Bauvoranfrage Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses sowie Neubau von 3 Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 21. Januar 2016
Beschlossen — mehrheitlich
am 21. Januar 2016 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt. Der Bauherr wird um Darstellung gebeten, wie das Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft, trotz Abriss der Kühlzellen, weitergeführt werden soll.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Eine private Antragstellerin will ein denkmalgeschütztes Wohn- und Geschäftshaus im Dorfbereich umbauen und dort sechs Mitarbeiterwohnungen sowie rund fünf Ferienappartements einrichten. Das bisherige Kühlhaus soll abgerissen werden, um Platz für einen Neubau mit drei Ferienwohnungen zu schaffen. Das Lebensmittelgeschäft bleibt erhalten. Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen nach Paragraf 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Bauvoranfrage einer privaten Antragstellerin für ein Grundstück im Dorfbereich. Der Gemeinderat soll das Einvernehmen zur Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre erteilen.
Hintergrund
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschloss am 13.03.2015 eine Veränderungssperre für das betreffende Gebiet, um die laufende Bauleitplanung zu sichern. Ausnahmen sind möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Das Grundstück liegt voraussichtlich im künftigen Sondergebiet Tourismus Ortsmitte des in Aufstellung befindlichen B-Plans Im Dorf. Dort sollen Ferienwohnungen, Gastronomie, Einzelhandel und Dauerwohnen zulässig sein.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft ein einzelnes Grundstück im Dorfbereich und hat zunächst keine direkten Auswirkungen auf alle Insulaner:innen. Der geplante Erhalt des Lebensmittelgeschäfts ist für die Nahversorgung auf der Insel relevant. Die geplanten sechs Mitarbeiterwohnungen könnten zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften beitragen, was den lokalen Arbeitsmarkt betrifft.
Die wichtigsten Punkte
- Das denkmalgeschützte Wohn- und Geschäftshaus soll umgebaut und teilweise umgenutzt werden
- Im Hauptgebäude sind sechs Dauerwohnungen für Mitarbeitende und rund fünf Ferienappartements geplant
- Das Kühlhaus soll abgerissen werden, an seiner Stelle entsteht ein Neubau mit drei Ferienwohnungen
- Das Lebensmittelgeschäft bleibt laut Antrag erhalten
- Die Gemeinde prüft nur die planungsrechtliche Zulässigkeit; Denkmalschutz und Bauordnung liegen beim Landkreis Wittmund
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/075/2015
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Eine private Antragstellerin fragt an, ob ein denkmalgeschütztes Wohn- und Gewerbegebäude auf Spiekeroog planungsrechtlich zu einem Wohngebäude mit Ferienwohnungen umgebaut werden darf. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den seit 2015 eine Veränderungssperre gilt, weshalb die Gemeinde ein Einvernehmen erteilen muss. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen gemäß Paragraph 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen, weil das Vorhaben mit den Entwürfen des neuen Bebauungsplans Im Dorf vereinbar erscheint.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage verweigern: Ein Eigentümer möchte ein bestehendes Haus mit einer Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen abreißen und durch einen Neubau mit einer Dauerwohnung und fünf Ferienwohnungen ersetzen. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, weil wesentliche Unterlagen fehlen und die Vereinbarkeit mit der Erhaltungssatzung ungeklärt ist. Beschlussvorschlag: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Die Gemeindeverwaltung empfiehlt, eine Bauvoranfrage zum Neubau von Ferienwohnungen am Bestandsgebäude Linde im Dorfbereich abzulehnen. Das geplante Vorhaben verstößt gegen zwei Vorgaben des Bebauungsplans Dorf-Teil A: Der kombinierte Baukörper aus Bestandsgebäude, Haus 2 und Haus 3 überschreitet mit rund 313 Quadratmetern die zulässige Grundfläche von 210 Quadratmetern. Zudem halten beide baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze nicht ein.
Die Gemeinde soll dem Landkreis Wittmund mitteilen, dass sie das Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage verweigert. Ein Bauherr fragt an, ob er auf einem Grundstück im Dorfbereich ein Doppelhaus mit zwei Ferienwohnungen und ein Nebengebäude auf dem hinteren Grundstücksteil errichten darf. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, weil eine Veränderungssperre gilt und der laufende Bebauungsplan Dorf Nummer 22 noch nicht weit genug fortgeschritten ist, um Konflikte sicher auszuschließen.