereich betrifft §2 Nr. 2 der Erhaltungsgründe, hier gehe es um den Erhalt der historischen Bausubstanz, also um das Erscheinungsbild.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat am 22. März 2024 eine Neufassung der Erhaltungssatzung beschlossen, die nahezu das gesamte bebaute Gemeindegebiet abdeckt. Die Satzung schreibt vor, dass Abriss, Umbau und Nutzungsänderung von Gebäuden gemeindlicher Genehmigung bedürfen. Sie verfolgt zwei Ziele: den Schutz der ansässigen Dauerwohnbevölkerung (Milieuschutz) und die Bewahrung des historischen Ortsbildes mit ostfriesischen Bauten aus der Zeit um 1900. Inhaltlich ändert sich gegenüber der Vorgängersatzung von 2010 nichts — die Neufassung passt lediglich Formulierungen aus Gründen der Rechtssicherheit an.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zum Satzungsbeschluss; vorberaten im Verwaltungsausschuss am 11. März 2024 und beschlossen vom Rat am 22. März 2024. Die neue Satzung ersetzt die bisherige Erhaltungssatzung aus dem Jahr 2010.
Hintergrund
Spiekeroog hat seit 1985 fast flächendeckend eine Erhaltungssatzung nach § 172 Baugesetzbuch. Die bisher gültige Fassung stammt vom 2. Dezember 2010 und tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft. Die Satzung beruht auf zwei gesetzlichen Schutzgründen: Milieuschutz (Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) und Erhalt der städtebaulichen Eigenart. Die Genehmigungsmaßstäbe selbst sind bundesrechtlich in § 172 BauGB festgelegt und können von der Gemeinde nicht verändert werden.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Satzung betrifft alle Grundstückseigentümer:innen und Bauherr:innen im bebauten Gemeindegebiet. Wer ein Gebäude abreißen, umbauen oder dessen Nutzung ändern will, braucht dafür eine Genehmigung der Gemeinde — das gilt bereits seit 1985 und ändert sich durch die Neufassung inhaltlich nicht. Im historischen Dorfkern (Lageplan 2) ist zusätzlich auch der Neubau genehmigungspflichtig. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Die wichtigsten Punkte
- Die Neufassung 2024 ersetzt die Erhaltungssatzung von 2010, ohne inhaltlich etwas zu ändern
- Der Geltungsbereich umfasst nahezu alle bebauten Grundstücke der Insel (Lageplan 1, Milieuschutz)
- Ein zweiter Geltungsbereich (Lageplan 2) schützt ortsbildprägende Gebäude ostfriesischer Bauart aus der Zeit um 1900
- Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden sind in beiden Bereichen genehmigungspflichtig; im historischen Kern gilt das auch für Neubauten
- Verstöße gegen die Genehmigungspflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit bis zu 30.000 Euro Geldbuße bestraft werden
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 27. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/015/2024
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 6 Dokumente
- Im Radar seit
- 24. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 27. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (6)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-885 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
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- 📄ErhaltungssatzungPDF; CHARSET=UTF-81.1 MB≈ 5 k Zeichen Volltext
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- 📄01 Erhaltungssatzung 2024PDF; CHARSET=UTF-81.1 MB≈ 5 k Zeichen Volltext
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- 📄02 Lageplan1 gesamt inklPlanausschnittePDF; CHARSET=UTF-81.7 MB≈ 1 k Zeichen Volltext
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- 📄03 Lageplan2 gesamt inklPlanausschnittePDF; CHARSET=UTF-81.2 MB≈ 1 k Zeichen Volltext
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- 📄04 Erlaeuterung Erhaltungssatzung 2024PDF; CHARSET=UTF-8506 kB≈ 16 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Antragsteller will auf einem 730 m² großen Grundstück im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A zwei Wohngebäude mit je vier Ferienwohnungen errichten. Das Vorhaben erfüllt die Bau- und Gestaltungsvorgaben weitgehend, scheitert aber an einer zentralen Bedingung: Weil das Altgebäude eine Dauerwohnung hatte, erlaubt die Erhaltungssatzung den Neubau nur, wenn eine der acht Einheiten dauerhaft als Dauerwohnung (mindestens 35 m²) ausgewiesen wird. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nur unter dieser Auflage zu erteilen.
Das Planungsbüro NWP hat den aktuellen Entwurfsstand des Bebauungsplans 'Dorf' präsentiert, der das gesamte Dorfgebiet von Spiekeroog regelt. Ratsmitglied Redelfs hat beantragt, diesen Stand in Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat zu beraten. Die Gremien sollen entscheiden, ob die vorgelegte Präsentation als Grundlage für die weitere Planung dienen kann oder ob Änderungswünsche bestehen.
Der Rat soll den geänderten Entwurf des Bebauungsplans 'Dorf – Teil A' billigen und erneut öffentlich auslegen. Der rund 41,6 Hektar große Plan deckt den größten Teil des bebauten Ortsgebiets ab und soll Dauerwohnen sichern sowie Nutzungen verbindlich ordnen. Gegenüber dem Vorläufer wurden der Bereich des Edeka-Marktes Sander aus dem Geltungsbereich herausgenommen, der Bereich Melksett als Besonderes Wohngebiet neu festgesetzt und weitere Präzisierungen zu Dauerwohnungsgrößen sowie zur Deichschutzzone vorgenommen.
Die Gemeinde Spiekeroog überarbeitet ihre beiden Baugestaltungssatzungen für den Ortskern und das ihn umgebende Gebiet. Grundlage ist ein Ratsbeschluss vom 31. August 2023. Nach Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit sowie der Bauausschusssitzung vom 14. September 2023 hat die Verwaltung mit Fachplanern einen aktualisierten Arbeitsstand eingearbeitet. Der Bauausschuss soll den Fortschritt prüfen und weitere Vorschläge einbringen.