Bauvoranfrage: Neubau von 3 Ferienwohnungen und 1 Dauerwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 7. Juni 2018
Beschlossen — einstimmig
am 07. Juni 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt: Das Vorhaben ist in Bezug auf den Bebauungsplan zulässig. Die Nutzung mit 3 Ferienwohnungen und 1 Dauerwohnung ist zulässig, die Größe der Dauerwohnung beträgt mehr als 30 %. Die bebaute Fläche des Grundstücks beträgt: Baukörper I = 102,96 m² und Baukörper II = 115,74. Die Veranden werden der Grundfläche der Hauptgebäude nicht zugerechnet. First- u. Trauhöhen werden eingehalten. Der Bauausschuss ist der Meinung, dass das Vorhaben in dieser Form zulässig ist. So sind auch die in der Vorlage genannte Fragen positiv zu beantworten.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Antragsteller möchte ein bestehendes Gebäude abreißen und durch zwei Neubauten mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung ersetzen. Die Verwaltung hat die Bauvoranfrage geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem Bebauungsplan Dorf-Teil A entspricht. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen mit der Auflage erteilen, dass die Dauerwohnung in den Bauplänen eindeutig ausgewiesen wird.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zu einer Bauvoranfrage eines privaten Antragstellers auf einem Grundstück (630 m²) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A; Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat beraten die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Dort gilt: Neue Gästeunterkünfte ab 120 m² Wohnfläche sind nur zulässig, wenn gleichzeitig mindestens eine Dauerwohnung geschaffen wird, deren Fläche mindestens 30 Prozent der Ferienwohnfläche beträgt. Das Grundstück unterliegt zudem der Baugestaltungssatzung II und der Erhaltungssatzung.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft ein einzelnes Privatgrundstück und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf alle Insulaner:innen. Für den Wohnungsmarkt ist relevant, dass die Regel Dauerwohnung plus Ferienwohnungen hier eingehalten wird: Die geplante Dauerwohnung mit 79,52 m² überschreitet die Mindestquote von 30 Prozent der Ferienwohnfläche.
Die wichtigsten Punkte
- Das bestehende Gebäude soll abgerissen und durch zwei Neubauten mit zusammen 219 m² Grundfläche ersetzt werden
- Die Nutzung mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung ist nach dem Bebauungsplan Dorf-Teil A zulässig
- Alle Vorgaben zu Grundfläche, Traufhöhe (3,50 m) und Firsthöhe (8,46 m) werden eingehalten
- Die Dauerwohnung mit 79,52 m² erfüllt die Mindestquote von 30 Prozent der Ferienwohnfläche
- Der Beschlussvorschlag sieht das Einvernehmen mit der Auflage vor, die Dauerwohnung in den Bauplänen eindeutig zu kennzeichnen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/032/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8230 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage verweigern: Ein Eigentümer möchte ein bestehendes Haus mit einer Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen abreißen und durch einen Neubau mit einer Dauerwohnung und fünf Ferienwohnungen ersetzen. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, weil wesentliche Unterlagen fehlen und die Vereinbarkeit mit der Erhaltungssatzung ungeklärt ist. Beschlussvorschlag: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Ein potenzieller Käufer eines Einfamilienhauses fragt vorab an, ob er das Gebäude von zwei Dauerwohnungen in eine Dauerwohnung und eine Ferienwohnung umnutzen darf. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das seit 2013 eine Veränderungssperre gilt. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen, weil das Vorhaben mit dem geplanten Bebauungsplan Im Dorf vereinbar ist.
Ein privater Bauantrag sieht den Abriss eines bestehenden Gebäudes und den Neubau von zwei Baukörpern mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung vor. Das Grundstück mit 630 m² liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf Teil A sowie der Erhaltungssatzung. Die Verwaltung prüfte alle Maße, Abstände und Gestaltungsvorgaben und stellt fest, dass das Vorhaben weitgehend zulässig ist. Der Beschlussvorschlag sieht das gemeindliche Einvernehmen unter zwei Bedingungen vor: Die Veranda an Haus III erhält keine Tür, und die Dauerwohnung wird in der Baugenehmigung eindeutig nach Lage und Größe festgelegt.
Die Gemeinde soll dem Landkreis Wittmund mitteilen, dass sie das Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage verweigert. Ein Bauherr fragt an, ob er auf einem Grundstück im Dorfbereich ein Doppelhaus mit zwei Ferienwohnungen und ein Nebengebäude auf dem hinteren Grundstücksteil errichten darf. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, weil eine Veränderungssperre gilt und der laufende Bebauungsplan Dorf Nummer 22 noch nicht weit genug fortgeschritten ist, um Konflikte sicher auszuschließen.