Antrag auf Genehmigung nach §22 BauGB | 60.1-00904-23-07
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 31. August 2023
Beschlossen — mehrheitlich
am 31. August 2023 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen der Gemeinde Spiekeroog zur Erteilung der Genehmigung nach § 22 BauGB zur Bildung von Sondereigentum auf dem Grundstück In’d Kamp wird versagt. BM Kösters erläutert die Historie und den Hintergrund der Satzung, welche ihren Ursprung in den 80er Jahren hat. Zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion sind bestimmte Rechtsvorgänge einer gemeindlichen Genehmigungspflicht unterworfen, wie Teileigentum oder Teilung von Wohnungseigentum, in diesem Fall handele es sich um die Gemarkung Spiekeroog, Flur 2, Flurstück 26/4. Es mag im Einzelfall eine schwierige Entscheidung sein, aber es gehe um die Schutzinteressen der Insel und die städtebaulichen Auswirkungen, welche zu erwarten sind.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen verweigern, damit ein Grundstück in der Strasse In'd Kamp nicht in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt werden kann. Die Antragsteller wollen das Objekt mit mehreren Ferienwohnungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre Kinder weitergeben. Die Verwaltung empfiehlt die Versagung, weil das Baugesetzbuch genau diese Aufteilung in Fremdenverkehrsgebieten ohne Rücksicht auf subjektive Absichten untersagt. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird versagt.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach Paragraph 22 BauGB. Der Landkreis Wittmund als Genehmigungsbehörde hat die Gemeinde um Stellungnahme gebeten; Verwaltungsausschuss und Rat beraten im August 2023.
Hintergrund
Die Gemeinde Spiekeroog hat am 17. April 2023 eine Fremdenverkehrssatzung beschlossen, die die Vorgängersatzung von 2007 ablöst. Sie verpflichtet Eigentümer in Fremdenverkehrsgebieten, die Aufteilung von Grundstücken in Wohnungseigentum gemeindlich genehmigen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1995 grundsätzlich entschieden, dass solche Aufteilungen auch dann versagt werden dürfen, wenn die Eigentümer erklären, die Wohnungen weiterhin als Ferienwohnungen zu vermieten. Hintergrund ist die Erfahrung, dass Wohnungseigentum in Tourismusgemeinden erfahrungsgemäß den Weg in private Zweitwohnungsnutzung ebnet.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur das konkrete Grundstück In'd Kamp und dessen Eigentümer. Mittelbar hat sie aber Bedeutung für alle Insulaner:innen: Die Fremdenverkehrssatzung soll verhindern, dass Ferienwohnungskapazität durch Eigentumsteilung und spätere Zweitwohnungsnutzung verloren geht. Eine Häufung solcher Aufteilungen würde laut Verwaltung die touristischen Einnahmen und die Infrastrukturfinanzierung der Insel langfristig belasten.
Die wichtigsten Punkte
- Zwei Miteigentümer beantragten die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses mit Ferienwohnungen in Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Ziel der Antragsteller ist eine Erbfolgeregelung zugunsten ihrer Kinder, die Ferienwohnungsnutzung sollte erhalten bleiben
- Die Verwaltung sieht den gesetzlichen Versagungsgrund als erfüllt an, weil subjektive Absichten nach Bundesrecht nicht ausreichen, um das Gefährdungspotential für den Fremdenverkehr auszuräumen
- Das gemeindliche Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht bis zum 5. September 2023 widerspricht
- Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird versagt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/074/2023
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 24. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8104 kB≈ 13 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
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