Errichtung eines Anbaus in Form einer inseltypischen Veranda an ein bestehendes Wohnhaus
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 9. August 2018
Beschlossen — einstimmig
am 09. August 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt, weil die geplante inseltypische Veranda kein durchgängig geneigtes Dach hat und somit keine inseltypische Veranda lt. Gestaltungssatzung darstellt. RV Redelfs weist darauf hin, dass das geplante Verandadach nicht der Gestaltungssatzung entspricht und man das Einvernehmen nicht erteilen würde. RM Weibels ergänzt, dass das Vorhaben nicht mit anderen Anbauten, wie z.B. der Spiekerooger Leidenschaft vergleichbar ist, da sich dort die Balkone selbst tragen würden. RM Klasing regt an, den ablehnenden Beschlussvorschlag mit einer Begründung zu versehen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin privater Bauherr möchte an ein bestehendes Wohnhaus im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A eine inseltypische Veranda anbauen. Die geplante Veranda (17,52 m²) erfüllt weitgehend die Anforderungen der Gestaltungssatzung; lediglich die Sprossenfenster-Teilung weicht ab, und der bestehende Dachgeschoss-Balkon berührt eine B-Plan-Festsetzung, weshalb eine Befreiung beim Landkreis beantragt wurde. Die Gemeinde hat keine Einwände und soll ihr Einvernehmen erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung vom Juli 2018 über einen privaten Bauantrag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A (Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen). Die Gemeinde entscheidet über ihr Einvernehmen; die eigentliche Baugenehmigung erteilt der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde.
Hintergrund
Das Grundstück (648 m²) liegt im Geltungsbereich des B-Plans Dorf-Teil A sowie der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog. Für Veranden gilt eine eigene Baugestaltungssatzung (Satzung I), die unter anderem Sprossenfenstermaße, Glasflächenanteile und das Pultdach regelt. Eine Festsetzung des in Aufstellung befindlichen B-Plans verbietet die Nutzung des Verandadachs als Balkon; weil der vorhandene Dachgeschossbalkon konstruktionsbedingt über der Veranda verbleibt, wurde eine Befreiung beim Landkreis beantragt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Vorgang betrifft ein einzelnes privates Grundstück und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Insulaner:innen. Die Prüfung zeigt jedoch, wie die Gestaltungssatzung und der B-Plan die inseltypische Bauweise im Dorfgebiet sichern. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei diesem Einzelvorhaben nicht vorgesehen.
Die wichtigsten Punkte
- Die geplante Veranda hat eine Grundfläche von 17,52 m² und liegt damit deutlich unter der zulässigen Obergrenze von 40 m²
- Die Gesamtgrundflächhe des Gebäudes beträgt nach dem Anbau 132,52 m² und bleibt unter dem B-Plan-Maximum von 180 m²
- Die Sprossenfenster-Teilung entspricht nicht vollständig der Gestaltungssatzung; die Verwaltung hält die schlichtere Ausführung dennoch für vertretbar
- Wegen des bestehenden Balkons über der Veranda ist eine Befreiung vom B-Plan erforderlich, die der Landkreis erteilen muss
- Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen nach BauGB erteilen, gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Einwände
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/052/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8216 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Bauherr will ein denkmalgeschütztes Wohnhaus auf Spiekeroog um einen Anbau und eine Dachgaube erweitern. Der erste Bauantrag scheiterte im Herbst 2018, weil die Grenzbebauung und die Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht eingehalten wurden. Nach Überarbeitung beantragt der Bauherr nun eine Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung I, um den Anbau mit flach geneigtem Dach statt mit dem vorgeschriebenen Sattel- oder Krüppelwalmdach ausführen zu dürfen. Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein Wohn- und Geschäftshaus auf Spiekeroog soll umgebaut werden: Im Erdgeschoss ist eine Veranda geplant, im Dachgeschoss eine Gaube (Zwerchhaus) zur Straßenseite. Die Gesamtfläche steigt dadurch auf 117,41 m² und bleibt damit unter der im Bebauungsplan erlaubten Obergrenze von 150 m². Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilen.
Ein bestehendes Wohnhaus im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A soll um eine inseltypische Veranda erweitert werden. Die Wohnfläche steigt dabei von rund 95 auf rund 115 Quadratmeter. Alle Festsetzungen des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung sind nach Prüfung durch die Verwaltung erfüllt. Die Gremien sollen das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Ein privater Grundstückseigentümer beantragt den Anbau einer Veranda (10,54 m²) an ein bestehendes Wohnhaus im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Die meisten Vorgaben des B-Plans und der Baugestaltungssatzung sind erfüllt, eine Anforderung an die Sprossenfenster-Glasflächen jedoch nicht. Die Gemeinde soll trotzdem ihr Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilen.