Bebauungsplan Nr. 22 Dorf | Satzungsbeschluss
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog soll ihren Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zum Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf
Hintergrund
Der erste Versuch, das Verhältnis von Dauer- und Ferienwohnen im Dorf per Bebauungsplan zu regeln, scheiterte: Das OVG Lüneburg erklärte den 2018 aufgestellten Plan „Dorf – Teil A
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für Insulaner:innen ist dieser Plan von direkter Bedeutung: Er legt fest, dass auf jedem Grundstück im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen A mindestens 60 %, im Sondergebiet B mindestens 40 % der Geschossfläche dauerhaft als Hauptwohnsitz genutzt werden müssen. Das betrifft alle Grundstückseigentümer:innen im Siedlungsbereich, die künftig umbauen, erweitern oder neu bauen wollen. Indirekt zielt der Plan auf die Sicherung von Wohnraum für Arbeitskräfte, Pflegepersonal und ortsansässige Familien.
Die wichtigsten Punkte
- Der Geltungsbereich umfasst rund 42 Hektar, also nahezu den gesamten Siedlungsbereich der Insel Spiekeroog
- Im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen A sind mindestens 60 % der Geschossfläche je Grundstück für Dauerwohnraum zu verwenden, im Sondergebiet B mindestens 40 %
- Für die Ortsmitte wird ein Sondergebiet „Tourismus/Gewerbe Ortsmitte
- Der Rat soll den eingegangenen Stellungnahmen zustimmen und den Plan als Satzung beschließen
- Parallel wird der Flächennutzungsplan in 7. Änderung angepasst, da der B-Plan aus dem bisherigen FNP nicht vollständig entwickelt werden kann
Relevanz für Insulaner:innen: 8/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/052/2024
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 4 Dokumente
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (4)
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- 1 - BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Bebauungsplan Nr. 22 Dorf | Satzungsbeschluss Sachverhalt: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am 14.10.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 „Dorf“ beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 umfasst nahezu den gesamten Siedlungsbereich der Gemeinde Spiekeroog auf einer Fläche von rund 42 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs kann der Anlage entnommen werden. Die Gemeinde Spiekeroog leidet durch die kontinuierliche Umwandlung von Dauerwohnungen zu Ferienwohnungen unter einem akuten Mangel an bezahlbaren Wohnungen für Einheimische und Dauerarbeitskräfte. Eine Erweiterung des Siedlungsraums ist aufgrund des sensiblen Landschafts- und Naturraums kaum bzw. nur in sehr begrenztem Maße möglich. Daher versucht die Gemeinde seit einigen Jahren das Dauerwohnen und das touristische Wohnen über einen Bebauungsplan „Dorf“ abzusichern. Gemäß Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 07.10.2021 unter dem Aktenzeichen 1 KN 92/19 wurde der im Jahr 2018 aufgestellte Bebauungsplan Dorf – T eilA allerdings für unwirksam erklärt. Die verfolgte Planungsabsicht zur Steuerung von Dauerwohnen und Ferienwohnungen hat das OVG jedoch grundsätzlich für durchführbar erachtet. Der Bebauungsplan Nr. 22 wird nun unter Beibehaltung der wesentlichen Planungsziele auf Grundlage des Urteils des OVG neu aufgestellt. Die wesentlichen Planungsziele sind: Die Sicherung von Dauerwohnraum und dessen Neuschaffung, die Sicherung und geordnete Neuschaffung von Gästebeherbergungsflächen in den verschiedenen Ausprägungsformen und die Sicherung deren Vielfalt, die Sicherung und Entwicklung von Gewerbeflächen im Innendorfbereich sowie die Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsoge. Der Bebauungsplan Nr. 22 wird im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB aufgestellt. Am 22.06.2023 fand im Rahmen der öffentlichen „Inselwerkstatt“ die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 22 statt. Das Protokoll zu diesem T erminliegt dieser Sitzungsvorlage als Anlage bei. Zudem konnten vom 03.07.2023 bis 31.07.2023 Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereicht werden. Am 13.03.2023 fand ein Scoping-T erminmit Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 06.03.2023 bis 03.04.2023 statt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung Gemeinde Spiekeroog Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau Vorlagen-Nr. 01/052/2024 ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 01.08.2024 Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 13.08.2024 Rat der Gemeinde Spiekeroog 22.08.2024 Betreff: - 2 - nach gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fanden nach § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig im Zeitraum vom 29.12.2023 bis zum 19.02.2024 statt. Das Ergebnis dieser Beteiligungen ist in die Planung eingeflossen. Die eingegangenen Stellungnahmen zu den Beteiligungsschritten sind tabellarisch zusammengestellt worden und liegen dieser Vorlage bei. Zu den Eingängen ist jeweils ein Entscheidungsvorschlag beigefügt, über den der Rat abschließend befindet. Die Inhalte der Planung können dem Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ entnommen werden. Die ebenfalls beigefügte Begründung zum Bebauungsplan dient dessen Verständnis und seiner Erläuterung. Die Begründung einschließlich des Umweltberichts ist selbst nicht T eildes Bebauungsplanes. Beschlussvorschlag: 1. Den in den tabellarischen Zusammenstellungen der Anregungen und Stellungnahmen (Abwägung der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB) enthaltenen Entscheidungsvorschlägen wird zugestimmt. 2. Der Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ wird als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung einschließlich des Umweltberichts wird ebenfalls beschlossen. Anlagenverzeichnis: 01_BPlan_22_Bebauungsplan_22_Planzeichnung 02_BPlan_22_Begruendung_Umweltbericht 03_BPlan_22_Uebersicht_Ergaenzungen_Begruendung_nach_Beteiligung 04_BPlan_22_Protokoll_fruehzeitige_Oeffentlichkeitsbeteiligung 05_BPlan_22_T abelle_Stellungnahmen_fruehzeitige_Oeffentlichkeitsbeteiligung 06_BPlan_22_T abelle_Stellungnahmen_Oeffentlichkeitsbeteiligung 07_BPlan_22_Protokoll_Scoping-T ermin_Behoerdenbeteiligung 08_BPlan_22_T abelle_Stellungnahmen_fruehzeitige_Behoerdenbeteiligung 09_BPlan_22_T abelle_Stellungnahmen_Behoerdenbeteiligung Spiekeroog, den 21.07.2024 (Bruns, Maren) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.:
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- 📄01 BPlan 22 Bebauungsplan 22 PlanzeichnungPDF; CHARSET=UTF-82.4 MB≈ 27 k Zeichen Volltext
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Lagerplatz 25 9 1326 7 26 2 21B21C 9 23 2921A 15 21 1818A 15A 24 1719 201616A 1117 4 13 15B 25 2A 27 14 5 4 30 3 20 23 15 2822 28 14 2 9 19 34 12 1 38 272 23 3221 5 3117 7 18 26A13 2910 40 4 11 40A 8 12 36 1 8A 5A5 16 18 24 16 15 22 3 25 24 4 6 20D20E20C20B20A 4 8 10 3 15 7 1217 13 10 79 988A 8B 9 7 9 7 1 14 811 2 5 10 715 13 6 4 3 7A 12 13 51 2 5 18 16 19 9 14 5 531 4 611 99A 52A2B2C2D2E2F 7 8 9 128 10 3 3 2 35 5 66A4 8 8A 10 1 2 33 349 147 6 12 7 5D5A 5B 5C 39 4341 1 141612 37 8 104 2A2B 64 5652 2A 4 2 60 50 54 454446 58 48 42 2A 10 6 10 1214 6A8 6175 19 28 2 8 15 6137 11C11D11A11B 9 2 20 23 18 25A 164 11 4 12 25 1 4 10 12 27B27C27D27A 27I 27F27G27H27E 25 3B3A3C3D 1 6 213 88A 1 16 12 10 10 20 4 9 9 7 1 6 7 12147 22 4 6 3 8 8 24 56 5 3 5B5A 11 14 18 44A 1B 2 11A 1412 3A 21 93 3 14 1 3 1 1315 11 2 6 9 8 1D 8 3 1C 4 12 7 1B 1 4 3 1A 5 10 2 6 44A 810 6A6B 7 5 15 2224 11 16A 2523 18A 27 16 17 13 21 21 9 17 7 3 20A 5 2319 7 16 2019 20B20D20C22 24 9 18 26 47 5 1 2 1 3 2 2A 4 20 3 5 Up De Höcht OstendSlurpad Slurpad KussalleeNoorderloog NoorderloogLütt Pad Kaapdünenweg Noordertün Lütt Slurpad Wüppspoor Süderloog Süderloog Westerloog Gartenweg Friederikenweg Wittdün Richelweg Up De Dünen Melksett Noorderpad Tranpad In d' Kamp Bi d'Utkiek An d'nee Kark 5394 2864 26512774 26412701 6933 26912804 2711 2979 29142934300629810 287428942924 2814 2764 2731278428542956 3005 2751 2671 2904 2794 26812661 6932 2844 2721304 2996 28242946 28342968 2618 27432884 53110 53605396 2136 5357 2191 2225 5361 53108 5372 5381 435 5389 2201 5382 2174 322 1926 2192 5348 62258 53109 5347 2177 5386 218 321 372 2205 5397 5375 220/92206 5355 65 53104 311 305 2193 5391 53105 38137/1 2213 40 2176 2221 5356 5392 5359 2132 411 22212 5390 5395 2131382 2137 5346 2133 53106 2138 63 212 464295 332 543 342351 51 352 436 531274 541534533256341 412294 279 53107 21722171216 5362 30373026 3036 30153025 3016 22213 1925 2134 2114 50 2142 5349 521522484 2141 361 53114 2116 14753111 191 138 5 3 148 2115 41 53135 264 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26011260142609251227 194 2601 298822210 2492 26062561 2619 19312 2322234 2231 208 201/3 239 253 188195 207 2493 230 2365 2263 1841 2631 193142111 2551 166 27442883 53171211951 1331 1392 132366 911 1222 2616 131573/1 1214 1761 1721 60 943 161 961 1631 1473 67 160 1221 1273 1632 942 993 61 1695 154 803 1332123992 1552 742 1696 926 152203/1 150155315118273/2 8047716 162 9128158/3 14964 949 153 13461347 782 592 754 793 713 100/2 1697 1041 1015 1043584 1044 10521053 1202 124 1301319 1061 1283 164 721 741 1811763 17241912 168217531731 16811781 172519021913 18011802 1701 131710511025 1927 1702 753 167 1361 1272 99/1771778168 7715 1282 12011213 1343 7036 129 1394 59 1404 8960 571 70257029 140/5 901 1471 6915 140/11395140/2 1397139/8 999 53142 7021 8853141 13110 141 6918 69356913 1381 6916 1382140/3 6914 137 7028 3510 213 129130 125 304 1518 411 20 134 115 305 120 53124 1538 40 306 37 1171 3524 451 132 471 11 1033518 128 421 1534 136135 39 127 315 106 48 431 303 357 1221023525 119 452 358 441 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1719.5 8.531 5 33 3 5 SOA SOA SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOBSOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOB SOA SOA SOA SOT/G O SOT/G O SOT/G O SOT/G O SOT/G O SOT/G-O SOT/G O SOT/G O WR 33 OK 10,9 m OK 12,9 m OK 4,0 m OKKD 13,4 m OK 4,4 m OK 3,8 m OK 4,5 m OK 3,7 m OK 5,4 m OK 4,0 m OK 4,2 m OK 4,3 m OK 3,7 m OK 3,6 m OK 3,4 m OK 3,8 m OK 2,6 m OK 3,0 m OK 2,9 m OK 4,1 m OK 9,7 m W W W 3 3 OK 3,7 m OK 4,8 m 3 SOA SOB SOB SOB SOB Vorhaben-bezogenerBebauungsplan"Frischemarkt" oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 Sonstiges Sondergebiet"Wohnen / Ferienwohnen B" Sonstiges Sondergebiet"Wohnen / Ferienwohnen A" Sonstiges Sondergebiet"Wohnen / Ferienwohnen B" Sonstiges Sondergebiet"Wohnen / Ferienwohnen B" Sonstiges Sondergebiet"Wohnen / Ferienwohnen A" Sonstiges Sondergebiet"Ferienheim, Erholungsheim" Sonstiges Sondergebiet"Ferienheim, Erholungsheim" Sonstiges Sondergebiet"Ferienheim, Erholungsheim" PrivateGrünfläche Sonstiges Sondergebiet"Tourismus / Gewerbe Ortsmitte" oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,4TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,4TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,4TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,4TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,4TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,4TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,4TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,4TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,2TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 3,6-8,5FH 12,5oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 GRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,5TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,4TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 RRB ReinesWohngebiet oGRZ 0,2TH 3,6-8,5FH 12,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 Sonstiges Sondergebiet"Ferienheim, Erholungsheim" oGRZ 0,2TH 2,2-3,6FH 9,5 oGRZ 0,3TH 2,2-3,6FH 9,5 Deichschutzzone 50 m Deichschutzzone 50 m Planzeichnung Teil B: Textliche Festsetzungen1) Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. v. m. § 11 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 BauNVO)1.1) Sonstiges Sondergebiet „Wohnen / Ferienwohnen A“Das Sonstige Sondergebiet „Wohnen / Ferienwohnen A“ dient vorwiegend dem Wohnen sowie ergänzend der Unterbringung von Ferienwohnungen. Zulässig sind:·Wohngebäude·Gebäude und Räume für Ferienwohnungen·Räume für freie Berufe·LädenIn dem Sondergebiet „Wohnen / Ferienwohnen A“ sind mindestens 60 % der Geschossfläche gemäß dertextlichen Festsetzung Nr. 2.3 je Grundstück für Dauerwohnungen zu verwenden. Ausnahmsweise kannbei Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von vorhandenen baulichenAnlagen zugelassen werden, dass mehr als 50 % der Geschossfläche gemäß der textlichen FestsetzungNr. 2.3 je Grundstück für Dauerwohnungen zu verwenden sind, wenn im bauordnungsrechtlichenVerfahren nachgewiesen wird, dass hierdurch die bisher vorhandene Geschossfläche für Dauerwohnungenauf dem Grundstück erhöht wird. Eine Dauerwohnnutzung im Sinne dieser Festsetzung liegt vor, wenn derWohnungsinhaber seinen Lebensmittelpunkt auf der Insel Spiekeroog hat und mit seinem Hauptwohnsitzim Sinne des § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durchArtikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der GemeindeSpiekeroog gemeldet ist.1.2) Sonstiges Sondergebiet „Wohnen / Ferienwohnen B“Das Sonstige Sondergebiet „Wohnen / Ferienwohnen B“ dient der Unterbringung von Ferienwohnungensowie von Wohnungen. Zulässig sind:·Wohngebäude·Gebäude und Räume für Ferienwohnungen·Räume für freie Berufe·Läden.Ausnahmsweise können zugelassen werden:·Betriebe des Beherbergungsgewerbes·Schank- und Speisewirtschaften·Sonstige nicht störende GewerbebetriebeIn dem Sondergebiet „Wohnen / Ferienwohnen B“ sind mindestens 40% der Geschossfläche gemäß dertextlichen Festsetzung Nr. 2.3 je Grundstück für Dauerwohnungen zu verwenden. Eine Dauerwohnnutzungim Sinne dieser Festsetzung liegt vor, wenn der Wohnungsinhaber seinen Lebensmittelpunkt auf der InselSpiekeroog hat und mit seinem Hauptwohnsitz im Sinne des § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. IS. 2606) geändert worden ist, in der Gemeinde Spiekeroog gemeldet ist.1.3) Sonstiges Sondergebiet „Tourismus / Gewerbe Ortsmitte“Das Sonstige Sondergebiet „Tourismus / Gewerbe Ortsmitte“ dient überwiegend der Unterbringung vonnicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und der Fremdenbeherbergung sowie untergeordnet derWohnnutzung. Zulässig sind:·Geschäfts- und Bürogebäude, insbesondere Gebäude und Räume für touristische Dienstleistungen,·Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,·Räume für freie Berufe,·Anlagen für Verwaltungen, kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,·Wohnungen sowie Räume für Ferienwohnungen ausschließlich oberhalb des Erdgeschosses,·Wohnungen im Erdgeschoss für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und Betriebsmitarbeiter(betriebsbezogene Wohnungen), wenn sie dem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück zugeordnetsind; betriebsbezogene Wohnungen im Erdgeschoss müssen dem Gewerbebetrieb auf demGrundstück insgesamt (in Summe) in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein,·sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe.Ausnahmsweise können zugelassen werden:·Wohngebäude.Unzulässig sind:·Gebäude für Ferienwohnungen.1.4) Sonstiges Sondergebiet „Ferienheim, Erholungsheim“Das sonstige Sondergebiet „Ferienheim, Erholungsheim“ dient der Unterbringung von Ferienheimen undErholungsheimen sowie ergänzenden Anlagen und Einrichtungen.Es sind folgende Anlagen und Nutzungen zulässig:·Ferienheime·Erholungsheime·Räume für freie Berufe·Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und Betriebsmitarbeiter, die der Einrichtung auf demGrundstück zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind1.5) Reines WohngebietIn dem Reinen Wohngebiet sind die nach § 3 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen unzulässig.2) Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. v. m. §§ 16, 18, 19 und 20 BauNVO)2.1) In den festgesetzten Baugebieten ist zugunsten der Herstellung von Veranden eine Überschreitungder festgesetzten GRZ um 0,05 zulässig. Veranden nach Satz 1 sind unselbständige, konstruktiv mit einem(Haupt)Gebäude verbundene erdgeschossige Bauteile, die als Vorbau vor die Gebäudeumfassungswandund die Überdachung vorspringen.2.2) Zugunsten der Herstellung von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO ist unter Berücksichtigungder textlichen Festsetzung Nr. 2.1 eine Überschreitung der festgesetzten GRZ um weitere 0,1 zulässig.Weitere, über die in den textlichen Festsetzungen Nr. 2.1 und Nr. 2.2 Satz 1 hinausgehendeÜberschreitungen der festgesetzten GRZ sind unzulässig.2.3) Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderenGeschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlichihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.2.4) Der jeweilige Bezugspunkt für alle festgesetzten Höhen baulicher Anlagen ist die Oberfläche derFahrbahnmitte des dem Baugrundstück nächstgelegenen Fahrbahnabschnitts der festgesetztenöffentlichen Verkehrsfläche. Bei ungleichen Straßenhöhen innerhalb des vorgenannten Abschnitts ist derBezugspunkt durch lineare Interpolation des höchsten und des niedrigsten Punktes in demFahrbahnabschnitt zu ermitteln. Bei Baugrundstücken, die an unterschiedliche Fahrbahnabschnitte derfestgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen grenzen (Eckgrundstücke), ist der Bezugspunkt der jeweilshöchste durch lineare Interpolation nach Satz 2 ermittelte Punkt.Eine Überschreitung der festgesetzten Trauf- und Firsthöhen kann ausnahmsweise zugelassen werden,wenn die Geländeoberfläche der überbaubaren Grundstücksfläche des Baugrundstückes oberhalb des inSatz 1 genannten Bezugspunktes liegt. Die zulässige Überschreitung darf hierbei die Höhendifferenzzwischen dem Bezugspunkt nach Satz 1 und der im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachgewiesenennatürlichen Geländeoberfläche nicht überschreiten. Bei Geländeoberflächen mit unterschiedlichenGeländehöhen ist die maßgebliche Geländehöhe durch lineare Interpolation des höchsten und desniedrigsten Punktes der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück zu ermitteln.3) Abweichungen von Baugrenzen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. v. m. §§ 22 und 23 BauNVO)Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen zugunsten der Herstellung von Veranden nach Satz 2ist nur dann zulässig, wenn die Veranden einen Abstand von mindestens 1,5 m zur festgesetztenöffentlichen Straßenverkehrsfläche einhalten. Veranden nach Satz 1 sind unselbständige, konstruktiv miteinem (Haupt)Gebäude verbundene erdgeschossige Bauteile, die als Vorbau vor dieGebäudeumfassungswand und die Überdachung vorspringen.4) Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. v. m. § 14 BauNVO)4.1) In den festgesetzten Baugebieten sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zwischen denstraßenseitigen Baugrenzen und den festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig.4.2) Nebenanlagen und bauliche Anlagen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO innerhalb der festgesetztenvon Bebauung freizuhaltenden Flächen sind unzulässig.4.3) Im Plangebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1a BauNVO unzulässig.5)Bäume (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Bei Neubauten ist je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ein Laubbaum (außer Weiden und Pappeln)mit einem Stammdurchmesser > 10 cm (gemessen in 1 m Höhe) neu anzupflanzen und dauerhaft zuerhalten. Auf dem Grundstück vorhandene und verbleibende Laubgehölze außer Weiden und Pappeln miteinem Stammdurchmesser > 10 cm (gemessen in 1 m Höhe) werden angerechnet.HINWEISEAltlastenSollten bei Bau- oder Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen oder andere Bodenverunreinigungengefunden werden, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde beim Landkreis Wittmund zubenachrichtigen.BodendenkmaleSollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a.sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen undSteinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen demNiedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, 26121Oldenburg, - oder der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden.Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellensind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zulassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher dieFortsetzung der Arbeit gestattet.KampfmittelfundeSollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.) gefundenwerden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder denKampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN zubenachrichtigen.BaugestaltungssatzungenDie Örtliche Bauvorschrift für den Ortskern von Spiekeroog - Gestaltungssatzung I - und die ÖrtlicheBauvorschrift für den den Ortskern umgebenden Bereich von Spiekeroog - Gestaltungssatzung II - derGemeinde Spiekeroog sind zu beachten.ErhaltungssatzungDie Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog ist zu beachten. RECHTSGRUNDLAGENBaugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), daszuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist.Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändertworden ist.Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durchArtikel 3 des Gesetzes vom Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012, zuletzt geändert durch Artikel 1 desGesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 107).Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111). 10 5020Originalmaßstab 1:1.000N 0 Ostertorsteinweg 70-71office@bpw-stadtplanung.de28203 Bremenwww.bpw-stadtplanung.de Planverfasser: Gemeinde SpiekeroogLandkreis WittmundBebauungsplanNr. 22 "Dorf" Übersichtsplan (Auszug aus topografischer Karte Niedersachsen, ohne Maßstab) PlangrundlageKartengrundlage: LiegenschaftskarteMaßstab: 1:1.000Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der NiedersächsischenVermessungs- und Katasterverwaltung,© 2024 Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamenbaulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom ……………………). Sie isthinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei.Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.Wittmund, den ........................... . ............................. Katasteramt WittmundPlanverfasserDer Entwurf wurde ausgearbeitet von: BPW StadtplanungOstertorsteinweg 70-71; 28203 BremenBremen, den ........................... ..............................BüroinhaberBeteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am ........................... dem Entwurf desBebauungsplanes Nr. 22 "Dorf" und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß§ 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ...........................ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 "Dorf" mit Begründung hat vom........................... bis zum ........................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.Spiekeroog, den ........................... ........................... BürgermeisterSatzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat diesen Bebauungsplanes Nr. 22 "Dorf" nach Prüfung derStellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am ........................... als Satzung gemäß § 10Abs. 1 BauGB sowie die Begründung beschlossen.Spiekeroog, den ........................... ........................... BürgermeisterInkraftreten (§ 10 Abs. 3 BauGB)Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 22 "Dorf" am........................... ortsüblich öffentlich bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplanes Nr. 22 "Dorf" ist damitam ........................... rechtsverbindlich geworden.Spiekeroog, den ........................... ........................... BürgermeisterVerletzung von Verfahrens- und FormvorschriftenInnerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 22 "Dorf" sind die beachtlicheVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die beachtliche Verletzung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nicht geltend gemacht worden.Spiekeroog, den ........................... ........................... Bürgermeister PräambelAuf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachungvom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und der §§ 56, 84 und 85 der Niedersächsischen Bauordnung(NBauO) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 22 “Dorf“, bestehendaus der Planzeichnung (Teil A) und den nebenstehenden planungsrechtlichen Festsetzungen (Teil B), alsSatzung beschlossen.Spiekeroog, den .............................. .............................. BürgermeisterVerfahrensvermerkeAufstellungsbeschlussDer Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am .............................. die Aufstellung desBebauungsplanes Nr. 22 "Dorf" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am...................... ortsüblich bekanntgemacht worden.Spiekeroog, den ........................................................ Bürgermeister ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGENGrenze des räumlichen Geltungsbereichs des BebauungsplanesART DER BAULICHEN NUTZUNG Teil A: Planzeichenerklärung Sonstiges Sondergebiet "Wohnen / Ferienwohnen B"Sonstiges Sondergebiet "Tourismus / Gewerbe-Ortsmitte"Sonstiges Sondergebiet "Ferienheim, Erholungsheim" FLÄCHEN FÜR DEN GEMEINBEDARFFläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung:Öffentliche VerwaltungSchuleKirchen und kirchlichen Dingen dienende Gebäude und EinrichtungenSozialen Zwecken dienende Gebäude und EinrichtungenSportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen BAUGRENZEN, BAUWEISE MASS DER BAULICHEN NUTZUNG GRÜNFLÄCHENÖffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung:Kinderspielplatz VERKEHRSFLÄCHENÖffentliche Verkehrsfläche ParkanlageNaturbelassene FlächeFriedhofGrundflächenzahl (GRZ) Baugrenzeoffene Bauweise 0,3 o NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMENDEinzelanlage Bau-/ Gartendenkmal (unbewegliche Kulturdenkmale), die demDenkmalschutz unterliegenUmgrenzung von Gesamtanlagen (Gruppen/ Ensembles), die dem DenkmalschutzunterliegenD FLÄCHEN FÜR WALDFlächen für Wald Sonstiges Sondergebiet "Wohnen / Ferienwohnen A" Reines WohngebietTraufhöhe als Mindest- und Höchstmaß in Metern über dem Bezugspunkt(vgl. Textliche Festsetzung 2.4)TH 2,2-3,6Firsthöhe als Höchstmaß in Metern über dem Bezugspunkt (vgl. TextlicheFestsetzung 2.4)FH 9,5 Bodendenkmal, das dem Denkmalschutz unterliegtBDGeschütztes Biotop gem. §30 BNatSchG FLÄCHEN FÜR DIE ABWASSERBESEITIGUNGAnlage mit der Zweckbestimmung Abwasserbeseitigung,hier: Regenrückhaltebecken (RRB)SOA SOB SOT/G O WRSOFe-, ErHeim SONSTIGE FESTSETZUNGENAbgrenzung unterschiedliche Art bzw. Maß der baulichen Nutzung Höhenpunkt in Metern über Normalhöhennull (NHN) OK 3,6 m DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER DeichschutzzoneUmgrenzung der Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMENDünenschutz gemäß § 30 BNatSchGBei dem gesamten Plangebiet handelt es sich um einen Bereich, in dem gemäß § 30 BNatSchGgeschützte Dünen vorkommen. Die festgestellten gemäß § 30 BNatSchG geschützten Dünen sindnachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Dünen sind zu schützen und dürfen nichtbeeinträchtigt werden. Sofern gemäß § 30 BNatSchG geschützte Dünen beeinträchtigt werden, isteine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchGeinschließlich einer adäquaten Kompensation erforderlich.DeichschutzInnerhalb der Deichschutzzone dürfen Anlagen jeder Art gemäß § 16 NiedersächsischesDeichgesetz (NDG) nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Zu den Anlagen jeder Artgehören auch Lager- und Spielplätze, Wasserflächen, Feuchtbiotope, Parkanlagen, Einzäunungenetc. Die Deichbehörde kann gemäß § 16 Abs. 2 NDG zur Befreiung vom Verbot des § 16 Abs. 1NDG Ausnahmen genehmigen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigtenHärte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist.WasserschutzzoneDas Plangebiet liegt zum überwiegenden Teil in der Wasserschutzzone III des WasserwerkesSpiekeroog. Die Schutzzonenverordnung vom 17.08.1970 sowie die Verordnung überSchutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 09.11.2009 sind zu beachten. Trinkwasserschutzgebiet Wasserschutzzone IIIW Teil B: Textliche Festsetzungen (Fortsetzung)HINWEISEBaumschutzsatzungIm Plangebiet gilt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Spiekeroog in der jeweils gültigen Fassung.ArtenschutzDie Bestimmungen der Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bleibenvon den Festsetzungen unberührt. Eine Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständedes § 44 BNatSchG ist nicht auszuschließen. Daher ist erforderlich, dass vor Abriss von Gebäudenund vor Baumfällungen eine Kontrolle auf mögliche Brutvögel und Fledermäuse stattfindet und beieinem positiven Befund eine artenspezifische Einzelfallprüfung (spezielle artenschutzrechtlichePrüfung) durchgeführt wird. Ausnahmen und Befreiungen, z.B. für notwendige Rodungen vonGehölzen und Vegetationsflächen in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. eines jeden Jahres, sind im Vorwegebei der Naturschutzbehörde zu beantragen.WaldkompensationZur Kompensation der Eingriffe in vorhandenen Wald aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 22 wirdaußerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes die Erstaufforstung von Wald auf derfolgenden Fläche (Gemarkung Etzel, Gemeinde Friedeburg) dem Sondergebiet Wohnen /Ferienwohnen B des Bebauungsplanes Nr. 22 zugeordnet und vertraglich gesichert:Flurstück 45 (Flur 26), 3.528 m² ..\..\..\BPW Stadtplanung\Bauleitplanung - 2022-029 Spiekeroog BP22 Dorf\04 Material\09 Plangrundlage\140701_LGLN_Logo_mit Schrift_RGB.png Private GrünflächePrivateGrünfläche
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Gemeinde Spiekeroog Bebauungsplan Nr. 22 Begründung mit Umweltbericht Lageplan (ohne Maßstab; Auszug aus der ALK) Verfasser: Partnerschaftsgesellschaft mbB Ostertorsteinweg 70-71 28203 Bremen Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 2 | 65 Planungsträger Gemeinde Spiekeroog Vertreten durch Der Bürgermeister Westerloog 2 26474 Spiekeroog Tel.: 04976 99939 15 Fax.: 04976 99939 29 Die Begründung mit Umweltbericht wurde gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Spiekeroog ausgearbeitet von: BPW Stadtplanung Partnerschaftsgesellschaft mbB Ostertorsteinweg 70-71 28203 Bremen fon 0421.51701640 office@bpw-stadtplanung.de www.bpw-stadtplanung.de Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Begründung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Begründung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 3 | 65 Inhalt Teil A: Begründung ................................................................................................................................... 5 Planaufstellung ............................................................................................................................ 5 Planungsanlass und Planungsziele ................................................................................................. 5 Beschreibung des Plangebiets und des geltendes Planungsrechts ................................................... 7 Übergeordnete Ziele und Planungen ............................................................................................. 8 Inhalte des Bebauungsplans ....................................................................................................... 11 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................................... 11 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................................. 20 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen ................................................................. 25 Nebenanlagen ...................................................................................................................................... 26 Flächen für den Gemeinbedarf ............................................................................................................ 27 Verkehrsflächen, Verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung .................................................... 27 Grünflächen, Bäume, Flächen für Wald ............................................................................................... 28 Hinweise und nachrichtliche Übernahmen .......................................................................................... 29 Teil B: Umweltbericht ............................................................................................................................. 32 Einleitung ................................................................................................................................... 32 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans .......................................................... 32 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung ........................................................................................................................ 33 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................................................. 39 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale ..................... 39 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ............................................ 48 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung .................................................... 49 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ............ 57 Artenschutzrechtliche Maßnahmen..................................................................................................... 58 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ......................................................................................... 59 Zusätzliche Angaben ................................................................................................................... 59 Verfahren und Schwierigkeiten ............................................................................................................ 59 Maßnahmen zur Überwachung ........................................................................................................... 60 Allgemein verständliche Zusammenfassung ........................................................................................ 60 Anlagen Anlage 1: Übersichtskarte mit den erfassten Habitatbäumen (ökologis GmbH) Anlage 2: Übersicht der nach §30 BNatSchG geschützten Küstendünenbiotope und -standorte (ökologis GmbH) Anlage 3: FFH-Vorprüfung gemäß § 34 BNatSchG (Thalen Consult GmbH, 15.04.2024, redaktionell geändert am 10.06.2024) Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Flächenangaben der Nutzungen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 22 ________________ 33 Tabelle 2 : Gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotoptypen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 22 ___ 41 Tabelle 3 : Erfasste Habitatbäume mit Höhe, Brusthöhendurchmesser (BHD) und Art des Habitats _______ 42 Tabelle 4: Übersicht über die bisher im Plangebiet geltende Bebauungspläne mit Angabe der GRZ _______ 50 Tabelle 5: Eingriffsbilanzierungen bisheriges und neues Planungsrecht _____________________________ 52 Tabelle 6: Differenz zulässige Grundfläche bisheriges und neues Planungsrecht ______________________ 52 Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 4 | 65 Tabelle 7: Berechnung Kompensationsbedarf Waldausgleich _____________________________________ 54 Tabelle 8: Ausgleichserfordernis __________________________________ Fehler! Textmarke nicht definiert. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 5 | 65 Teil A: Begründung Planaufstellung Planaufstellungsbe- schluss Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat in seiner Sitzung am 14.10.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 beschlossen. Veränderungssperre Darüber hinaus hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 14.10.2021 eine „Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 im Bereich Spiekeroog“ beschlossen. Demnach dürfen zur Sicherung der Planung im räumlichen Geltungsbereich der Verände- rungssperre zum Bebauungsplan Nr. 22 gem. § 14 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Aufstellungs- verfahren Der Bebauungsplan Nr. 22 wird im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB samt Umwelt- prüfung und Umweltbericht aufgestellt. Der Umweltbericht ist Bestandteil dieser Be- gründung. Planungsanlass und Planungsziele Anlass der Planung Die Gemeinde Spiekeroog leidet durch die kontinuierliche Umwandlung von Dauer- wohnungen zu Ferienwohnungen schon lange an einem Mangel an bezahlbaren Woh- nungen für Einheimische und Dauerarbeitskräfte. Eine Erweiterung des Siedlungsraums ist aufgrund des sensiblen Landschafts- und Naturraums kaum bzw. nur in sehr begrenz- tem Maße möglich. Daher versucht die Gemeinde seit einigen Jahren, das Dauerwoh- nen und das touristische Wohnen über einen Bebauungsplan „Dorf“ abzusichern. Gemäß Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Lüneburg vom 07.10.2021 unter dem Aktenzeichen 1 KN 92/19 wurde der im Jahr 2018 aufgestellte Bebauungsplan „Dorf – Teil A“ wegen Verfahrensmängeln und Mängeln einzelner Festsetzungen aller- dings für unwirksam erklärt. Die verfolgte Planungsabsicht zur Steuerung von Dauer- wohnen und Ferienwohnungen hat das OVG jedoch grundsätzlich für durchführbar erachtet. Der Bebauungsplan Nr. 22 soll nun unter Beibehaltung der wesentlichen Pla- nungsziele auf Grundlage des Urteils des OVG neu aufgestellt werden. Ziele der Planung Die zunehmende Umwandlung von Dauerwohnungen zu Ferienwohnungen führt dazu, dass immer weniger Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zur Verfügung steht. Dies wirkt sich auf das Inselleben, die Wirtschaft und die Inselgemeinschaft aus. Insula- ner müssen Spiekeroog verlassen, Arbeitskräften fehlen die Unterkünfte, privat ge- nutzte Ferienwohnungen stehen viele Monate im Jahr leer. Die Folgen zeigen sich auch im für die Inselgemeinschaft so wichtigen Vereinsleben und Ehrenamt sowie bei der Aufrechterhaltung der sozialen Infrastruktur und der öffentlichen Daseinsvorsorge. An- gebote, die ein würdiges Altern auf Spiekeroog ermöglichen, sind kaum vorhanden. Der lokale Pflegedienst agiert ohne abgesicherten Wohnraum oder Infrastruktur, es gibt vier Seniorenwohnungen, welche langfristig ausgebucht sind. Es fehlt zudem an Wohnraum Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 6 | 65 für Personen, die in der Daseinsvorsorge tätig sind, wie Lehrkräfte oder Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die auch die touristische Infrastruktur mitversorgt. Ziel des Be- bauungsplans ist daher die Sicherung und Förderung von Dauerwohnraum für die ein- heimische Bevölkerung und Dauerarbeitskräfte auf der Insel Spiekeroog. Gleichzeitig werden hierdurch auch die zulässigen Zweitwohnungen begrenzt. Zweitwohnungen werden jedoch nicht vollständig ausgeschlossen, sondern in dem vorliegenden Bebau- ungsplan wird ein Mindestanteil an Dauerwohnungen gesichert. Eine höhere Durchmischung von Wohnen und Gästebeherbergung auf der Insel Spie- keroog ist jedoch für den größten Teil des Plangebietes planerisch durchaus gewollt, um neben dauerhaftem Wohnraum für die einheimische Bevölkerung auch ein ausreichen- des Angebot für die Gästebeherbergung zu sichern und den Tourismus und damit den für die Insel bedeutendsten Wirtschaftsfaktor zu fördern und gezielt zu steuern. Die Durchmischung von Wohnraum mit einem hohen Anteil an Gästewohnungen ist prä- gend für das Plangebiet. Auf der Insel Spiekeroog sind inhabergeführte Hotels, Pensio- nen und Ferienwohnungen vorhanden. Hierin liegt die Stärke des Ortes im Tourismusmarkt im Sinne eines ortsbezogenen, authentischen Tourismus. Die Siche- rung und Förderung der Gästebeherbergung in ihren unterschiedlichen Ausprägungen ist daher ein weiteres Planungsziel. So sind neben Ferienwohnungen, die sich grundsätz- lich in das kleinteilige Nutzungsgefüge einfügen, auch grundsätzlich weiterhin weitere Formen der Gästebeherbergung wie Hotels und Pensionen gewünscht. Abhängig von der Größenordnung und der Vereinbarkeit mit den benachbarten Nutzungen sollen hierfür über diesen Angebotsbebauungsplan hinaus vorhabenbezogene Bebauungs- pläne vorgesehen werden, um diese bedarfsgerecht zu ermöglichen. Die Zahl der sonstigen Gewerbebetriebe auf der Insel ist rückläufig, es fehlt an bezahl- baren Flächen, da viele Gewerbeflächen durch Ferienwohnungen verdrängt wurden. Für das Zusammenleben und zur Sicherung des Tourismus hat insbesondere eine funk- tionierende, vitale Ortsmitte eine hohe Bedeutung. Weiteres Planungsziel ist daher v.a. die Sicherung und Stärkung des Ortskerns der Gemeinde Spiekeroog mit seinen gewerb- lichen Nutzungen in einer Nutzungsmischung mit weiteren Angeboten. Zusammengefasst sind die wesentlichen Planungsziele: Die Sicherung von Dauerwohnraum und dessen Neuschaffung, Die Sicherung und geordnete Neuschaffung von Gästebeherbergungsflächen in den verschiedenen Ausprägungsformen und die Sicherung deren Vielfalt, die Sicherung und Entwicklung von Gewerbeflächen im Innendorfbereich sowie die Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsoge. Grundlage für die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 ist zudem eine intensive Auseinandersetzung mit dem Urteil des OVG Lüneburg vom 7.10.2021. Für den über- wiegenden Teil des Geltungsbereichs sollen auf dieser Grundlage Sondergebiete nach § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt werden, da sich die vorhandene und gewollte Nutzungs- mischung von Dauerwohnungen und Gästebeherbergung nicht aus den Baugebieten der BauNVO entwickeln lässt. Bei der Festsetzung eines Sondergebietes für Dauer- und Ferienwohnungen muss allerdings abwägend auf die spezifischen Eigenheiten beider Wohnformen und ihre jeweiligen Anforderungen, z.B. an die Bereitstellung von Einrich- tungen der sozialen Infrastruktur, eingegangen werden. Gleiches gilt für die Sicherung und Entwicklung einer vitalen Ortsmitte mit weiteren gewerblichen Nutzungen. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 7 | 65 Vor diesem Hintergrund wurde im Frühjahr 2023 eine umfassende Bestandsaufnahme durchgeführt, die Grundlage für die getroffenen Festsetzungen, insbesondere zu Art und Maß der baulichen Nutzung, ist. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme werden in dieser Begründung bei den einzelnen Festsetzungen weitergehend beschrieben. Darüber hinaus fand im Zuge des Bebauungsplanverfahrens eine intensive Beteiligung der Politik und Öffentlichkeit mit dem Ziel statt, die Kenntnisse vor Ort den Planungen zugrunde zu legen. Hierdurch soll auch eine größtmögliche Akzeptanz für die Regelun- gen des Bebauungsplans gesichert werden. Diese intensive Beteiligung am Planungs- prozess erfolgte zudem vor dem Hintergrund, dass es bislang kein Entwicklungskonzept für das insulare Leben auf Spiekeroog gibt. Im Zuge des Beteiligungsprozesses wurden auch die Gestaltung der Gebäude und die Sicherung des kleinteiligen, dörflich geprägten Ortsbildes thematisiert. Durch die örtli- chen Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude sollen die Alleinstellungsmerkmale der Insel Spiekeroog im Kontext einer zukunftsfähigen Dorfentwicklung gesichert und weiterentwickelt werden. Im Ergebnis werden die beiden für den Siedlungsbereich der Gemeinde Spiekeroog geltenden Baugestaltungssatzungen parallel zum Bebauungs- planverfahren geändert. Die Beteiligungsergebnisse zu den örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude finden sich in den Baugestaltungssatzungen wieder, auf entsprechende Regelungen in diesem Bebauungsplan kann daher verzichtet werden. Der Bebauungsplan Nr. 22 ergänzt damit die Regelungen der Gemeinde zur Sicherung des Insellebens und der Inselgemeinschaft. So hat die Gemeinde bereits im Jahr 1986 eine Erhaltungssatzung aufgestellt. Zudem trägt der Bebauungsplan mit der vorgesehe- nen Sicherung und Schaffung von Dauerwohnraum dem Umstand Rechnung, dass für die Gemeinde in der Niedersächsischen Verordnung zu Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt wurde. Beschreibung des Plangebiets und des geltendes Planungsrechts Räumliche Lage, Entwicklung und Zustand Der rd. 42 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Großteil des be- siedelten Bereichs der Insel Spiekeroog. Ausgenommen sind lediglich der Hafenbereich, das Kurzentrum Noorderpad und eher außerhalb des Dorfkerns liegende (Einzel-)Ge- bäude sowie der außerhalb des Siedlungskerns gelegene Bereich des Internatsgeländes. Ausgenommen sind auch die Bereiche Achter d`Diek und das Gelände nördlich des Bahnhofs, da diese mit separaten Bauleitplanverfahren beplant werden. Die genaue Abgrenzung des Plangebiets wird in der Planzeichnung bestimmt. Im Plangebiet finden sich überwiegend Ein- und Mehrfamilienhäuser mit einer Mi- schung aus Dauerwohnen und Ferienwohnungen, teilweise werden Gebäude auch aus- schließlich als Dauerwohnraum genutzt bzw. ausschließlich für Ferienwohnungen vermietet. Daneben finden sich insbesondere im Dorfkern Hotels, Gastronomie, Ange- bote der sozialen und kulturellen Infrastruktur sowie kleinere Läden und Gewerbeein- heiten. Es herrscht eine überwiegend eingeschossige, aufgelockerte und kleinteilige Bauweise vor, die ergänzt wird durch einzelne mehrgeschossige Gebäude. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um durch Ferienwohnungen oder als Hotel genutzte Gebäude sowie Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 8 | 65 vereinzelte Mehrfamilienhäuser. Viele der Gebäude verfügen über ortstypische Veran- den, die zu den Erschließungswegen ausgerichtet sind. Der Umweltzustand und das Ortsbild sind von vorhandener Bebauung, Verkehrswe- gen, Grünflächen, Hausgärten, Gehölzen und Restbeständen der ursprünglichen Dü- nenlandschaft geprägt. Im Plangebiet finden sich mit Bäumen bestandene Park- und Grün- sowie Waldflächen. Flächennutzungsplan Für das Plangebiet gilt derzeit die 6. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Gemeinde Spiekeroog. Hierin sind insgesamt elf, teils sehr kleinteilige Sondergebiete mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen sowie Flächen für den Gemeinbedarf und Grünflächen dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 22 kann mit den festgesetzten Bau- gebieten nicht vollumfänglich aus den in der 6. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten kleinteiligen Sondergebieten entwickelt werden. Um dem Entwicklungs- gebot nach § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen, wird daher parallel zum Bebauungs- plan Nr. 22 der Flächennutzungsplan entsprechend der Planungsziele geändert. Hierzu erfolgt die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplans. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen Für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 22 gelten diverse Bebauungspläne, die nun mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 überplant werden sollen. Das zu überplanende Gebiet umfasst die Flächen der Bebauungspläne Nr. 7a „Wittdün“, 8c „Ortsmitte-West“ verringert um die von Plan 15 „Kurzentrum“ überplante Flä- chen, 8d „Ortsmitte-Ost“, 9 „Melksett“, 10 „Hellerpad“, 12 „Up de Höcht / Up de Düne“, 13 „Am Bahnhof“ und 16 „Slurpad sowie den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „B-Plan Flurstück 19/5 Westerloog“ und weiterhin die unbeplanten Gebiete um die Flächen Inselschule, Museumsbahn, Gaststätte Am Bahnhof, Kirchenwäldchen und Friedhof. Übergeordnete Ziele und Planungen Die Bauleitpläne sind laut § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind für die Bauleitplanung verbindlich und einer Abwägung nicht zugänglich. Sie ergeben sich aus dem Raum- ordnungsplan des Landes (LROP) und dem für Spiekeroog maßgeblichen Regionalplan (RROP), außerdem aus Raumordnungsplänen des Bundes. Die für das Plangebiet maß- geblichen verbindlichen Raumordnungsziele werden nachfolgend beschrieben. Bundesraumord- nungsplan Gemäß § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) ist für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland zu sorgen. Der "Bundesraumordnungsplan Hochwas- serschutz" (BRPH) vom September 2021 trifft erstmals bundesweite Regelungen zur Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 9 | 65 Hochwasserschutz 2021 (BRPH) Wasserwirtschaft, zum Hochwasserrisikomanagement, zur Entwicklung von Siedlun- gen und kritischen Infrastrukturen wie Verkehrs- und Energienetzen. Überflutungs- und Versickerungsflächen müssen gewonnen und freigehalten und das Wasserrück- haltevermögen des Bodens verbessert werden. Der vorliegende Bebauungsplan ist mit den Zielen und Grundsätzen des Bundesraum- ordnungsplans vereinbar. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan um eine Bestands- überplanung des Siedlungsbereichs der Gemeinde Spiekeroog, dessen bauliche Entwicklung bereits weitgehend abgeschlossen ist. Daher weist der vorliegende Be- bauungsplan keine Festsetzungen auf, die den Zielen und Grundsätzen des Bundes- raumordnungsplans widersprechen würden. Der Bebauungsplan verfolgt im Wesentlichen die Bestandssicherung und der Steuerung des Verhältnisses von Dauer- wohnungen und Ferienwohnungen sowie die Sicherung und Entwicklung von weite- ren Gewerbeflächen in der Ortsmitte. Große Teile des Plangebiets liegen innerhalb eines Risikogebiets für ein Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem). Als Risikogewässer ist die Tideems an- gegeben, als Flutquelle die Küste. Die betreffenden Teile des Plangebiets befinden sich in einem geschützten Bereich. Der BRPH enthält für das Plangebiet keine Festlegungen, die als Darstellung in den Bebauungsplan Nr. 22 hätten Eingang finden müssen. Die Deichschutzzone, die im Süden und Osten in das Plangebiet hineinragt, ist in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden. Der vorhandene Deichschutz genügt den Anforderungen des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Eine Deicherhöhung bei prognostizierten stei- genden Wasserständen ist möglich und wird durch die vorliegende Bauleitplanung der Gemeinde nicht erschwert. An einzelnen Stellen ragt die überbaubare Grundstücksfläche in die nachrichtlich übernommene Deichschutzzone hinein. Dies ergibt sich aus dem vorhandenen Ge- bäudebestand, der mit dem vorliegenden Bebauungsplan auch weiterhin gesichert werden soll. Nach § 16 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) ist eine Bebauung bzw. eine wesentliche Änderung der Bebauung innerhalb der Deichschutzzone grundsätz- lich unzulässig. Jedoch kann auf Grundlage von § 16 Abs. 2 NDG die Deichbehörde zur Befreiung von diesem Verbot Ausnahmen genehmigen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. In Abstimmung mit der Deichbehörde sind die getroffenen Festsetzungen mit dem Deichschutz vereinbar. Landes-Raumord- nungsprogramm 2017 (LROP) Für das Land Niedersachsen werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Lan- desraumordnungsprogramm formuliert. Die Verordnung über das Landes-Raumord- nungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017 wurde in Teilen 2022 geändert. Die Änderungsverordnung vom 7. September 2022 ist am 17.09.2022 in Kraft getreten. Die aktuelle Fassung des Landes-Raumordnungspro- gramms (LROP) ergibt sich demnach aus der Neubekanntmachung 2017 und der Ände- rungsverordnung von 2022 im Vergleich. Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen sind die niedersächsische Küste und die vorgelagerten Ostfriesischen Inseln vor Schäden durch Sturmfluten und Landverluste zu schützen. Die dafür erforderlichen Flächen sind zu sichern (Ziel 1.3.03 Satz 1 LROP). Zur vorsorgenden Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen in sturmflutgefährdeten Gebieten an der Küste bei allen Planungen und Maßnahmen die Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 10 | 65 Möglichkeiten der Risikovorsorge gegen Überflutungen in die Abwägung einbezogen werden. Dies gilt auch in durch Deiche und Sperrwerke geschützten Gebieten sowie in durch Hauptdeiche und Schutzdünen geschützten Gebieten auf den Ostfriesischen In- seln. In diesen Ge-bieten soll Überflutungsrisiken durch flexible hochwasserangepasste Planungen und Maßnahmen sowie geeignete Standort- und Nutzungskonzepte Rech- nung getragen werden. Bereiche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial sollen als Vorbehaltsgebiete Hochwasser ausgewiesen werden. Da der Bebauungsplan Nr. 22 le- diglich Änderungen im baulichen Bestand vorbereitet und ein bisheriges planerisches Defizit in Bezug auf die Festlegungen im LROP nicht auszugleichen ist, ergeben sich aus den o.g. Raumordnungsziel keine Bindungen für den Bebauungsplan Nr. 22. Im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen wird Spiekeroog als Insel mit ei- nem touristischen Zentrum eingestuft. Insbesondere mit der Festsetzung eines Sonsti- gen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Tourismus/Gewerbe Ortsmitte“ in der Ortsmitte Spiekeroogs entspricht der Bebauungsplan Nr. 22 den Vorgaben der Landes- raumordnung. Regionales Raumord- nungsprogramm 2006 (RROP) Im RROP aus dem Jahr 2006 für den Landkreis Wittmund ist Spiekeroog als Grund- zentrum sowie als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenver- kehr festgelegt. Die Inselgemeinde Spiekeroog stellt, wie die Inselgemeinde Langeoog, einen Sonderfall dar. Sie hat trotz der geringen Einwohnerzahl aufgrund ihrer peripheren Insellage grundzentrale Aufgaben zu übernehmen. Dies gilt insbe- sondere auch vor dem Hintergrund der Tourismusfunktion, die sie prägt. An den Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung und Fremden- verkehr sind insbesondere folgende Ziele zu beachten: Planungen und Maßnahmen, die der Verlängerung der Saison und damit der Re- duzierung der saisonbedingten Arbeitslosigkeit im Tourismusbereich dienen Verbesserung der Qualitätsstandards im Konzentrationsbereich des Kurwesens und im Beherbergungsbereich Bedarfsgerechte Schaffung qualitativ hochwertiger Beherbergungskapazitäten (z.B. 4-Sterne-Hotels) Abstimmung der öffentlichen Investitionen unter den Trägern des Fremdenver- kehrs Abstimmung über die Zuordnung von Schwerpunktaufgaben unter den Trägern des Fremdenverkehrs Vernetzung der Standorte untereinander und mit dem Hinterland zwecks Einbin- dung in die touristische Entwicklung durch die Sicherung bzw. Ergänzung ver- schiedenster Vernetzungsstrukturen (ÖPNV/SPNV, Wanderwege, Radwander- wege, Wasserwanderwege, Reitwanderwege) Eine Konkretisierung der Entwicklungsaufgaben soll im Rahmen der Erarbeitung tou- ristischer Leitbilder und Konzepte erfolgen. Zudem befindet sich das Plangebiet innerhalb eines ausgewiesenen Vorranggebietes für Trinkwassergewinnung. Insbesondere mit der Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes „Tourismus / Ge- werbe Ortsmitte“ sowie von Sonstigen Sondergebieten zur Steuerung der Entwicklung von Dauerwohnraum und Ferienwohnungen entspricht der Bebauungsplan Nr. 22 den Zielen und Grundsätzen des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Wittmund. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 11 | 65 Bei der nachrichtlichen Darstellung der äußeren Grenzen des Nationalparks „Nieder- sächsisches Wattenmeer“ und der daraus abzuleitenden Vorranggebieten für Natur und Landschaft sowie Überlagerungsmöglichkeiten mit Vorsorgegebieten für Erho- lung ist der Ortskern von Spiekeroog ausgenommen. Berücksichtigung der Klimaschutzziele Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne den Klimaschutz und die Klimaanpassung fördern. Dies berücksichtigt der vorliegende Bebauungsplan Nr. 22. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Bestandsüberplanung von großen Teilen des Siedlungsbereichs der Gemeinde Spiekeroog. Mit dem Bebauungsplan wird eine nachhaltige, zukunfts- fähige Entwicklung auf den innerdörflich gelegenen, erschlossenen Grundstücken ge- sichert. Der Bebauungsplan verfolgt im Wesentlichen die Bestandssicherung und Steuerung des Verhältnisses von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen sowie die Sicherung und Entwicklung von weiteren Gewerbeflächen in der Ortsmitte. Den Be- langen des Küsten- und Hochwasserschutzes wird Rechnung getragen. Negative Aus- wirkungen auf den Klimaschutz und die Klimaanpassung sind durch die Planungen nicht zu erwarten (vgl. Umweltbericht). Inhalte des Bebauungsplans Art der baulichen Nutzung Sonstige Sonderge- biete (SO) Der Bebauungsplan setzt für den überwiegenden Teil seines Geltungsbereichs auf Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO Sonstige Sondergebiete mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen fest. Die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ist dann erforderlich, wenn sich das Plangebiet von den Bauge- bieten gemäß §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, welche faktischen Unterschiede in dem Gebiet bereits vorhanden sind, sondern ob sich die festgesetzten, künftig zulässigen Nutzungen von den Gebietsty- pen gemäß §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unter- schied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie ge- stützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Maßstab dahin konkretisiert, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets das entscheidende Kriterium dafür ist, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesent- lich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der an- deren Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Anforderungen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann. Zulässig ist es daher, innerhalb eines Sonderge- bietes miteinander verträgliche Nutzungsarten in einer Form zu kombinieren, die mit der Festsetzung eines der Baugebiete der BauNVO nicht erreicht werden kann. So kann der Satzungsgeber die Nutzungen eines Baugebietstyps so einengen, dass das Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 12 | 65 Sondergebiet als „Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestim- mung“ erscheint (BVerwG, Urteil v. 28.5.2009 – 4 CN 2.08 -, juris). Die wesentliche Zweckbestimmung eines Baugebietstyps ist in den Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO geregelt. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, aufgrund der besonde- ren siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Gemeinde und daraus resultierender besonderer städtebaulicher Zielvorstellungen weite Teile des Plangebietes mit Son- dergebieten zu überplanen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Sondergebiete nur einen untergeordneten Teil der überplanten Fläche eines Gemeindegebietes ausma- chen dürfen, gibt es nicht. Entscheidend ist allein, ob die jeweilige Festsetzung städ- tebaulich gerechtfertigt ist. Möchte die Gemeinde in weiten Teilen ihres Siedlungsbereiches Gebiete eines in den §§ 2 bis 10 BauNVO nicht abgebildeten Cha- rakters schaffen und ist dies – etwa wegen einer starken touristischen Ausprägung städtebaulich sinnvoll, so kann sie dies über Sondergebietsfestsetzungen erreichen (OVG Lüneburg, Urteil v. 7.10.2021 – 1 KN 92/19 -). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Sondergebietsfestsetzungen vorliegend erforderlich und entsprechen der Vorgabe des § 11 Abs. 1 BauNVO. Sonstige Sonderge- biete Wohnen / Feri- enwohnen – allgemeine Ausfüh- rungen Der überwiegende Teil des Plangebiets wird als Sonstiges Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen A und B festgesetzt. Durch diese Festsetzung soll die vorhandene und planerisch gewollte Mischung von Dauerwohnen und Gästebeherbergung gesichert werden. Insbesondere soll hierdurch die Schaffung von Wohnraum für die einheimi- sche Bevölkerung gefördert werden, da der Neubau, Umbau oder die Nutzungsände- rung in den festgesetzten Sondergebieten Wohnen / Ferienwohnen A und B künftig nur unter der Voraussetzung der Schaffung bzw. des Erhalts von Dauerwohnraum möglich sein soll. Zielsetzung der Gemeinde Spiekeroog ist die Sicherung von dauerhaftem Wohnraum im Zusammenhang mit Einrichtungen zur Fremdenbeherbergung. Dabei soll wie bis- her eine hohe Durchmischung des Dauerwohnens mit Unterkünften für die Gästebe- herbergung erfolgen. Die Siedlungsbereiche sind mit dem seinerzeit aufkommenden Fremdenverkehr seit spätestens Mitte des 19. Jahrhunderts durch die Mischung von Wohnnutzung und kleinteiliger Gästebeherbergung gekennzeichnet: In vielen Wohn- gebäuden waren neben der eigengenutzten Wohnung auch Räume zu Beherber- gungszwecken vorhanden. Daher wird in den Sondergebieten sowohl das Dauerwohnen als auch das Ferienwohnen allgemein zugelassen. Hintergrund dieser Festsetzung ist die Absicht, durch diese Nutzungsmischung einerseits die Schaffung von Wohnraum für die einheimische Bevölkerung und andererseits ein ausreichen- des Angebot an Ferienwohnnutzungen zur Beibehaltung und Förderung der touristi- schen Funktion zu sichern. Zur Verdeutlichung dieser Absicht erhalten die beiden Sondergebiete die Zweckbestimmung "Wohnen / Ferienwohnen", die auf folgenden Grundsätzen basiert: Das Dauerwohnen ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Kennzeichnend für eine Dauerwohnnutzung ist zudem nach aktueller Rechtsprechung eine Beschränkung auf Personen, die ihren Lebens- mittelpunkt in der Gemeinde haben. Dies stellen auch die textlichen Festsetzungen Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 13 | 65 Nr. 1.1 und 1.2 klar. Demnach liegt eine Dauerwohnnutzung vor, wenn der Woh- nungsinhaber seinen Lebensmittelpunkt auf der Insel Spiekeroog hat und mit seinem Hauptwohnsitz im Sinne des § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in der Gemeinde Spiekeroog gemeldet ist. Eine Ferienwohnnutzung liegt nach § 13a BauNVO vor, wenn Gebäude oder Räume ständig wechselnden Gästen gegen Entgelt zum vorübergehenden Aufenthalt bereit- gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und be- stimmt sind. Eine Ferienwohnnutzung ist gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung eine eigenständig typisierte Nutzungsart. Die Durchmischung von Dauerwohnen und Ferienwohnen bzw. Gästebeherbergung ist im Bereich der beiden festgesetzten Sondergebiete Wohnen / Ferienwohnen A und B prägend für die Gemeinde Spiekeroog und unterscheidet sich von den üblichen Wohngebietskategorien nach der BauNVO. Die umfassten Siedlungsbereiche sind ge- prägt von Wohngebäuden mit Fremdenbeherbergung und Gebäuden mit Ferienwoh- nungen (Klein- und Privatvermieter). In der jetzigen Situation ist der Anteil an Einrichtungen zur Fremdenbeherbergung in den betreffenden Siedlungsbereichen der Gemeinde Spiekeroog bereits relativ hoch. Der hohe Anteil an Vermietungen trägt dem Umstand Rechnung, dass Spiekeroog als Insel und Kurort eine hohe Bedeutung für den Tourismus hat. Daher werden die pla- nerischen Festsetzungen so getroffen, dass die Fremdenbeherbergung weiterhin in größerem Umfang möglich ist. Gleichwohl soll in den betreffenden Siedlungsberei- chen der Gemeinde Spiekeroog dem Dauerwohnen ein hohes Gewicht eingeräumt werden, um substanziell Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zu sichern bzw. neu zu schaffen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sonstigen Sondergebiete Wohnen / Ferien- wohnen A und B ist § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Die Vorschrift ermächtigt zur Festset- zung von Sondergebieten für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen an- dererseits. Das OVG Lüneburg hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 7.10.2021 zur Festsetzung eines Sondergebietes „Dauerwohnen/Ferienwohnen“ darauf hingewie- sen, dass eine Regelung zur Koppelung von Dauerwohnen und Ferienwohnen – ab- gesehen von besonderen Wohngebieten in § 4a Abs. 4 BauNVO – in keinem Baugebiet der BauNVO vorgesehen ist. Das OVG hat aber zugleich ausgeführt: „…Weiterhin keine Bedenken hat der Senat, hinsichtlich einer Kombination von Woh- nen und Ferienwohnen in einem Sondergebiet. Richtig ist zwar, dass Ferienwohnun- gen neben Wohnungen jedenfalls seit dem Inkrafttreten des § 13a BauNVO im Jahr 2017 in zahlreichen Baugebieten zugelassen werden können, sodass insofern kein Alleinstellungsmerkmal eines Sondergebietes (mehr) vorliegt. Das schließt es aber nicht aus, ein derartiges Nebeneinander auch zur Grundlage einer Sondergebietsfest- setzung zu erklären; dies folgt bereits aus der ausdrücklichen gesetzlichen Anord- nung in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, der eine Mischung von Ferienwohnen und Dauerwohnen in einem Sondergebiet ausdrücklich zulässt“. Allgemeine Zweckbe- stimmung der festgesetzten Sondergebiete Wohnen / Ferienwohnen A und B ist eine Mischung aus Dauer-/Ferienwohnung – in dem Sondergebiet Wohnen Ferienwohnen A mit einem gewissen Übergewicht der Dauerwohnnutzung. Ein reines, allgemeines Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 14 | 65 oder besonderes Wohngebiet mit leichten Abstrichen ist hingegen nicht geplant. Weil die Dauerwohnnutzung keine beherrschende, die Ferienwohnnutzung an den Rand drängende Stellung haben soll, kann die Gemeinde ihr Planungsziel nicht mit der Festsetzung eines Wohngebietes nach den §§ 3, 4 oder 4a BauNVO erreichen. Dies bestätigt sich auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Ok- tober 2017 - 4 CN 6.17 - NVwZ 2018, 828), das einem Gebiet, in dem das Dauerwoh- nen zwar überwiegt, dem Ferienwohnen jedoch ein das Gebiet mitprägender Anteil zukommen soll, attestiert hat, sich im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO wesentlich von einem (allgemeinen) Wohngebiet zu unterscheiden. Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann den mit dem Bebauungs- plan Nr. 22 verfolgten Planungen zugrunde gelegt werden, obwohl das Urteil den § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in seiner jetzigen Fassung nicht berücksichtigen durfte. Seinerzeit war die Vorschrift auf die Befugnis zur Ausweisung von Sondergebieten für die Fremdenbeherbergung beschränkt. Die Erweiterung um den Zusatz „auch mit ei- ner Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnung einerseits sowie Dau- erwohnen andererseits“ beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der RL 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in seiner jetzigen Fassung ver- langt nicht, worauf der Wortlaut hindeuten könnte, dass die Fremdenbeherbergung den Hauptzweck der Sondergebiete darstellen und einen größeren Anteil als das Dauerwohnen haben müsste. Die Ergänzung des § 11 Abs. 2 Satz 2 NVO hat die bis dahin geltende Rechtslage nicht verändert, sondern lediglich klargestellt (BT-Drs. 18/10942 S. 35; BT-Drs. 18/11439 S. 21). Mit der allgemeinen Zweckbestimmung „Wohnen/Ferienwohnen“ harmoniert die Festsetzung, dass der Anteil des Dauer- wohnens an der Geschossfläche je Grundstück mindestens 60 % (Teil A) bzw. min- destens 40 % (Teil B) betragen muss (s. dazu auch die untenstehenden Erläuterungen in den nachfolgenden Kapiteln). Die Quote von 60 % ist nicht so hoch, dass das Um- schlagen des Baugebiets in ein Wohngebiet zu befürchten wäre. Das Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen B sieht lediglich eine Quote von 40 % für Dauerwohnungen vor. Im Folgenden werden die beiden Sondergebiete Wohnen / Ferienwohnen A und B mit ihren Zweckbestimmungen und den zulässigen Nutzungen beschrieben. Sonstiges Sonderge- biet Wohnen / Feri- enwohnen A Das Sonstige Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen A dient gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 vorwiegend dem Wohnen sowie ergänzend der Unterbringung von Ferienwohnungen. Zulässig sind Wohngebäude, Gebäude und Räume für Ferien- wohnungen, Räume für freie Berufe und Läden. Mindestens 60 % der Geschossfläche je Grundstück sind für Dauerwohnungen zu ver- wenden. Ausnahmsweise kann bei Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderun- gen und Erneuerungen von vorhandenen baulichen Anlagen zugelassen werden, dass mehr als 50 % der Geschossfläche gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.3 je Grund- stück für Dauerwohnungen zu verwenden sind, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass hierdurch die bisher vorhandene Geschossfläche für Dauerwohnungen auf dem Grundstück erhöht wird. In Ausnahmefällen kann ge- mäß textlicher Festsetzung für bestehende Gebäude bei Erweiterungen, Änderun- gen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen eine geringere Quote für Dauerwohnungen (mehr als 50 % der Geschossfläche) zugelassen werden, wenn Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 15 | 65 nachgewiesen wird, dass die bisher vorhandene Geschossfläche für Dauerwohnun- gen auf dem Grundstück erhöht wird. Hierdurch sollen bspw. Umnutzungen bzw. bauliche Änderungen im Gebäudebestand erleichtert und wirtschaftliche Härtefälle vermieden werden. Eine Dauerwohnnutzung im Sinne dieser Festsetzung liegt vor, wenn der Wohnungs- inhaber seinen Lebensmittelpunkt auf der Insel Spiekeroog hat und mit seinem Hauptwohnsitz im Sinne des § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in der Gemeinde Spiekeroog gemeldet ist. Hierdurch wird entsprechend der Zweckbestimmung des Sondergebiets Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung in nennenswer- tem Umfang gesichert bzw. neu geschaffen. Die Wohnnutzung in dem Sondergebiet soll überwiegen. Das Sonstige Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen A umfasst die in der Planzeich- nung abgegrenzten Bereiche westlich Slurpad / nördlich Bi d’Utkiek, rund um Lütt Slurpad und nördlich Tranpad im Nordosten des Siedlungsbereichs sowie die Berei- che um die Straße Melksett / südlich Pollerdiek und nördlich Westerloog bis zur Straße In d’Kamp. Diese Gebiete sind gemäß der durchgeführten Bestandsaufnahme überwiegend durch Dauerwohnnutzungen geprägt, die ergänzt werden durch Feri- enwohnnutzungen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Quote eines Mindestanteils der Geschossfläche von 60 % für Dauerwohnungen trägt der vorwiegenden Wohn- nutzung im Bestand Rechnung. Das Überwiegen der Wohnnutzung soll mit der fest- gesetzten Quote als Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung der Insel planungsrechtlich gesichert werden. Die übrigen Geschossflächen können gemäß dem zulässigen Nutzungskatalog für das Sondergebiet verwendet werden. So wird anderen Nutzungen, bspw. Ferienwohnungen, substanziell Raum gegeben, da diese die übrigen Geschossflächen beanspruchen dürfen. Die Festsetzung bezieht sich auf die Geschossfläche, da es sich bei der Geschossfläche, im Gegensatz bspw. zur Nutz- oder Wohnfläche, um einen planungsrechtlich definierten Begriff handelt (§ 20 Abs. 4 BauNVO bzw. textliche Festsetzung Nr. 2.3 im B-Plan Nr. 22). Die für Dauerwohnungen jeweils vorzusehende Quote bezieht sich auf das jeweilige Grundstück, so dass bei mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück diese zu- sammen betrachtet werden können. So sind bspw. auch Gebäude mit ausschließli- cher Ferienwohnnutzung zulässig, sofern die festgesetzte Quote für Dauerwohnungen über das gesamte Grundstück nachgewiesen wird. Neben Wohn- und Ferienwohnnutzungen sind in dem Sondergebiet Räume für freie Berufe und Läden zulässig. Mit Räumen für freie Berufe wird die Berufsausübung frei- beruflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, ermöglicht. Hierdurch können wohnungsnahe Arbeitsmöglichkeiten auf der Insel gesichert und neu geschaffen werden. Die Zulassung von Läden trägt dem baulichen Bestand Rechnung, da sich vereinzelte Läden im Gebiet befinden. Läden dienen der Versorgung der Inselbevölkerung und dem Tourismus und ergänzen inso- fern das Nutzungsspektrum. Weitere Nutzungen werden nicht zugelassen, um das Sondergebiet Wohnen / Feri- enwohnen A entsprechend der Bestandsnutzung überwiegend Wohn- und ergän- zend Ferienwohnnutzungen vorzubehalten. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 16 | 65 Sonstiges Sonderge- biet Wohnen / Feri- enwohnen B Das Sonstige Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen B dient gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 der Unterbringung von Ferienwohnungen sowie von Wohnun- gen. Zulässig sind Wohngebäude, Gebäude und Räume für Ferienwohnungen, Räume für freie Berufe und Läden. Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsge- werbes, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstiges nicht störendes Gewerbe zugelassen werden. Mindestens 40 % der Geschossfläche je Grundstück sind für Dauerwohnungen in dem im Plan definierten Sinne zu verwenden. Mit der festgesetzten Mindestquote von 40 % der Geschossflächen für Dauerwohnungen wird entsprechend der Zweck- bestimmung des Sondergebiets Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung in nennenswertem Umfang gesichert bzw. neu geschaffen. Die Festsetzung bezieht sich auf die Geschossfläche, da es sich bei der Geschossfläche, im Gegensatz bspw. zur Nutz- oder Wohnfläche, um einen planungsrechtlich definierten Begriff handelt (§ 20 Abs. 4 BauNVO bzw. textliche Festsetzung Nr. 2.3 im B-Plan Nr. 22). Die für Dauerwohnungen jeweils vorzusehende Quote bezieht sich auch hier auf das jeweilige Grundstück, so dass bei mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück diese zusammenbetrachtet werden können. So sind bspw. auch Gebäude mit aus- schließlicher Ferienwohnnutzung zulässig, sofern die festgesetzte Quote für Dauer- wohnraum über das gesamte Grundstück nachgewiesen wird. In dem Sonstigen Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen B beträgt die vorzusehende Quote für Dauerwohnungen 40 % und liegt damit 20 % unter der für Dauerwohnraum vorzusehenden Quote für das Sonstige Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen A. Ab- weichungen oder Ausnahmeregelungen wie sie für das Sonstige Sondergebiet Woh- nen / Ferienwohnen A mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 geregelt sind, werden vor dem Hintergrund der gemeindlichen Planungsziele, mit dem B-Plan Nr. 22 einen substanziellen Beitrag zur Sicherung und Schaffung von Dauerwohnraum zu leisten, für das Sonstige Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen B nicht vorgesehen. In dem Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen B sollen neben der Wohn- und Feri- enwohnnutzung auch Flächen für die weiteren zulässigen Nutzungen in dem Sonder- gebiet ermöglicht werden. Daher sind in dem Sondergebiet auch Räume für freie Berufe und Läden allgemein zulässig. Zudem können Betriebe des Beherbergungsge- werbes, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstiges nicht störendes Gewerbe ausnahmsweise zugelassen werden. Wie auch in dem Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen A wird mit der Zulässigkeit von Räumen für freie Berufe die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, ermöglicht. Hierdurch können wohnungsnahe Arbeitsmöglichkeiten auf der Insel gesichert und geschaffen werden. Ebenso werden Läden zugelassen, da diese einen Beitrag zur Versorgung der Inselbevölkerung und zum Tourismus leisten und insofern das Nutzungsspektrum er- gänzen. Der Gedanke des § 13 BauNVO wird deshalb in das Sondergebiet übernom- men. Die übrigen aufgeführten Nutzungen können lediglich ausnahmsweise zugelassen werden. Demnach soll im Einzelfall gem. § 31 Abs. 1 BauGB entschieden werden, ob die jeweiligen Nutzungen unter Wahrung der Zweckbestimmung des Sondergebiets Wohnen / Ferienwohnen B, das vorwiegend der Unterbringung von Wohnungen und Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 17 | 65 Ferienwohnungen dienen soll, verträglich sind. Abhängig von der Größenordnung sol- len hierfür über diesen Angebotsbebauungsplan hinaus vorhabenbezogene Bebau- ungspläne vorgesehen werden. Ausnahmsweise zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Neben Gebäuden und Räumen für Ferienwohnungen, die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind, sind dem- nach auch Pensionen, Hotels und weitere Beherbergungsbetriebe zulässig, die das Beherbergungsangebot ergänzen. Das ausnahmsweise zulässige Nutzungsspektrum wird ergänzt durch Schank- und Speisewirtschaften, die einen Beitrag zur Versorgung der einheimischen Bevölkerung und zum Tourismus leisten, sowie sonstige nicht stö- rende Gewerbebetriebe. Diese tragen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsmög- lichkeiten auf der Insel bei und sind im Hinblick auf ihren Störgrad (nicht störend) mit der Wohn-, Tourismus- und Erholungsfunktion verträglich. Sonstiges Sonderge- biet Tourismus / Ge- werbe-Ortsmitte Das für den Ortskern festgesetzte Sonstige Sondergebiet Tourismus / Gewerbe Orts- mitte dient überwiegend der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewer- bebetrieben und der Fremdenbeherbergung sowie untergeordnet der Wohnnutzung. Hier sind neben geschäftlich-gewerblichen Nutzungen – wie Geschäfts- und Büroge- bäude, insbesondere für touristische Dienstleistungen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes – auch Räume für freie Berufe und Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Wohn- und Ferienwohnnutzungen sowie sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Hiermit wird der Bestand an vielfältigen Nutzungen im Ortskern abgebildet und planerisch gesichert. Die Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO für die Orts- mitte rechtfertigt sich durch die spezifischen Regelungen zu dem zulässigen Nut- zungskatalog unter besonderer Berücksichtigung der Gewerbe- und Tourismusfunktion und durch die vorgesehene Gewichtung der Nutzungen. Die spe- zifische städtebauliche Zielvorstellung lässt sich in keinem anderen Baugebiet nach den §§ 2 bis 10 BauNVO verwirklichen. Die Gemeinde hat mit Blick auf § 11 Abs. 1 BauNVO die Festsetzung eines Mischge- bietes (MI), eines urbanen Gebietes (MU), eines Kerngebietes (MK) und eines einge- schränkten Gewerbegebietes (GEe) erwogen. Keines dieser Baugebiete entspricht der mit der Bauleitplanung verfolgten Zweckbestimmung des Baugebietes. Mischgebiete (MI) dienen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbrin- gung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Sonderge- biet Tourismus/Gewerbe Ortsmitte ist das Dauerwohnen zwar nicht ausgeschlossen. Es ist aber nur eingeschränkt, nämlich oberhalb des Erdgeschosses, und als betriebs- bezogene Wohnung untergeordnet auch im Erdgeschoss zulässig. Daneben sind oberhalb des Erdgeschosses auch Ferienwohnungen als gem. § 13a BauNVO zulässige Sonderform der gewerblichen Nutzung möglich. Die mit dem Gedanken des Misch- gebietes verbundene, ungefähr gleichmäßige Durchmischung von Dauerwohnen und gewerblicher Nutzung wird in diesem Baugebiet nicht verfolgt. Das Gewerbe steht im Vordergrund. Urbane Gebiete (MU) dienen nach § 6a Abs. 1 BauNVO dem Wohnen sowie der Un- terbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrich- tungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 18 | 65 – anders als in einem Mischgebiet – nicht gleichgewichtig sein. Das gesetzgeberische Verständnis des MU als Instrument zur Verwirklichung der nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege, in der eine räumliche Nähe von wichtigen Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung besteht, legt es nahe, den pri- mären Anwendungsbereich dieses Baugebietstyps in der Überplanung gegebener (groß)städtischer Strukturen zu sehen. In kleinen Kommunen dürften entsprechende urbane Gebietsstrukturen kaum anzutreffen sein (Bischopink in Bischopink/Külp- mann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 560). Mit der Festsetzung eines Urbanen Gebiets wird in der Regel eine hohe Bebauungs- und Nutzungsdichte verfolgt. Dies ergibt sich aus § 17 BauNVO. Hier sind für Urbane Gebiete eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 3,0 als Orientierungswerte für Obergren- zen geregelt. Das Siedlungsbild der Gemeinde Spiekeroog ist dörflich geprägt mit ei- ner überwiegend eingeschossigen, aufgelockerten Bebauung. Dieses dörflich geprägte Ortsbild soll mit dem B-Plan Nr. 22 gesichert werden. Vor diesem Hinter- grund wird die Festsetzung eines Urbanen Gebiets für das dörflich geprägte Sied- lungsbild als nicht abwägungsgerecht erachtet. Kerngebiete (MK) dienen gem. § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwal- tung und der Kultur. Die Zweckbestimmung von Kerngebieten ist zumeist nur in Zen- tren größerer Städte anzutreffen und planerisch abzusichern (Bischopink in Bischopink/Kümpmann/Wahlhäuser, aaO, Rn. 568). Jedenfalls in Spiekeroog geht es auch im Ortskern nicht um die planerische Absicherung von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Gemeint sind damit beispielhaft groß- flächige Einzelhandelsbetriebe, Verwaltungsgebäude von Behörden, Theater usw. Die Gemeinde strebt auch nicht die mit einer Kerngebietsausweisung verbundene Bebauungsverdichtung im Ortskern an. Schließlich soll, wenn auch nicht vorrangig, Wohnnutzung im Baugebiet allgemein zulässig sein, was in einem Kerngebiet ausge- schlossen ist. In der Ortsmitte möchte die Gemeinde einen städtebaulichen Schwerpunkt für ge- werbliche und touristische Nutzungen setzen, ohne daraus jedoch ein Gewerbege- biet (GE) bzw. ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) zu entwickeln. Das würde dem gewachsenen kleinteiligen und dörflichen Charakter der Gemeinde widerspre- chen und Wohnnutzungen unangemessen zurückdrängen. Wohnungen und Räume für Ferienwohnungen sind gemäß der textlichen Festset- zung Nr. 1.3 ausschließlich oberhalb des Erdgeschosses zulässig. Damit sollen die Erd- geschosse grundsätzlich den übrigen aufgeführten gewerblichen und weiteren Nicht- Wohnnutzungen vorbehalten bleiben, die einen Beitrag zur Frequentierung und Be- lebung des Ortskerns leisten. Hierdurch soll der Ortskern mit seiner Geschäftslage und Tourismusfunktion gestärkt werden. Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und Betriebsmitarbeiter (betriebsbe- zogene Wohnungen) sind im Erdgeschoss dann zulässig, wenn sie dem Gewerbebe- trieb auf dem Grundstück zugeordnet sind. Betriebsbezogene Wohnungen im Erdgeschoss müssen dem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück insgesamt (in Summe) in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. Mit der Zulassung von betriebsbezogenen Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebs- leiter und Betriebsmitarbeiter im Erdgeschoss wird die Schaffung und Sicherung von Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 19 | 65 Wohnraum für auf der Insel Spiekeroog arbeitende Menschen ermöglicht, sofern die- ser dem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück zugeordnet ist. Somit können auf der Insel ansässige Gewerbebetriebe Wohnraum für ihr Personal eigenständig vorhalten (arbeitgeberabhängiges Wohnen). Hierdurch wird der Gewerbebetrieb gesichert und es können lange Wege und das Pendeln vom Festland vermieden werden. Das Insel- leben und die vorhandenen Infrastruktur- und Gemeinbedarfsangebote werden ge- stärkt. Die Zielsetzung, das Erdgeschoss vorrangig gewerblichen Nutzungen vorzubehalten, wird gesichert, da betriebsbezogene Wohnungen dem Gewerbebe- trieb auf dem Grundstück untergeordnet sein müssen, so dass der Gewerbebetrieb das Erdgeschoss prägt. Andere Wohnnutzungen als betriebsbezogene Wohnungen sind im Erdgeschoss unzulässig. Des Weiteren sind in dem Sondergebiet für die Ortsmitte sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Die Beschränkung auf lediglich nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe erfolgt zur Sicherstellung der Verträglichkeit mit der in größerem Umfang vorgesehenen Wohn- und Ferienwohnnutzung und der Erholungs- und Kurfunktion der Insel Spiekeroog. Ausnahmsweise können in dem Sonstigen Sondergebiet „Tourismus / Gewerbe Orts- mitte“ Wohngebäude zugelassen werden. Diese Regelung ermöglicht die Errichtung von Wohngebäuden bspw. für den Fall, dass sich mehrere Gebäude auf einem Grund- stück befinden und in dem rückwärtig, von der Straße abgewandt gelegenen Ge- bäude Wohnungen geschaffen werden sollen. Die Zulässigkeit von Wohngebäuden steht unter dem Ausnahmevorbehalt, da im Einzelfall geprüft werden soll, wann die Errichtung mit der Zweckbestimmung des Sondergebietes verträglich ist. So soll die vorrangige gewerbliche Nutzung, insbesondere entlang der Straßen- und Wegeflä- chen gesichert werden. Gebäude für Ferienwohnungen sind in dem Sonstigen Sondergebiet „Gewerbe / Tou- rismus Ortsmitte“ unzulässig. Dies trägt dem Planungsziel Rechnung, dass Ferien- wohnungen ausschließlich oberhalb des Erdgeschosses zulässig sein sollen, um die Erdgeschosse sonstigen gewerblichen Nutzungen, die einen Beitrag zur Belebung und Frequentierung der Ortsmitte leisten, vorzubehalten. Das festgesetzte Sondergebiet Tourismus / Gewerbe-Ortsmitte umfasst den Ortskern entsprechend der Einteilung der Gemeinde mit den im Wesentlichen durch gewerb- lich genutzte Erdgeschosse geprägten Lagen des Siedlungsbereichs rund um die Stra- ßen Noorderloog, Süderloog, südlicher Abschnitt Noorderpad, Wüppspoor. Es dient damit im Wesentlichen der Bestandssicherung und -entwicklung. Sonstiges Sonderge- biet Ferienheim, Er- holungsheim Bestandsorientiert werden die bestehenden Ferien- und Erholungsheime als eigen- ständige Sonstige Sondergebiete festgesetzt. Die festgesetzten Sondergebiete die- nen der Unterbringung von Ferienheimen und Erholungsheimen sowie ergänzenden Anlagen und Einrichtungen. Zulässig sind Ferien- und Erholungsheime, Räume für freie Berufe sowie Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und Betriebsmit- arbeiter, die der Einrichtung auf dem Grundstück zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum für Mitarbeitende entspricht der übergeordneten Zielsetzung der Ge- meinde, ermöglicht den Betreibern der Einrichtungen aber auch ein größeres Nut- zungsspektrum. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 20 | 65 Dabei werden Ferien- und Erholungsheime auf Grundlage des Urteils des OVG Schles- wig vom 22.11.2021 – 1 KN 20/19 – hier nicht als Sonderform eines Beherbergungs- betriebes, sondern als Sonderform einer Anlage für soziale Zwecke behandelt. Da sich ein Gebiet, in dem nur Anlagen für soziale Zwecke festgesetzt sind, von den Bau- gebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet und deshalb über die Festsetzung eines der vertypten Baugebiete nicht realisiert werden könnte, wird hier die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets gewählt. Reines Wohngebiet (WR) Im Westen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan für die beiden Grundstücke Westerloog 7 und Westerloog 9 ein Reines Wohngebiet fest. Die beiden Grundstücke stellen eine Besonderheit dar, da diese ehemals mit Kinderheimen bebaut waren. Hierbei handelt es sich um besondere, vergleichsweise großformatige Gebäude im Siedlungsbereich der Gemeinde Spiekeroog. Die Festsetzung eines Reinen Wohnge- biets trägt der derzeit ausgeübten Nutzung und der Planungsabsicht der Gemeinde zur Schaffung und Sicherung von Wohnraum in substanziellem Umfang Rechnung. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei Wohnnutzungen in einem Reinen Wohngebiet nicht um Dauerwohnnutzungen handeln muss. D.h. der Wohnungsinhaber muss nicht seinen Lebensmittelpunkt auf der Insel Spiekeroog haben und auch nicht mit seinem Hauptwohnsitz in der Gemeinde Spiekeroog gemeldet sein. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 sind in dem Reinen Wohngebiet die nach § 3 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen unzulässig. Somit sind in dem festge- setzten Reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen und inso- fern das Nutzungsangebot im Sinne von kurzen Wegen sinnvoll ergänzen, zulässig. Der Nutzungsausschluss erfolgt vor dem Hintergrund, das Reine Wohngebiet in ers- ter Linie dem Wohnen vorzubehalten. Mit den vergleichsweise großformatigen Ge- bäuden in dem Reinen Wohngebiet kann Wohnraum in substanziellem Umfang geschaffen bzw. gesichert werden. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan in Anwendung von § 16 Abs. 3 BauNVO bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die zulässige Höhe bauli- cher Anlagen. Zudem trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zur Bestimmung der Geschossfläche als Grundlage für die Ermittlung des festgesetzten Mindestanteils an Dauerwohnraum. § 17 BauNVO gibt für die einzelnen Baugebiete Orientierungswerte für Obergrenzen vor, auch wenn – wie bei der vorliegenden Planung – eine Geschoss- flächenzahl (GFZ) oder eine Baumassenzahl (BMZ) nicht festgesetzt wird. Die Orien- tierungswerte für Obergrenzen bedeuten nicht, dass der jeweilige Wert als Maßbestimmung festgesetzt werden sollte, sondern markiert die äußerste Grenze, hinter der der Plangeber je nach seiner städtebaulichen Konzeption auch zurückblei- ben darf. Das gilt in besonderem Maße für die sonstigen Sondergebiete. Ihr Spektrum ist besonders weit und erfasst, wie der Beispielskatalog in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zeigt, auch intensiv gewerblich oder verwaltungsmäßig genutzte Anlagenkomplexe. Deshalb hat der Verordnungsgeber die Obergrenzen für die sonstigen Sondergebiete in eine Gruppe mit den Gewerbe- und Industriegebieten (GE/GI) eingeordnet. Die Obergrenzen für GE und GI führen zu einer hochverdichteten Bebauung, die es in Spiekeroog bisher nicht gibt und die auch künftig nicht angestrebt wird. Gem. § 17 Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 21 | 65 Abs. 7 Satz 1 BauNVO ist für Sondergebiete das Maß der baulichen Nutzung entspre- chend ihrer besonderen Zweckbestimmung festzusetzen. Grundflächenzahl (GRZ) Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadrat- meter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Somit dient die Festsetzung einer GRZ der Begrenzung der zulässigen Versiegelung durch bauli- che Anlagen. Im Bebauungsplan wird überwiegend eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Eine GRZ von 0,3 bewegt sich im Mittel zwischen dem Orientierungswert für Kleinsiedlungsgebiete mit einer GRZ von 0,2 und dem Orientierungswert für Reine oder Allgemeine Wohnge- biete mit einer GRZ von 0,4 gemäß § 17 BauNVO. Mit der festgesetzten GRZ von 0,3 wird daher zum einen der überwiegenden Wohn- und Ferienwohnfunktion der Son- dergebiete Rechnung getragen und zum anderen die Kleinteiligkeit der Bebauung, die mit einer überwiegend offenen, aufgelockerten Bauweise das Ortsbild prägt, ge- sichert. Dies trägt auch einer möglichst ressourcenschonenden Versiegelung, auch im Hinblick auf eine naturnahe Oberflächenentwässerung, Rechnung. Hiervon ausgenommen sind die Bereiche südwestlich Melksett und südlich Wester- loog sowie die Ortsmitte. Im Bereich südwestlich Melksett und südlich Westerloog ist aus Gründen des Deichschutzes und unter Berücksichtigung der Grundstückszu- schnitte eine GRZ von maximal 0,2 möglich. Die betreffenden Grundstücke liegen in- nerhalb der Deichschutzzone, in der bauliche Anlagen, so auch Nebenanlagen, grundsätzlich unzulässig sind (vgl. auch das untenstehende Kapitel Hinweise und nachrichtliche Übernahmen dieser Begründung). Dementsprechend setzt der Bebau- ungsplan für die betreffenden Bereiche eine GRZ von 0,2 fest. Für den Ortskern (Sonstiges Sondergebiet Tourismus / Gewerbe Ortsmitte) wird überwiegend eine GRZ von 0,4 und für einzelne Teilflächen im zentralen Bereich von Noorderloog und Süderloog eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Die vergleichsweise etwas höhere GRZ trägt zum einen der Lage im Ortskern mit seinen vielfältigeren Nutzungs- angeboten Rechnung – neben Wohnnutzungen finden sich hier v.a. geschäftlich-ge- werbliche Nutzungen wie Gastronomie, Einzelhandel und Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Zum anderen wird insbesondere mit der festgesetzten GRZ von 0,5 dem Gebäudebestand und den vorhandenen, vergleichsweise kleinteiligen Grundstückszuschnitten Rechnung getragen. Die festgesetzte GRZ entspricht auf Grundlage der durchgeführten Bestandsauf- nahme im Wesentlichen dem baulichen Bestand bzw. belässt für einen Großteil der Grundstücke noch Entwicklungsmöglichkeiten. In Teilen weisen Grundstücke im Be- stand eine GRZ auf, die oberhalb der festgesetzten GRZ liegt. Es entspricht der Pla- nungsabsicht der Gemeinde, die zulässige Versiegelung auf den Grundstücken entsprechend der festgesetzten GRZ zu begrenzen, auch wenn einzelne Grundstücke auf der Insel im Bestand eine höhere GRZ aufweisen. Die Gemeinde legt ihrer Abwä- gung dabei zugrunde, dass ein Bebauungsplan bestehende Baurechte verändern, verkürzen oder sogar entfallen lassen kann. Je tiefer in ein bestehendes Baurecht eingegriffen wird, umso stichhaltiger müssen die städtebaulichen Gründe sein, die diesen Eingriff rechtfertigen. Das betrifft in besonderem Maße, wenn künftiges Bau- recht Baumöglichkeiten ganz entfallen lässt. Allerdings gibt es keinen Planungsgrund- satz, dass die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 22 | 65 Nutzung auch bei der Überplanung weiterhin zugelassen werden muss (BVerwG, Be- schluss v. 26.8.2009 – 4 BN 35.09 -, juris Rn. 2). Die Rücknahme des Baurechts hin- sichtlich der GRZ ist vorliegend maßvoll und lässt für die betroffenen Grundstücke auch bei einer Neubebauung – im Vergleich zu den übrigen Grundstücken der Insel- gemeinde in vergleichbarer Lage – eine sinnvolle Grundstücksnutzung zu. Soweit die Grundstückseigentümer künftig hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und des Maßes der baulichen Nutzung Einschränkungen gegenüber dem Status quo hinneh- men müssen, ist das Abwägungsergebnis durch überwiegende städtebauliche Be- lange sachlich gerechtfertigt. Zulässige Überschrei- tungen der festge- setzten GRZ Die textlichen Festsetzungen Nr. 2.1 und 2.2 regeln die zulässigen Überschreitungen der festgesetzten GRZ zugunsten der Herstellung von Veranden und Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO. So ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 in den festgesetzten Baugebieten zu- gunsten der Herstellung von Veranden eine Überschreitung der festgesetzten GRZ um 0,05 zulässig. Veranden im Sinne dieser Festsetzung sind unselbständige, kon- struktiv mit einem (Haupt)Gebäude verbundene erdgeschossige Bauteile, die als Vor- bau vor die Gebäudeumfassungswand und die Überdachung vorspringen. Mit der getroffenen Festsetzung soll die Herstellung von Veranden, die Bestandteil der bau- lichen Hauptanlagen sind und das Ortsbild von Spiekeroog prägen, ermöglicht wer- den. Veranden sind prägend für das Ortsbild der Insel Spiekeroog und erhalten daher diese Privilegierung. Erste Veranden entstanden ab Mitte des 19. Jahrhunderts im Zuge des zunehmenden Fremdenverkehrs. Bis Anfang des 20. Jahrhunderts wurden die zunächst eher kleinen und in einfacher Bauform gehaltenen Veranden mit Brüs- tungen, Dächern und Seitenfenstern weiter ausgebaut. Es handelte sich um offene, nicht beheizte Veranden. Sie spendeten den Gästen Wind- und Wetterschutz. Zu Be- ginn des 20. Jahrhunderts sind die Brüstungen dann durch massives Mauerwerk er- setzt und sprossengeteilte Fenster eingesetzt worden, was die Veranden bis heute prägt. Sie dienen heutzutage in der Regel als Erweiterung der Wohn- bzw. Gewerbe- fläche. Darüber hinaus ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 eine weitergehende Überschreitung der festgesetzten GRZ um weitere 0,1 zugunsten der Herstellung von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig. Weitere, über die in den textli- chen Festsetzungen Nr. 2.1 und Nr. 2.2 Satz 1 hinausgehende Überschreitungen der festgesetzten GRZ sind unzulässig. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzte Über- schreitung der GRZ fällt im Vergleich zur Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO in gro- ßen Teilbereichen des Plangebiets um bis zu 0,05 bzw. 0,1 niedriger aus. Dies hat den Hintergrund, dass auf den Grundstücksflächen i.d.R. keine Garagen und Stellplätze für Kfz mit ihren Zufahrten vorzusehen sind, da die Insel autofrei ist. Dementspre- chend kann die zulässige Bodenversiegelung geringer ausfallen. Die festgesetzte Überschreitung der GRZ berücksichtigt jedoch die Bodenverhältnisse, die eine Unter- kellerung der Gebäude i.d.R. erschweren. Dementsprechend sind oberirdische, wit- terungsgeschützte Nebenanlagen zulässig. Gleichzeitig wird mit der getroffenen Festsetzung die zulässige Versiegelung der Grundstücke begrenzt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, die nach der NBauO in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden kön- nen, keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind. Sie sind bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 23 | 65 Geschossfläche Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und Nr. 1.2 geben vor, dass ein Mindestanteil der Geschossfläche jedes Grundstücks in den betreffenden Sondergebieten für Dau- erwohnungen zu verwenden ist. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.3 wird auf Grundlage von § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass bei der Ermittlung der Ge- schossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollge- schossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen sind. Demnach sind auch Geschosse, die kein Vollgeschoss sind, bei der Ermittlung der Geschossfläche zu berücksichtigen. Diese Festsetzung erfolgt, da es sich bei den Dachgeschossen der Gebäude im Plan- gebiet i.d.R. nicht um Vollgeschosse handelt, diese Flächen jedoch bei dem vorzuse- henden Mindestanteil von zu schaffendem Dauerwohnraum berücksichtigt werden sollen. Höhe baulicher Anla- gen Die Höhe baulicher Anlagen wird im Bebauungsplan über die Festsetzung der Trauf- höhe als Mindest- und Höchstmaß und der Firsthöhe als Höchstmaß bestimmt. Die ortsbildprägende Bebauung der Gemeinde Spiekeroog zeichnet sich überwie- gend durch niedrige Trauf- und Firsthöhen aus. Diese historische und ortsbildprä- gende Bauweise findet in den getroffenen Höhenfestsetzungen grundsätzlich Berücksichtigung. So wird für den Großteil des Plangebiets eine Traufhöhe von min- destens 2,2 m bis maximal 3,6 m und eine Firsthöhe von bis zu 9,5 m festgesetzt, auch wenn einzelne Gebäude auf der Insel über höhere Trauf- und Firsthöhen verfü- gen. Mit den getroffenen Festsetzungen in diesem Bebauungsplan werden gegen- über den bisherigen Vorgaben für die Gebäudehöhen im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung I die maximal zulässige Traufhöhe um bis zu 10 cm und die zulässige Firsthöhe um bis zu 1 m erhöht und für den Geltungsbereich dieses Bebau- ungsplans zugrunde gelegt. Hierdurch können wichtige Flächenpotenziale für die Schaffung von Wohn- und Ferienwohnraum auf der Insel Spiekeroog erschlossen werden. So können gegenüber den bisherigen Regelungen mehr nutzbare Fläche im oberen Geschoss und bspw. auch Aufenthaltsräume in den Spitzböden entstehen. Das kleinteilige, dörflich geprägte Ortsbild wird dabei gewahrt. So ist für die städte- bauliche Wirkung die Traufhöhe die entscheidende Bezugsgröße, die hier gegenüber den bisherigen Regelungen lediglich um 10 cm erhöht wird. Zudem gelten für den Siedlungsbereich die Baugestaltungssatzungen I und II. Hierin wird eine zulässige Dachneigung von 35 Grad bis 50 Grad vorgegeben. Für sämtliche Gebäude ist dem- nach eine Dachneigung von weniger als 35 Grad und mehr als 50 Grad zur Waage- rechten nicht zulässig. Für den Ortskern, für den die Baugestaltungssatzung I gilt, wird für straßen- und platzseitige Giebelwände die Breite auf maximal 10 m begrenzt. Diese Regelung soll mit der derzeit in Aufstellung befindlichen Änderung der Bauge- staltungssatzungen auch in die Baugestaltungssatzung II aufgenommen werden. Für das im Bebauungsplan festgesetzte Reine Wohngebiet wird eine Traufhöhe von mindestens 3,6 m bis zu maximal 8,5 m und eine Firsthöhe von bis zu 12,5 m festge- setzt. Die beiden Grundstücke stellen eine Besonderheit dar, da diese ehemals mit Kinderheimen bebaut waren. Hierbei handelt es sich um vergleichsweise großforma- tige Gebäude im Siedlungsbereich der Gemeinde Spiekeroog. Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen tragen dem baulichen Bestand Rechnung. Der Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.4 die Oberfläche der Fahrbahnmitte des dem Baugrundstück nächstgelegenen Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 24 | 65 Fahrbahnabschnitts der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche. Bei ungleichen Straßenhöhen innerhalb des vorgenannten Abschnitts ist der Bezugspunkt durch li- neare Interpolation des höchsten und des niedrigsten Punktes in dem Fahrbahnab- schnitt zu ermitteln. Bei Baugrundstücken, die an unterschiedliche Fahrbahnabschnitte der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen grenzen (Eck- grundstücke), ist der Bezugspunkt der jeweils höchste durch lineare Interpolation nach Satz 2 ermittelte Punkt. Die Festsetzung eines Bezugspunktes dient der Bestimmung eines einheitlichen, für alle Grundstücke in gleicher Weise zu ermittelnden Referenzpunktes für die festge- setzten Höhen baulicher Anlagen. Die Höhen sollen in Bezug gesetzt werden zu der dem jeweiligen Grundstück zugeordneten Verkehrsfläche, da dies für die städtebau- liche Wirkung bedeutsam ist. Bei Eckgrundstücken, die an mehreren Seiten an Ver- kehrsflächen angrenzen, ist der höchste durch lineare Interpolation ermittelte Punkt der anzusetzende Bezugspunkt. Eine Überschreitung der festgesetzten Trauf- und Firsthöhen kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Geländeoberfläche der überbaubaren Grundstücksflä- che des Baugrundstückes oberhalb des in Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 2.4 genannten Bezugspunktes liegt. Die zulässige Überschreitung darf hierbei die Höhen- differenz zwischen dem Bezugspunkt nach Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 2.4 und der im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachgewiesenen natürlichen Gelän- deoberfläche nicht überschreiten. Bei Geländeoberflächen mit unterschiedlichen Ge- ländehöhen ist die maßgebliche Geländehöhe durch lineare Interpolation des höchsten und des niedrigsten Punktes der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück zu ermitteln. Dies berücksichtigt, dass es sich bei dem Plangebiet teilweise um Dünenlagen mit entsprechender Topographie handelt. Sofern die natürliche Geländeoberfläche des Grundstücks innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Mittel höher liegt als der ermittelte Bezugspunkt in den Verkehrsflächen, kann die festgesetzte Trauf- und Firsthöhe ausnahmsweise überschritten werden. Die Überschreitung der festgesetz- ten Trauf- und Firsthöhen kann bis zu der ermittelten Höhendifferenz zwischen dem Bezugspunkt in den Verkehrsflächen und der durch lineare Interpolation gemittelten Geländeoberfläche zugelassen werden. Die Geländehöhe der Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vari- iert zwischen rund 2,5 m und rund 12,8 m über NHN (Normalhöhennull). In der Plan- zeichnung sind Höhenreferenzpunkte in den Verkehrsflächen informatorisch dargestellt. Die Festsetzung der Bezugsgröße dient einer einheitlichen Höhenbestim- mung für die zulässige Bebauung im Bebauungsplan. Auf die Festsetzung von Geschosszahlen im Bebauungsplan wird verzichtet, da für die städtebauliche Wirkung der ortstypischen Bebauung auf Spiekeroog die festge- setzten Trauf- und Firsthöhen und nicht die Anzahl der Geschosse maßgeblich sind. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 25 | 65 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen Bauweise Der Bebauungsplan setzt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO fest. Dem- nach sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die offene Bauweise sichert die kleinteilige, aufgelockerte Bebauung, die das Ortsbild prägt. Überbaubare Grund- stücksflächen, Bau- grenzen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert, die der Sicherung der städtebaulichen Ordnung dienen. In der Regel werden die Baugrenzen unter Berücksichtigung des Gebäudebestands im Ortsinneren auf einen Abstand von 3,0 m und in den außerhalb des zentralen Ortskerns gelegenen Bereichen auf einen Abstand von 5,0 m zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Hierdurch werden die Straßen- und Wegeflächen optisch erweitert und – mit Aus- nahme von Veranden (s. untenstehendes Kapitel „Abweichungen von den festgesetz- ten Baugrenzen“) – von Bebauung freigehalten. Ebenfalls ausgehend vom Gebäudebestand werden i.d.R. 20 m tiefe Baufelder fest- gesetzt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Gebäude im Baufeld entlang der Straße errichtet und die rückwärtigen Grundstücksbereiche für ruhige Erholungs- nutzungen gesichert werden. Diese Grundstücksteile sollen nicht durch angrenzende Bebauung beeinträchtigt werden. Die festgesetzten Baufelder für die Bereiche süd- lich Westerloog / östlich Melksett sowie nördlich Pollerdiek sind 30 m und nördlich Noorderloog 40 m tief. Diese Baufeldtiefen begründen sich durch den Gebäudebe- stand, der teils entsprechend langgestreckte Baukörper umfasst. An einzelnen Stellen ragt die überbaubare Grundstücksfläche in die nachrichtlich übernommene Deichschutzzone hinein. Dies betrifft Bereiche südlich und westlich Westerloog, südwestlich Melksett sowie den östlichen Süderloog und ergibt sich aus dem vorhandenen Gebäudebestand, der mit dem Bebauungsplan Nr. 22 auch wei- terhin gesichert werden soll. Nach § 16 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) ist eine Bebauung bzw. eine wesentliche Änderung der Bebauung innerhalb der Deichschutz- zone grundsätzlich unzulässig. Jedoch kann auf Grundlage von § 16 Abs. 2 NDG die Deichbehörde zur Befreiung von diesem Verbot Ausnahmen genehmigen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. An den Stellen, an denen die Bestandsbebauung in die 50 m tiefe Deichschutzzone hineinragt, hat die untere Deichbehörde (UDB) Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich in Aussicht ge- stellt, sofern die Bebauung nicht über die vorhandene Bauflucht hinausgeht. Der Be- bauungsplan setzt die Baugrenzen dementsprechend fest (vgl. hierzu auch untenstehendes Kap. „Deichschutz“ dieser Begründung). In Teilbereichen des Plangebiets überlagern die festgesetzten überbaubaren Grund- stücksflächen Dünen, die nach § 30 BNatSchG geschützt sind. Die gemäß § 30 BNatSchG geschützten Dünen wurden im Zuge einer ökologischen Bestandsauf- nahme festgestellt und dokumentiert und sind in der Planzeichnung als nachrichtli- che Übernahme enthalten (vgl. Büro Ökologis Umweltanalyse & Landschaftsplanung GmbH: Ökologische Bestandsaufnahme – Kurzbericht – Bebauungsplan Nr. 22 [Ge- meinde Spiekeroog]; Bremen, Stand: 11.10.2023; vgl. hierzu auch untenstehendes Kapitel „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ dieser Begründung). Dünen sind zu schützen und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Sofern gemäß § 30 BNatSchG geschützte Dünen beeinträchtigt werden, ist eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließlich einer adäquaten Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 26 | 65 Kompensation erforderlich. Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbau- baren Grundstücksflächen, die im Bereich von geschützten Dünen liegen, ist jeweils vor Erteilung einer Baugenehmigung die notwendige Befreiung von den Verboten des § 30 BNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wittmund zu beantragen. Eine solche Befreiung wurde im Sinne der Innenentwicklung für diese Bereiche im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens von der Unteren Naturschutzbe- hörde in Aussicht gestellt. Die erforderliche Kompensation für Eingriffe in gesetzlich geschützte Dünen ist im jeweiligen bauordnungsrechtlichen Verfahren individuell zu regeln. Abweichungen von den festgesetzten Baugrenzen Abweichungen von den festgesetzten Baugrenzen regelt die textliche Festsetzung Nr. 3. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3 ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen zugunsten der Herstellung von Veranden dann zulässig, wenn die Veran- den einen Abstand von mindestens 1,5 m zur festgesetzten öffentlichen Straßenver- kehrsfläche einhalten. Veranden im Sinne dieser Festsetzung sind unselbständige, konstruktiv mit einem (Haupt)Gebäude verbundene erdgeschossige Bauteile, die als Vorbau vor die Gebäudeumfassungswand und die Überdachung vorspringen. Diese Privilegierung von Veranden erfolgt analog zu der festgesetzten Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) durch Veranden (siehe dazu das obenstehende Kapitel „Zu- lässige Überschreitungen der festgesetzten GRZ“ dieser Begründung). Veranden sind prägend für das Ortsbild der Insel Spiekeroog und erhalten daher diese Privilegie- rung. Erste Veranden entstanden ab Mitte des 19. Jahrhunderts im Zuge des zuneh- menden Fremdenverkehrs. Bis Anfang des 20. Jahrhunderts wurden die zunächst eher kleinen und in einfacher Bauform gehaltenen Veranden mit Brüstungen, Dä- chern und Seitenfenstern weiter ausgebaut. Es handelte sich um offene, nicht be- heizte Veranden. Sie spendeten den Gästen Wind- und Wetterschutz. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts sind die Brüstungen dann durch massives Mauerwerk ersetzt und sprossengeteilte Fenster eingesetzt worden, was die Veranden bis heute prägt. Sie dienen heutzutage in der Regel als Erweiterung der Wohn- bzw. Gewerbefläche. Mit dem festgesetzten Abstand von mindestens 1,5 m zu den festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen soll sichergestellt werden, dass Veranden den öffentlichen Raum und das Ortsbild nicht beeinträchtigen und die Straßen- und Wegeflächen vi- suell erweitert werden. Anderweitige Gebäudeteile wie Balkone oder Terrassen sind von der textlichen Fest- setzung Nr. 3 ausgenommen und daher im Rahmen von § 23 Abs. 3 BauNVO bzw. im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen zulässig. Darüber hinaus sind Terrassen, die nach der NBauO in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. Nebenanlagen Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 sind in den festgesetzten Baugebieten Ne- benanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zwischen den straßenseitigen Baugrenzen und den festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig. Hierdurch soll eine Beeinträchtigung des öffentlichen Raums durch Nebenanlagen vermieden und die Straßen- und Wegeflächen optisch erweitert werden. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 27 | 65 Zudem sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 Nebenanlagen und weitere bauliche Anlagen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO innerhalb der nachrichtlich über- nommenen Deichschutzzone unzulässig. Dies trägt dem Deichschutz Rechnung, da innerhalb der in der Planzeichnung kenntlich gemachten von Bebauung freizuhalten- den Bereiche innerhalb der Deichschutzzone Anlagen jeder Art gemäß § 16 Nieder- sächsisches Deichgesetz (NDG) nicht errichtet oder wesentlich geändert werden dürfen. Außerhalb der Deichschutzzone bleiben bauliche Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zulässig. Dazu gehören auch Terrassen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NBauO nur dann eine Abstandfläche auslösen, wenn sie jeweils höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind. Darüber hinaus sind im Plangebiet Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1a BauNVO unzu- lässig. Hierbei handelt es sich um Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Mit dem Ausschluss dieser Nebenan- lagen soll eine Beeinträchtigung des kleinteiligen, dörflich geprägten Ortsbildes ver- mieden bspw. durch Funkmasten werden. Ein Ausschluss solcher Nebenanlagen innerhalb des Siedlungskerns rechtfertigt sich auch dadurch, dass solche Nebenanla- gen außerhalb des Plangebiets, bspw. im Bereich des Hafens, errichtet werden kön- nen. Flächen für den Gemeinbedarf Flächen für den Ge- meinbedarf Ausgehend vom baulichen Bestand werden Gebäude der öffentlichen Verwaltung, die Inselschule, kirchliche Einrichtungen sowie sozialen und sportlichen Zwecken die- nende Einrichtungen als Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Die entsprechen- den Zweckbestimmungen sind in der Planzeichenerläuterung aufgeführt. Ziel der Festsetzungen ist die Sicherung dieser für die Inselgemeinschaft bedeutsamen Ge- meinbedarfseinrichtungen. Verkehrsflächen, Verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung Verkehrsflächen, Verkehrliche Er- schließung Das Plangebiet ist über die bestehenden Wege und Straßen erschlossen. Erweiterun- gen sind nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Ausgehend von dem baulichen Be- stand werden die vorhandenen Wege und Straßen im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Ver- und Entsorgung Die Wasserversorgung erfolgt durch den Anschluss an das Versorgungsnetz des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV). Die Abwasserbeseitigung erfolgt ebenfalls über den OOWV, der an der Gemeindestraße Achter d' Diek eine zentrale Kläranlage unterhält. Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen lie- gen in der Regel innerhalb der Verkehrsflächen mit geschlossenen Fahrbahndecken. Ergänzend sichert der Bebauungsplan im Osten südlich Hellerpad das vorhandene Regenrückhaltebecken als Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestim- mung Regenrückhaltebecken. Die Versorgung des Plangebietes mit Strom und Gas erfolgt durch die EWE AG. Die Abfallentsorgung im Plangebiet wird durch die öffentliche Müllentsorgung des Land- kreises Wittmund gewährleistet. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 28 | 65 Grünflächen, Bäume, Flächen für Wald Grünflächen Die Festsetzung von Grünflächen und deren Zweckbestimmungen im Bebauungsplan erfolgt bestandsorientiert. So werden der Kurgarten und weitere öffentliche Grün- flächen im Siedlungsbereich als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Die vorhandenen Friedhöfe nördlich Bi d’Utkiek und südlich Tranpad werden als Friedhofsflächen festgesetzt. Öffentliche Spielplätze werden als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielplatz gesichert. Ergänzend werden zum Schutz vor Beschädigung und zur Sicherung einer Durchgrünung der Sondergebiete weitere Grünflächen als naturbelassene Flächen festgesetzt. Hierbei handelt es sich v.a. um Grünflächen im Kreuzungsbereich von Wegen. Da die naturbelassene Fläche westlich Slurpad nicht öffentlich zugänglich ist und sich diese nicht im Eigentum der Gemeinde, sondern in Privateigentum, befindet, wird hier eine private Grünfläche mit der entsprechenden Zweckbestimmung festgesetzt. Es handelt sich bei der be- treffenden Fläche im Bestand um eine Grünfläche, die eingezäunt und damit nicht öffentlich zugänglich ist. Mit dem B-Plan Nr. 22 soll das kleinteilige, dörflich geprägte Ortsbild gesichert werden. Dies ist durch eine überwiegend eingeschossige, aufgelo- ckerte Bauweise geprägt. Im Bereich der Grünfläche westlich Slurpad rückt die Be- bauung von der Straße Bi d’Utkiek ab und öffnet sich zu der Straße Tranpad, wo die Bebauungskante aufgegriffen und fortgeführt wird. Hier befindet sich ebenfalls eine kleine aufgeweitete Grünfläche, die die Grünfläche fortsetzt und die Wegeflächen aufweitet und optisch erweitert. Diese städtebauliche, dörflich geprägte Struktur si- chert der B-Plan Nr. 22. Bäume Auf den Grundstücksflächen im Plangebiet bestehen in Teilen Bäume und Sträucher, die einen Beitrag zur Begrünung leisten. Diese Grünstruktur soll mit Hilfe der textli- chen Festsetzung Nr. 5 ergänzt werden, als bei Neubauten pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ein Laubbaum (Ausnahme: Weide bzw. Pappel) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Die Pflanzqualität wird definiert durch den Stammdurch- messer von > 10 cm, gemessen in 1 m Höhe. Auf dem Grundstück vorhandene und verbleibende Laubgehölze, mit Ausnahme von Weiden und Pappeln, mit einem Stammdurchmesser > 10 cm, gemessen in 1 m Höhe, werden angerechnet. Hinter- grund der Festsetzung ist, dass Laubbäume neben der Begrünung des Plangebietes auch einen Beitrag zur Erhöhung der Biodiversität in den Baugebieten leisten. Zudem tragen Bäume durch ihre schattenspendende Wirkung und eine verzögerte Abgabe von Regenwasser auf den Boden zu einer Verbesserung des Mikroklimas bei. Flächen für Wald; Waldkompensation Im Plangebiet finden sich Flächen, die nach Feststellung der zuständigen unteren Na- turschutz- und Waldbehörde des Landkreises Wittmund nach dem Niedersächsi- schen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) als Wald einzustufen sind. Die Gemeinde Spiekeroog sieht vor, dass diese Waldflächen auf- grund ihrer Funktionen für den Naturhaushalt und die Naherholung erhalten werden sollen. Daher werden diese Flächen im Bebauungsplan als Wald festgesetzt. Von dieser Festsetzung ist eine Waldfläche ausgenommen. So hat eine Teilfläche süd- lich Bi d’Utkiek zwischen den Hausnummern 6 und 16 nach NWaldLG den Status einer Waldfläche, wird jedoch im Bebauungsplan als Sonstiges Sondergebiet Wohnen / Fe- rienwohnen B mit einer überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzt. Hierbei han- delt es sich um eine Fläche von rd. 2.520 m², die die Flurstücke bzw. Teile der Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 29 | 65 Flurstücke 70/04, 71/05, 71/4, 71/3, 71/2, 76/04, 76/03 und 83/05 umfasst. Dieser Waldbestand kann bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 22 nicht erhalten werden. Dabei ist festzuhalten, dass es sich hierbei um private, öffentlich nicht zugängliche Grundstücksflächen handelt. Mit einer Bebauung dieser Grundstücksflächen kann ein nennenswerter Beitrag zur Schaffung von Dauerwohnungen und Ferienwohnun- gen geleistet werden. Es handelt sich um innerdörflich gelegene und erschlossene Flächen. Hierdurch kann eine bauliche Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs vermieden werden. Dabei ist auch festzuhalten, dass die betref- fenden Flächen auch im hierfür bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 8 C Ortsmitte West als Baugebiet (Sondergebiet) mit einer überbaubaren Grundstücksfläche fest- gesetzt sind und diese Ausweisung insofern nicht erstmalig erfolgt. Die Festsetzung als Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen B entspricht dem Planungsziel der Ge- meinde. Die Waldeigenschaft dieser Flächen hatte sich zwischenzeitlich entwickelt. Dabei hat die Luftbildauswertung und ein Vor-Ort-Termin ergeben, dass von einer mittleren Wertigkeit des Waldes auszugehen ist und Wald mit einem Zuschlag von 1,4 neu aufzuforsten ist. Der Verlust von als Wald eingestuften Flächen durch eine Überplanung beläuft sich auf rd. 2.520 m². Somit ergibt sich für den Waldausgleich ein Flächenbedarf von rd. 3.528 m² (vgl. auch Umweltbericht). Das Verfahren der gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG bei der Umwandlung von Wald erforderlichen Genehmigung ist landesrechtlich in § 8 NWaldLG geregelt. Danach be- darf es bei der Umwandlung von Wald keiner Genehmigung, wenn die Umwandlung erforderlich wird durch Regelungen u.a. in einem Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG. Für diesen Sonderfall gelten die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 8 NWaldLG sinngemäß. Da für eine nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG notwendige Ersatzaufforstung bei Ver- wirklichung der Planung keine ausreichend großen Flächen im Plangebiet oder auf der Insel Spiekeroog zur Verfügung stehen, erfolgt eine externe Waldkompensation in der Gemarkung Etzel der Gemeinde Friedeburg auf dem Flurstück 45 der Flur 26. Hierzu hat die Gemeinde in Abstimmung mit dem gem. § 43 Abs. 1 NWaldLG als Waldbehörde zuständigen Landkreis Wittmund mit der Grundstückseigentümerin die notwendigen vertraglichen Regelungen getroffen. Die der Gemeinde dadurch entstehenden Kosten übernehmen aufgrund einer weiteren vertraglichen Regelung die durch den Vorgang begünstigten Grundstückseigentümer der o.g. Flächen. Eine separate Waldumwandlungsgenehmigung ist daher im Falle einer späteren Bebau- ung nicht notwendig. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen Der Bebauungsplan enthält Hinweise und nachrichtliche Übernahmen, die auf wei- tere Rechtsvorschriften verweisen. Altlasten Sollten bei Bau- oder Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen oder andere Boden- verunreinigungen gefunden werden, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbe- hörde beim Landkreis Wittmund zu benachrichtigen. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 30 | 65 Bodendenkmale Die im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmale, die der Fachbehörde bekannt sind, sind im Bebauungsplan als nachrichtliche Übernahme enthalten (s. dazu die unten- stehenden Erläuterungen zu Denkmalen). Sollten darüber hinaus bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühge- schichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlean- sammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, 26121 Oldenburg, - oder der unteren Denk- malschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Boden- funde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werk- tagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit ge- stattet. Kampfmittel Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmuni- tion, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersach- sens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN zu benachrichtigen. Baugestaltungssat- zungen Die 2. Änderung der Baugestaltungssatzung I und die 1. Änderung der Baugestal- tungssatzung II der Gemeinde Spiekeroog sind zu beachten. Diese enthalten weiter- gehende, den Bebauungsplan ergänzende örtliche Bauvorschriften, u.a. zur Gestaltung von Dächern, Gauben oder Veranden. Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog ist zu beachten. Baumschutzsatzung Im Plangebiet gilt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Spiekeroog in der jeweils gültigen Fassung. Artenschutz Die Bestimmungen der Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bleiben von den Festsetzungen unberührt. Eine Betroffenheit der arten- schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ist nicht auszuschließen. Daher ist erforderlich, dass vor Abriss von Gebäuden und vor Baumfällungen eine Kontrolle auf mögliche Brutvögel und Fledermäuse stattfindet und bei einem positi- ven Befund eine artenspezifische Einzelfallprüfung (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) durchgeführt wird. Ausnahmen und Befreiungen, z.B. für notwendige Ro- dungen von Gehölzen und Vegetationsflächen in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. eines je- den Jahres, sind im Vorwege bei der Naturschutzbehörde zu beantragen. Waldkompensation Zur Kompensation der Eingriffe in vorhandenen Wald aufgrund des Bebauungsplanes wird außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes die Erstaufforstung von Wald auf der folgenden Fläche (Gemarkung Etzel, Gemeinde Friedeburg) dem Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen B des Bebauungsplanes Nr. 22 zugeordnet und vertraglich gesichert: Flurstück 45 (Flur 26), 3.528 m². Dünenschutz (nachrichtliche Über- nahme) Bei dem gesamten Plangebiet handelt es sich um einen Bereich, in dem gemäß § 30 BNatSchG geschützte Dünen vorkommen. Die im Zuge einer ökologischen Bestands- aufnahme festgestellten gemäß § 30 BNatSchG geschützten Dünen sind nachrichtlich Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 31 | 65 in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Büro Ökologis Umweltanalyse & Land- schaftsplanung GmbH: Ökologische Bestandsaufnahme – Kurzbericht – Bebauungs- plan Nr. 22 [Gemeinde Spiekeroog]; Bremen, Stand: 11.10.2023). Dünen sind zu schützen und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Sofern gemäß § 30 BNatSchG ge- schützte Dünen beeinträchtigt werden, ist eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließlich einer adäquaten Kompen- sation erforderlich. Im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 wurden im Rahmen der Bestandserhebung keine weiteren Küstendünenrelikte festgestellt. Es ist aufgrund der Vorgehensweise bei der Erhebung der gem. § 30 BNatSchG be- sonders geschützten Biotope nicht davon auszugehen, dass sich hier weitere ge- schützte Dünenrelikte befinden. Deichschutz (nachrichtliche Über- nahme) Innerhalb der in der Planzeichnung kenntlich gemachten von Bebauung freizuhalten- den Bereiche innerhalb der Deichschutzzone dürfen Anlagen jeder Art gemäß § 16 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) nicht errichtet oder wesentlich geändert wer- den. Zu den Anlagen jeder Art gehören auch Lager- und Spielplätze, Wasserflächen, Feuchtbiotope, Parkanlagen, Einzäunungen etc. Die Deichbehörde kann gemäß § 16 Abs. 2 NDG zur Befreiung vom Verbot des § 16 Abs. 1 NDG Ausnahmen genehmigen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen hat die Untere Deichbehörde unter dem Vorbehalt der jeweiligen Prüfung des Einzelfalls für diesen Bebauungsplan in Aussicht gestellt. An den Stellen, an denen die Bestandsbebauung in die 50 m tiefe Deich- schutzzone hineinragt, hat die untere Deichbehörde (UDB) Ausnahmegenehmigun- gen grundsätzlich in Aussicht gestellt, sofern die Bebauung nicht über die vorhandene Bauflucht hinausgeht. Der Bebauungsplan setzt die Baugrenzen dement- sprechend fest (vgl. hierzu auch das Kapitel „Überbaubare Grundstücksflächen“ die- ser Begründung). Wasserschutzzone (nachrichtliche Über- nahme) Das Plangebiet liegt zum überwiegenden Teil in der Wasserschutzzone III des Was- serwerkes Spiekeroog. Die Wasserschutzzone III ist in dem Bebauungsplan nachricht- lich übernommen. Die Schutzzonenverordnung vom 17.08.1970 sowie die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 09.11.2009 sind zu beachten. Gemäß der Schutzzonenverordnung soll die Wasser- schutzzone III den Schutz des Grundwassers vor weitreichenden Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten. § 7 der Schutz- zonenverordnung führt die in der Wasserschutzzone III verbotenen Handlungen und Anlagen auf. Denkmale (nachrichtliche Über- nahme) Im Siedlungsbereich der Gemeinde Spiekeroog befinden sich Bau- und Bodendenk- male. Der Bebauungsplan stellt die nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzge- setz (NDSchG) denkmalgeschützten Anlagen und Böden als nachrichtliche Übernahmen dar. Alle Maßnahmen, die die Gestaltung der unter Denkmalschutz ste- henden Anlagen betreffen, sowie alle baulichen Maßnahmen in deren Umgebung gem. § 8 des NDSchG bedürfen der Abstimmung mit bzw. der Genehmigung durch die Denkmalbehörde. Dies gilt auch unabhängig von der nachrichtlichen Übernahme in den Bebauungsplan. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 32 | 65 Teil B: Umweltbericht Einleitung Der vorliegende Umweltbericht bildet gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) einen geson- derten Teil der Begründung zum Bebauungsplan. In ihm werden die auf Grund der Um- weltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelten Belange des Umweltschutzes dargelegt und die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. Dabei werden die Umweltbereiche, die durch die Festsetzungen des Be- bauungsplans berührt sind, mit ihren entsprechenden Wirkungsfeldern betrachtet. Der Umweltbericht folgt inhaltlich der Anlage 1 zum BauGB. Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Ziele der Planung Die Gemeinde Spiekeroog leidet durch die kontinuierliche Umwandlung von Dauerwoh- nungen zu Ferienwohnungen schon lange an einem Mangel an bezahlbaren Wohnungen für Einheimische und Dauerarbeitskräfte. Eine Erweiterung des Siedlungsraums ist auf- grund des sensiblen Landschafts- und Naturraums kaum bzw. nur in sehr begrenztem Maße möglich. Daher versucht die Gemeinde, das Dauerwohnen und das touristische Wohnen über einen Bebauungsplan abzusichern. Die wesentlichen Planungsziele sind: die Sicherung von Dauerwohnraum und dessen Neuschaffung, die Sicherung von Gewerbeflächen im Innendorfbereich, die geordnete Neuschaffung von Gästebeherbergungsflächen in dessen verschiede- nen Ausprägungsformen sowie die Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsoge. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Großteil des besiedelten Bereichs der Insel Spiekeroog. Ausgenommen sind lediglich der Hafenbereich, das Kurzentrum Noorderpad und außerhalb des Dorfkerns liegende (Einzel-)Gebäude. Im Plangebiet fin- den sich überwiegend Ein- und Mehrfamilienhäuser mit einer Mischung aus Dauerwoh- nen und Ferienwohnungen, teilweise werden Gebäude auch ausschließlich als Dauerwohnraum genutzt bzw. ausschließlich als Ferienwohnungen vermietet. Daneben finden sich insbesondere im Dorfkern Hotels, Gastronomie, Angebote der sozialen und kulturellen Infrastruktur sowie kleinere Läden und Gewerbeeinheiten. Es herrscht eine überwiegend eingeschossige Bauweise vor, die ergänzt wird durch ein- zelne mehrgeschossige Gebäude. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um durch Fe- rienwohnungen oder als Hotel gennutzte Gebäude sowie vereinzelte Mehrfamilienhäuser. Viele der Gebäude verfügen über ortstypische Veranden, die zu den Erschließungswegen ausgerichtet sind. Der Umweltzustand und das Ortsbild sind von vorhandener Bebauung, Verkehrswegen, Grünflächen, Gebäuden, Hausgärten, Gehölzen und Restbeständen der ursprünglichen Dünenlandschaft geprägt. Im Plangebiet finden sich mit Bäumen bestandene Park- und Grünflächen sowie auch Wald. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 33 | 65 Entsprechend der geplanten Nutzungen ergeben sich für das Plangebiet folgende städ- tebauliche Werte: Tabelle 1: Flächenangaben der Nutzungen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 22 Nutzung Bestand (gerundet in m²) Baugebiete Dorf Spiekeroog Gemeinbedarfsflächen Dorf Spiekeroog 29.0862 29.053 Verkehrsflächen 61.670 Grünflächen 19.760 Waldflächen 19.825 Flächen für die Abwasserbeseitigung 845 Geltungsbereich Bebauungsplan 422.015 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachpla- nungen und ihre Berücksichtigung Räumliche Lage, Entwicklung und Zustand Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die einzelnen Umweltbereiche mit den entsprechenden Wirkungsfeldern, soweit sie durch die Festsetzungen des Bebau- ungsplans 22 berührt sind, betrachtet und bewertet. Im Folgenden werden die wesent- lichen Bestandteile der Umwelt im Einwirkungsbereich des geplanten Baugebietes und die wesentlichen Umweltauswirkungen mit Umsetzung der Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB dargestellt. Fachgesetze Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sind gemäß § 1a BauGB in die pla- nerische Abwägung einzubeziehen. Die wesentlichen umweltbezogenen gesetzlichen Grundlagen sind insbesondere das Baugesetzbuch (BauGB), das Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG) und das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz- gesetz (NAGBNatSchG), verbunden mit dem speziellen Artenschutzrecht sowie Gesetzgebungen zum Immissionsschutz- und Wasserrecht. Baugesetzbuch (BauGB) In § 1 Abs. 5 BauGB wird vorgeschrieben, dass Bauleitpläne u.a. eine menschenwürdige Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen sichern und entwickeln sollen und eine Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz besteht. Bauleitpläne sollen eine nach- haltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschüt- zenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozial- gerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnah- men der Innenentwicklung erfolgen. Der Bebauungsplan Nr. 22 umfasst den baulichen Bestand des Ortskerns der Insel Spiekeroog einschließlich einzelner unbebauter Grund- stücke, die im Zusammenhang des bebauten Ortskerns liegen. Insofern folgt die Pla- nung dem planerischen Grundsatz, die Innenentwicklung zu fördern. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 34 | 65 Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegan- gen werden. Landwirtschaftliche oder als Wald genutzte Flächen sollen nur im notwen- digen Umfang umgenutzt werden. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Mit einer Planung im Bestand des Orts- kerns der Insel Spiekeroog wird dem Grundsatz der Bodenschutzklausel gefolgt. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist gemäß § 1a BauGB in Verbindung mit § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Eingriffsregelung anzuwenden. Danach sollen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geeignete Maßnah- men vermieden oder vermindert werden. Für verbleibende erhebliche Beeinträchtigun- gen sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BNatSchG ein Ausgleich nicht erforder- lich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind insbesondere wildlebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten zur dauerhaften Siche- rung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten. Es gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Kapitel 5 BNatSchG. Bauleitpläne sollen gemäß § 1a Abs. 5 BauGB den Erfordernissen des Klimawandels so- wohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung tragen. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen. Dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthy- gienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. Dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung, insbeson- dere durch eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien, kommt eine besondere Bedeutung zu. Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG) Auf der Grundlage des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaus- haltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt, in ihren Lebens- räumen sowie sonstigen Lebensbedingungen zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen. Der Schutz der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit und ihrer Bedeutung als Erlebnis und Erholungsraum des Menschen sowie die Erhaltung historischer Kultur- landschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart gem. § 1 Abs. 4 BNatSchG erfordert die besondere Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild. Für das Bebauungsplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB in Ver- bindung mit den §§ 14 und 15 BNatSchG zu berücksichtigen. Im Rahmen der Umwelt- prüfung wird untersucht, ob und in welchem Umfang mit den geplanten bzw. mit den nach dem Entwurf des Bebauungsplanes planungsrechtlich zulässigen Vorhaben Ein- griffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 5 des NAGB-NatSchG verbunden sind. Die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildle- benden Tiere und Pflanzen (kurz FFH-Richtlinie) dient gemeinsam mit der europäischen Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Herstellung und Sicherung eines zusammen- hängenden Netzes von entsprechenden Schutzgebieten (s.g. Natura 2000-Gebiete). Ge- mäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 35 | 65 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesna- turschutzgesetzes (§§ 31-36 BNatSchG) zu berücksichtigen. Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG sind in der Bebauungspla- nung so weit zu beachten, soweit diese eine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungspla- nes bewirken können. Die besonderen Anforderungen des Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG hinsichtlich des Verbotes bestimmter Beeinträchtigungen von besonders und streng geschützten Arten und ihrer Habitate werden im Rahmen einer ökologi- schen Bestandsaufnahme berücksichtigt. Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) Bezogen auf die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen ist das BImSchG mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen. Das Fachgesetz verpflichtet zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten bestimmter Substanzen in der Luft. Im Plangebiet bestehen keine Verkehrsanlagen oder gewerbliche Produktionsorte, von denen ehebliche Beeinträchtigungen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgehen können. Wasserhaushaltsge- setz (WHG); Nieder- sächsisches Wassergesetz (NWG) Gemäß § 1 Abs. 7a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Wasser sowie der sachgerechte Umgang mit Abwässern zu berücksichtigen. Die Belange des Schutzgutes Wasser sind insbesondere in den nachfolgend genannten Fachgesetzen verankert. Bundesweit werden im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Wasser festgesetzt. Hierin sind die Regelungen der europäischen Was- serrahmenrichtlinie (WRRL) bereits integriert. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz sind Ge- wässer grundsätzlich zu erhalten, zu vermehren und möglichst naturnah zu gestalten. Gemäß der Vorgaben des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ist Schmutz- und Niederschlagswasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt wird. Im Rahmen der Bauleitplanung sind auch die Belange des Trinkwasserschutzes zu be- rücksichtigen. Das Plangebiet liegt mit Ausnahme einzelner Flächen südlich der Wege Süderloog (betr. Schulgelände) bzw. Pollerdiek in der Trinkwasserschutzzone III für das Wasserwerk Spiekeroog. Es umfasst den südlichen Teil der Süßwasserlinse, die zur aus- schließlichen Trinkwasserversorgung der Insel Spiekeroog genutzt wird. Das Süßwasser- vorkommen ist räumlich eng begrenzt, vergleichsweise sehr geringmächtig und besitzt i.d.R. keine schützenden Deckschichten. Die Nutzung der Süßwasserlinse als Trinkwas- servorkommen ist von hoher Bedeutung auf der Insel. Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) Im Bundesland Niedersachsen gilt das Niedersächsisches Deichgesetz (NDG). Es enthält Legaldefinitionen für Küstenschutzanlagen, definiert Grundsätze für deren Bemessung, legt Verantwortlichkeiten fest, enthält Normen für die Nutzung und Benutzung, Erwei- terung und Veränderung sowie die Kontrolle von Küstenschutzanlagen. Teile des räum- lichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 22 befinden sich in der gemäß § 16 des Niedersächsischen Deichgesetzes festgesetzten 50 m-Schutzzone vom Deich. Dabei soll gemäß Festsetzung des Besticks des Hauptdeiches auf Spiekeroog vom 25.09.1972 ein 1 m breiter Räumstreifen den Deich binnenseitig begrenzen. Die Deich- schutzzone wird als solche in der Planzeichnung vollständig mit einem Abstand von 50 m von der landseitigen Böschungsoberkante des Deichringgrabens nachrichtlich übernommen. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 36 | 65 Innerhalb der Deichsicherungszone dürfen Anlagen jeder Art nicht errichtet oder we- sentlich geändert werden. Ausnahmen können von der Deichbehörde genehmigt wer- den, wenn das Verbot der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. An den Stellen, an denen die Bestandsbebauung in die 50m- Zone hineinragt, hat die untere Deichbehörde (UDB) Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich in Aussicht gestellt, sofern die Bebauung nicht über die vorhandene Bauflucht hinausgeht. Dementsprechend wird im Bebauungsplan für die bestehenden Wohnhäuser eine eng begrenzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Raumordnungsgesetz (ROG), Bundesraum- ordnungsplan Hoch- wasserschutz (BRPH) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist als Grundsatz der Raum- ordnung für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland zu sorgen. Dies soll im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen erfolgen. Der "Bundesraumordnungs- plan Hochwasserschutz" (BRPH) vom September 2021 trifft erstmals bundesweite Re- gelungen zur Wasserwirtschaft, zum Hochwasserrisikomanagement, zur Entwicklung von Siedlungen und kritischen Infrastrukturen wie Verkehrs- und Energienetzen. Über- flutungs- und Versickerungsflächen müssen gewonnen und freigehalten und das Was- serrückhaltevermögen des Bodens verbessert werden. Das Plangebiet befindet sich zum größten Teil innerhalb eines Risikogebiets für ein Hochwasser mit niedriger Wahr- scheinlichkeit (HQextrem). Als Risikogewässer ist die Tideems angegeben, als Flutquelle die Küste. Die betreffenden Teile des Plangebiets befinden sich in einem geschützten Bereich. Landes-Raumord- nungsprogramm Nie- dersachsen (LROP) Für das Land Niedersachsen werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Lan- desraumordnungsprogramm formuliert. Die Verordnung über das Landes-Raumord- nungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017 wurde in Teilen 2022 geändert. Die Änderungsverordnung vom 7. September 2022 ist am 17.09.2022 in Kraft getreten. Die aktuelle Fassung des Landes-Raumordnungspro- gramms (LROP) ergibt sich demnach aus der Neubekanntmachung 2017 und der Ände- rungsverordnung von 2022 im Vergleich. Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen sind die niedersächsische Küste und die vorgelagerten Ostfriesischen Inseln vor Schäden durch Sturmfluten und Landverluste zu schützen. Die dafür erforderlichen Flächen sind zu sichern. Zur vorsor- genden Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen in sturmflutgefährdeten Ge- bieten an der Küste bei allen Planungen und Maßnahmen die Möglichkeiten der Risikovorsorge gegen Überflutungen in die Abwägung einbezogen werden. Dies gilt auch in durch Deiche und Sperrwerke geschützten Gebieten sowie in durch Hauptdei- che und Schutzdünen geschützten Gebieten auf den Ostfriesischen Inseln. In diesen Ge- bieten soll Überflutungsrisiken durch flexible hochwasserangepasste Planungen und Maßnahmen sowie geeignete Standort- und Nutzungskonzepte Rechnung getragen werden. Bereiche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial sollen als Vorbehaltsge- biete Hochwasser ausgewiesen werden. Unter 3.1.2 „Natur und Landschaft“ Punkt 01 wird im LROP als Ziel formuliert, dass für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle Ge- biete, Landschaftsbestandteile und Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln sind. Unter Punkt 02 heißt es weiter, dass zu nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Le- Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 37 | 65 bensgemeinschaften sowie zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funkti- onsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen ist ein landesweiter Biotopverbund auf- zubauen ist. Unter dem Ziel 3.1.3 „Natura 2000“ Punkt 01 wird formuliert, dass die Gebiete des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ entsprechend den jewei- ligen Erhaltungsziele zu sichern sind. Im LROP werden für einen Großteil von Spiekeroog der Biotopverbund und die Natura- 2000-Flächen auf der Insel als Ziele der Raumordnung dargestellt. Nach dem Landes- raumordnungsprogramm liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 jedoch nicht innerhalb der Vorranggebiete Natura 2000 und des Biotopverbunds. Regionales Raumord- nungsprogramm Landkreis Wittmund (RROP) Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) aus dem Jahr 2006 für den Landkreis Wittmund ist Spiekeroog als Grundzentrum sowie als Standort mit der besonderen Ent- wicklungsaufgabe Fremdenverkehr festgelegt. Das RROP enthält unter D2.1 „Natur und Landschaft“ unter dem Punkt 2.103 Aussagen zu Vorsorge- und Vorranggebiete für Na- tur und Landschaft sowie zur Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung. Bei der nachrichtlichen Darstellung der äußeren Grenzen des Nationalparks „Niedersächsi- sches Wattenmeer“ im RROP und den daraus abzuleitenden Vorranggebieten für Natur und Landschaft sowie Überlagerungsmöglichkeiten mit Vorsorgegebieten für Erholung ist der Siedlungsbereich von Spiekeroog, und somit der Planbereich des Bebauungs- plans, ausgenommen. Entsprechend des raumordnerischen Ziels D 2.110 ist auch inner- halb der nicht als Vorrang- oder Vorsorgegebiete bewerteten Teilbereiche eine auf die jeweilige Landschaftsform Rücksicht nehmende Entwicklung anzustreben, um unnötige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Bestandsplanung, so dass von keinen unnötigen Beeinträchti- gungen von Natur und Landschaft auszugehen ist. Landschaftsrahmen- plan Landkreis Witt- mund Für den Landkreis Wittmund wurde als Fachgutachten durch die untere Naturschutzbe- hörde der Landschaftsrahmenplan erarbeitet. Er stammt aus dem Jahre 2006. Gemäß Landschaftsrahmenplan gehört die Insel Spiekeroog als eigene naturräumliche Land- schaftseinheit zur naturräumlichen Region der ostfriesischen Seemarschen und Inseln. Spiekeroog befindet sich auf einer Sanddüne. Der Landschaftsrahmenplan formuliert als Ziele für Natur und Landschaft die Erhal- tung, Sicherung, Entwicklung und Pflege der durch verschiedene Ausprägungen der Küstendünen charakterisierten Landschaft sowie der durch unterschiedliche Salzwie- senstadien geprägten südlichen Randbereiche der Inseln Langeoog und Spiekeroog. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 22 Dorf befindet sich gem. Karte IV.1 Leitbild für Natur und Landschaft in einem Bereich mit umweltgerechter Nutzung. Dieser Be- reich steht für den Erhalt und die Entwicklung umweltgerechter Nutzungen unter be- sonderer Berücksichtigung von naturbetonten Strukturen, Standortbedingungen sowie Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Das Plangebiet des Bebauungsplan Nr. 22 Dorf befindet sich gemäß der Karte V „Schutz, Pflege, Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft“ außerhalb des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer. Es befindet sich innerhalb eines Bereiches, der unter Berücksichtigung der Landschafts- und Lebensraumqualitäten sowie der inseltypischen Biotopformen als Entwicklungsfläche gekennzeichnet ist. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 22 ist nicht Teil des Nationalparks Nds. Wattenmeer. Der Nationalpark Nds. Wattenmeer ist als EU-Vogelschutzgebiet V01 (EU-Kennzahl DE 2210-401) und als FFH-Gebiet (Nenn-Nr. 01) (EU-Kennzahl DE 2306- Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 38 | 65 301) Teil des Natura 2000 Schutzgebietssystems. Ausgenommen von der Nennung als Vogelschutz- und FFH-Gebiet sind die Erholungszonen oberhalb des mittleren Tide- hochwassers. Die Gemeinde Spiekeroog verfügt für ihr Gemeindegebiet über keinen Landschafts- plan. Flächennutzungsplan Für das Plangebiet gilt derzeit die 6. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Gemeinde Spiekeroog. Hierin sind insgesamt elf, teils sehr kleinteilige Sondergebiete mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen (SO 1 Allgemein, SO 2 Wohnge- bäude/Wohnen, SO 3 Gastronomie/Wohnen, SO 4 Hotel, SO 5 Apo-theke, SO 6 Kon- zentrationsbereich des Kurwesens, SO 7 Ferienheim/Erholungsheim, SO 8 Künst- lerhaus, SO 9 Eingeschränktes Gewerbe, SO 10 Reiterhof, SO 11 Gartenbaubetriebe) sowie Flächen für den Gemeinbedarf und Grünflächen dargestellt. Der Bebauungs- plan Nr. 22 kann mit den festgesetzten Baugebieten nicht vollumfänglich aus den in der 6. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten kleinteiligen Sondergebie- ten entwickelt werden. Um dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen, wird daher parallel zum Bebauungsplan Nr. 22 der Flächennutzungsplan ent- sprechend der Planungsziele geändert. Hierzu erfolgt die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplans. Baumschutzsatzung Die Gemeinde Spiekeroog verfügt über eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes. Die Satzung gilt für alle Grundstücke innerhalb von Bebauungsplänen, für den Innen- bereich im Sinne des § 34 BauGB sowie für alle bebauten Grundstücke im Außenbe- reich im Sinne des § 35 BauGB im Gebiet der Gemeinde Spiekeroog. Ziel der Satzung ist der Schutz des Baumbestandes zur Belebung und Gliederung des Orts- und Land- schaftsbildes. Die Zielsetzung erfolgt auch aufgrund der Bedeutung des Baumbestan- des für die Erholung und das Naturerleben des Menschen sowie für den Naturhaushalt. Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) Im Siedlungsbereich der Gemeinde Spiekeroog befinden sich Bau- und Bodendenk- male. Diese sind im Bebauungsplans Nr. 22 nachrichtlich übernommen. Es wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der nachrichtlichen Übernahme in den Bebau- ungsplan, Denkmale nach § 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Weitere Umweltin- formationen Für die Belange des Umweltschutzes wurden neben den vorgenannten Fachgeset- zen, Programmen und Plänen folgende Unterlagen herangezogen, die eine Grund- lage für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen darstellen: Natur- und Artenschutz: Ökologische Bestandsaufnahme Bebauungsplan Nr. 22 Gemeinde Spiekeroog (Ökologis Umweltanalyse und Landschaftsplanung GmbH, 11.10.23) FFH-Vorprüfung gemäß § 34 BNatSchG (Thalen Consult GmbH, 15.04.2024, re- daktionell geändert am 10.06.2024) Stellungnahme der Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer den Belangen den Belangen des Nationalparks Wattenmeer sowie zur Abgrenzung des Plangebietes (08.03.23) Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten zur Bestimmung und Um- wandlung von Wald im Plangebiet (14.03.23) Niedersächsische Umweltkarten zur Auswertung von Schutzgebieten; Nieder- sächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (20.11.2023) Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 39 | 65 Bodenschutz: Stellungnahme des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie zum Bodenschutz und Umgang des Bodens im Falle einer Beseitigung (03.03.23) Niedersächsisches Bodeninformationssystem NIBIS - Kartenserver zur Auswer- tung von Informationen zum Boden und zur Hydrologie; Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zum Bodenschutz und Umgang des Bodens im Falle einer Beseitigung (03.03.23) Deichschutz: Stellungnahme der unteren Wasserbehörde und unteren Deichbe- hörde zur Berücksichtigung des Deichschutzes (Landkreis Wittmund, 31.03.23) Wasser, Trinkwasser und Grundwasserschutz: Stellungnahme untere Wasserbe- hörde zur Wasserschutzzone III des Wasserwerks Spiekeroog sowie zum Schutz des Trinkwassers (Landkreis Wittmund, 31.03.23) Stellungnahme des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes zum Trink- wasser und zum vorsorgenden Grundwasserschutz (30.03.2023) Denkmalschutz: Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde (Landkreis Wittmund) zum Vorhandensein von Bau- und Bodendenkmalen (05.04.2023) Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umwelt- merkmale Für die einzelnen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu betrachtenden Belange des Um- weltschutzes erfolgt nachfolgend jeweils eine Beschreibung der Ermittlung und Be- wertung des gegenwärtigen Umweltzustandes und der besonderen Umweltmerkmale. Die Beschreibung dient der Herausstellung der Empfindlichkeit der Umwelt gegenüber der Planung und ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Planung sowie der Ableitung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Aus- gleich negativer Umweltwirkungen. Für die Beschreibung der Umweltsituation wur- den zum einen die aktuellen Bestände aufgenommen und zum anderen verfügbare Umweltdaten herangezogen. Schutzgut Boden Die Insel Spiekeroog zählt zur Bodengroßlandschaft Nordseeinseln und gehört zur Bo- denregion Küstenholozän. Spiekeroog setzt sich aus verschieden alten Küstendünen zusammen, die Höhen zwischen 2 m und 24 m über Normalnull aufweisen. Die Bo- denlandschaft besteht zum überwiegenden Teil aus Dünen und Flugsanden. Die Bo- dentypen setzen sich aus Gleyen und Rankern zusammen. Marschböden beschränken sich auf den südwestlichen Plangebietsteil. Die Marschböden außerhalb des Plange- bietes werden als Grünland vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im Plangebiet ist mit sulfatsauren Böden zu rechnen (vgl. Landesamt für Bergbau, Energie und Geo- logie: NIBIS Kartenserver - Niedersächsisches Bodeninformationssystem, Stand No- vember 2023). Durch die bereits lange andauernde Besiedelung der Fläche ist der Großteil der Böden im Plangebiet durch Gebäude, Neben- und Gartenanlagen anthropogen überformt. Durch die bestehende Bebauung und vorhandenen Straßen und Wege sind die Böden zu großen Teilen versiegelt und die natürlichen Bodenprozesse daher erheblich be- einträchtigt. Vorbelastungen durch Altlasten und Altablagerungen sind nicht bekannt. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 40 | 65 Noch offene Böden im Plangebiet übernehmen Lebensraumfunktionen für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Eine Teilfunktion als Lebensraum für naturnahe Pflanzengesellschaften und daran gebundene Tierartengruppen ist im Bereich der ge- schützten Biotope ausgeprägt. In Plangebiet befinden sich bekannte Bodendenkmale, die gemäß dem Niedersächsi- schen Denkmalschutzgesetz zu erhalten und zu schützen sind. Schutzgut Pflanzen, Schutzgutbiologische Vielfalt Im September 2023 wurde eine Untersuchung des Plangebiets im Rahmen einer öko- logischen Bestandsaufnahme durchgeführt. In Abstimmung mit der unteren Natur- schutzbehörde des Landkreises Wittmund erfolgte vorab 2023 die Festlegung des Untersuchungsumfangs. Der Fokus der Untersuchungen sollte demnach auf der Er- fassung der gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotope (insbesondere Küstendünen), von Bäumen mit besonderer Habitatqualität sowie von weiteren Bereichen mit ho- hem ökologischem Potenzial bzw. Lebensraumeignung für planungsrelevante Arten liegen. Die Kartierung erfolgt nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Nieder- sachsen nach Drachenfels. Da die Aufstellung des Bebauungsplans vornehmlich der Bestandssicherung dient, er- geben sich nur geringfügige Veränderungsmöglichkeiten. Um die aus dem neuen Pla- nungsrecht resultierenden möglichen Wirkungen einschätzen zu können, wurden die potenziell bebaubaren Flächen nach weiteren gemäß § 30 BNatSchG geschützten Bi- otope sowie nach Habitatbäumen und geschützten Lebensstätten abgesucht. Die Kar- tierung der Habitatbäume erfolgte darüber hinaus im Randbereich der angrenzenden Flächen, da die Bäume auch durch direkte oder indirekte Beeinträchtigungen der Wurzelbereiche im Zuge von Baummaßnahmen geschädigt oder zerstört werden kön- nen. Zudem wurden weitere Bereiche mit hohem ökologischem Potenzial bzw. Le- bensraumeignung für planungsrelevante Arten aufgenommen. Der Siedlungsbereich Spiekeroogs wird in Richtung Norden durch die Dünenland- schaft begrenzt. Randbereiche dieser gemäß § 30 BNatSchG geschützten Küstendü- nen ragen dabei in das Plangebiet. Es handelt sich dabei zum einen um Küstendünen- Grasflur und -Heide (KD) sowie um Küstendünen-Gebüsch und -Wald (KG), wobei der „Trockenrasen basenarmer Graudünen“ (KDGA) mit einer Gesamtfläche von 7.535 m² den flächenmäßig größten Anteil ausmacht. Des Weiteren befinden sich insbesondere im Nordwesten des Plangebiets „Krähenbeer-Küstendünenheide“ (KDE), „Trockenra- sen basenarmer Graudünen“ (KDGA) sowie „sonstige Grasflur der Graudünen“ (KDGS) entlang der Straße „Up De Höcht“. In den Dünen sind häufig Gebüsche und Gehölze kleinflächig eingestreut. Innerhalb des Siedlungsbereichs handelt es sich bei dem Gehölzaufwuchs oft um standort- fremde Arten wie die aus Asien stammende, ehemals gepflanzte Kartoffelrose oder die Späte Traubenkirsche. Bei Küstendünen mit einer Dominanz dieser neophytischen Gehölzarten (KGX und KGY) bezieht sich der Schutz gemäß § 30 BNatSchG nur auf den Dünenstandort exklusive der Vegetation. Den flächenmäßig größeren Anteil hat hier- bei das „sonstige standortfremde Küstendünengehölz“ (KGY) mit einer Gesamtfläche von 3.265 m². Der häufigste Biotoptyp der Küstendünengehölze mit heimischen Arten bildet der „Ei- chenwald der Küstendünen“ (KGQ) mit einer Gesamtfläche von 2.887 m². Der größte zusammenhängende Gehölzbestand ist der Wald östlich des Inselfriedhofs, der vor- wiegend dem Biotoptyp KGQ entspricht. Weitere Eichen- und Pionierwälder (KGP und Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 41 | 65 KGQ) sowie sonstiges Küstendünengehölz aus heimischen Arten wie z.B. Sanddorn (KGH) sind im Geltungsbereich meist nur fragmentarisch angrenzend an andere Ve- getationsausprägungen der Dünen vorhanden. Abb. 1: Übersicht der nach §30 BNatschG geschützten Küstendünenbiotope Die im Rahmen der ökologischen Bestandsaufnahme kartierten gesetzlich geschütz- ten Biotope sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Tabelle 2 2: Gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotoptypen im Plangebiet des Bebau- ungsplanes Nr. 22 Biotoptyp- Code-Nr. Code Bezeichnung Schutzgebiet Fläche [m²] 03.09.03.02 KDGA Trockenrasen basenarmer Graudünen gesamtes Biotop 7.535 03.09.03.04 KDGS Sonstige Grasflur der Graudünen gesamtes Biotop 945 03.09.04.00 KDE Krähenbeeren-Küstendü- nenheide gesamtes Biotop 1.685 03.10.03.00 KGH Sonstiges Küstendünenge- hölz aus heimischen Arten gesamtes Biotop 233 Biotoptyp- Code-Nr. Code Bezeichnung Schutzgebiet Fläche [m²] 03.10.05.00 KGP Sonstiger Pionierwald der Küstendünen gesamtes Biotop 478 03.10.06.00 KGQ Eichenwald der Küstendü- nen gesamtes Biotop 2.887 03.10.04.00 KGX Kartoffelrosen-Gebüsch der Küstendünen Dünenstandort 72 03.10.07.00 KGY Sonstiges standortfremdes Küstendünengehölz Dünenstandort 3.265 Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 42 | 65 Die bereits versiegelten Flächen im Plangebiet stehen nicht mehr als natürlicher Le- bensraum zur Verfügung und durch die vielen verschiedenen Nutzungen im Sied- lungskern bestehen bereits anlage- und betriebsbedingte Einschränkungen für Flora und Fauna. Dennoch befindet sich innerhalb des Plangebietes eine Vielfalt weiterer Lebensräume, welche auch innerhalb des Geltungsbereichs eine überaus hohe biolo- gische Vielfalt bedingen. So sind den Häusern im Gemeindegebiet zumeist großflä- chige Zier- und Nutzgärten unterschiedlicher Naturnähe zuzuordnen. Sowohl in den Gärten als auch entlang der Verkehrsflächen und auf öffentlichen Grünflächen ist ein ausgeprägter Baum- und Strauchbestand aus u.a. Birke, Erle, Esche, Kiefer, Pappel, Rosskastanie, Stieleiche, Schwedischer Mehlbeere und Winterlinde zu finden. Potenzielle Habitat- bäume Im Zuge der Kartierungen konnten auf den untersuchten Flächen und in deren Rand- zonen in Summe 16 Bäume festgestellt werden, die über ein Habitatpotenzial für ge- schützte Tierarten verfügen. Konkret geht es um Bäume mit Fäulnishöhlen, Rissen, Spalten, Totholz und abstehender Borke. Die erfassten Hohlraum- bzw. Nischenstruk- turen sind ausschließlich auf Baumverletzungen und darauffolgende Fäulnisprozesse sowie zersetzende Organismen zurückzuführen. Bruthöhlen von z.B. Buntspechten waren nicht vorhanden, da die Tiere auf Spiekeroog bisher eher eine Seltenheit dar- stellen. Auch wurden in den untersuchten Bereichen weder Großhöhlen noch Horst- bäume festgestellt. Die Bäume können neben Pflanzen, Pilzen und Flechten auch vielen geschützten Tie- ren, wie z.B. höhlenbrütenden Vögeln oder quartierbewohnenden Fledermäusen, spezifische Lebensräume bieten und tragen somit zur Biodiversität bei. Innerhalb des Geltungsbereichs können sie beispielsweise Höhlen- und Nischenbrütern wie Star, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Blau-, Kohlmeise und Haussperling als Fortpflan- zungs- und Ruhestätte dienen. Außerdem bieten sie den auf der Insel sporadisch vor- kommenden Fledermäusen wie Zwerg-, Rauhautfledermaus und wahrscheinlich auch Großer Abendsegler potenzielle Tagesquartiere. Tabelle 3 3: Erfasste Habitatbäume mit Höhe, Brusthöhendurchmesser (BHD) und Art des Habitats Nr. Baumart Baum- höhe BHD Art des Habitats 1 Winterlinde 15 m 68 cm Spalt und Rindentasche in 1,5 m Höhe 2 Weide 18 m 112 cm Risse und Spalte in Ästen ab 5 m Höhe Nr. Baumart Baum- höhe BHD Art des Habitats 3 Erle 20 m 25 cm Fäulnishöhle Ø 10 cm in 5 m Höhe 4 Erle 20 m 25 cm 2 Fäulnishöhlen Ø 5 cm in 7 m Höhe 5 Erle 20 m 25 cm Fäulnishöhle Ø 10 cm in 5 m Höhe und Fäulnishöhle Ø 5 cm in 4m Höhe 6 Esche 6 m 68 cm Fäulnishöhle Ø 15 cm in 3 m Höhe, Spalte und rissige Borke 7 Rosskastanie 8 m 34 cm Rindentasche, Spalte und Stammschä- den bis in 5 m Höhe 8 Erle 12 m 46 cm 3 Fäulnishöhlen Ø 5 cm in 5 m Höhe Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 43 | 65 9 Erle 10 m 23 cm 2 Fäulnishöhlen Ø 7 cm in 4 m Höhe 10 Erle 3,5 m 22 cm stehendes Totholz 11 Erle, mehrstäm- mig 20 m 68 cm Fäulnishöhle (Initial) Ø 5cm in 5m Höhe, Spalt 10 × 50 cm in 1,5 m Höhe 12 Erle, Kopfbaum 8 m 25 cm Fäulnishöhle (Initial) Ø 3 cm in 4 m Höhe 13 Erle, Kopfbaum 8 m 35 cm Fäulnishöhle Ø 5 cm in 4 m Höhe 14 Erle, Kopfbaum 7 m 18 cm Fäulnishöhle Ø 7 cm in 3 m Höhe 15 Erle 14 m 90 cm Fäulnishöhle Ø 5 cm in 2 m Höhe, mar- kante Wuchsform 16 Birke, mehrstäm- mig 15 m 70 cm Höhleninitial Ø 10 cm in 2,5 m Höhe Eine Fällung kann bei jedem Höhlenbaum mit Konflikten bzgl. der geltenden Arten- schutzbestimmungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) einhergehen. Aufgrund der spezi- ellen Bedingungen auf Spiekeroog (vor allem in Bezug auf fehlende Fledermaus- Winterquartiere) wird hingegen bei ggf. erforderlichen Baumfällungen, die in den Wintermonaten stattfinden, nicht mit Verletzungen des Tötungs- und Störungsverbo- tes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1-2 BNatSchG) zu rechnen sein. Bäume ohne besondere Habitatstrukturen sind, bei Einhaltung des Sommerfällverbo- tes gemäß § 39 Abs. 2 BNatSchG, in Bezug auf den Artenschutz nicht konfliktträchtig. Eine Übersichtskarte mit den erfassten Habitatbäumen ist diesem Umweltbericht als Anlage 1 beigefügt. Wald Im Plangebiet befinden sich drei großflächige Gehölzbestände, die vollständig als Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) einzuordnen sind. Es handelt sich um eine Fläche südlich der Straße Bi d’Utkiek mit Baumarten u.a. Ei- che, Feldahorn, Bergahorn, Hainbuche, Erle, Kiefer, Birke, Pappel, Eberesche, Ilex Eibe und Straucharten u.a. Holunder, Weißdorn. Die vorgenannten Baumarten stocken so- wohl in der Altersstufe I (0-20Jahre) als auch in der Altersstufe II (20-40 Jahre) auf. Einzelne Bäume mögen auch älter als 40 Jahre alt sein (Altersstufe III). Die Altersein- schätzung kann aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen der Insel nicht 1:1 wie eine forstliche (Festland-) Alterseinschätzung erfolgen. Bei der Altersstufe II bildet überwiegend einen lückigen bis geschlossenen, herrschenden Hauptbestand mit einer Oberhöhe von ca. 10-14 m. Die Straucharten frieden unter Beteiligung der Bäume der II. Ordnung (Eberesche, Ilex, Eibe) die Liegenschaft nach Westen und Nor- den ein und bilden somit einen recht artenreichen und stabilen Waldaußenrand. Hier- bei handelt es sich um eine Fläche von rd. 2.520 m², die die Flurstücke bzw. Teile der Flurstücke 70/4, 71/5, 71/4, 71/3, 71/2, 76/04, 76/03 und 83/05 umfasst. Eine zweite Gehölzfläche befindet sich östlich des Friedhofes auf dem Flurstück 2/83/1. Der gepflasterte Fußweg durch das Wäldchen dient der Erholung und ist als Zubehörfläche dem Wald zuzurechnen. Die Waldfläche hat eine Größe von ca. 4.477 m². Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 44 | 65 Die dritte Gehölzfläche befindet sich westlich und südlich des Kurparkes auf den Flur- stücken 20, 19/6, 19/4 und 19/1. Die Waldfläche hat eine Größe von ca. 12.828 m². Von den drei vorgenannten Flächen kann die erst genannte Fläche südlich der Straße Bi d’Utkiek mit Umsetzung der Planung nicht erhalten werden. Dies Fläche wird im Norden von der Straße Bi d’Utkiek und im Osten, Süden und Westen von Gebäuden umgrenzt. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Abwägung der Belange der Schaffung von Wohnraum innerhalb des Siedlungsbereichs Dorf und der Erhaltung ei- nes von Verkehrsflächen und Bebauung umgebenen Wald von der Gemeinde ent- schieden, den Wald erneut zu überplanen. Die Fläche war bereits im bisher gelten- den Bebauungsplan Nr. 8 C Ortsmitte West als Baugebiet (Sondergebiet) mit einer überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzt. Da die Fläche trotz Planungsrecht nicht bebaut worden ist, hat sich zwischenzeitlich Wald entwickelt. Der Wegfall des Waldes wird kompensiert durch die Erstaufforstung einer neuen Waldfläche auf dem Fest- land. Schutzgut Tiere Brutvögel Das Plangebiet umfasst einen Großteil des Siedlungsbereichs der Gemeinde Spie- keroog und ist deshalb bereits durch die bauliche Nutzung und den Siedlungs- und Tourismusbetrieb vorgeprägt. Diese bestehende Vorbelastung bedingt, dass die Avifauna v.a. durch störungstolerantere bzw. Kultur folgende Arten gekennzeichnet ist, die an die Nähe und das Wirken des Menschen angepasst sind bzw. hiervon auch profitieren. Die Lebensraumvielfalt des Geltungsbereichs mit Waldflächen, Gewäs- sern, Dünenbereichen sowie Gebäuden und deren Gärten mit Bäumen und Sträu- chern hat dennoch eine relativ hohe Vielfalt der Brutvogelfauna zur Folge. Gemäß SCHONART (2021 & 2022) zählen zu den innerhalb des Geltungsbereichs vor- kommenden Brutvögeln beispielsweise Amsel, Bachstelze, Blässhuhn, Blaumeise, Buchfink, Dohle, Elster, Gartenrotschwanz, Gelbspötter, Grauschnäpper, Grünfink, Hausrotschwanz, Haussperling, Hecken-braunelle, Kohlmeise, Mehlschwalbe, Rauch- schwalbe, Ringeltaube, Singdrossel, Star, Stockente, Teichhuhn, Turmfalke, Wal- dohreule, Zaunkönig und Zilpzalp (vgl. auch NIEDRINGHAUS 2008). Einige der genannten Spezies stehen in Deutschland und/oder Niedersachsen auf der Roten Liste gefährdeter Brutvogelarten (RYSLAVY et al. 2022, KRÜGER & SANDKÜHLER 2021) bzw. auf den Vorwarnlisten, darunter z.B. Star, Rauch-, Mehlschwalbe oder Grau- schnäpper. Andere stehen wiederum in Deutschland unter strengem Schutz (Wal- dohreule, Turmfalke, Teichhuhn). In ökologischer Hinsicht sind auch jene höhlen- oder halbhöhlenbrütenden Arten wie z.B. Gartenrotschwanz, Star oder Kohlmeise hervorzuheben, da diese u.a. auf höhlen- und nischenreiche, somit ältere und hoch- wertigere Habitatbäume angewiesen sind. Fledermäuse Für Spiekeroog fehlen Nachweise von Überwinterungen (Winterquartiere), Sommer- quartieren oder Wochenstuben von Fledermäusen (NIEDRINGHAUS et al. 2008). Die ostfriesischen Inseln spielen vor allem für ziehende und dispergierende Tiere eine wichtige Rolle. Während einer nördlich an den Geltungsbereich angrenzenden Fleder- mauserfassung konnte, das Büro BACH -FREILANDFORSCHUNG (2022) mittels Dauer- erfassungssystemen sechs Fledermausarten sicher nachweisen. Hiervon sind die nicht ziehenden und strukturgebunden fliegenden Arten als zufällige Gäste anzusehen, Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 45 | 65 während Arten wie Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus regelmäßig zur Zug- zeit anzutreffen sind. Innerhalb des Geltungsbereichs bieten insbesondere Gebäude aber auch Habitatbäume und Fledermauskästen Potential für Tagesverstecke der Fle- dermausarten. Auch ist im Plangebiet die Nutzung des Luftraums zur Nahrungssuche der Tiere anzunehmen. Dabei jagen opportunistische Arten an künstlichen Lichtquel- len, da diese eine Vielzahl an Insekten anlocken. Andere jagen bevorzugt in dunklen Bereichen wie bspw. über dem insektenreichen Gewässer des Kurparks oder entlang von Waldrändern und Heckenstrukturen. Amphibien und Reptilien Die ostfriesischen Inseln gehören anscheinend nicht zum natürlichen Verbreitungsge- biet der in Deutschland vorkommenden Amphibien- und Reptilienarten (vgl. NIEDRIN- GHAUS et al. 2008). Auf Spiekeroog wurden allerdings in der Vergangenheit mehrere Arten angesiedelt oder eingeschleppt, wovon sich Kreuzkröte und Teichmolch als Am- phibienarten und die Waldeidechse als Reptilienart etablieren konnten und nun zur Inselfauna gezählt werden. Der Teichmolch ist in Deutschland die häufigste Molchart und kann innerhalb des Gel- tungsbereichs Gewässer wie Folienteiche und Gräben als Laichhabitat nutzen. Bevor- zugt werden besonnte und wasserpflanzenreiche Gewässer. Die Kreuzkröte gehört zu den nach der Bundesartenschutzverordnung im BNatSchG „streng geschützten“ und auch europaweit geschützten Arten. Gemäß Roter Liste des Landes Niedersachsen aus dem Jahr 2013 (PODLOUCKY & FISCHER) ist sie als „stark gefährdet“ eingestuft. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Gewässer, die den Habitatansprüchen dieser Pionierart genügen. Laut Aussage der Nationalparkver- waltung der Insel (Nationalpark-Haus Wittbülten auf Spiekeroog) befinden sich die derzeit bekannten siedlungsnahen Vorkommen westlich und östlich des Plangebietes, d.h. außerhalb des Dorfes. Sollten sich im Plangebiet zukünftig sonnenexponierte, fla- che, vegetationsarme Klein- oder Kleinstgewässer bilden (bspw. Fahrspuren auf Bau- stellen), sind auch dort aufgrund der weiten Ausbreitungsdistanzen und der spontanen Besiedlung Vorkommen der Kreuzkröte denkbar. Bei der Waldeidechse handelt es sich um die häufigste und am weitesten verbreitete Eidechsenart Deutschlands. Sie besiedelt eine Vielzahl an Lebensräumen, darunter Heiden, Grasfluren, Dünen sowie Waldflächen und -ränder. Sie kann somit auch in- nerhalb des Plangebietes als potenziell vorkommend angenommen werden. Schutzgut Fläche Das Schutzgut Fläche zielt auf eine Vermeidung des Verbrauchs, der insbesondere auf einer Insel sehr begrenzt verfügbaren Ressource „Bodenfläche“ ab, die dem Men- schen als Lebensgrundlage dient. Ein Flächenverlust durch Inanspruchnahme von Bo- denflächen als Siedlungs-, Verkehrs- und Produktionsflächen und einer damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ist daher zu ver- meiden. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 22 umfasst den Bestand des Siedlungskerns der Insel Spiekeroog mit seinen Wohn- und Ferienhäusern, touristischen Einrichtun- gen, gewerblichen Nutzungen und Verkehrsflächen. Für die Flächen bestehen über- wiegend bereits Baurechte durch bisher geltende Bebauungspläne oder durch Baulücken innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Schutzgut Wasser Oberflächengewässer Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 46 | 65 Im Plangebiet befinden sich Oberflächengewässer. Innerhalb des Kurparks liegt ein angelegtes Ziergewässer, welches mit seinen steilen und befestigten Ufern sowie sei- nem Mangel an emerser und submerser Vegetation als recht naturfern anzusehen ist. Neben privaten Gartenteichen befinden sich lediglich auf dem Gelände der Grund- und Oberschule ein weiteres Stillgewässer. Hierbei handelt sich um ein ehemaliges Regenrückhaltebecken mit steilen Ufern, das durch starken Falllaubeintrag bereits teilweise verlandet ist. Beidseitig des Beckens stocken ufertypische Gehölze wie Erlen, Eschen und Weiden. Die Bäume wurden zum Teil als Kopfbäume gepflegt. Das Plangebiet befindet sich außerhalb von vorläufig gesicherten, einstweilig sicher- gestellten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Grundwasser Der mittlere Grundwasserhochstand beträgt im Plangebiet rd. 6 dm unter der Gelän- deoberfläche (GOF) der mittlere Grundwassertiefstand liegt bei rd. 11 dm unter der Geländeoberfläche. Die Durchlässigkeit der oberflächennahen Gesteine ist hoch bis stark variabel, so dass eine mittlere Schutzfunktion für das Grundwasser besteht. Als hydrogeologischer Raum ist das Gebiet mit Küstensedimenten und fluviatiler Gezeitenablagerung im nördlichen Teil geprägt, während der übrige Bereich zu den Dünen und zu Flugsand zählt (vgl. NIBIS Kartenserver LBEG Abfrage 11/2023). Der nördliche Teil des Plangebietes ist von einer Versalzung des unteren Teils der Grundwasserleitung geprägt. Im Süden des Gebietes ist der Grundwasserleiter voll- ständig oder fast vollständig versalzen (vgl. NIBIS Kartenserver LBEG Abfrage 11/2023). Wasserschutzgebiet Das beplante Gebiet liegt mit Ausnahme einzelner Flächen südlich der Wege Süder- loog bzw. Pollerdiek in der Trinkwasserschutzzone III für das Wasserwerk Spiekeroog. Es umfasst den südlichen Teil der Süßwasserlinse, die zur ausschließlichen Trinkwas- serversorgung der Insel Spiekeroog genutzt wird. Das Süßwasservorkommen ist räumlich eng begrenzt, vergleichsweise sehr geringmächtig und besitzt in der Regel keine schützenden Deckschichten. Die Nutzung der Süßwasserlinse als Trinkwasser- vorkommen ist daher für die Insel Spiekeroog von sehr hoher Bedeutung. Schutzgut Landschaft Naturräumlich gehört Spiekeroog zur Ostfriesisch-Oldenburgischen Geest. Der Sied- lungsbereich Spiekeroogs liegt in der südlichen Mitte des halbkreisförmigen alten In- selkerns. Nach Norden schützt ihn der breite Graudünenwall, zur Wattseite hin ein ca. 6 m hoher Deich. Der Ort unterliegt einer baulichen Nutzung für Wohn-, Gewerbe-, Tourismus- und Verkehrszwecke. Im Plangebiet finden sich überwiegend Ein- und Mehrfamilienhäuser. Daneben finden sich insbesondere im Dorfkern Hotels, Gastro- nomie, Angebote der sozialen und kulturellen Infrastruktur sowie kleinere Läden und Gewerbeeinheiten. Relevante Bauwerke mit einer Fernwirkung sind die neue Kirche, die alte Inselkirche und die Kirche St. Peter. Im Zentrum der Gemeinde ist die Bebau- ung dichter als in den Randlagen, in der eine lockere Bebauung in erster Linie mit Ein- zelhäusern überwiegt. Der größte zusammenhängende Gehölzbestand ist der Wald westlich und südlich des Kurparkes. Die größte zusammenhängende Grünfläche ist der Kurpark. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 47 | 65 Schutzgut Luft und Klima Die Insel Spiekeroog gehört zur maritimen Klimaregion mit einem vorherrschendem Seeklima. Es ist geprägt durch hohe Windgeschwindigkeiten, hohe relative Luft- feuchte, Temperaturverlauf mit geringer Tages- und Jahresschwankung und Ab- schwächung der Temperatur Extrema. Die Jahres-Durchschnittstemperatur liegt bei 9,9 °C. Die durchschnittliche Verdunstung beträgt 638 mm im Jahr. Das Seeklima be- sitzt hohe Bedeutung als Reizklima für die Erholungssuchenden. Es ist geprägt von einer Vielzahl maritimer Aerosole sowie großer Luftreinheit. Erhebliche Immissionsbelastungen bestehen auf der Insel Spiekeroog und somit im Plangebiet nicht. Die Insel Spiekeroog ist autofrei. Demnach sind keine relevanten verkehrsbedingten Luftimmissionen vorhanden. Die offenen Freiflächen im Planungs- raum mit einer guten Durchlüftung wirken lokal entlastend, so dass von keiner we- sentlichen Luftbelastung auszugehen ist. Die Baum- und Gehölzstrukturen tragen ergänzend zu einem ausgeglichenen Lokalklima bei. Schutzgebiete Natura 2000 Das Plangebiet „Dorf“ befindet sich außerhalb von Schutzgebieten nach §§ 16 bis 22 NAGBNatSchG sowie Schutzgebieten des Netzes "Natura 2000" gem. § 25 NAGB- NatSchG. Naturschutzprogramme und Gebiete mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung sind für den Planungsraum nicht vorhanden. Die Insel Spiekeroog ist außerhalb des Siedlungsbereichs „Dorf“ Teil des EU-Vogel- schutzgebietes „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ (EU-Kennzahl DE2210-401). Das EU-Vogelschutzgebiet erstreckt sich entlang der nie- dersächsischen Nordseeküste von der Elbmündung bei Cuxhaven bis zur niederländi- schen Grenze im Dollart. Es umfasst im Nationalpark ausgedehnte Wattflächen, Salzwiesen und Düneninseln sowie Sandbänke und Riffe in den Flachwasserzonen. Zum Vogelschutzgebiet gehören zudem in die offene See angrenzende Wasserflächen der 12-Seemeilen-Zone. Als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung sind die ver- schiedenen Lebensräume des Wattenmeeres für zahlreiche Brut- und Gastvogelarten von herausragender Bedeutung. Die Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs „Dorf“ sind ebenfalls Teil des Flora- Fauna-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ (EU-Kennzahl 2306-301). Das FFH-Gebiet „Nationalpark Niedersächsisches Watten- meer“ erstreckt sich zwischen dem Elbästuar bei Cuxhaven im Osten und der nieder- ländischen Grenze im Westen entlang der Küste Niedersachsens. Es umfasst mit weitläufigen Wattflächen, den Salzwiesen und Dünen der Inseln sowie Sandbänken und Riffen in den Flachwasserzonen der Nordsee von Wind, Wasser und Gezeiten ge- formte Lebensräume höchster Dynamik, welche zusammen mit dem niederländi- schen Wattenmeer bis Den Helder und den schleswig-holsteinischen, hamburgischen sowie den dänischen Küstenbereichen, bis Esbjerg als UNESCO-Weltnaturerbe ausge- wiesen sind. Schutzgut Mensch Das Plangebiet stellt den zentralen Siedlungsbereich der Insel Spiekeroog dar und übernimmt somit Funktionen für das Wohnen, Arbeiten und Erholung. Insbesondere für die Einheimischen ist das Dorf der zentrale Ort der Insel zum Wohnen und Arbei- ten sowie für die Nahversorgung. Insbesondere in den Sommermonaten hat das Dorf mit seinen Ferienunterkünften und touristischen und gastronomischen Einrichtungen eine hohe Bedeutung für den Tourismus, der durch Feriengäste, Wochenend- sowie auch Tagesbesucher geprägt ist. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 48 | 65 Relevante Immissionsbelastungen bestehen nicht, da auf der Insel nur eingeschränkt Kfz-Verkehre zulässig und auch keine Gewerbebetriebe ansässig sind, deren Emissio- nen zu einer erheblichen Beeinträchtigung gesunder Wohn- oder Arbeitsverhältnisse führen könnten. Schutzgut Kulturgü- ter und sonstige Sachgüter Im Plangebiet bestehen geschützte Baudenkmale und geschützte Bodendenkmäler. Die Baudenkmale in Verbindung mit der ortstypischen Bebauung mit zumeist niedri- gen Gebäuden, geneigten Dächern und inseltypischen Veranden verleihen dem „Dorf Spiekeroog“ ein besonderes Ortsbild. Ziel der Planung ist daher eine behutsame bau- liche Entwicklung im Bestand des Siedlungsbereichs Dorf. Die Bodendenkmale sind aufgrund ihrer Lage zumeist unterhalb von Verkehrsfläche wenig präsent. Wechselwirkungen zwischen den Belan- gen des Umwelt- schutzes Aufgrund der engen Beziehungen zwischen den Natur- und Landschaftsfaktoren Bo- den und Wasser, Geländeklima, Tiere und Pflanzen und Landschaftsbild bestehen Wirkungsbeziehungen zwischen den Auswirkungen der Planung auf diese Schutzgü- ter. Diese Wirkungsbeziehungen werden bei der schutzgutbezogenen Darstellung be- reits berücksichtigt. Bodenbildung und Vegetation stehen in direktem Zusammenhang und bilden die Le- bensgrundlage für verschiedene Tierarten. Da im Plangebiet die Böden bereits zum überwiegenden Teil durch Bebauung, Verkehrsanlagen und Gartennutzung anthropo- gen überformt sind, können zusätzliche oder neue Wechselwirkungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren bestehen Wechselwirkungen zwischen dem Schutzgut Mensch und dem Landschaftsbild, da Wohnqualität und Erholungseignung in direktem Wir- kungszusammenhang mit einer naturnahen, erlebbaren Landschaft stehen. Mit einer Abgrenzung des Plangebietes auf den vorhandenen Siedlungsbereich des „Dorfs“ Spiekeroog sowie einer Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung, das sich am Bestand orientiert, sind keine negativen Wechselwirkungen zu erwarten. Eine Ver- stärkung von erheblichen Umweltwirkungen durch sich negativ verstärkende Wech- selwirkungen ist im Plangebiet ebenfalls nicht zu erwarten. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung würde aufgrund einer mangelnden planerischen Steuerung für den Ortskern Spiekeroog insgesamt die Umwandlung von Dauerwohn- raum zu Ferienwohnungen mit den für die Bewohner von Spiekeroog nachteiligen Auswirkungen fortschreiten. Durch die Verknappung des Wohnraums würden die Preise und Mieten für Wohngebäude und Wohnungen zu Lasten der Bewohner sowie auch Beschäftigen der ortsansässigen Betriebe weiter steigen, was negative Folgen auf die Erhaltung der sozialen Infrastruktur, das Vereinsleben, Ehrenamt sowie wei- tere Bereiche des Insellebens hat. Mit einer Zunahme von Ferienwohnungen ist zu erwarten, dass insbesondere privat genutzte Ferienwohnungen viele Monate im Jahr leer stehen, Eine Stärkung des Dauerwohnraumangebots und der zentrumsnahen Ortsentwicklung durch Tourismus und Gewerbe auf der Insel Spiekeroog durch Siche- rung attraktiver Wohn- und Arbeitsangebote würde unterbleiben. Ohne den Bebauungsplan Nr. 22 gäbe es zudem keine aus der Bebauungsstruktur des Dorfes abgeleitete einheitlichen Vorgaben für eine geordnete städtebauliche Ent- wicklung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und Überbauung von Grundstücksflächen. Die Umweltsituation würde sich entsprechend der Flächenentwicklung verändern. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 49 | 65 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung, einschließlich der möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Be- triebsphase sowie Beschreibung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Schutzgut Boden Der Bebauungsplan Nr. 22 stellt eine Bestandsplanung dar. Mit dem Bebauungsplan werden größtenteils die bestehende Bebauung und verkehrliche Erschließung im Dorf, dem Ortskern der Insel Spiekeroog, gesichert. In den Bereichen, in denen bereits eine Bebauung stattgefunden hat, sind die Bodenfunktionen bereits beeinträchtigt. Bauliche Erweiterungsmöglichkeiten bestehen im Sinne der Innenentwicklung auf un- tergenutzten oder baulich bisher nicht in Anspruch genommenen Baugrundstücken innerhalb des zusammenhängenden Siedlungsbereichs. Hierdurch können noch of- fene Böden versiegelt werden. Auf diesen Böden erfolgt ein Verlust gewachsener Bö- den und der ökologischen Bodenfunktionen sowie auch damit einhergehend ein Funktionsverlust für den Wasserhaushalt. Die Versiegelung bisher biologisch aktiver Bodenfläche führt zu einer Zerstörung der Filter- und Pufferfunktionen von Böden so- wie ihrer Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Eingriffsregelung Zur Reduzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft trägt unter anderem die Ein- griffsregelung bei. Für das anstehende Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a Absatz 3 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)) i. V. m. dem BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)) und dem NNatschG (Nds. Naturschutzgesetz vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104)) jeweils in der aktuellen Fassung anzuwenden. § 1a Abs. 3 BauGB regelt grundlegend, dass im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft abzuarbeiten sind. Das Verhältnis des Naturschutzrechts zum Baurecht wird ausdrücklich in § 18 BNatSchG geregelt. Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist über die Vermeidung, den Aus- gleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden, wenn u.a. aufgrund der Aufstellung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und Land- schaft zu erwarten sind. Gem. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erfor- derlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Wenn der Bebauungsplan bereits vorhandene bauliche oder sonst als Eingriff zu wertende Nutzungen lediglich planerisch festschreibt, bedarf es keiner Ausgleichsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Plan bereits bestehende Bau- rechte – auch soweit sie noch nicht ausgenutzt worden sind – nur fortschreibt oder gar reduziert. Dabei ist unerheblich, auf welcher Grundlage die bereits gegebene Zu- lässigkeit von baulichen Nutzungen beruht, etwa im nicht beplanten Innenbereich auf § 34 BauGB oder in beplanten Bereichen auf § 30 BauGB. Im letzten Fall kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan, der die von dem neuen Plan erfassten Nut- zungen bereits vorgesehen hat, seinerseits die Anforderungen der Eingriffsregelung erfasst hat oder nicht (Wahlhäuser in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachge- rechte Bebauungsplan, 5. Aufl. Rn. 1078; BVerwG, Beschluss v. 20.5.2003 – 4 BN 57.02 -). Aufgrund bereits für den Planbereich geltender Bebauungspläne und von Baurecht nach § 34 BauGB sind flächendeckend bereits derzeit Eingriffe zulässig. Die bereits bestehenden Überbauungsmöglichkeiten sind daher bei der Eingriffsbilanzierung in Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 50 | 65 Ansatz zu bringen. Die öffentlichen Verkehrsflächen stellen aufgrund ihrer Oberflä- chenversiegelung eine Überbauung des Bodens dar. Da mit dem Bebauungsplan Nr. 22 gegenüber der Bestandssituation keine neuen Verkehrsflächen zugelassen wer- den, sind diese bei der Eingriffsbilanzierung neutral zu werten. Der Bebauungsplan Nr. 22 umfasst Flächen der nachfolgend genannten Bebauungs- pläne. (In Klammern sind die für die Berechnung der zulässigen Grundfläche geltende BauNVO sowie die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) nach § 19 Abs. 1 BauNVO benannt. Die GRZ 1 umfasst die zulässige Grundfläche für Hauptgebäude nach § 19 Abs. 1 BauNVO und die GRZ 2 die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO. In manchen Bebauungsplänen sind für unterschiedliche Baugebiete unterschiedliche Grundflächenzahlen angegeben. In der nachfolgenden Tabelle ist für diese Fälle die niedrigste und die höchste GRZ angegeben.) Tabelle 44: Übersicht über die bisher im Plangebiet geltende Bebauungspläne mit Angabe der GRZ Bebauungsplan Nr. BauNVO GRZ I GRZ II (§ 19 Abs. 4 BauNVO) 7A „Wittdün 2. Änderung 1977 1990 0,4 Keine Begrenzung für Nebenanla- gen (GRZ 1,0). 50 % Überschreitung für Veranden und Wintergärten, höchstens jedoch 80 % (GRZ 0,8). 8C „Ortsmitte-West“ 4. Änderung 1986 1990 0,15 - 0,4 Keine Begrenzung für Nebenanla- gen (GRZ 1,0). 50 % Überschreitung für Veranden und Wintergärten, höchstens jedoch 80 % (GRZ 0,8). 8D „Ortsmitte-Ost“ 2. Änderung 1986 1990 0,2 bis 0,4 Keine Begrenzung für Nebenanla- gen (GRZ 1,0). 50 % Überschreitung für Veranden und Wintergärten, höchstens jedoch 80 % (GRZ 0,8). 9 „Melksett“ 2. Änderung 1977 1990 0,4 Keine Begrenzung für Nebenanla- gen (GRZ 1,0). 50 % Überschreitung für Veranden und Wintergärten, höchstens jedoch 80 % (GRZ 0,8). 10 „Hellerpad“ 2. Änderung 1977 1990 0,4 Keine Begrenzung für Nebenanla- gen (GRZ 1,0). 50 % Überschreitung für Veranden und Wintergärten, höchstens jedoch 80 % (GRZ 0,8). 5. Änderung Bebau- ungsplan 12 „Up de Höcht/Up de Düne“ 1990 0,3 Keine Begrenzung für Nebenanla- gen (GRZ 1,0). 50 % Überschreitung für Veranden und Wintergärten, höchstens jedoch 80 % (GRZ 0,8). 13 „Am Bahnhof“ 1990 0,4 Keine Begrenzung für Nebenanla- gen (GRZ 1,0). 50 % Überschreitung für Veranden und Wintergärten, höchstens jedoch 80 % (GRZ 0,8). 16 „Slurpad“ 1990 0,25 – 0,3 Keine Begrenzung für Nebenanla- gen (GRZ 1,0). 50 % Überschreitung für Veranden und Wintergärten, höchstens jedoch 80 % (GRZ 0,8). Vorhabenbezogener 1990 Max. Grundfläche 210 m²; 50 % Überschreitung für Veranden und Wintergär- ten, höchstens jedoch 80 % (GRZ 0,8). Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 51 | 65 Bebauungsplan „Flur- stück 19/5 Wester- loog“ (Westerloog 20 b, 20 c und 20 d) Des Weiteren umfasst der Bebauungsplan Nr. 22 folgende Flächen innerhalb des Sied- lungsbereichs, die in keinem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen: Inselschule Kirchenwäldchen Haltestelle Museumsbahn Friedhof Gaststätte Am Bahnhof Mit dem Bebauungsplan Nr. 22 werden acht Grundstücke überplant, die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) liegen und daher nach § 34 BauGB zu beurteilen wären. Diese Grundstücke sind Noorderpad 16, Westerloog 17, Westerloog 15, Tranpad 2, Tranpad 15, Süderloog 12, Süderloog 13 und das Flurstück 53/61. Von den acht Grundstücken sind sieben bereits bebaut. Das Flurstück 53/61 ist noch nicht bebaut, liegt aber ebenfalls innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und wäre im Falle einer Bebauung nach § 34 BauGB zu beurteilen. Als Grundlage für die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde im Rahmen des Planverfahrens eine Überlagerung der Bebauungspläne mit ihren Baumöglichkeiten und dem zukünftig geltenden Planungsrecht des Bebauungsplans Nr. 22 vorgenom- men. Das Ergebnis wurde sowohl in einer Karte als auch tabellarisch erfasst. Die Über- lagerung anhand der Karte diente der Ermittlung der bisherigen Überbauungsmöglichkeiten anhand der zulässigen Grundflächenzahl (vgl. Umweltbe- richt Anlage 2: Karte „Flächenvergleich Bebauungsplan 22 und vorhandenen Bebau- ungspläne“ sowie Anlage 3: Tabelle „Flächenvergleich Bebauungsplan 22 und vorhandene Bebauungspläne und Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebau- ter Ortsteile). Bei der Bilanzierung der nach bisher geltenden Bebauungsplänen zulässigen Grund- flächen sind die unterschiedlichen Regelungen der Baunutzungsverordnungen in Be- zug auf § 19 Abs. 4 zu berücksichtigen. So ist in den Baunutzungsverordnungen von 2017 und 1990 die überbaubare Fläche für Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO auf eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche nach § 19 Abs. 1 BauNVO auf 50 vom Hundert begrenzt. Bei den Baunutzungsverordnungen von 1986 und 1977 gilt hingegen, dass die Grundflächen von Nebenanlagen nicht angerechnet werden. Das gleiche gilt für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Baurecht oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zuge- lassen werden können. Dies hat zur Folge, dass in den oben genannten bisher gelten- den Bebauungsplänen, für die die Baunutzungsverordnungen von 1986 und 1977 anzuwenden sind, keine Beschränkungen der Grundstücksüberbauung für Nebenan- lagen, Balkone, Loggien, Terrassen etc. bestehen. Insofern wäre rechnerisch eine Überbauung von 100 Prozent (GRZ 1,0) möglich. Da die Annahme einer Grundstücksüberbauung mit Nebenanlagen zu 100 Prozent für das von überwiegend mit Wohngebäuden und Ferienhäusern in einer offenen Bau- weise geprägtem Dorf nicht sachgerecht erscheint, wurde für die Bilanzierung davon Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 52 | 65 ausgegangen, dass eine Bebauung mit Nebenanlagen von 50 Prozent zulässig ist. Diese Annahme orientiert sich an den Regelungen der aktuellen BauNVO, die für Reine Wohngebiete (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA) und Ferienhausgebiete als Orientierungswert für eine Grundstücksüberbauung eine GRZ von 0,4 vorsieht. Die GRZ darf nach § 19 Abs. 4 BauNVO für Nebenanlagen um bis zu 50 vom Hundert über- schritten werden (höchstens jedoch bis zu einer GRZ 0,8.) Die GRZ 0,5 wurde daher hilfsweise für die Beurteilung der zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft nach bisherigem Baurecht angesetzt. Die GRZ 1,0 für Nebenlagen wird daher nicht für die Bilanzierung angesetzt. Im Jahr 2004 sind mehrere der oben genannten Bebauungspläne hinsichtlich der Überbauung der Grundstücke mit Veranden und Wintergärten geändert worden. Die zulässige Grundfläche darf für Veranden und Wintergärten um bis zu 50 Prozent, ma- ximal jedoch bis zu einer GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) überschritten werden. Da in den Änderungsplänen keine Regelungen zu Nebenanlagen erfolgt sind, wurde für die GRZ II hier die oben beschriebene Überschreitung angesetzt. Im Bebauungsplan Nr. 22 werden für die einzelnen Baugebiete Grundflächenzahlen von GRZ 0,2 (Reines Wohngebiet) bis zu einer GRZ 0,5 (Sonstiges Sondergebiet Tou- rismus/Gewerbe-Ortsmitte) festgesetzt. Zugunsten der Herstellung von Veranden ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ um 0,05 und für Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO um weitere 0,1 zulässig. Weitere Überschreitungen der festgesetz- ten GRZ sind unzulässig. Die Eingriffsbilanzierung für die bisher geltenden Bebauungspläne und für den neuen Bebauungsplanstellt sich wie folgt dar: Tabelle 55: Eingriffsbilanzierungen bisheriges und neues Planungsrecht Flächen Baugebiete bisher gel- tender Bebauungspläne inkl. Flächen nach § 34 BauGB GRZ gesamt (inkl. Veranden, Wintergärten, Nebenanlagen) (vgl. Ausführungen oben) Zulässig Grundfläche rd. 268.700 m² GRZ 0,5 135.267 m² Flächen Baugebiete Bebau- ungsplan Nr. 22 Baugebiete mit GRZ 0,2 0,35 8.963 m² Baugebiete mit GRZ 0,3 0,45 102.450 m² Baugebiete mit GRZ 0,4 0,55 19.425 m² Baugebiete mit GRZ 0,5 0,65 1.479 m² Summe 132.314 m² Tabelle 66: Differenz zulässige Grundfläche bisheriges und neues Planungsrecht Summe zulässiger Grundfläche (§ 19 Abs. 1 u. 4 BauNVO) bisherige Bebauungspläne: 135.267 m² Summe zulässiger Grundfläche (§ 19 Abs. 1 u. 4 BauNVO) Bebauungsplan Nr. 22: 132.314 m² Differenz 2.953 m² Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 53 | 65 Im Ergebnis wird deutlich, dass nach bisherigem Bauplanungsrecht eine Versiegelung um bis zu 100 Prozent möglich gewesen wäre und auch bei einer Überbauung mit einer GRZ 0,5 mehr Eingriffe planerisch zulässig gewesen sind als der neue Bebau- ungsplan Nr. 22 ermöglicht. Somit ist die maximal zulässige Grundfläche für Hauptge- bäude, Veranden und Nebenanlagen im Plangebiet niedriger als die Summe der bisherigen maximal zulässigen Grundfläche der vorhandenen Bebauungspläne und Grundstücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ursächlich hierfür sind gegenüber dem bisherigen Planungsrecht eingeschränkte Bebauungsmöglichkei- ten nach § 19 Abs. 4 BauNVO. Insofern trägt die neue Planung im Sinne des Boden- schutzes zu einer Reduzierung der Bodenversiegelung und Eingriffe in den Naturhaushalt bei. Ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nach den Re- gelungen des Baugesetzbuches ist daher nicht erforderlich. Schutzgut Pflanzen und biologische Viel- falt Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt ergeben sich durch eine Flächeninanspruchnahme im Falle einer Nachverdichtung auf untergenutzten Grundstücken oder einer Bebauung von bisher noch nicht in Anspruch genommenen Baugrundstücken. Durch die mögliche Überbauung und Flächenversiegelung kommt es zu einem direkten und dauerhaften Verlust von vorhandenen und potenziellen Le- bens- und Teillebensräumen für Tier- und Pflanzenarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Plangebiet den Siedlungsbereich des Ortskerns Spiekeroog umfasst und das Gebiet bereits durch die bauliche Nutzung und den Siedlungs- und Tourismusbetrieb vorgeprägt ist. Die Lebensraumvielfalt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 mit Waldflächen, Gewässern, Dünenbereichen sowie Gebäuden und deren Gärten mit Bäumen und Sträuchern bleibt weitestgehend erhalten. Sowohl in den Gärten als auch entlang der Verkehrsflächen und auf öffentlichen Grünflächen ist ein ausgepräg- ter Baum- und Strauchbestand aus u.a. Birke, Erle, Esche Kiefer, Pappel, Rosskastanie, Stieleiche, Schwedischer Mehlbeere und Winterlinde zu finden. Durch die Planung sind für die biologische Vielfalt, welche auch durch die großflächigen Zier- und Nutz- gärten sowie die Grünflächen auch die entlang der Verkehrsflächen mit ihren ausge- prägten Baum- und Strauchbestand geprägt ist, keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Mit einer Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen und Regelun- gen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen im Bebauungsplan werden vorhandene Gär- ten und Gehölze vor einer Überbauung gesichert. Im Plangebiet bestehen in Teilbereichen nach § 30 BNatSchG geschützte Dünen, die sich zu einem geringen Teil in überbaubare Grundstücksflächen erstrecken. Daher ist dieser Schutzstatus im Bebauungsplan durch eine nachrichtliche Übernahme kennt- lich gemacht. Die Dünen sind zu schützen und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Teilbereiche der Dünen, die in überbaubare Grundstücksflächen hineinra- gen, bebaut werden sollen, ist eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Die untere Naturschutzbehörde hat die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befrei- ung, für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 innerhalber der Baufel- der liegenden Dünnen in Aussicht gestellt, sofern eine adäquate Kompensation der Eingriffe erfolgt. Zur Reduzierung baubedingter Auswirkungen auf Biotope ist bei Baumaßnahmen vor Beginn durch eine Abgrenzung (z.B. Aufstellung eines Zaunes) sicherzustellen, dass im Zuge der Baumaßnahmen keine Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope stattfinden können. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 54 | 65 Im übrigen Geltungsbereich wurden im Rahmen der Bestandserhebung keine weite- ren Küstendünenrelikte festgestellt. Es ist aufgrund der Vorgehensweise bei der Erhe- bung der gem. § 30 BNatSchG besonders geschützten Biotope nicht davon auszugehen, dass sich hier weitere geschützte Dünenrelikte befinden. Wald Von den im Plangebiet bestehenden Waldflächen kann der rd. 2.520 m² große Wald südlich der Straße „Bi d’Utkiek“ mit der Planung nicht erhalten werden. Für diesen zwischen der Straße und den Häusern Bi d’Utkiek Nr. 6 -16 bestehenden Wald war bereits im Bebauungsplan Nr. Nr. 8 C „Ortsmitte West“ ein Baugebiet festgesetzt, das jedoch bisher nicht umgesetzt wurde. Das Erfordernis zur Umwandlung des Waldes begründet sich in der Notwendigkeit der Schaffung von auf Spiekeroog dringend benötigten Wohnraum, durch eine Bestands- überplanung des Siedlungskerns der Insel Spiekeroog, die im Grundsatz eine nachhal- tige Siedlungsentwicklung darstellt, da sie keine neuen Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs in Anspruch nimmt. Der Wald südlich der Straße Bi D’Utkiek ist von Verkehrs- und Bauflächen umgeben. Der Waldverlust geht mit einem Verlust natürlich gewachsener Böden und ihrer öko- logischen Bodenfunktionen sowie mit einem Funktionsverlust für den Wasserhaus- halt einher. Die Versiegelung bisher biologisch aktiver Bodenfläche sowie Aufschüttungen, Abgrabungen und das Einbringen von Fremdmaterialien unterbindet die Werte oder Funktionen des Waldbodens als Regulationsfaktor (Filter- und Puffer- funktionen im Stoff- und Wasserhaushalt), als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Bo- denorganismen und als Dokument der Bodengenese. Der dauerhafte Verlust des Waldes ist als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten. Daher ist der Waldverlust nach § 8 NWaldLG zu kompensieren. Gemäß Bestimmung der zuständigen Waldbehörde ist von einer mittleren Wertigkeit des Waldes auszugehen. Der Kompensationsbedarf wurde mit einem Zuschlag von 1,4 berechnet, so dass sich für den Waldausgleich ein Flächenbedarf von rd. 3.528 m² ergibt. Tabelle 77: Berechnung Kompensationsbedarf Waldausgleich Boden und Eingriff Fläche Ausgleichsverhältnis Ausgleichserfordernis Waldfläche 2.520 m² 1,4 Wertigkeit Wald 3.528 m² Da für eine Ersatzaufforstung bei Verwirklichung der Planung keine ausreichend gro- ßen Flächen im Plangebiet und auch auf der weiteren Insel Spiekeroog keine geeigne- ten Flächen für den Waldersatz zur Verfügung stehen, erfolgt eine externe Waldkompensation auf dem Festland. In Abstimmung mit der Waldbehörde erfolgt die Kompensation durch Inanspruchnahme von Aufforstungsflächen auf dem Flur- stück 45 der Flur 26 in der Gemarkung Etzel in der Gemeinde Friedeburg im Landkreis Wittmund. Die Sicherung des Waldausgleichs ist Voraussetzung für den Beschluss des Bebauungsplanes. Sie erfolgt über einen Vertrag zwischen der Gemeinde Spiekeroog und der Grundstückseigentümerin. Schutzgut Tiere Das Plangebiet umfasst einen Großteil des Siedlungsbereichs der Gemeinde Spie- keroog und ist deshalb bereits durch die bauliche Nutzung und den Siedlungs- und Tourismusbetrieb vorgeprägt. Die genutzten Biotope befinden sich in den Siedlungs- flächen, die bereits eine gewisse Vorbelastung durch akustische und optische Reize Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 55 | 65 bedingen. Mit der Planung ist von keiner erheblichen Zunahme von Störeffekten aus- zugehen, wobei die vorkommenden ungefährdeten Arten in der Regel an diese Le- bensraumbedingungen angepasst sind oder die Arten mit kleinräumigen Revier- verschiebungen kompensieren. Durch die Planung wird die vorhandene Avifauna, welche bereits durch störungstolerantere bzw. Kultur folgende Arten gekennzeichnet ist, die an die Nähe und das Wirken des Menschen angepasst sind bzw. hiervon auch profitieren, nicht erheblich beeinflusst. Besondere Beeinträchtigungen, die zu einer Verschlechterung der Lebensraumbedingungen führen, können nicht abgeleitet wer- den. Die Lebensraumvielfalt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Waldflä- chen, Gewässern, Dünenbereichen sowie Gebäuden und deren Gärten mit Bäumen und Sträuchern bleibt weitestgehend erhalten. Es werden im Bebauungsplan Grünflä- chen und Waldflächen festgesetzt, um deren Erhalt zu sichern. Der Verlust der rd. 2.520 m² großen Waldfläche südlich der Straße „Bi d’Utkiek“ führt hingegen zu einem Lebensraumverlust für Tiere und Pflanzen. Da jedoch die nördlich an die Straße „Bi d’Utkiek“ angrenzende Waldfläche erhalten und im Bebauungsplan als Wald festgesetzt wird, bestehen insbesondere für die Avifauna in unmittelbarer Nähe Ausweichmöglichkeiten. Die im Rahmen der ökologischen Bestandsaufnahme aufgenommen 16 Bäume, die über ein Habitatpotenzial für geschützte Tierarten verfügen, können mit dem Bebau- ungsplan überwiegend erhalten werden. 12 der 16 Bäume befinden sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Die weiteren vier Bäume befinden sich zum Teil zwischen den Verkehrsflächen und Gebäuden oder sehr dicht an der Bestandsbe- bauung, sodass diese aufgrund der Bestandsituation in die überbaubaren Grund- stücksflächen einbezogen wurden sind. Vor Baumfällungen soll eine Kontrolle auf mögliche Brutvögel und Fledermäuse stattfinden, um bei einem positiven Befund eine artenspezifische Einzelfallprüfung (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) durchzu- führen. Ggf. sind dann artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen, Aufhängen von Vo- gel- und Fledermauskästen durchzuführen. Ausnahmen und Befreiungen, z.B. für notwendige Rodungen von Gehölzen und Vegetationsflächen in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. eines jeden Jahres, sind im Vorwege bei der Naturschutzbehörde zu beantragen. Unabhängig hiervon gilt für alle Bäume, dass bei Abgang eines Baumes zur Vermei- dung des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Bau- feldfreimachung außerhalb der Brutzeit durchzuführen ist. Da im Geltungsbereich keine Nachweise von Überwinterungen (Winterquartiere), Sommerquartieren oder Wochenstuben von Fledermäusen festgesellt werden konn- ten und Spiekeroog vor allem für ziehende und dispergierende Tiere eine wichtige Rolle spielt, können Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen wer- den. Um eine Tötung von Individuen im Zuge der Fällarbeiten auszuschließen sind po- tenzielle Habitatbäume für Tagesverstecke der Fledermausarten vor der Fällung gezielt auf einen Besatz zu untersuchen. Punktuelle Störungen durch baubedingte Wirkfaktoren wie Lärm, Licht, visuelle Stö- rungen oder Erschütterungen etc. führen zu keiner deutlichen Beeinträchtigung für die Nutzung des Luftraums des Plangebiets zur Nahrungssuche der Tiere. Die tempo- rären Störwirkungen betreffen nur kleine Teilräume. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 56 | 65 Schutzgut Fläche Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 umfasst den Großteil des besiedelten Bereichs der Insel Spiekeroog. Die Planung zielt damit auf die Förderung der Innen- entwicklung ab, die im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung zu einer Be- grenzung des Freiflächenverbrauchs beiträgt. Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan werden die Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Bo- denversiegelung durch eine angepasste Grundflächenzahl ausgenutzt. Es sind keine neuen Erschließungsflächen für die Bestandsentwicklung erforderlich. Erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind daher nicht zu erwarten. Schutzgut Wasser Bei Um- und Neubauten im Plangebiet sind die Baumaßnahmen hinsichtlich der was- serwirtschaftlichen Belange im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu betrachten. Die Ge- fährdungspotentiale für das Grundwasser – und hier insbesondere für das Wasserschutzgebiet – resultieren sowohl aus der Bauphase als auch aus der späteren Nutzung der Flächen. a) während der Bauphase: Verminderung, Veränderung oder auch Beseitigung der auf der Insel kaum vorhan- denen schützenden Grundwasserüberdeckung durch das Ausheben von Baugruben oder Gräben für die Fundamente, beim Verlegen von Kabeln, Kanalisation und an- deren Leitungen, Beseitigung der nur geringmächtigen belebten Bodenzone auch außerhalb von Baugruben durch den Baustellenbetrieb, Lagerung und Verwendung von wassergefährdenden Stoffen (Farben, Lacke, Bi- tumenanstriche, Verdünner, Reinigungsflüssigkeiten, Treib- und Schmierstoffe für Baumaschinen, Schalöle usw.), erhöhtes Risiko von Verunreinigungen des Grundwassers durch Schadstoffeintrag infolge von Havariefällen bei Baufahrzeugen und -maschinen sowie durch Zwi- schenfälle bei Tank und Wartungsvorgängen. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die Mitarbeiter der ausführenden Baufir- men vor Beginn von Baumaßnahmen auf die sensible Lage des Baugrundes innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes hingewiesen werden. Auf den Baustellen müssen ständig ausreichende Mengen an Ölbindemitteln und ge- eigneten Auffangvorrichtungen bereitgehalten und gegebenenfalls auch eingesetzt werden. b) während der Nutzung: Verringerung der Grundwasserneubildung aufgrund der zusätzlichen Flächenver- siegelung, Lagerung und Verwendung wassergefährdender Stoffe im Wohngebiet (z. B. un- sachgemäßer oder missbräuchlicher Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Dün- gemitteln in den Gärten) Versickerung von schadstoffbelastetem Wasser durch defekte Abwasserleitungen (Verlustmenge laut Literatur: 6 – 10 % des Abwasseraufkommens), Hausanschlüsse und Grundstücksentwässerungen, Versickern von Dachflächen- und Hofflächenabwässern (hier ist auf geeignetes Ma- terial beim Verbau zu achten). Über die Einzelheiten ist in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu entschei- den. Für das Schutzgut Wasser sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 57 | 65 Schutzgut Luft und Klima Da der Bebauungsplan Nr. 22 eine Bestandsplanung darstellt, bestehen für das Schutzgut Klima und Luft nur geringe, lokalklimatische Auswirkungen durch die Flä- chenversieglung von Boden. Insbesondere der Verlust der rd. 2.520 m² großen Wald- fläche wirkt sich mikroklimatisch lokal auf das Umgebungsklima aus. Eine verstärkte Aufheizung gegenüber dem baulichen Bestand zusätzlich befestigter Flächen und kleinräumig herabgesetzte Verdunstungsraten bedingen eine negative Beeinflussung der örtlichen Klimafaktoren. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Luftqualität und das Klima sind hierdurch jedoch nicht zu erwarten. Schutzgebiete Natura 2000 Um Beeinträchtigungen des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer durch den B-Plan Nr. 22 sicher auszuschließen, wurde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens eine FFH-Vorprüfung gemäß § 34 BNatSchG durchgeführt (Thalen Consult GmbH, 15.04.2024, redaktionell geändert am 10.06.2024). Im Ergebnis ist durch den B-Plan Nr. 22 nicht mit Beeinträchtigungen für den Nationalpark Niedersächsisches Watten- meer zu rechnen, zumal es sich bei dem B-Plan Nr. 22 im Wesentlichen um die Über- planung des in großen Teilen bereits bebauten Siedlungsbereichs der Insel Spiekeroog handelt. Schutzgut Mensch Die Planung zielt, unter Berücksichtigung der für die Insel Spiekeroog wichtigen Be- lange des Tourismus, auf die Verbesserung der Wohn- und Arbeitsbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung ab. Dazu zählen die Sicherung von Dauerwohnraum und dessen Neuschaffung, die Sicherung von Gewerbeflächen im Innendorfbereich, die geordnete Neuschaffung von Gästebeherbergungsflächen in dessen verschiede- nen Ausprägungsformen und die Sicherung deren Vielfalt sowie die Sicherung der öf- fentlichen Daseinsvorsoge. Durch Baumaßnahmen sind zeitlich limitierte Immissionen (Luftimmissionen und Lär- mimmissionen) nicht auszuschließen. Da diese Auswirkungen aber nur zeitlich be- schränkt auftreten, ist von keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch auszugehen. Auch insoweit sind Einzelheiten in den jeweiligen Genehmi- gungsverfahren und nicht auf der Ebene der Bauleitplanung abzuarbeiten. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgü- ter Die Planung zielt auf eine Sicherung des Bestandes einschließlich der im Plangebiet vorhandenen geschützten Baudenkmale und geschützten Bodendenkmale ab. Erheb- liche Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten. Wirkungsgefüge Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Da im Plangebiet keine neuen Bauflächen erfolgen, sind zusätzliche oder neue nega- tive Wechselwirkungen, außer den bereits in den jeweiligen Schutzgütern beschrie- benen Wechselwirkungen nicht zu erwarten. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Maßnahmen zur Ver- meidung und zur Ver- ringerung Bei der Planung handelt es sich um eine Bestandsüberplanung des Siedlungskerns der Insel Spiekeroog, die im Grundsatz eine nachhaltige Siedlungsentwicklung darstellt, da sie keine neuen Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs in Anspruch nimmt. Eine Ausnutzung des gesamten Dorfbereiches ist einer Ausdehnung der bebauten Fläche in Form eines neuen Baugebietes außerhalb im Zusammenhang bebauter Flächen vorzuziehen. Mit einer Begrenzung der zulässigen Grundfläche und der überbaubaren Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 58 | 65 Grundstücksfläche im Plangebiet werden die Eingriffe in den Boden reduziert. Es er- folgt ein Erhalt von Teilen der offenen Bodenfläche durch Verringerung der möglichen Versiegelung in den Baugebieten durch Festsetzung von Grundflächenzahlen. Zum Schutz des Mutterbodens bei Erd- und Bauarbeiten sollte vorhandener Oberboden aufgrund §202 BauGB vor Baubeginn schonend abgetragen und einer ordnungsgemä- ßen Verwertung zugeführt werden. Im Rahmen der Bautätigkeiten sind die geltenden DIN-Normen zu berücksichtigen (insbesondere DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben, DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschafts- bau -Bodenarbeiten, DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial). Um dauerhaft ne- gative Auswirkungen auf die von Bebauung freizuhaltenden Bereiche zu vermeiden, soll der Boden im Bereich der Bewegungs-, Arbeits- und Lagerflächen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Überfahrungsverbotszonen, Baggermatten) geschützt werden. Bo- den solle im Allgemeinen schichtgetreu ab- und aufgetragen werden. Die Lagerung von Boden in Bodenmieten soll ortsnah, schichtgetreu, in möglichst kurzer Dauer und entsprechend vor Witterung geschützt vorgenommen werden (u.a. gemäß DIN 19639). Außerdem soll das Vermischen von Böden verschiedener Herkunft oder mit unterschiedlichen Eigenschaften vermieden werden. Auf verdichtungsempfindlichen Flächen sollen Stahlplatten oder Baggermatten zum Schutz vor mechanischen Belas- tungen ausgelegt werden. Besonders bei diesen Böden solle auf die Witterung und den Feuchtegehalt im Boden geachtet werden, um Strukturschäden zu vermeiden. Neue Straßen sind nicht geplant. Außerdem werden vorhandene Grünflächen und Waldflächen erhalten (bis auf die oben aufgeführte Waldfläche). Es werden die Auf- lagen der Schutzbestimmungen des Wasserschutzgebietes und des vorbeugenden Grundwasserschutzes gemäß den entsprechenden technischen Regeln berücksich- tigt, um Eingriffe in das Schutzgut Wasser zu vermeiden und zu verringern. Durch Hö- henbegrenzungen der Gebäude, durch Festsetzung von Trauf- und Firsthöhe, wird der Eingriff in das Schutzgut Landschaft vermindert. Zudem wird bei der Ausnutzung des vorhandenen Siedlungskerns durch die Planung eine Ausdehnung der bebauten Flä- che in die freie Landschaft vermieden. Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist unter Anwendung der Eingriffsregelung über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan zu entschei- den. Wie bereits ausgeführt, ist ein Eingriffsausgleich vor dem Hintergrund von § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich. Die forstrechtliche Ersatzaufforstung entspre- chend § 8 Abs. 4 NWaldLG ist vertraglich in Abstimmung mit der Waldbehörde gere- gelt und zu einem Teil bereits umgesetzt. Schutzgut Ausgleichserfordernis Waldfläche 3.528 m² Ersatzfläche Artenschutzrechtliche Maßnahmen Aus den Bestimmungen des besonderen Artenschutzrechts sind zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG folgende Maßnahmen auf der Ebene des Planvollzugs zu beachten: Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 59 | 65 Brutvögel Bauzeitenregelung für das Durchführen von Fäll- und Rodungsarbeiten sowie Bau- feldfreimachungen außerhalb der Brutzeit der Vögel im Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Februar Ökologische Baubegleitung durch Besatzkontrolle etc., so dass keine Bruträume / Nester in unmittelbarer Nachbarschaft der Baufelder angelegt werden. Die Bauzeitenregelung sollte zwingend eingehalten werden, da die alternativ darge- stellten Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht vollständig aus- schließen können. Die Alternativmaßnahmen sind daher nur im Zusammenhang mit einer ökologischen Baubegleitung durch einen Fachgutachter zulässig. Fledermäuse Kontrolle von Bäumen mit Quartierspotenzial (ca. > 25 cm Stammdurchmesser) vor Fällung auf Besatz durch einen Fachgutachter / baubiologische Begleitung der Baumfällung Verschließen von potenziellen Quartieren bei Besatz der betroffenen Bäume sind entsprechende Maßnahmen in Abstim- mung der Fachbehörde festzulegen Folgender Hinweis zum Artenschutz ist im B-Plan aufgenommen: Die Bestimmungen der Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bleiben von den Festsetzungen unberührt. Eine Betroffenheit der arten- schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ist nicht auszuschließen. Daher ist erforderlich, dass vor Abriss von Gebäuden und vor Baumfällungen eine Kontrolle auf mögliche Brutvögel und Fledermäuse stattfindet und bei einem positi- ven Befund eine artenspezifische Einzelfallprüfung (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) durchgeführt wird. Ausnahmen und Befreiungen, z.B. für notwendige Ro- dungen von Gehölzen und Vegetationsflächen in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. eines je- den Jahres, sind im Vorwege bei der Naturschutzbehörde zu beantragen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Planungsalternativen sind nicht vorhanden. Bei der Planung handelt es sich um eine Bestandsüberplanung des Siedlungskerns der Insel Spiekeroog, die im Grundsatz eine nachhaltige Siedlungsentwicklung darstellt, da sie keine neuen Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs in Anspruch nimmt. Zusätzliche Angaben Verfahren und Schwierigkeiten Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter erfolgt auf Grundlage der ökologi- schen Bestandsaufnahme und Bewertung von Biotopen und Arten, Ortsbegehungen, den Fachkarten des NLWKN sowie des LBEG und des Landschaftsrahmenplanes. Die sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergebenden Erfordernisse wer- den auf Grundlage der naturschutzfachlichen Hinweise des NLWKN ermittelt. Die genauen Quellenangaben und nähere Angaben zu Datengrundlagen und dem me- thodischen Vorgehen sind in den entsprechenden Kapiteln des Umweltberichtes und in der ökologischen Bestandsaufnahme angeführt. Die relevanten Umweltfolgen der Bebauungsplanfestsetzungen sind in der Umwelt- prüfung auf Grundlage der erhobenen und vorliegenden Daten untersucht worden, Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 60 | 65 so dass hinreichende Beurteilungskriterien für eine umweltverträgliche Realisierung des Vorhabens vorliegen. Fehlende Kenntnisse und Schwierigkeiten bestehen für die Umweltprüfung nicht. Maßnahmen zur Überwachung Die Einhaltung der umweltrelevanten allgemeingültigen Gesetze und Verordnungen sowie der standortbezogenen umweltrelevanten Festsetzungen wird im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens umgesetzt. Die Überwachung der erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen infolge der Plan- realisierung erfolgt im Rahmen von fachgesetzlichen Verpflichtungen zur Umwelt- überwachung nach Wasserhaushalts-, Bundesimmissionsschutz- (Luftqualität, Lärm), Bundesbodenschutz- (Altlasten) und Bundesnaturschutzgesetz (Umweltbeobach- tung) sowie gegebenenfalls weiterer Regelungen. Im Übrigen gilt die allgemeine Überwachungsregelung des § 4a BauGB auch für diesen Bebauungsplan. Allgemein verständliche Zusammenfassung Der Bebauungsplan Nr. 22 umfasst den Großteil des Siedlungsbereichs der Gemeinde Spiekeroog. Mit dem Bebauungsplan Nr. 22 sollen die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur Steuerung der Dauerwohn- und Ferienwohnnutzung sowie zur Sicherung und Entwicklung von weiteren Gewerbeflächen und ergänzenden Nutzungen in der Ortsmitte geschaffen werden. Hierdurch soll zum einen dringend benötigter Wohn- raum für die einheimische Bevölkerung und Dauerarbeitskräfte gesichert und ge- schaffen werden im Sinne einer funktionierenden Inselgemeinschaft und der öffentlichen Daseinsvorsorge. Zum anderen soll die Tourismusfunktion gefördert wer- den. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan Nr. 22 im Wesentlichen um eine Bestands- überplanung im Sinne einer nachhaltigen, zukunftsfähigen Entwicklung auf den inner- dörflich gelegenen, erschlossen Grundstücken. Der Umweltzustand und das Ortsbild sind von vorhandener Bebauung, Verkehrswe- gen, Grünflächen, Hausgärten, Gehölzen und Restbeständen der ursprünglichen Dü- nenlandschaft geprägt. Im Plangebiet finden sich mit Bäumen bestandene Park- und Grün- sowie Waldflächen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die einzelnen Umweltbereiche mit den entsprechenden Wirkungsfeldern, soweit sie durch die Festsetzungen des Bebau- ungsplans Nr. 22 berührt sind, betrachtet und bewertet. Die Ergebnisse sind in dem vor- liegenden Umweltbericht dokumentiert. Grundlage hierfür sind eine Ökologische Bestandsaufnahme sowie umweltbezogene Stellungnahmen der Fachbehörden, die Fachkarten des NLWKN sowie des LBEG und des Landschaftsrahmenplanes. Im Plangebiet finden sich Flächen, die nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) als Wald einzustufen sind. Teilflächen südlich Bi d’Utkiek zwischen den Hausnummern 6 und 16 sind im Bebauungsplan als Sonstiges Sondergebiet Wohnen / Ferienwohnen B mit einer überbaubaren Grund- stücksfläche festgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist eine Waldkompensation erfor- derlich und wurde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vertraglich gesichert. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 61 | 65 Die im Plangebiet festgestellten, gemäß § 30 BNatSchG geschützten Dünen sind nach- richtlich in den Bebauungsplan übernommen. Befinden sich geschützte Dünen inner- halb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen kann, jeweils vor Erteilung einer Baugenehmigung die notwendige Befreiung von den Ver- boten des § 30 BNatSchG beantragt werden. Eine solche Befreiung wird im Sinne der Innenentwicklung für diese Bereiche von der Unteren Naturschutzbehörde in Aus- sicht gestellt und die Kompensation im jeweiligen bauordnungsrechtlichen Verfahren individuell geregelt. Im übrigen Geltungsbereich wurde im Rahmen der Bestandser- hebung keine weiteren Küstendünenrelikte festgestellt. Es ist nicht davon auszuge- hen, dass sich hier weitere geschützte Dünenrelikte befinden. Zudem finden sich im Plangebiet Altbaumbestände, die potenzielle Habitate für Brut- vögel und Fledermäuse darstellen. Es wurden insgesamt 16 potenzielle Habitatbäume identifiziert. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis zum Arten- schutz. So soll vor Abriss von Gebäuden und vor Baumfällungen eine Kontrolle auf mögliche Brutvögel und Fledermäuse stattfinden, um bei einem positiven Befund eine artenspezifische Einzelfallprüfung (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) durchzu- führen. Ausnahmen und Befreiungen, z.B. für notwendige Rodungen von Gehölzen und Vegetationsflächen in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. eines jeden Jahres, sind im Vor- wege bei der Naturschutzbehörde zu beantragen. Erhebliche Auswirkungen auf Brutvögel und Fledermäuse sind nicht zu erwarten. Zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist wie o.a. eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Punktuelle Störungen durch baubedingte Wirkfaktoren wie Lärm, Licht, visuelle Störungen oder Erschütterungen etc. führen zu keiner deutlichen Beeinträchtigung für die Nutzung des Luftraums des Plangebiets zur Nahrungssuche der Tiere. Die temporären Störwir- kungen betreffen nur kleine Teilräume. Das Plangebiet liegt außerhalb des EU-Vogelschutzgebietes „Niedersächsisches Wat- tenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ (EU-Kennzahl DE2210-401) und außerhalb des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) „Nationalpark Niedersächsisches Wat- tenmeer“ (EU-Kennzahl 2306-301). Das Landschaftsbild wird mit dem Bebauungsplan Nr. 22 nicht wesentlich beeinträch- tigt. Der größte zusammenhängende Gehölzbestand ist der Wald westlich und süd- westlich des Kurparks. Die größte zusammenhängende Grünfläche ist der Kurpark. Beide Flächen werden im Bebauungsplan Nr. 22 gesichert. Im Ergebnis der durchgeführten Eingriffsbilanzierung ermöglicht der Bebauungsplan Nr. 22 keine Eingriffe, die über die bisher zulässigen Eingriffe hinausgehen. Für den Ver- lust von Waldflächen südlich Bi d’Utkiek ist eine Kompensation vertraglich gesichert (s.o.). Die im Plangebiet bekannten Bodendenkmale sind nachrichtlich in den Bebauungs- plan übernommen. Zudem ist die Trinkwasserschutzzone III für das Wasserwerk Spie- keroog nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Relevante Immissionsbelastungen bestehen nicht, da auf der Insel keine Kfz-Verkehre zulässig sind und auch keine Gewerbebetriebe ansässig sind, deren Emissionen zu einer er- heblichen Beeinträchtigung gesunder Wohn- oder Arbeitsverhältnisse führen könn- ten. Gemeinde Spiekeroog Begründung Bebauungsplan Nr. 22 mit Umweltbericht BPW Stadtplanung Seite 62 | 65 Die Gesamtbetrachtung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbereiche führt zu dem Ergebnis, dass die durch den Bebauungsplan Nr. 22 möglichen Nutzungen (Sondergebiete Wohnen / Ferienwohnen A und B, Sondergebiet Tourismus / Gewerbe Ortsmitte, Sondergebiet Ferienheim / Erholungsheim, Reines Wohngebiet, Gemein- bedarfsflächen, Grün- und Waldflächen) mit dem jeweiligen Schutzbedürfnis der um- gebenden Nachbarschaft vereinbar sind. Im Text zitierte Quellen (Quellenverzeichnis) BACH - FREILANDFORSCHUNG (2022): Fachbeitrag zum Fledermaus-Vorkommen im Rahmen des B-Plans „Achter d’Utkiek“ auf Spiekeroog. – Bremen, 13 S. BPW STADTPLANUNG (2023): Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 22 (Planzeichnung mit Stand vom 25.09.2023). DRACHENFELS, O. v. (2021): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebens- raumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie, Stand März 2023. – Naturschutz Land- schaftspfl. Niedersachs. Heft A/4, 336 Seiten GEMEINDE SPIEKEROOG (2023): Bauamt. Online unter: https://www.gemeinde-spie- keroog.de/ge-meinde/bauamt/. Abgerufen am 14.09.2023. KRÜGER, T. & K. SANDKÜHLER (2022): Rote Liste der Brutvögel Niedersachsens und Bremens, 9. Fassung, Oktober 2021. – Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 41 (2) 111- 174. NIEDRINGHAUS, R., HAESELER, V. & P. JANIESCH (2008): Die Flora und Fauna der Ost- friesischen Inseln – Artenverzeichnisse und Auswertungen zur Biodiversität. Schriften- reihe Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer. Wilhelmshaven. 470 S. PODLOUCKY, R. & FISCHER, C. (2013): Rote Liste der gefährdeten Amphibien und Rep- tilien in Niedersachsen und Bremen.- Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, 14 (4): 119-120. RYSLAVY, T., H.-G. BAUER, B. GERLACH, O. HÜPPOP, J. STAHMER, P. SÜDBECK & C. SUDFELDT (2021): Die Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 6. gesamtdeutsche Fas- sung, veröffentlicht im Juni 2021. – Berichte zum Vogelschutz 57 (2020): 13-112. SCHONART, E. (2021): Spiekerooger Ornithologische Berichte. Spiekeroog. 64 S. SCHONART, E. (2022): Spiekerooger Ornithologische Berichte. Spiekeroog. 64 S. Anlagen Anlage 1: Übersichtskarte mit den erfassten Habitatbäumen (ökologis GmbH) Anlage 2: Übersicht der nach §30 BNatSchG geschützten Küstendünenbiotope und -standorte (ökologis GmbH) Anlage 3: FFH-Vorprüfung gemäß § 34 BNatSchG (Thalen Consult GmbH, 15.04.2024, redaktionell geändert am 10.06.2024)Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.
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Protokoll Inselwerkstatt BP 22 „Dorf“ & 7. FNP-Änderung | 22.06.2023 BPW Stadtplanung 1 | 8 Protokoll Inselwerkstatt Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 „Dorf ” sowie zu m Vorentwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplans und Beteiligung zum Antrag für das Dorfentwicklungsprogramm Am 22 .06 .202 3, 1 6:00 – 20 :30 Uhr , Kogge / Haus des Gastes Spiekeroog Teilnehmende Öffentlichkeit: Politik: Verwaltung: Maren Bruns Patrick Kösters ca. 45 Bürgerinnen und Bürger Rat der Gemeinde Spiekeroog Gemeindeverwaltung Bürgermeister Planungsbüro Julia Nahrath Arbeitsgruppe für regionale Struktur und Umweltforschung (ARSU) Frank Schlegelmilch BPW Stadtplanung Nicole Braun BPW Stadtplanung Mareen Heppner BPW Stadtplanung Ablauf 16:00 Uhr Begrüßung (Patrick Kösters) 16:10 Uhr Einführung (Frank Schlegelmilch, BPW Stadtplanung) 16:20 Uhr Bauleitplanung (Nicole Braun, BPW Stadtplanung) Pause 17:30 Uhr Dorfentwicklungsprogramm (ARSU, Julia Nahrath) 17:50 Uhr Arbeitsphase (BPW und ARSU) Arbeitsgruppen zu Themenschwerpunkten 19:00 Uhr Ergebnisse und Ausblick 19:30 Uhr Verabschiedung und offener Ausklang Begrüßung Patrick Kösters begrüßt die Teilnehmenden und stellt Anlass und Ablauf der Inselwerkstatt vor. Anschließend übergibt er das Wort an Frank Schlegelmilch. Frank Schlegelmilch gibt einen kurzen Überblick über die bereits durchgeführten Arbeitsschritte. So wurden vorliegende Konzepte der Gemeinde und aus der Region ausgewertet, es wurde innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 22 eine Bestandsaufnahme durchgeführt, Bauakten ausgewertet und über den Bebauungsplan hinausgehende Instrumente wie die Aufstellung eines Dorfentwicklungsplans, Satzungen und weitere Förderkonzepte geprüft. Protokoll Inselwerkstatt BP 22 „Dorf“ & 7. FNP-Änderung | 22.06.2023 BPW Stadtplanung 2 | 8 Präsentation Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ und 7. Änderung des Flächennutzungsplans Nicole Braun vom Büro BPW Stadtplanung stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation (s. anliegende Präsentation) den derzeitigen Stand der Planung im Rahmen des Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ sowie den Vorentwurf für die 7. Änderung des Flächennutzungsplans vor. Zweck der Präsentation und anschließenden Erörterung von Fragen aus der Öffentlichkeit ist, die Bürgerinnen und Bürger über die beiden Bauleitplanverfahren zu informieren und der Verwaltung zu ermöglichen, deren Wünsche und Anregungen zu ermitteln. Die Veranstaltung findet gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu den beiden Bauleitplanverfahren – Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ und 7. Änderung des Flächennutzungsplans – statt. Die Gemeinde Spiekeroog leidet durch die kontinuierliche Umwandlung von Dauerwohnungen zu Ferienwohnungen unter einem akuten Mangel an bezahlbaren Wohnungen für Einheimische und Dauerarbeitskräfte. Eine Erweiterung des Siedlungsraums ist aufgrund des sensiblen Landschafts- und Naturraums kaum bzw. nur in sehr begrenztem Maße möglich. Daher versucht die Gemeinde seit einigen Jahren, das Dauerwohnen und das touristische Wohnen über einen Bebauungsplan „Dorf“ abzusichern. Gemäß Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg aus dem Jahr 2021 wurde der im Jahr 2018 aufgestellte Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf – Teil A“ allerdings für unwirksam erklärt. Die verfolgte Planungsabsicht zur Steuerung von Dauerwohnen und Ferienwohnungen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg jedoch grundsätzlich für durchführbar erachtet. Der Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ soll nun unter Beibehaltung der wesentlichen Planungsziele auf Grundlage des Urteils des OVG neu aufgestellt werden. Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans ist im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 „Dorf“ erforderlich. Um dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen, wird parallel zum Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ der Flächennutzungsplan entsprechend der Planungsziele geändert. Die Aufstellung der beiden Bauleitpläne erfolgt jeweils im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB samt Umweltprüfung und Umweltbericht. Im Anschluss an die Präsentationen wurden folgende Fragen zum Bebauungsplan Nr. 22 und zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans erörtert: ▪ Einige Anwesenden erkundigen sich zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22. Es kommt die Frage nach der Ergänzung des Richelwegs in das Plangebiet des Bebauungsplans auf. → Antwort: Der Bebauungsplan stellt eine Bestandsüberplanung dar und bezieht daher keine neuen Flächen in den Geltungsbereich ein. Der Geltungsbereich leitet sich zudem aus dem vom Oberverwaltungsgericht (OVG) für unwirksam erklärten Bebauungsplan Nr. 22 her. Mit der jetzt laufenden Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 sollen im Wesentlichen die vom OVG benannten Fehler behoben werden, um für die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 22 Rechtssicherheit zu schaffen. ▪ Einige Anwesende schlagen vor, das Ziel der Schaffung von neuem Dauerwohnraum auch über eine Entwicklung auf neuen Flächen für den Wohnungsbau zu lösen. Es wird gefragt, ob die Entwicklung neuer Flächen für den Wohnungsbau parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 angegangen werden kann. → Antwort: Ziel des Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ ist eine Bestandsüberplanung der vorhandenen Siedlungsflächen, wie mit dem Geltungsbereich abgebildet. Es geht zunächst um die Schaffung von Rechtssicherheit innerhalb des Geltungsbereichs. Die Entwicklung neuer Flächen für den Wohnungsbau ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 22. ▪ Aus dem Plenum wird der Wunsch geäußert, dass die Themen Wasserversorgung, Wege / Erschließung, Apotheke und weitere Infrastruktur mitgedacht werden sollten. → Antwort: Die Erweiterung des Nahversorgungsangebotes ist mit der Vergrößerung des Protokoll Inselwerkstatt BP 22 „Dorf“ & 7. FNP-Änderung | 22.06.2023 BPW Stadtplanung 3 | 8 Frischemarktes in einem separaten, bereits abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren angegangen worden. Ansonsten handelt es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 22 um eine Überplanung von bereits genutzten Grundstücken, ohne eine nennenswerte Schaffung von Baurechten auf bisher ungenutzten Grundstücken. ▪ Ein Anwesender erkundigt sich, wie viele Bebauungspläne es auf der Insel gibt und wieviel ein Bebauungsplanverfahren kostet. → Antwort: Bisher gibt es 23 Bebauungspläne auf Spiekeroog. Die Kosten eines Bebauungsplanverfahren sind von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem der Größe der zu überplanenden Fläche und den inhaltlichen Anforderungen bei der Planaufstellung. Neben Kosten für das beauftragte Planungsbüro entstehen Kosten für die Betreuung des Bauleitplanverfahrens seitens der Verwaltung sowie für eine rechtliche Beratung durch eine externe Anwaltskanzlei. ▪ Von den Anwesenden wird darauf hingewiesen, dass es für das Dauerwohnen Nebengebäude mit Abstellräumen benötigt. Die Bestandsgebäude weisen häufig keine Keller auf. Es wird in Frage gestellt, ob die vorgesehene GRZ der jeweiligen Baugebiete und die zulässige Überschreitung dieser zugunsten der Herstellung von Nebenanlagen um 0,05 ausreichend ist. → Antwort: Die im Vorentwurf des Bebauungsplans vorgesehene GRZ der jeweiligen Baugebiete ermöglicht in vielen Fällen eine höhere Versiegelung als sie im Bestand derzeit vorhanden ist. Insofern besteht auch ein entsprechender Puffer für eine zusätzliche Versiegelung durch Nebenanlagen. Die vorgesehene Überschreitung der GRZ um 0,05 zugunsten der Herstellung von Nebenanlagen wird noch einmal überprüft. Grundsätzlich soll eine zu starke Versiegelung der Grundstücke innerhalb des Plangebiets vermieden werden. ▪ Es wird erfragt ob bekannt ist, wieviel Wohnraum in den nächsten Jahren auf der Insel benötigt wird und ob abzusehen, wann genügend Wohnraum erreicht sein wird? → Antwort: Eine Wohnraumbedarfsanalyse oder ähnliches existiert für Spiekeroog – abgesehen von dem Wohnraumversorgungskonzeptes für den Landkreis Wittmund – nicht, da aufgrund der geringen Größe Spiekeroogs kaum statistische Daten vorliegen. Daher ist keine konkrete Zahl definierbar. Allgemein ist der Mangel an Dauerwohnraum und die zunehmende Verdrängung von Dauerwohnraum durch Ferienwohnungen jedoch seit Jahren bekannt. Inwiefern der Bebauungsplan Nr. 22 einen substanziellen Beitrag zur Sicherung und Schaffung von Dauerwohnraum leistet, wird sich in den nächsten Jahren zeigen. Grundsätzlich greifen die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 22 erst bei wesentlichen Änderungen des Gebäudebestandes, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Es handelt sich um einen so genannten Angebotsbebauungsplan, der nicht zwingend bzw. nicht unmittelbar zu Neubau- Aktivitäten führen muss. Bekannt ist, dass in den nächsten ca. 25 Jahren voraussichtlich 25 Dauerwohnungen frei werden. Besonders hier wird Regelungsbedarf gesehen, sodass dieser freiwerdende Dauerwohnraum weiter als solcher genutzt werden kann und nicht vollständig in Ferienwohnungen umgewandelt wird. Ein weiteres Ziel ist es, ebenso Möglichkeiten zur Entwicklung eines Mietwohnungsmarktes zu schaffen. Die Absicht Dauerwohnraum zu sichern und zu schaffen ist nicht neu. Trotz bisheriger Bemühungen sind in der Vergangenheit immer mehr Ferienwohnungen zu Lasten von Dauerwohnraum entstanden. ▪ Aus dem Plenum wird darauf hingewiesen, dass 50 % und 60 % Dauerwohnen für Immobilieneigentümer nicht mehr wirtschaftlich seien. Vielmehr würden in substanziellem Umfang Ferienwohnungen zur wirtschaftlichen „Quersubventionierung“ von Dauerwohnraum benötigt. → Antwort: Die Regelung, dass innerhalb eines Gebäudes 60 % Dauerwohnraum und 40 % Ferienwohnen vorzusehen ist, wurde aus bereits vorhandenen Erbbaurechtsverträgen für Bestandsgrundstücke abgeleitet. Die auf dieser Grundlage errichteten Gebäude zeigen, dass diese Quote funktioniert. Analog funktioniert auch die Quote von 50 % Dauerwohnraum und 50 % Ferienwohnen je Gebäude. Grundsätzlich werden Ferienwohnungen mit dem Bebauungsplan Nr. 22 nicht unzulässig, vielmehr soll mehr Dauerwohnraum entstehen. Protokoll Inselwerkstatt BP 22 „Dorf“ & 7. FNP-Änderung | 22.06.2023 BPW Stadtplanung 4 | 8 Antrag Dorfentwicklungsprogramm Julia Nahrath stellt die Voraussetzungen für eine Antragstellung für das Förderprogramm „Dorfentwicklungsprogramm“ anhand einer Präsentation vor und erläutert was sich dahinter verbirgt, wie eine Dorfentwicklung abläuft, welche Fördermöglichkeiten es gibt und an welche Vorarbeiten angeknüpft werden kann sowie die Ziele eines Dorfentwicklungsprozesses Im Anschluss an die Präsentation werden folgende Fragen zum Dorfentwicklungsprogramm gestellt: ▪ Aus dem Plenum wird darauf hingewiesen, dass ein Verlangsamen des Prozesses zur Antragstellung für das Dorfentwicklungsprogramm durch die Abhängigkeit von anderen Inseln in der Gemeinschaft als Inselregion befürchtet wird. → Antwort: Es sollen Synergien genutzt werden, eigenständiges Handeln der Insel Spiekeroog soll nicht durch Gemeinschaft mit den anderen Inseln verlangsamt werden. Es soll einen eigenen Maßnahmenkatalog für die Insel Spiekeroog geben, neben gemeinsamen Themen. Die Gemeinde möchte die Ziele & Maßnahmen in einem Plan festhalten und die Förderkulisse als Inseln nutzen. Gruppenarbeitsphase Frank Schlegelmilch erläutert die Themen der vier vorgeschlagenen Arbeitsgruppen und stellt Fragen zur Anregung und Diskussion für die Gruppen vor. In der Arbeitsphase hatten alle Teilnehmenden die Gelegenheit, sich im Rahmen von vier parallel diskutierenden Arbeitsgruppen einzubringen. Die Arbeitsgruppe Dorfmitte wurde von Frank Schlegelmilch moderiert. Die Arbeitsgruppe Dauerwohnen/ Neues Wohnen wurde von Nicole Braun moderiert. Die Arbeitsgruppe Freiräume und Bäume wurde von Mareen Heppner moderiert. Die Arbeitsgruppe Inselgemeinschaft und Inselregion wurde von Julia Nahrath moderiert. Inhaltlich arbeiteten die Teilnehmenden in den vier parallel stattfindenden Arbeitsgruppen in Ihren jeweiligen Themenschwerpunkten. Die Ergebnisse der Diskussion wurden von ihnen auf Postern festgehalten und sind im Folgenden kurz zusammen- gefasst. Arbeitsgruppe Dorfmitte (in Unterthemen sortiert) • Muss sich alles auf den Ortskern konzentrieren oder sollten Gewerbeflächen auch außerhalb des Dorfkerns vorgesehen werden? • Bäume sind Fluch und Segen zugleich (Schatten, Laub, Astwurf). • Eine Unterstützung der Gewerbetreibenden durch die Gemeinde ist wünschenswert. • Häufig befindet sich der Randbereich zwischen Straße und Grundstück im Eigentum der Gemeinde → wer ist zuständig für Unterhaltung und Pflege? • Tagesgäste sind eine wichtige Zielgruppe, die derzeit ggf. noch nicht genug Beachtung findet • Die im Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 22 vorgesehene GRZ für die Dorfmitte müsste höher sein. • Tiny Houses • Die Dreiecksfläche im Bereich Melksett ist eine wichtige Eingangssituation in das Dorf. Gastronomie und Einkaufen • Die Angebote für Außengastronomie müssen attraktiver werden. • Einkaufen auf der Insel ist kaum noch möglich → das Einkaufverhalten der Insulaner geht in Richtung Festland. • Stöbern, bummeln, Essen gehen • NanuNana ist als stärkste Filiale in Deutschland auch auf der Insel ansässig Protokoll Inselwerkstatt BP 22 „Dorf“ & 7. FNP-Änderung | 22.06.2023 BPW Stadtplanung 5 | 8 • Regionale / lokale Produkte in den Fokus rücken / spezialisierte Angebote schaffen. Gewerbe • Es braucht auch größere Flächenangebote für Gewerbe, bspw. Hallen für Lager oder Raum für Handwerker; aufgrund der größeren Flächenbedarfe ist das aber eher außerhalb der Ortsmitte vorzusehen. • Gewerbe war früher der wichtigste wirtschaftliche Antrieb, heute sind Ferienwohnungen der wichtigste Wirtschaftsfaktor • Die Dorfmitte ist das Wichtigste; in der Ortsmitte ist die Insel am authentischsten. • Aktuell bestehen stabile Verhältnisse beim Immobilieneigentum. • Der Dorfkern lebt von den Gästen (Nachfrage), Insulaner stellen die Angebote. • Bislang gibt es keine Plattform für Gewerbebetreibende (außer GeWoBa); die Einrichtung einer solchen Plattform wäre hilfreich. • Es tut sich was in der Ortsmitte, es gibt viele tolle Betriebe. • Eine Förderung von Gewerbenutzungen bedeutet auch die Notwendigkeit zur Schaffung von Wohnraum für Mitarbeitende. • Gründungen sollten gefördert werden. Arbeitsgruppe Dauerwohnen/ Neues Wohnen (in Unterthemen sortiert) Ferienwohnen • Häufig ist eine wirtschaftliche Quersubventionierung von Dauerwohnraum durch Ferienwohnungen erforderlich. • Wann ist die Grenze für Ferienwohnen erreicht? • Der Anteil von Ferienwohnen zu Dauerwohnen ist zu prüfen. Die Insel lebt von Gästen, andererseits sollte der „Ausverkauf“ der Insel gestoppt werden. • Bei Immobilieneigentümer*innen sollte ein Verantwortungsbewusstsein für die weitere Inselentwicklungen geschaffen werden. Mit der Immobilienentwicklung haben Immobilieneigentümer*innen direkten Einfluss hierauf. Dauerwohnen • Es muss mehr Wohnraum für Arbeitskräfte bzw. betriebsbezogenes Wohnen geben. • Zusätzlich fehlt arbeitgeberunabhängiger Wohnraum / Dauerwohnraum für Insulaner. • Eine Verpflichtung zur Schaffung eines Mindestanteils von Dauerwohnraum je Gebäude führt ggf. zu realistischeren Immobilienpreisen. • Die Möglichkeiten des Homeoffice generieren ggf. neue Inselbewohnende. • Geht mit der Sicherung und Schaffung von Dauerwohnraum der Verlust an Zweitwohnungen einher? Daseinsvorsorge • Es fehlen Angebote der Gesundheitsversorgung. • Daher ist häufig ein Wegzug von der Insel im Alter erforderlich. • Wie viel Wohnraum gibt die Infrastruktur her? Es sollte vor Neubau bzw. der Neuerschließung von Freiflächen erst einmal mit dem Bestand gearbeitet werden, auch in dem Sinne, die vorhandene Infrastruktur nicht zu überlasten. Neues Wohnen • Die vorhandene Anzahl an Wohnungen und das fehlende Angebot an Gesundheitsversorgung schließen ein Wohnen im Alter auf der Insel häufig aus → Menschen ziehen im Alter häufig von der Insel weg. Protokoll Inselwerkstatt BP 22 „Dorf“ & 7. FNP-Änderung | 22.06.2023 BPW Stadtplanung 6 | 8 • Bei der Schaffung von neuem Wohnraum soll berücksichtigt werden, welches Wohnungsangebot verschiedener Zielgruppen benötigt wird (bspw. Wohnen im Alter, Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, sozialer Wohnungsbau). Wie viel Wohnfläche wird je nach Zielgruppe benötigt? • Bei Immobilieneigentümer*innen bestehen häufig Berührungsängste bezüglich der Schaffung von Mietwohnungsangeboten, da die Bedarfe nicht bekannt sind. • Hilfreich wäre ein Informationsangebot oder eine Austauschplattform für Immobileneigentümer*innen, die vorhaben Wohnraumangebote zu schaffen. • Hilfreich wäre auch ein Überblick über das vorhandene Wohnraumangebot bzw. ein Wohnungspool über zeitnah frei werdende Wohnungen in unterschiedlichen Lebensphasen, so dass ein Wohnungstausch möglich wird. So könnten bspw. ältere Menschen in kleinere frei werdende Wohnungen ziehen und so Wohnraum für Familien frei werden. • Es sollte einen Überblick geben, wie viel Leerstand besteht. • Bei der Schaffung und Vergabe von Wohnraum soll es einen Vorrang für Arbeitnehmer geben, da diese für das Funktionieren der Insel wesentlich sind. • Gemeinschaftliche eigentümerübergreifende Angebote könnten hilfreich sein. • Eine Sammlung von Projektideen wäre hilfreich → was gibt es auf anderen Inseln? Welche Modelle und Austauschformate könnten als Vorbild dienen? • Ggf. lohnt ein Blick auf die Holländischen Inseln als Vorbild → Vorrang für Insulaner bei der Vergabe von Wohnraum bzw. Grundstücken. • Bei Immobilieneigentümer*innen sollte das Verantwortungsgefühl für die Insel gestärkt werden; das Gemeinwohl sollte beachtet und das „Wir-Gefühl“ gestärkt werden. • Hohen Wohnungsanteil schaffen/sichern bei Neuerschließung von neuen Baugebieten • Die Gemeinde sollte Grundstücken im Erbbaurecht vergeben. Arbeitsgruppe Freiräume und Bäume (in Unterthemen sortiert) Bäume • Baumpflegeschnitte sollten fachgerecht ausgeführt werden, z.B. an der Kirche an der Seerose, Bi d’Utkiek. • Der Klimawandel sollte berücksichtigt werden, bspw. im Hinblick auf neue Baumarten wie Kirschbäumen in den Dünen. • Der Umgang mit Kiefern im Wäldchen sollte geprüft werden. • Bei der Aufstellung einer neuen Baumschutzsatzung sollten Regelungen wie Pflanzqualitäten (Stammumfang), Baumarten, Ersatzpflanzungen bei Fällung vorgesehen werden. • Für Laubabfälle sollte es eine Sammelstelle und Kompostieranlage geben. • Bei der Recyclingstation ist eine Kontrolle der Abgaben wichtig. Baumkataster • Der Baumbestand sollte aufgenommen und neue Baumstandorte festgelegt werden. • Es sollte eine Bestandsaufnahme der Bäume geben und ein digitales Baumkataster erstellt werden. • Ortbildprägende Bäume sollten als schützenswerte Bäume aufgenommen werden. • Im Bereich Wüppspoor sollte eine Anpflanzung von Bäumen und Grünstreifen erfolgen. Protokoll Inselwerkstatt BP 22 „Dorf“ & 7. FNP-Änderung | 22.06.2023 BPW Stadtplanung 7 | 8 Freiräume • Die Qualität der Pflege des Kurparks (vor allem Bäume) sollte verbessert werden. • Eine Hundeauslaufwiese (z.B. Richelwiesen Deich) ist wünschenswert. • Ein Hundestrand ist vorhanden, aber ggf. zu klein. • Es gibt Bedarf zur Überholung der Kinderspielplätze. • Im Kurpark sollten ein „Trimm-Dich-Pfad“, „Barfuß-Pfad“, Erlebnispfad, Kneippen eingerichtet werden. • Die Dreieck-Fläche im Bereich Melksett sollte nutzbar gemacht werden. • Welche Flächen sind nicht im Nationalpark? • Welche Flächen hat der Flächennutzungsplan noch überplant? Wasser • Infos und Regelungen zum Umgang mit Wasser und Grünversorgung sind erforderlich. • Reichen die Wasserblase/Linse als Reserve? Neue Brunnen sind in Planung. • Wie kann das Wasser der Kläranlage weiter genutzt werden? • Konzepte zur Regenwassersammlung und -nutzung sollten entwickelt werden. • Ist ein neues Rückhaltebecken in den Richelwiesen möglich? • Wie kann es ermöglicht werden „selber“ Klärstufen einzubauen? Arbeitsgruppe Inselgemeinschaft und Inselregion • Geld • Ideen/Wünsche o Regelmäßige Treffs für verschiedene Altersgruppen z.B. im Gemeinderaum oder auch im Privaten oder Garten(allerdings kein DGH auf Spiekeroog mit entsprechender Einrichtung vorhanden) o Offener Stammtisch, auch für junge Leute • Austausch auch mit ausländischen Mitbürger:innen wichtig o Ansätze aus Leben im Meer / Gemeinwesenarbeit (z. B. Picknick, polnischen Abend) weiterführen und Teilnahme möglichst durch Betriebe fördern • Integration aus zwei Blickwinkeln betrachten – Saisonkräfte kommen in erster Linie aufgrund der Arbeit o z. T. existieren Parallelgesellschaft (Gründe: keine Zeit, Sprachbarrieren) o Sprachkurse, die es schon auf der Insel gibt = gleichzeitiger Integrationsprozess • Austausch mit Zweitwohnungsbesitzer:innen o haben z. T. Kompetenzen, Zeit, Engagement, die eingebracht werden wollen/könnten o Insulaner:innen und Zweitwohnungsbesitzer:innen haben z. T. verschiedene Bedürfnisse Protokoll Inselwerkstatt BP 22 „Dorf“ & 7. FNP-Änderung | 22.06.2023 BPW Stadtplanung 8 | 8 o Haltung der Insulaner:innen ggü. der Zweitwohnungsbesitzer:innen z. T. historisch mit Vorbehalten geprägt o Hürden, Berührungsängste und Vorbehalte müssten auf allen Seiten abgebaut werden o Thema müsste beleuchtet / bearbeitet werden • Ankommen als Neu-Insulaner:in o Früherer Situation „Man muss in die Inselgemeinschaft aufgenommen werden“ bzw. „Man muss sich das verdienen“ hat sich verändert; es ist einfacher anzukommen, wenn man neu auf der Insel ist. Ein guter Weg ist über die Vereinsarbeit/-mitgliedschaft. o Ankommen ist mit Kind einfach – es gibt eine „Familien-Subkultur“; Mehrgenerationenaustausch schwierig, auch wenn Neugier vorhanden o Ansätze: Jung trifft Alt; Klein trifft Groß, Patenopa/-omas • Es gibt Tradition – „Was man so auf Spiekeroog macht“, wie z. B. Boßeln, Plattdeutsch (?), das „Moin“ auf der Straße - doch wie kann diese bewahren? Es gibt nicht nur den demografischen Wandel sondern auch noch Fluktuation • Wie bekommen wir es hin, dass junge Leute zurückkommen? o Wohnraum als Schlüssel, da Möglichkeiten von Homeoffice/remote work zugenommen haben o Vernetzung der Inseln, z. B. durch Sport: regelmäßige Inselwettkämpfe (Spiekeroog gegen Langeoog) in Zusammenarbeit mit Kommunen und Vereinen; Probleme: Aufgrund der Logistik müssen die Veranstaltungen ggf. auf dem Festland stattfinden, Sportplätze sind z. T. privat betrieben bzw. nicht durch Vereine gemanagte o Vernetzung der Inseln als Haltefaktor: Austausch und Kommunikation; Sport hier nur als Beispiel, kann auch auf andere Beriech angewendet werden • Format „Insulaner unner sück“aufbrechen: derzeit auf Kulturschaffende ausgerichtet, stärker auch an anderen Themen und Zielgruppen orientieren, damit es für mehr Personen interessant wird • Alt werden auf der Insel geht nicht o Viel arbeitgeberabhängiger Wohnraum o Kaum Insulaner mit Wohneigentum o Es gibt einen Pflegedienst, der allerdings nicht an Wohnraum angegliedert ist o Ältere und ggf. Pflegebedürftige müssen in den eigenen (ggf. zu großen) vier Wänden bleiben, Wohnungstausch bzw. Umzug ab einem bestimmten Alter schwierig Nach kurzer Zusammenfassung und Vorstellung der einzelnen Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Plenum liegen gegen 19:45 Uhr keine weiteren Wortmeldungen vor. Herr Kösters bedankt sich bei den Teilnehmenden für die engagierte Diskussion und Arbeit in den Arbeitsgruppen und beendet die Veranstaltung. gez. Heppner, BPW Stadtplanung; Bremen, 10.07.2023 Anlage: PowerPoint-Präsentation
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.