Beratung und Beschluss über die Änderung der Baugestaltungssatzungen der Gemeinde Spiekeroog
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 2. September 2021
Beschlossen — einstimmig
am 02. September 2021 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt gemäß § 84 Abs. 4 NBauO im Benehmen mit § 2 BauGB die Aufstellung der Satzung zur 2. Änderung der Baugestaltungsatzung der Gemeinde Spiekeroog (Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für den Ortskern von Spiekeroog – Zone I –). Der vorliegende Entwurf Satzung zur 2. Änderung der Baugestaltungsatzung der Gemeinde Spiekeroog (Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für den Ortskern von Spiekeroog – Zone I –) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt. Der Entwurf der Satzung einschließlich Begründung sind nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer von 1 Monat öffentlich auszulegen und die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen. RV Redelfs erläutert, dass in der Baugestaltungssatzung Sünntelte den Veranden baurechtlich gleichgestellt werden sollten. Die Verwaltung hat eine Änderungs-Satzung vorbereitet, sodass die ursprüngliche Satzung im Falle einer vom Gericht bestätigten Klage weiterhin Bestand hat, wenn die Änderungs-Satzung gekippt werden würde. Der Ablauf wäre, dass die Änderungs-Satzung wie ein B-Plan ausgelegt würde und die Bevölkerung kann Einwendungen einbringen. Der Beschlussvorschlag wird einstimmig beschlossen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog will ihre Baugestaltungssatzung für den Ortskern (Zone I) zum zweiten Mal ändern. Wichtigste inhaltliche Neuerung: Sünntelte — offene, wind- und regengeschützte Veranden im friesischen Stil — werden erstmals ausdrücklich in die Satzung aufgenommen und dürfen künftig auch außerhalb der bebaubaren Fläche als Anbauten errichtet werden. Daneben werden redaktionelle Korrekturen und eine Anpassung des Bußgeldrahmens an geltendes Landesrecht vorgenommen. Der Rat soll den Aufstellungsbeschluss fassen und den Entwurf zur einmonatigen öffentlichen Auslegung freigeben.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur 2. Änderung der Baugestaltungssatzung Zone I (Örtliche Bauvorschrift für den Ortskern Spiekeroog), eingebracht von Björn Koffinke; die Vorlage befindet sich im Verfahrensschritt Aufstellungsbeschluss und Billigung des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung.
Hintergrund
Die Baugestaltungssatzung Zone I gilt seit 1986 für den Ortskern von Spiekeroog und wurde zuletzt 2001 geändert. Sie regelt Dachform, Fassaden, Farben und Materialien für alle Gebäude im Geltungsbereich. Sünntelte — offene Veranden friesischer Bauweise — waren bisher nicht eigenständig geregelt, weil in der Vergangenheit vor allem geschlossene Veranden gefragt waren. Die Corona-Pandemie hat laut Begründung das Interesse an wettergeschützten Außenbereichen neu belebt und macht eine Regelung nun erforderlich.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Eigentümer:innen von Gebäuden im Ortskern können künftig leichter einen Sünntelt — eine offene, überdachte Veranda — anbauen, auch wenn dieser über die bisher bebaubare Fläche hinausgeht. Für alle anderen Bewohner:innen ändert sich am Erscheinungsbild des Ortskerns wenig; die übrigen Gestaltungsregeln (Dach, Fassade, Farbe) bleiben bestehen. Die Bußgeldobergrenze bei Verstößen gegen die Satzung steigt auf 500.000 Euro — das entspricht der aktuellen Gesetzeslage in Niedersachsen.
Die wichtigsten Punkte
- Sünntelte (offene Veranden) werden als eigener Bautyp erstmals in die Baugestaltungssatzung Zone I aufgenommen
- Neue Sünntelte dürfen auch außerhalb der sonst bebaubaren Fläche als Anbauten errichtet werden
- Der Entwurf soll für einen Monat öffentlich ausgelegt werden, Behörden und Träger öffentlicher Belange werden beteiligt
- Redaktionelle Korrekturen verbessern die Lesbarkeit der Satzung
- Der Bußgeldrahmen für Verstöße wird von bisher 5.113 Euro auf 500.000 Euro angehoben, entsprechend der aktuellen Niedersächsischen Bauordnung
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/142/2021
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 3 Dokumente
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (3)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8237 kB
- 📄durchgeschriebene Fassung der Baugestaltungsatzung Zone I inkl. 1. und 2PDF; CHARSET=UTF-824 kB
- 📄Entwurf 2. Änderung inklPDF; CHARSET=UTF-810 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde will die Baugestaltungssatzung für den Ortskern (Zone I) ändern, um sogenannte Sünntelte — offene, unverglaste Veranden — rechtlich zu erfassen und neu genehmigungsfähig zu machen. Bisher regelt die Satzung nur geschlossene Veranden; offene Veranden blieben ungeklärt. Der Beschlussvorschlag sieht vor, die Verandendefinition zu erweitern und die Verwaltung mit einer rechtssicheren Umsetzung zu beauftragen.
Die Gemeinde Spiekeroog leitet das formale Beteiligungsverfahren zur 1. Änderung der Baugestaltungssatzung II (Zone II) ein. Dabei werden sowohl die Öffentlichkeit als auch die zuständigen Behörden beteiligt. Der Beschlussvorschlag sieht vor, diese Beteiligung offiziell zu beauftragen.
Die Gemeinde Spiekeroog plant Änderungen an ihren Baugestaltungssatzungen. Baugestaltungssatzungen legen fest, wie Gebäude auf der Insel äußerlich gestaltet sein müssen — etwa Dachform, Fassade oder Farben. Welche konkreten Regelungen geändert werden sollen, geht aus dem Titel allein nicht hervor.
Die Gemeinde Spiekeroog ändert ihre Gestaltungssatzungen für den Ortskern (Zone I) und den umliegenden Bereich (Zone II). Die Änderungen betreffen vor allem eine neue Kollisionsregelung zwischen Bebauungsplänen und Gestaltungssatzungen, die Zulassung alternativer Baumaterialien sowie die Korrektur von Fehlern aus der letzten Überarbeitung 2024. Inhaltlich wird das Erscheinungsbild des Ortes nicht neu ausgerichtet. Der Rat soll die Aufstellung beschließen und die öffentliche Beteiligung einleiten.