Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses durch Änderung der Dachform und Anbau einer Veranda
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 2. Mai 2019
Beschlossen — einstimmig
am 02. Mai 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. RV Redelfs berichtet, dass der Bauausschuss über diese Sache wegen der Beschlussunfähigkeit nicht beraten hat. Der Verwaltungsausschuss hat keine Gründe gegen eine Versagung des Antrages gefunden.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin privater Bauantrag für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses soll das Gemeinde-Einvernehmen erhalten. Geplant sind eine Änderung der Dachform — das Walmdach wird durch ein Satteldach mit Krüppelwalm ersetzt — sowie der Anbau einer Veranda mit rund 27 Quadratmetern. Die Prüfung ergibt, dass das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung einhält. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird erteilt.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Eigentümers zur Genehmigung durch Gemeinderat, Verwaltungsausschuss und Bauausschuss. Die Gemeinde prüft das Einvernehmen nach Baugesetzbuch und Erhaltungssatzung; die endgültige Baugenehmigung erteilt der Landkreis.
Hintergrund
Das Grundstück (866 m²) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dorf – Teil A
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
, Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen. Es gilt zusätzlich die Baugestaltungssatzung II für das Hauptgebäude und die Baugestaltungssatzung I für Veranden. Das Grundstück liegt außerdem im Bereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung zum Schutz der vorhandenen Bevölkerungsstruktur. Da die Nutzung des Hauses unverändert bleibt, ist keine Ausgleichswohnung erforderlich.
Die wichtigsten Punkte
- Das Walmdach wird durch ein Satteldach mit Krüppelwalm bei unveränderter Trauf- und Firsthöhe ersetzt
- Eine Veranda mit 27,48 m² Grundfläche wird neu angebaut
- Die Gesamtgrundflläche aller Anlagen beträgt 143,30 m² und bleibt unter dem zulässigen Höchstwert von 210 m²
- Alle Vorgaben aus Bebauungsplan und Baugestaltungssatzungen werden eingehalten
- Die Nutzung als Wohn-/Ferienwohngebäude ändert sich nicht
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/015/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8218 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein bestehendes Wohnhaus im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A soll um eine inseltypische Veranda erweitert werden. Die Wohnfläche steigt dabei von rund 95 auf rund 115 Quadratmeter. Alle Festsetzungen des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung sind nach Prüfung durch die Verwaltung erfüllt. Die Gremien sollen das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Ein privater Bauantrag für den Teilabbruch und Anbau an ein bestehendes Wohnhaus auf Spiekeroog liegt dem Bauausschuss zur Kenntnisnahme vor. Das Vorhaben entspricht dem geltenden Bebauungsplan und der Baugestaltungssatzung; Befreiungen oder Abweichungen wurden nicht beantragt. Die Gemeinde muss daher keine eigene Stellungnahme abgeben — die Entscheidung liegt beim Landkreis Wittmund. Der Bauausschuss soll die Unterlagen billigend zur Kenntnis nehmen.
Ein Wohn- und Geschäftshaus auf Spiekeroog soll umgebaut werden: Im Erdgeschoss ist eine Veranda geplant, im Dachgeschoss eine Gaube (Zwerchhaus) zur Straßenseite. Die Gesamtfläche steigt dadurch auf 117,41 m² und bleibt damit unter der im Bebauungsplan erlaubten Obergrenze von 150 m². Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilen.
Ein privater Grundstückseigentümer beantragt den Anbau einer Veranda (10,54 m²) an ein bestehendes Wohnhaus im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Die meisten Vorgaben des B-Plans und der Baugestaltungssatzung sind erfüllt, eine Anforderung an die Sprossenfenster-Glasflächen jedoch nicht. Die Gemeinde soll trotzdem ihr Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilen.