Bauvoranfrage Nutzungsänderung von Abstellräumen im Dachgeschoss zur Einrichtung von zwei Ferienappartements
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 21. Januar 2016
Beschlossen — mehrheitlich
am 21. Januar 2016 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Eigentümer will Abstellräume im Dachgeschoss in zwei Ferienwohnungen umnutzen — der Ausbau ist bereits ohne Genehmigung erfolgt. Das Grundstück liegt in einem Bereich mit Veränderungssperre, weshalb der Gemeinderat sein Einvernehmen zur Ausnahme erteilen oder versagen muss. Streitpunkt ist, ob der Antragsteller die nach dem laufenden Bebauungsplan Im Dorf geforderte Dauerwohnung — als Voraussetzung für neue Beherbergungsflächen ab 200 qm — neu schaffen oder auf bestehenden Wohnraum verweisen darf. Die Entscheidung wurde im Dezember 2015 vertagt; ein geforderter Nutzungsänderungsantrag für eine Dauerwohnung auf einem anderen Grundstück des Eigentümers lag bei Vorlagenerstellung noch nicht vor.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zur Bauvoranfrage eines privaten Eigentümers; der Verwaltungsausschuss berät im Januar 2016 als Folgeberatung nach Vertagung im Rat vom Dezember 2015. Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen gegenüber der Baugenehmigungsbehörde des Landkreises Wittmund erklären.
Hintergrund
Der Rat beschloss am 13.03.2015 eine Veränderungssperre und einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Im Dorf. Während einer Veränderungssperre sind bauliche Vorhaben grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen sind möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Der Entwurf des Bebauungsplans Im Dorf sieht das Grundstück als Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen vor und verlangt für neue Beherbergungsflächen ab 200 qm Nutzfläche den grundbuchlich gesicherten Nachweis einer Betreiber- oder Dauerwohnung. Laut Baugenehmigung von 1975 liegt die Nutzfläche deutlich über 200 qm; im Melderegister ist niemand auf dem Grundstück gemeldet.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft unmittelbar nur das betreffende Grundstück und dessen Eigentümer. Mittelbar geht es um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen bestehende Wohnflächen in touristische Nutzung umgewandelt werden dürfen — ein Thema, das in Spiekeroog das Gleichgewicht zwischen Dauerwohnen und Ferienvermietung berührt. Für den Großteil der Insulaner:innen entsteht keine direkte Betroffenheit.
Die wichtigsten Punkte
- Der Dachgeschossausbau zu zwei Ferienwohnungen ist bereits ohne Genehmigung vorhanden
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre von März 2015
- Der Bebauungsplan-Entwurf Im Dorf schreibt ab 200 qm Beherbergungsfläche eine neu zu schaffende Dauerwohnung vor
- Strittig ist, ob bestehender Dauerwohnraum auf einem anderen Grundstück des Eigentümers als Nachweis ausreicht
- Ein Nutzungsänderungsantrag für die geforderte Dauerwohnung lag bei Vorlagenerstellung noch nicht vor
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/085/2015
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8100 kB≈ 6 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein potenzieller Käufer eines Einfamilienhauses fragt vorab an, ob er das Gebäude von zwei Dauerwohnungen in eine Dauerwohnung und eine Ferienwohnung umnutzen darf. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das seit 2013 eine Veränderungssperre gilt. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen, weil das Vorhaben mit dem geplanten Bebauungsplan Im Dorf vereinbar ist.
Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre für ein Bestandsgebäude im Dorf, das saniert und teilweise neu gebaut werden soll. Die Bauvoranfrage sieht einen Umbau, eine Nutzungsänderung von einer Frühstückspension zu Ferienwohnungen sowie einen Neubau im nördlichen Grundstücksteil vor. Die Verwaltung hält eine Vorabbindung für nicht vertretbar, weil zentrale Planungsfragen noch offen sind. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme wird nicht erteilt.
Ein privater Antragsteller möchte auf einem 977 Quadratmeter großen Grundstück im Bereich des künftigen Bebauungsplans Im Dorf zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt fünf Ferienwohnungen und einer Betreiber- bzw. Dauerwohnung errichten. Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit laufender Veränderungssperre, sodass die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen muss. Der Rat soll das Einvernehmen erteilen, sobald geänderte Antragsunterlagen vorliegen, die eine Dauerwohnung vorsehen; ohne diese Unterlagen soll das Einvernehmen verweigert werden.
Eine private Antragstellerin fragt an, ob ein denkmalgeschütztes Wohn- und Gewerbegebäude auf Spiekeroog planungsrechtlich zu einem Wohngebäude mit Ferienwohnungen umgebaut werden darf. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den seit 2015 eine Veränderungssperre gilt, weshalb die Gemeinde ein Einvernehmen erteilen muss. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen gemäß Paragraph 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen, weil das Vorhaben mit den Entwürfen des neuen Bebauungsplans Im Dorf vereinbar erscheint.