Bauantrag Errichtung einer Dachgaube
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 28. Mai 2015
Beschlossen — einstimmig
am 28. Mai 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird erteilt. Nach kurzer Aussprache wird das Einvernehmen erteilt.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Eine Privatperson beantragt eine Dachgaube, um eine bestehende Ferienwohnung um 2,58 m² zu erweitern. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Rat am 13.03.2015 eine Veränderungssperre verhängt hat. Trotzdem ist eine Ausnahme möglich, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauantrag auf Errichtung einer Dachgaube an einem Wohn- und Ferienwohngebäude im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Im Dorf. Der Rat entscheidet über das gemeindliche Einvernehmen nach Paragraph 14 Abs. 2 BauGB.
Hintergrund
Der Rat beschloss am 13.03.2015 eine Veränderungssperre und einen Aufstellungsbeschluss für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt. Diese Sperre soll das Plangebiet bis zum Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans sichern. Im Entwurf des neuen Bebauungsplans Im Dorf ist das Grundstück als Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen ausgewiesen. Ausnahmen von der Sperre sind möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Bauantrag betrifft ein einzelnes privates Grundstück mit Wohn- und Ferienwohnnutzung. Der Beschluss hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Insulaner:innen. Er zeigt jedoch, wie die Gemeinde bei laufender Veränderungssperre mit Einzelanträgen umgeht.
Die wichtigsten Punkte
- Die beantragte Dachgaube schafft 2,58 m² zusätzliche Wohnfläche im Dachbereich einer Ferienwohnung
- Das Gebäude hat insgesamt rund 137 m² Ferienwohnfläche und eine rund 76 m² Eigentümerwohnung im Erdgeschoss
- Die Dachgaube entspricht den Vorgaben der Baugestaltungssatzung II und hält die Bauerhaltungssatzung ein
- Da die Ferienwohnfläche unter 200 m² bleibt, entfällt die Pflicht, eine Dauerwohnung grundbuchlich nachzuweisen
- Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird erteilt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/038/2015
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-886 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern: Ein Eigentümer will eine bestehende Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umwandeln. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwidmungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, die beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Eine private Eigentümerin beantragt den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses, um die Zahl der Ferienwohnungen von zwei auf vier zu erhöhen. Dazu sollen Flachdachanbauten mit einem Satteldach mit Gauben überbaut werden; außerdem sind eine Veranda und zwei Balkone geplant. Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit laufender Veränderungssperre, weshalb der Rat entscheiden muss, ob er sein Einvernehmen erteilt.
Eine Antragstellerin möchte ein Wohnhaus im Bereich Im Dorf um eine Dauerwohnung und eine Ferienwohnung erweitern. Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit Veränderungssperre, weshalb die Gemeinde eine Ausnahme genehmigen muss. Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein Bestandsgebäude im Dorf soll erweitert und teilweise zur Ferienwohnung umgenutzt werden. Weil für das Gebiet eine Veränderungssperre gilt, muss die Gemeinde einer Ausnahme zustimmen. Die Verwaltung empfiehlt das Einvernehmen, weil das Vorhaben die im künftigen Bebauungsplan Nr. 22 Dorf vorgesehene Dauerwohnquote deutlich übererfüllt. Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB.