Bauvoranfrage Nutzungsänderung
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 26. Februar 2015
Beschlossen — mehrheitlich
am 26. Februar 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird erteilt. BM Piszczan erläutert den Hintergrund der Bauvoranfrage. Aus den derzeitigen zwei Dauerwohnungen soll eine Dauerwohnung und eine Ferienwohnung entstehen. Aus dem Rat gibt es keine Bedenken über die geplante Nutzungsänderung.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein potenzieller Käufer eines Einfamilienhauses fragt vorab an, ob er das Gebäude von zwei Dauerwohnungen in eine Dauerwohnung und eine Ferienwohnung umnutzen darf. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das seit 2013 eine Veränderungssperre gilt. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen, weil das Vorhaben mit dem geplanten Bebauungsplan Im Dorf vereinbar ist.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zur Bauvoranfrage eines privaten Antragstellers, der vor einem möglichen Kauf klären will, ob eine Teilumnutzung zulässig ist. Rat und Verwaltungsausschuss sollen das Einvernehmen der Gemeinde erteilen.
Hintergrund
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat am 28.02.2013 für das betreffende Gebiet eine Veränderungssperre und einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Im Dorf beschlossen. Während einer Veränderungssperre dürfen Bauvorhaben grundsätzlich nicht durchgeführt werden; Ausnahmen sind möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Nach dem Entwurf des neuen Bebauungsplans liegt das Grundstück im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen, das Dauerwohnen und Gästebeherbergung nebeneinander zulässt. Das Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von rund 110 m² und wurde 2004 genehmigt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft zunächst nur den einzelnen Antragsteller und das konkrete Grundstück. Für die Insel hat sie aber Signalwirkung: Sie zeigt, wie die Gemeinde mit Umnutzungsanträgen von Dauerwohnraum zu Ferienwohnungen in gesperrten Gebieten umgeht. Dauerwohnraum auf Spiekeroog ist knapp, weshalb solche Einzelfallentscheidungen für Insulaner:innen grundsätzlich von Interesse sind.
Die wichtigsten Punkte
- Ein Antragsteller möchte vor einem Hauskauf klären, ob eine Wohnung des Gebäudes als Ferienwohnung genutzt werden darf
- Das Grundstück liegt seit 2013 im Geltungsbereich einer Veränderungssperre
- Der geplante Bebauungsplan Im Dorf sieht für das Grundstück das Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen vor, das das Vorhaben grundsätzlich erlaubt
- Da die Ferienwohnfläche unter 200 m² bleibt, entfällt die Pflicht, eine Dauerwohnung im Grundbuch nachzuweisen
- Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/016/2015
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-887 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll erneut darüber entscheiden, ob zwei Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden dürfen. Der Bauantrag war bereits 2020 abgelehnt worden; der Bauherr hat Widerspruch eingelegt. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu verweigern.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Ein privater Antragsteller will ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen in eine Dauerwohnung und eine Ferienwohnung umbauen und einen Balkon anbauen. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Rat im März 2015 eine Veränderungssperre verhängt hat. Die Gemeinde muss deshalb ihr Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilen, damit die Baugenehmigungsbehörde die Ausnahme von der Sperre zulassen kann. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird erteilt.
Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen zu einer beantragten Nutzungsänderung — eine Dauerwohnung im Dorf soll nicht zur Ferienwohnung umgewidmet werden. Zwei rechtliche Instrumente stehen dem entgegen: die Veränderungssperre des laufenden Bebauungsplans Nr. 22 Dorf sowie die Erhaltungssatzung von 2010. Der Rat soll beschließen, dass die Verwaltung dem Landkreis diese ablehnende Stellungnahme übermittelt.