Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

60.1-01325-24-01 | Voranfrage: Umnutzung Wohnhaus im EG als Ferienwohnung und im DG als Dauerwohnung

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Ein potenzieller Käufer fragt vorab an, ob ein Wohnhaus auf Spiekeroog im Erdgeschoss als Ferienwohnung und im Dachgeschoss als Dauerwohnung genutzt werden darf. Die Verwaltung prüft das Vorhaben anhand der Erhaltungssatzung und des B-Plans Nr. 22. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gefährdung der Wohnbevölkerungszusammensetzung vorliegt. Der Beschlussvorschlag lautet: Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen nach §§ 172 und 173 BauGB.

Einordnung

Verwaltungsvorlage zur Bauvoranfrage eines privaten Investors, der vor einer Kaufentscheidung klären möchte, ob eine Nutzungsänderung genehmigungsfähig ist. Der Landkreis Wittmund hat die Gemeinde um Stellungnahme im Rahmen des Einvernehmensverfahrens gebeten.

Hintergrund

Auf Spiekeroog gilt die Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB, die den Schutz der Wohnbevölkerungszusammensetzung sichern soll. Ergänzend regelt der B-Plan Nr. 22 „Dorf

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

was im Plangebiet zulässig ist. Nutzungsänderungen von Dauerwohnraum in Ferienwohnungen sind besonders kritisch zu prüfen. Das Objekt wurde in den letzten rund 30 Jahren von zwei Personen dauerhaft bewohnt; Zimmer im Obergeschoss waren zeitweise an Feriengäste vermietet.

Die wichtigsten Punkte

  • Ein Kaufinteressent fragt an, ob das Erdgeschoss als Ferienwohnung und das Dachgeschoss als Dauerwohnung genutzt werden darf
  • Im Dachgeschoss sollen künftig zwei bis vier Personen dauerhaft wohnen können
  • Die Verwaltung sieht keine Gefährdung der Wohnbevölkerungszusammensetzung im Sinne der Erhaltungssatzung
  • Bei fehlendem Gefährdungsnachweis muss die Gemeinde das Einvernehmen zwingend erteilen — kein Ermessensspielraum
  • Der Beschlussvorschlag sieht die Erteilung des Einvernehmens nach §§ 172 und 173 BauGB vor

Relevanz für Insulaner:innen: 5/10

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Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/069/2024
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (1)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 -
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
    60.1-01325-24-01 | Voranfrage: Umnutzung Wohnhaus im EG als
    Ferienwohnung und im DG als Dauerwohnung
    Sachverhalt:
    Am 28.08.2024 hat der Landkreis Wittmund die Gemeinde um Stellungnahme zur
    Bauvoranfrage: „Umnutzung Wohnhaus im EG als Ferienwohnung und im DG als
    Dauerwohnung“ gebeten.
    Der Antragssteller erwägt eine Immobilie auf Spiekeroog zu erwerben, die Bauvoranfrage soll
    der Vorbereitung einer Kaufentscheidung dienen.
    Rechtliche Würdigung:
    Das Zusammenspiel verschiedener Satzungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren
    (Baugenehmigung, Bauvorbescheid, T eilbaugenehmigung) muss bei § 70 Abs. 1 NBauO
    ansetzen. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie
    genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Recht
    entspricht. Für den Vorbescheid gilt die Regelung gem. § 73 Abs. 2 NBauO entsprechend, für
    die T eilbaugenehmigunggem. § 70 Abs. 3 Satz 2 NBauO ebenfalls. In den meisten Fällen in
    Spiekeroog wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO
    durchzuführen sein. Auch dort ist die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem
    städtebaulichen Planungsrecht, insbesondere mit dem einschlägigen Bebauungsplan, und
    die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht im Sinne zu prüfen. Zum öffentlichen Recht
    gehören auch die städtebaulichen Satzungen, d.h. insbesondere die Erhaltungssatzung und
    die jeweils anzuwendende Gestaltungssatzung. Gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird über
    die nach der Erhaltungssatzung notwendigen Genehmigungen in den
    Baugenehmigungsverfahren durch den Landkreis im Einvernehmen mit der Gemeinde
    entschieden.
    Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem B-Plan Nr. 22 und die Prüfung der
    Genehmigung nach der Erhaltungssatzung nach den §§ 172 und 173 BauGB erfolgt von
    Amts wegen. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen B-Plan und Erhaltungssatzung gibt es nicht.
    Erfüllt ein beantragtes Vorhaben die Vorgaben (Festsetzungen) des B-Plans Nr. 22 nicht oder
    ist die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung zu verweigern, ist der Bauantrag
    abzulehnen.
    Zwischen dem Landkreis als Baugenehmigungsbehörde und der Gemeinde findet keine
    Arbeitsteilung in dem Sinne statt, dass der Landkreis für den B-Plan Nr. 22 zuständig ist und
    die Gemeinde für die kommunalen Satzungen. Der Landkreis hat das gesamte
    Satzungsrecht zu prüfen und die Gemeinde hinsichtlich der Erhaltungssatzung und der
    Gemeinde Spiekeroog
    Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau
    Vorlagen-Nr.
    01/069/2024
    ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 26.09.2024
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 08.10.2024
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 17.10.2024
    Betreff:
    - 2 -
    Fremdenverkehrssatzung nach § 22 BauGB wegen des gemeindlichen Einvernehmens zu
    beteiligen oder eine Stellungnahme einzufordern. Eine Beteiligung der Gemeinde in Form
    des planungsrechtlichen Einvernehmens nach §36 BauGB erfolgt nicht, wenn das
    Bauvorhaben plankonform ist. Dies zu prüfen, ist Aufgabe des Landkreises. Hier ist davon
    auszugehen, dass sich der (künftige) Bauherr an geltenden Bebauungsplan (B-Plan Nr. 22
    „Dorf“) halten wird.
    Sie setzt nicht beim Verfahrensrecht, sondern beim materiellen Recht des § 172 BauGB an.
    Im vorliegenden Kontext geht es deshalb um die Handhabung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    und Abs. 4 BauGB. Gem. § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB darf die Genehmigung nur versagt
    werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen
    städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Diese Entscheidung setzt eine wertende
    Betrachtung voraus.
    Eine Gefährdung in der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung betrifft im Regelfall die
    Umwandlung von Wohnraum in andere Nutzungsfestlegungen, insbesondere die des
    Ferienwohnens. Somit ist in der Anwendung der Satzung ein besonderes Augenmerk auf
    Nutzungsänderungen sowie Abriss/Neubauvorhaben zu legen.
    Das gemeindliche Einvernehmen ist im Regelfall zu erteilen, sofern sich die Wohnfläche nur
    geringfügig verringert und eine Wohnnutzung in bisherigem Umfang fortgeführt wird.
    In diesem Fall ist i.d.R. davon auszugehen, dass sich die Zusammensetzung der
    Wohnbevölkerung nicht oder nur in einem Umfang ändert, aus welchem keine Gefährdung
    für das Schutzgut resultiert.
    Im Bestand wurde das Objekt in den letzten ca. 30 Jahren von 2 Personen dauerhaft
    bewohnt, die Zimmer im 1. Obergeschoss wurden überwiegend an Feriengäste vermietet.
    Die vom Antragsteller angestrebte Umnutzung sieht weiterhin eine Dauerwohnraumnutzung
    vor. Die Wohnfläche der Ferienwohnungen soll jedoch zu Lasten der Wohnfläche der
    Dauerwohnungen vergrößert werden.
    Der Antragssteller gibt an, dass in der Dauerwohnung bzw. den beiden Dauerwohnungen
    künftig 2 bis 4 Personen leben können.
    Eine Gefährdung in der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Sinne des § 172
    BauGB ist bei dem zur Prüfung gestellten Vorhaben nicht zu besorgen, sodass die
    Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung vorliegen. Ist das der Fall, muss das
    Einvernehmen der Gemeinde zur Genehmigungserteilung erklärt werden; ein
    Ermessensspielraum besteht nicht.
    Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Spiekeroog nachfolgenden
    Beschlussvorschlag:
    Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen zu dem Vorhaben nach den §§ 172 und 173 BauGB.
    Eine Entscheidung nach § 36 BauGB ergeht nicht, da davon auszugehen ist, dass das
    Vorhaben den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes entspricht.
    Spiekeroog, den 23.09.2024 Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    - 3 -
    Anlagenverzeichnis:
    2024_Bauvorlageberechtigung_Stephan_Storch
    240820_Anschreiben
    240820_Formular_Bauvoranfrage_73_NBauO_inkl._Anlagen
    Anlage_1_Planung_Bauantrag_1975_compressed
    Anlage_2_Baugenehmigung_1976_compressed
    Anlage_3_nl_18_Fotodokumentation_compressed
    Anlage_4_Grundrisse_Bestand
    Anlage_5_Grundrisse_Planung
    Anlage_6_Flächenermittlung_mit_Anlage
    AS_600243-uyXMcNLx
    Auszug_Liegenschaftskarte
    nl_18_Baubeschreibung__Fragestellungen
    (Kösters, Patrick)
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog26. September 2024, 20:00 UhrVorberatungeinstimmig
  2. Rat der Gemeinde Spiekeroog17. Oktober 2024, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig