Bauvoranfrage: Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit einer Dauerwohnung und fünf Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Behandelt · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 4. November 2021
Beschluss-Text liegt vor (Detail siehe unten)
am 04. November 2021 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage verweigern: Ein Eigentümer möchte ein bestehendes Haus mit einer Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen abreißen und durch einen Neubau mit einer Dauerwohnung und fünf Ferienwohnungen ersetzen. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, weil wesentliche Unterlagen fehlen und die Vereinbarkeit mit der Erhaltungssatzung ungeklärt ist. Beschlussvorschlag: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einer Bauvoranfrage — dem formalen Vorgespräch vor einem Bauantrag — für ein Mehrfamilienhaus im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A (Sondergebiet Allgemeines Wohngebiet I). Die Vorlage durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Im B-Plan Dorf-Teil A gilt für das betroffene Sondergebiet ein festgelegtes Verhältnis: mindestens 70 bis 75 Prozent Dauerwohnfläche, höchstens 25 bis 30 Prozent Ferienwohnfläche. Zusätzlich schützt eine Erhaltungssatzung die vorhandene Bevölkerungsstruktur auf Spiekeroog. Das bestehende Erdgeschoss wird bislang vollständig als Dauerwohnung genutzt; mit dem Abriss entfiele dieser Bestandsschutz. Im Neubau wäre laut B-Plan nur eine Dauerwohnung mit 35 m² Wohnfläche vorgesehen — Grundrisse und Berechnungen fehlen bisher.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage berührt die Frage, wie viel Dauerwohnraum auf der Insel erhalten bleibt. Wird Dauerwohnfläche durch Ferienwohnungen ersetzt, verringert sich das Angebot für ganzjährig lebende Insulaner:innen. Das ist auf Spiekeroog ein grundsätzliches Thema, da Wohnraum für Einheimische knapp ist.
Die wichtigsten Punkte
- Ein Eigentümer fragt an, ob fünf Ferienwohnungen und eine Dauerwohnung im Neubau genehmigt werden können
- Das bestehende Gebäude hat eine Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen — beim Abriss erlischt der Bestandsschutz
- Der B-Plan schreibt mindestens 70 bis 75 Prozent Dauerwohnfläche vor; der Neubau soll nur 35 m² Dauerwohnfläche bieten
- Unterlagen für eine vollständige Prüfung fehlen: kein Grundriss, keine Flächenberechnung für Alt- und Neubau
- Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/160/2021
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8205 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll ihr zuvor erteiltes Einvernehmen zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit einer Dauerwohnung und sieben Ferienwohnungen jetzt verweigern. Grund ist die seit 1. November 2021 geltende Veränderungssperre, die das laufende Bauleitplanverfahren absichert. Solange der neue Bebauungsplan Nr. 22 noch nicht feststeht, darf keine Ausnahme genehmigt werden. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird nicht erteilt.
Ein Grundstückseigentümer fragt vorab an, ob er ein bestehendes Gebäude abreißen und durch zwei neue Baukörper mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung ersetzen darf. Die Verwaltung kommt nach Prüfung des Bebauungsplans „Dorf–Teil A
Ein privater Antragsteller will auf einem 730 m² großen Grundstück im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A zwei Wohngebäude mit je vier Ferienwohnungen errichten. Das Vorhaben erfüllt die Bau- und Gestaltungsvorgaben weitgehend, scheitert aber an einer zentralen Bedingung: Weil das Altgebäude eine Dauerwohnung hatte, erlaubt die Erhaltungssatzung den Neubau nur, wenn eine der acht Einheiten dauerhaft als Dauerwohnung (mindestens 35 m²) ausgewiesen wird. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nur unter dieser Auflage zu erteilen.
Ein privater Antragsteller fragt an, ob er auf einem 1.081 m² großen Grundstück im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A zwei bestehende Ferienbungalows abreißen und durch zwei neue Gebäude mit Ferienwohnungen sowie einer Dauerwohnung ersetzen darf. Die Verwaltung prüft die Zulässigkeit anhand des B-Plans Dorf-Teil A, der Baugestaltungssatzung II und der Erhaltungssatzung. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Vorhaben ist zulässig.