Aufstockung eines rückwärtigen Flachdach-Gebäudeteils - Firstversatz
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 7. Oktober 2021
Beschlossen — einstimmig
am 07. Oktober 2021 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB, im Sinne § 172 Abs. 3 und 4 BauGB wird erteilt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 69 Abs. 3 NBauO wurde diese Maßnahme als Maßnahme nach § 30 BauGB zu Kenntnis genommen. RV Redelfs sagt, dass es um das „Capitänshaus“ gehen würde. In der Vergangenheit hätte es durch den Landkreis Beanstandungen am Bauantrag gegeben. Dieser wäre jetzt in Ordnung. Der Beschlussvorschlag wird einstimmig beschlossen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein Bauantrag zur Aufstockung eines rückwärtigen Gebäudeteils im Dorf (Bereich Dorf-Teil A, Sondergebiet Tourismus Ortsmitte) wurde angepasst und vom Rat einstimmig genehmigt. Der ursprüngliche Plan sah einen Dachabbruch mit Neuaufbau vor; dieser hätte den Bestandsschutz des vorhandenen Satteldachbaukörpers aufgehoben. Stattdessen beginnt der neue Flachdachüberbau nun mit rund 3,50 Metern Versatz nach Westen, sodass das bestehende Satteldach unverändert bleibt. Die Gemeinde erteilte ihr Einvernehmen nach Baugesetzbuch.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauantrag: Aufstockung eines rückwärtigen Flachdachgebäudes in der Ortsmitte (B-Plan Dorf-Teil A, Sondergebiet Tourismus). Die Vorlage durchlief Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat und wurde am 07.10.2021 einstimmig beschlossen.
Hintergrund
Der Rat hatte dem Bauvorhaben bereits im August 2018 grundsätzlich zugestimmt. Im laufenden Baugenehmigungsverfahren stellte sich heraus, dass der bestehende östliche Satteldachbaukörper unter Bestandsschutz steht und nicht wesentlich verändert werden darf. Ein geplanter Dachabbruch mit Giebelvergrößerung wäre mit dem Verlust dieses Bestandsschutzes verbunden gewesen. Der Landkreis hatte zuvor Beanstandungen am Bauantrag erhoben, die nach Anpassung des Plans ausgeräumt wurden.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft ein privates Gebäude im Dorf, dessen Vorderhaus als Baudenkmal eingetragen ist. Für die Allgemeinheit hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen; sie stellt sicher, dass das historische Erscheinungsbild des Denkmals erhalten bleibt. Die Genehmigung betrifft ausschließlich die bauliche Situation eines einzelnen Grundstücks im touristisch genutzten Ortskern.
Die wichtigsten Punkte
- Das betroffene Vorderhaus ist ein eingetragenes Baudenkmal im Dorf
- Der rückwärtige Flachdachüberbau beginnt nun mit etwa 3,50 Metern Versatz nach Westen
- Der bestehende Satteldachbaukörper bleibt vollständig unverändert
- Der Rat beschloss einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch zu erteilen
- Frühere Beanstandungen des Landkreises sind durch die Planänderung ausgeräumt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 10. September 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/146/2021
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 10. September 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8104 kB≈ 2 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll einem Bauvorhaben trotz geltender Veränderungssperre zustimmen. Ein Gebäude auf Spiekeroog soll rückwärtig aufgestockt werden, wobei der First versetzt wird. Die Verwaltung kommt zu dem Schluss, dass das Vorhaben weder Dauerwohnraum reduziert noch Gewerbeflächen verkleinert und damit mit den Zielen des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 22 vereinbar ist. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird erteilt.
Ein privater Eigentümer einer Beherbergungsstätte auf Spiekeroog will sein Gebäude durch eine Teilaufstockung des ersten Obergeschosses um drei Personalwohnungen erweitern. Die Verwaltung hält die Nutzung grundsätzlich für zulässig, sieht aber zwei Probleme: Die geplante Traufhöhe und das geplante Flachdach widersprechen dem Bebauungsplan Dorf-Teil A und der Baugestaltungssatzung I. Für beides wäre eine Befreiung beim Landkreis zu beantragen. Der Beschlussvorschlag sieht vor, die Personalwohnungen zu genehmigen, jedoch Traufhöhe und Dachform als nicht zulässig zu kennzeichnen.
Ein bestehendes Pensionsgebäude im Dorf soll aufgestockt und erweitert werden, um eine Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen unterzubringen. Der Bauausschuss hat das gemeindliche Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung erteilt und den Sachverhalt zur Kenntnis genommen. Die eigentliche Baugenehmigung erteilt der Landkreis Wittmund.
Ein Bestandsgebäude im Dorf soll erweitert und teilweise zur Ferienwohnung umgenutzt werden. Weil für das Gebiet eine Veränderungssperre gilt, muss die Gemeinde einer Ausnahme zustimmen. Die Verwaltung empfiehlt das Einvernehmen, weil das Vorhaben die im künftigen Bebauungsplan Nr. 22 Dorf vorgesehene Dauerwohnquote deutlich übererfüllt. Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB.