Umbau eines bestehenden Wohn- u. Geschäftshauses
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 3. September 2019
Beschlossen — einstimmig
am 03. September 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. Das Gremium stimmt dem Beschlussvorschlag ohne Aussprache zu.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Wohn- und Geschäftshaus auf Spiekeroog soll umgebaut werden: Im Erdgeschoss ist eine Veranda geplant, im Dachgeschoss eine Gaube (Zwerchhaus) zur Straßenseite. Die Gesamtfläche steigt dadurch auf 117,41 m² und bleibt damit unter der im Bebauungsplan erlaubten Obergrenze von 150 m². Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilen.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Eigentümers zum Umbau eines bestehenden Wohn- und Geschäftshauses im Geltungsbereich des B-Plans Dorf-Teil A; die Gemeinde entscheidet über ihr Einvernehmen nach § 30 BauGB in Verbindung mit der Erhaltungssatzung.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen des B-Plans Dorf-Teil A. Dort sind Grundflächen von maximal 150 m² pro bauliche Anlage zulässig. Zusätzlich gilt eine Baugestaltungssatzung, die Dachform, Farben und Materialien regelt. Eine Erhaltungssatzung schützt das typische Erscheinungsbild des Dorfs und die vorhandene Bevölkerungsstruktur.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Umbau betrifft ein einzelnes Privatgrundstück und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Inselalltag der übrigen Insulaner:innen. Die Vorlage ist ein Standardverfahren zur Sicherung, dass private Bauvorhaben dem Orts- und Erscheinungsbild entsprechen.
Die wichtigsten Punkte
- Das Erdgeschoss (Ladenlokal) wächst durch eine Veranda von 62 m² auf 74,25 m²
- Das Dachgeschoss (Wohnung) wächst durch eine Gaube von 37 m² auf 43,16 m²
- Die Gesamtfläche beträgt nach dem Umbau 117,41 m² und liegt unter der zulässigen Grenze von 150 m²
- Alle Vorgaben der Baugestaltungssatzung — Dachneigung, Farben, Materialien — werden laut Vorlage eingehalten
- Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/073/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8127 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein bestehendes Wohnhaus im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A soll um eine inseltypische Veranda erweitert werden. Die Wohnfläche steigt dabei von rund 95 auf rund 115 Quadratmeter. Alle Festsetzungen des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung sind nach Prüfung durch die Verwaltung erfüllt. Die Gremien sollen das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Ein privater Bauherr möchte an ein bestehendes Wohnhaus im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A eine inseltypische Veranda anbauen. Die geplante Veranda (17,52 m²) erfüllt weitgehend die Anforderungen der Gestaltungssatzung; lediglich die Sprossenfenster-Teilung weicht ab, und der bestehende Dachgeschoss-Balkon berührt eine B-Plan-Festsetzung, weshalb eine Befreiung beim Landkreis beantragt wurde. Die Gemeinde hat keine Einwände und soll ihr Einvernehmen erteilen.
Ein privater Bauantrag für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses soll das Gemeinde-Einvernehmen erhalten. Geplant sind eine Änderung der Dachform — das Walmdach wird durch ein Satteldach mit Krüppelwalm ersetzt — sowie der Anbau einer Veranda mit rund 27 Quadratmetern. Die Prüfung ergibt, dass das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung einhält. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird erteilt.
Die Gemeinde verweigert einem Bauvorhaben erneut ihr Einvernehmen. Ein privater Antrag auf Sanierung und Erweiterung eines Wohnhauses war bereits im Oktober 2021 abgelehnt worden, weil die Veranda-Abmessungen nicht der Gestaltungssatzung entsprachen. Nach Einführung der Veränderungssperre (ab November 2021) prüfte die Gemeinde den Antrag neu — und bleibt bei der Ablehnung. Der Beschlussvorschlag lautet: kein Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB.