Bauvoranfrage 60.162-23 Neubau Doppelhaus mit 2 Ferienwohnungen u. eines Nebengebäudes
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 2. März 2023
Beschlossen — einstimmig
am 02. März 2023 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt. Der Zulassung einer Ausnahme stehen überwiegende öffentliche Belange entgegen. Die Gemeinde stellt derzeit den Bebauungsplan „Dorf Nummer 22“ auf. Das Verfahren befindet sich noch vor der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Planinhalte haben sich noch nicht derart verfestigt, dass die Beeinträchtigung der gemeindlichen Planung durch das Vorhaben sicher ausgeschlossen werden kann. Das betrifft insbesondere die Zulässigkeit von Ferienwohnungen (Art der baulichen Nutzung) als auch die vorgesehene Hinterliegerbebauung (überbaubare Grundstücksfläche). Angesichts der bestehenden Veränderungssperre soll auf die Vereinbarkeit mit dem übrigen Satzungsrecht nicht weiter eingegangen werden. RV Redelfs stellt den Sachverhalt vor. Im Bauausschuss ist das Thema bereits besprochen worden. Man kann aufgrund der Veränderungssperre keine Aussage zu der Bauvoranfrage tätigen. Mit einer kleinen Korrektur wird der Beschlussvorschlag einstimmig beschlossen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde soll dem Landkreis Wittmund mitteilen, dass sie dem geplanten Neubau eines Doppelhauses mit zwei Ferienwohnungen und einem Nebengebäude auf dem hinteren Grundstücksteil nicht zustimmt. Ein privater Bauherr hat eine Bauvoranfrage gestellt — eine Art verbindliche Vorabklärung, ob ein Vorhaben grundsätzlich zulässig ist. Die Gemeinde lehnt eine Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre ab, weil der neue Bebauungsplan „Dorf Nummer 22
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zur Stellungnahme gegenüber dem Landkreis Wittmund in einer Bauvoranfrage eines privaten Bauherrn. Die Vorlage durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Der Landkreis Wittmund hat die Gemeinde um eine Stellungnahme gebeten, da er für die Entscheidung über die Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen benötigt. Die Gemeinde stellt derzeit den Bebauungsplan „Dorf Nummer 22
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Direkt betroffen ist zunächst der Bauherr, dessen Vorhaben vorerst nicht genehmigungsfähig ist. Für alle Insulaner:innen signalisiert die Vorlage, dass die Gemeinde aktiv steuert, welche Nutzungen — insbesondere Ferienwohnungen — im Plangebiet künftig zulässig sind.
Die wichtigsten Punkte
- Ein privater Bauherr fragt vorab an, ob ein Doppelhaus mit zwei Ferienwohnungen und ein Nebengebäude im hinteren Grundstücksteil zulässig sind
- Die Gemeinde empfiehlt, das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre zu verweigern
- Grund ist der laufende Bebauungsplan „Dorf Nummer 22
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- Offen ist besonders, ob Ferienwohnungen und Bebauung auf dem Grundstücksinneren künftig erlaubt werden
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/016/2023
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8203 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde Spiekeroog erlässt eine Veränderungssperre für den Innendorfbereich, um während der laufenden Bebauungsplanung (B-Plan Nr. 22) zu verhindern, dass Dauerwohnraum oder Gewerbeflächen in Ferienwohnungen umgewandelt werden. Das Plangebiet umfasst weite Teile des bebauten Ortskerns, darunter Bereiche wie Wittdün, Ortsmitte, Melksett, Hellerpad und Am Bahnhof. Die Veränderungssperre gilt ab Bekanntmachung zunächst zwei Jahre und endet früher, sobald der B-Plan Nr. 22 rechtskräftig ist. Der Rat soll die beiliegende Satzung beschließen.
Ein Eigentümer will zwei im Bau befindliche Dauerwohnungen nachträglich in Ferienwohnungen umwidmen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen: Eine Nutzungsänderung widerspricht der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog und den Festsetzungen des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Der Rat soll dem Antrag nicht zustimmen.
Ratsmitglied Warenski beantragt, für den Bebauungsplan Dorf Teil A eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu verhängen. Die Sperre würde für zwei Jahre alle wesentlichen Baumaßnahmen und Umnutzungen im Bereich stoppen, der über 95 % der Dorffläche umfasst. In dieser Zeit soll ein separater Bebauungsplan für den Dorfkern erarbeitet werden, der Gewerbeflächen, Dauerwohnraum und eine Obergrenze für Ferienwohnungen festschreibt. Der Rat soll die Veränderungssperre beschließen.
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog soll das ehemalige Künstlerhaus an der Straße Achter d'Diek planungsrechtlich als Wohn- und Ferienwohnungsgebiet absichern. Mit dem Satzungsbeschluss — dem formalen Abschluss eines Bebauungsplanverfahrens — wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnen im ehemaligen Künstlerhaus