Erweiterung eines Gebäudes um drei Nutzungseinheiten (Wohnraum für Mitarbeiter)
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 6. September 2018
Beschlossen — einstimmig
am 06. September 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
1.) Die erforderlichen Grenzabstände werden eingehalten. 2.) Die bauliche Nutzung als Personalwohnungen ist zulässig. Diese müssen jedoch eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet und Bestandteil der Baugenehmigung werden. 3.) Die Traufhöhe ist nicht zulässig. Hierfür müsste ein „Antrag auf Zulassung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt werden. 4.) Die Dachform (Flachdach) ist nicht zulässig. Hierfür müsste ein „Antrag auf Zulassung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt werden. RV Redelfs erklärt, dass es sich hierbei um eine Bauvoranfrage handelt. Der Bauherr müsste eine Ausnahme bzgl. der geplanten Traufhöhe beantragen, da diese in dieser Form nicht genehmigungsfähig ist. RM Klasing empfiehlt daher dem Bauherrn darüber zu informieren, dass für einen entsprechenden Bauantrag daher kein Einvernehmen erteilt worden wäre.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Betreiber einer Beherbergungsstätte auf Spiekeroog beantragt einen Bauvorbescheid für die Aufstockung eines Bestandsgebäudes um drei Personalwohnungen im 1. Obergeschoss. Die Verwaltung hält die Nutzung als Dauerwohnungen grundsätzlich für zulässig, sieht aber zwei Probleme: Die geplante Traufhöhe und das vorgesehene Flachdach verstoßen gegen den Bebauungsplan sowie die Baugestaltungssatzung. Für beides wären Befreiungsanträge beim Landkreis nötig. Der Beschlussvorschlag empfiehlt, die Personalwohnungen zu genehmigen, die Abweichungen bei Traufhöhe und Dachform jedoch abzulehnen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauvoranfrage-Verfahren — der formale erste Schritt, bei dem vorab die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens geprüft wird. Das Vorhaben betrifft ein Bestandsgebäude (Beherbergungsstätte) im Bebauungsplangebiet „Dorf–Teil A
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan „Dorf–Teil A
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für die breite Bevölkerung hat dieser Vorgang keine unmittelbare Auswirkung. Für Beschäftigte des betreffenden Betriebs könnte die Erweiterung zusätzlichen Wohnraum auf der Insel schaffen. Der Rat muss abwägen, ob er Befreiungen von Gestaltungsvorschriften (Traufhöhe, Dachform) befürwortet oder an den Satzungsvorgaben festhält.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt sind drei Personalwohnungen als Dauerwohnungen durch Aufstockung eines Teilbereichs des 1. Obergeschosses
- Die Grundfläche des Gebäudes vergrößert sich nicht, die Zahl der Vollgeschosse bleibt bei drei
- Die Traufhöhe steigt auf 6,88 m und überschreitet damit den Satzungswert von maximal 3,50 m deutlich
- Das geplante Flachdach widerspricht der Baugestaltungssatzung, die ein Sattel- oder Krüppelwalmdach vorschreibt
- Der Beschlussvorschlag lässt die Wohnnutzung zu, lehnt Traufhöhe und Dachform aber als nicht zulässig ab
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/065/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8234 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll einem Bauvorhaben trotz geltender Veränderungssperre zustimmen. Ein Gebäude auf Spiekeroog soll rückwärtig aufgestockt werden, wobei der First versetzt wird. Die Verwaltung kommt zu dem Schluss, dass das Vorhaben weder Dauerwohnraum reduziert noch Gewerbeflächen verkleinert und damit mit den Zielen des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 22 vereinbar ist. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird erteilt.
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