Bauvoranfrage: Neubau von 3 Ferienwohnungen und 1 Dauerwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 7. Juni 2018
Beschlossen — einstimmig
am 07. Juni 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt: Das Vorhaben ist in Bezug auf den Bebauungsplan zulässig. Die Nutzung mit 3 Ferienwohnungen und 1 Dauerwohnung ist zulässig, die Größe der Dauerwohnung beträgt mehr als 30 %. Die bebaute Fläche des Grundstücks beträgt: Baukörper I = 102,96 m² und Baukörper II = 115,74. Die Veranden werden der Grundfläche der Hauptgebäude nicht zugerechnet. First- u. Trauhöhen werden eingehalten. Der Bauausschuss ist der Meinung, dass das Vorhaben in dieser Form zulässig ist. So sind auch die in der Vorlage genannte Fragen positiv zu beantworten.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Grundstückseigentümer fragt vorab an, ob er ein bestehendes Gebäude abreißen und durch zwei neue Baukörper mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung ersetzen darf. Die Verwaltung kommt nach Prüfung des Bebauungsplans „Dorf–Teil A
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einer Bauvoranfrage — dem formalen Vorabcheck, ob ein Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, bevor ein vollständiger Bauantrag gestellt wird. Das Grundstück liegt im Bebauungsplangebiet „Dorf–Teil A
Hintergrund
Das Grundstück (630 m²) liegt im Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft einen privaten Bauantrag und hat keine direkten Auswirkungen auf alle Insulaner:innen. Relevant ist sie für Nachbar:innen des Grundstücks und im weiteren Sinne für den Wohnungsmarkt: Der Bebauungsplan schreibt vor, dass neue Ferienunterkünfte ab 120 m² nur zusammen mit mindestens einer Dauerwohnung entstehen dürfen — so soll Dauerwohnraum auf der Insel gesichert werden.
Die wichtigsten Punkte
- Das bestehende Gebäude soll abgerissen und durch zwei Neubauten mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung ersetzt werden
- Die Verwaltung stellt fest, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Dorf–Teil A
- Das Grundstück liegt zudem im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung II und der Erhaltungssatzung
- Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen — mit der Auflage, die Dauerwohnung in den Bauplänen eindeutig zu kennzeichnen
- Alle weiteren Detailprüfungen erfolgen im späteren Baugenehmigungsverfahren
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/032/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8230 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Bauantrag für eine neue Wohnanlage mit sechs Ferienwohnungen und einer Betreiber- bzw. Dauerwohnung liegt dem Gemeinderat zur Entscheidung vor. Der genaue Standort ist aus dem Titel nicht ersichtlich. Der Rat muss über die Genehmigung abstimmen.
Ein privater Bauantrag sieht vor, ein bestehendes Gebäude abzureißen und durch zwei neue Baukörper mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung zu ersetzen. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan „Dorf – Teil A
Ein privater Eigentümer fragt vorab an, ob er auf einem Hotelgrundstück im Bereich des Bebauungsplans „Dorf-Teil A
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage verweigern: Ein Eigentümer möchte ein bestehendes Haus mit einer Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen abreißen und durch einen Neubau mit einer Dauerwohnung und fünf Ferienwohnungen ersetzen. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, weil wesentliche Unterlagen fehlen und die Vereinbarkeit mit der Erhaltungssatzung ungeklärt ist. Beschlussvorschlag: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.